Leitsatz: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gg. die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfolgreich (dauerhafte Reiseunfähigkeit) Auslegung des Antragsbegehrens anhand des Antrags und der Begründung auch bei anwaltlich vertretenen Antragstellern (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) 1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt Weigelt aus Euskirchen beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1783/16 gegen die jeweils in Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 30. Juni 2016 verfügte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die jeweils in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.-Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2. näher dargelegten Gründen die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). 2. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der zum VG Aachen erhobenen Anfechtungsklage der Antragsteller (Az. 4 K 1783/16) anzuordnen, ist auslegungsbedürftig. Das Antragsbegehren ist, auch im Falle der – wie hier – anwaltlich vertretenen Antragsteller, anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 7. Die Kammer legt den Antrag der Antragsteller nach verständiger Würdigung anhand ihres Antragsbegehrens so aus, dass sie nicht auch die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4 der Bescheide verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begehren. Denn insoweit besteht keine Beschwer der Antragsteller, sodass sie kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung haben können. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf ein Jahr ist ein die Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung würde also zur Folge haben, dass für die Antragsteller wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten würde; hieran können sie kein Interesse haben. Der so verstandene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1783/16) gegen die jeweils in Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen vom 30. Juni 2016 verfügte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die jeweilis in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. 1. Er ist zunächst hinsichtlich des Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen vom 30. Juni 2016 jeweils in Ziffer 1. verfügte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen, als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die Klage gegen die Versagung der Verlängerung der den Antragstellern gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ist eine die Antragsteller belastende Entscheidung, gegen die der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Aufgrund der am 3. Dezember 2015 gestellten Anträge auf Verlängerung der den Antragstellern mit Gültigkeit bis zum 15. Dezember 2015 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG galt ihr Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG vom 16. Dezember 2015 an bis zur Entscheidung des Antragsgegners als fortbestehend. Durch die ablehnenden Entscheidungen des Antragsgegners vom 30. Juni 2016 endete diese Fiktionswirkung, sodass sie den Verlust einer noch bestehenden Rechtsposition der Antragsteller zur Folge hatten. Der Antrag ist auch begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden und an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu orientierenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung der Vollziehung. Denn nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller. Nach vorläufiger Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verneint hat. Denn nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand spricht aus Sicht der Kammer weit Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin zu 1. die Ausreise mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich ist i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Folge, dass ihr zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zusteht, der sich ggf. im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem zwingenden Rechtsanspruch verdichten kann (a.). In diesem Falle stünde dem Antragsteller zu 2. als Ehegatten der Antragstellerin zu 1. gleichsam ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zu (b.). a. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Die Antragstellerin zu 1. ist vollziehbar ausreisepflichtig i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, nachdem der Antragsgegner die Verlängerung der zuletzt bis zum 15. Dezember 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung abgelehnt hat und die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin zu 1. die Ausreise aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit unmöglich ist i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach der Gesetzeskonzeption die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel aber auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -, InfAuslR 2007, 4. Zwar sind vorliegend rechtliche Ausreisehinderungsgründe in Form von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – wie etwa die fehlende Behandlungsmöglichkeit einer Krankheit im Heimatland – nicht in den Blick zu nehmen, nachdem hierüber im asylrechtlichen Verfahren rechtskräftig ablehnend entschieden worden ist. Denn an diese Feststellungen sind sowohl der Antragsgegner (Ausländerbehörde) als auch die Kammer gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Eine demgegenüber ggf. veränderte Sachlage hinsichtlich der Feststellung dieser zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote müsste die Antragstellerin zu 1. ausschließlich gegenüber dem Bundesamt im Rahmen eines Verfahrens auf Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG NRW) geltend machen, nicht aber gegenüber dem Antragsgegner (Ausländerbehörde). Es spricht aber einiges dafür, dass der Antragstellerin zu 1. die Ausreise mit Blick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung und einer daraus folgenden Suizidgefahr auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich ist i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Frage des Vorliegens eines sog. inlandsbezogenes Ausreisehindernisses in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit nimmt der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen indes gar nicht in den Blick, sondern beschränkt sich – zu Unrecht – einzig den Hinweis, dass die Erkrankung der Antragstellerin zu 1. in Serbien behandelbar und ihr die Ausreise mithin insoweit rechtlich möglich sei. Ist aber die Abschiebung wegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses rechtlich unmöglich, dann ist dem Betroffenen nach den vorstehenden Maßstäben aber in der Regel auch eine freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht zuzumuten. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h., sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine zwangsweise Ausreise (Abschiebung) auch dann unterbleiben, wenn sie ‑ außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs ‑ eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der zwangsweisen Rückführung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise ‑ etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) ‑ begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05 ‑, abrufbar jeweils in juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16, juris Rn. 4 ff., oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die zwangsweise Rückführung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings ‑ in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‑ nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 18 B 126/09 ‑ und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen ‑ etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung ‑ zu treffen hat, damit eine zwangsweise Rückführung des Ausländers verantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 ‑ 2 BvR 553.02 ‑, InfAuslR 2002, 415, juris. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 ‑ 18 B 910/10 ‑, vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, vom 4. Juli 2007 ‑ 18 B 1899/06 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, a. a. O. Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z. B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe ‑ ggf. auch durch die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit ‑ rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seiner Heimat zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 18 B 126/09 ‑, vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, vom 4. Juli 2007 ‑ 18 B 1899/06 ‑, und vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 ‑, juris. Da sich die Frage, ob und welche Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung ‑ wie ärztliche Hilfe und Flugbegleitung ‑ ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantworten lässt, wird eine abstrakte oder pauschale Zusicherung von Vorkehrungen dem gebotenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 19 B 45/95 -, juris. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes des Ausländers eine Abschiebung - zumindest zeitweise - gar nicht, und zwar auch nicht mit Sicherheitsvorkehrungen verantwortet werden kann. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand gewichtige Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Antragstellerin zu 1. die Ausreise auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG ist. Die vorgelegten Atteste lassen für das vorliegende summarische Verfahren ausreichende Rückschlüsse auf ein längerfristiges inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. zu. Die Antragstellerin zu 1. befindet sich bereits seit dem 22. Oktober 2013 in regelmäßiger Behandlung der psychiatrischen Institutsambulanz des N. -Hospitals F. . Die sie dort behandelnden Ärzte, Herr Dr. med. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau N1. , Assistenzärztin der Psychiatrischen Institutsambulanz, attestieren ihr in ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 8. Dezember 2015 eine „kumulative Traumatisierung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit ausgeprägten Dissoziationen, Intrusionen, Flashbacks und Stupor mit der Folge massiver Ängste und deutlich depressiver Symptomatik mit Anhedonie, Antriebsminderung, massiven Schlafstörungen und verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit“. Auch der von dem Antragsgegner mit der Begutachtung der Antragstellerin zu 1. beauftragte Amtsarzt Dr. med. L. attestiert ihr in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 28. April 2015 eine „schwere ängstlich depressive Symptomatik mit Schlafstörungen bei Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)“. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien sei mit einer erheblichen Verschlechterung der psychiatrischen Erkrankung zu rechnen, (…) wobei eine konkrete Suizidgefahr nicht unwahrscheinlich sei. Es sei davon auszugehen, dass es auch schon während des Transports zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes komme. Im Falle einer Abschiebung sei vor, während und nach der Abschiebung eine ärztliche Behandlung notwendig. Mit einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes sei bei psychiatrischer und psychologischer Behandlung nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen. Herr Dr. med. H. , Arzt für Innere Medizin und Arzt für Psychotherapeutische Medizin, kommt in seiner umfangreichen fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2016 zu folgenden Feststellungen: Die Antragstellerin zu 1. sei eindeutig reiseunfähig im erweiterten Sinne. Bei ihr bestehe ein ausgeprägtes psychisches Krankheitsbild, namentlich eine chronifizierte depressive Anpassungsstörung mit hohem Schweregrad sowie eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Es bestünden keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation, auf interessensgeleitete Falschangaben, Dramatisierung oder appellative Schilderung. Die Ursache dafür, dass sie trotz der Therapieangebote noch so instabil sei, liege in der Vielzahl und der Dauer ihrer Belastungen und Traumatisierungen begründet. Sie zeige eine typische langfristige kumulative oder sequenzielle Traumatisierung mit „Building Block Effekt“: eine Belastung pfropfe sich auf die nächste auf und verstärke so die Symptomatik immer mehr. Die Antragstellerin zu 1. habe in Serbien langfristige Gewalt erlebt, ihr Zustand sei durch die Kriegsereignisse weiter labilisiert worden, sie sei zuletzt vor der andauernden Bedrohung durch ihren Ex-Mann geflohen und erwarte bei einer Rückkehr, ob zu Recht oder Unrecht, eine möglicherweise tödliche Bedrohung durch ihren nach ihren Angaben einflussreichen und kriminellen Ex-Mann. Ihre Einschätzung der Situation sei durch die ausgeprägte Depression und die Traumatisierung sicher verzerrt. Sie erlebe die Gefahr krankheitsbedingt stark erhöht. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland werde sie in einen Zustand von Panik geraten, der ihre Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit erheblich einschränken werde. Es sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Abschiebung akut suizidal wäre. Sie zeige alle Kriterien von Risikogruppen, sei depressiv – Depressionen seien der wichtigste Risikofaktor –, leide an Anhedonie, stünde bei einer Abschiebung vor einer von ihr als unlösbar betrachteten Krise und habe bereits imperative Suizidgedanken gehabt. Insofern sei die Suizidgefahr sehr konkret und erheblich. Bei Suizidalität als langfristig vorhandenem Krankheitssymptom – wie bei der Antragstellerin zu 1. – könne eine infolge der Abschiebung auftretende Suizidalität nicht abschließend durch medizinische Gegenmaßnahmen abgewehrt werden. Zwar könne die akute Suizidgefahr während der Abschiebung überbrückt werden; die Suizidalität würde aber nach der Ankunft im Herkunftsstaat verstärkt fortbestehen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1. in unmittelbarem Zusammenhang mit von ihr erlebten erheblichen Stresssituationen bereits zweimal dekompensiert ist und wegen akuter konkreter suizidaler Gedanken notfallmäßig stationär im N. -Hospital F. aufgenommen werden musste. So kam es zu einer ersten notfallmäßigen Aufnahme der Antragstellerin zu 1. wegen akuter suizidaler Gedanken im Rahmen einer schweren depressiven Episode in der Zeit vom 4. bis 9. März 2015, nachdem der Antragsgegner den inzwischen vollziehbar ausreisepflichtig gewordenen Antragsteller zu 2. zur Ausreise bis spätestens zum 5. März 2015 aufgefordert und seine Abschiebung angekündigt hatte. Eine weitere notfallmäßige Aufnahme mit anschließendem stationärem Aufenthalt erfolgte in der Zeit vom 20. bis 29. September 2016, nachdem der Antragsgegner zur Vorbereitung einer Abschiebung zuvor mit Hilfe von Polizeibeamten die Wohnung der Antragsteller nach Pässen durchsucht hatte. Insbesondere mit Blick auf die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med. H. sowie die bereits zweimal erfolgte Dekompensation der Antragstellerin zu 1. anlässlich von ihr erlebter erheblicher Stresssituationen spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass aufgrund des spezifischen Krankheitsbildes der Antragstellerin zu 1. ihre Abschiebung auf unabsehbare Zeit gar nicht, und zwar auch nicht mit Sicherheitsvorkehrungen, verantwortet werden kann, sie mithin auf nicht absehbare Zeit reiseunfähig ist. Bei einer derartigen Sachlage erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG, die einzig darauf gestützt wird, dass die Erkrankung der Antragstellerin zu 1. in Serbien behandelbar sei, als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat insbesondere keine nachvollziehbaren und durch eine fachärztliche Einschätzung belegten Gründe aufgezeigt, die ein Abweichen von der bisherigen rechtlichen Beurteilung der Reisefähigkeit, die seinerzeit auch zu der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geführt hat, rechtfertigen könnten. Der bloße Hinweis auf die Behandelbarkeit der Erkrankung der Antragstellerin zu 1. im Heimatland (zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis) reicht im Hinblick auf die Frage der dauerhaften Reiseunfähigkeit (inlandsbezogenes Abschiebungshindernis) nicht aus. Auch der Hinweis auf die fraglichen bzw. unzureichenden Erfolgsaussichten einer Therapie in Deutschland geht fehl. Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner für eine solche Einschätzung die erforderliche Sachkunde fehlen dürfte, geht es bei der Frage der Reisefähigkeit nicht um eine Heilung des betroffenen Ausländers, sondern um eine Vermeidung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit im Falle der Abschiebung. b. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. a. spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu 2. zu Unrecht abgelehnt hat. Denn in dem Falle, dass die Antragstellerin zu 1. einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verlängerungsantrags hat, der sich ggf. im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zu einem zwingenden Rechtsanspruch verdichtet, steht dem Antragsteller zu 2. als Ehegatten der Antragstellerin zu 1. ebenso ein Anspruch auf Neubescheidung seines Verlängerungsantrags gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG zu. 2. Der Antrag ist auch hinsichtlich des Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in den Ordnungsverfügungen jeweils in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsandrohung nach Serbien oder einen anderen aufnahmebereiten oder –verpflichteten Staat anzuordnen, als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz NRW hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Auch dieser Antrag ist begründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59 AufenthG liegen zwar vor. Denn die Antragsteller sind, wie oben ausgeführt, ausreisepflichtig. Dass die Ausreisepflicht im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung setzt eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 -, juris Rn. 30 ff. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsandrohung eine Annexmaßnahme zu der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, die deren Schicksal teilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3, 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004). Die Kammer bewertet in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung wegen ihres Zusammenhangs gemeinsam mit der Hälfte des Auffangstreitwerts, die – da es sich um zwei Antragsteller und zwei streitgegenständliche Verfügungen handelt – zu addieren waren.