Urteil
6 K 944/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:1207.6K944.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2011 für den Ausbau der Landesstraße 223 zwischen Herzogenrath-Schulzentrum und Würselen-Birk von Bau-Km 0 + 036 bis Bau-Km 3,766 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter. Der Kläger bewirtschaftet als Familienunternehmen gemeinsam mit seinem Sohn einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb mit dem zusätzlichen Betriebszweig Selbstvermarktung. Der Betrieb hat eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 50 ha, neben dem Ackerbau werden Intensivkulturen, wie Spargel und Kürbis, angebaut, deren Produkte ebenso wie Kartoffeln im eigenen Hofladen vermarktet werden. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehören u. a. die Parzelle Gemarkung C. , Flur , Flurstück , im Eigentum des Klägers sowie die langfristig angepachteten Parzellen Gemarkung Herzogenrath, Flur , Flurstücke und . Durch das geplante Straßenbauvorhaben sollen von diesen Parzellen auf Dauer Teilflächen in Anspruch genommen werden. Der Kläger hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben. Die Kammer hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 10. Juni 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem das Enteignungsdezernat der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 29. April 2013 bei dem für die Flurbereinigung zuständigen Dezernat die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) für das Straßenbauvorhaben beantragt hatte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 hat die Flurbereinigungsbehörde die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung abgelehnt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren wieder aufgenommen. Der Kläger wendet sich gegen die Trassenführung des Straßenbauvorhabens über seine landwirtschaftlichen Flächen und ist der Auffassung, dass bei sachgerechter Abwägung die neue Trasse weitestgehend über die alte führen müsse. Bei Abwägung seines privaten Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der festgestellten Trassenführung überwiege sein privates Interesse. Der Beklagte habe eine südliche und die beschlossene nördliche Variante der Trassenführung untersucht. Es sei rechtsfehlerhaft, dass er offenbar die vom Kläger vorgeschlagene Variante unter weitgehender Beibehaltung der alten Trassenführung nicht untersucht habe. Anders als im Bereich C. habe der Beklagte im Wesentlichen den Ausbau auf der alten Trasse geplant. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies im Bereich C. nicht getan habe. Die Begründung, dass die Verkehrssituation der Anlieger gegenüber dem derzeitigen Zustand zu verbessern sei, greife nicht, weil im Bereich Niederbardenberg bei Beibehaltung der alten Trassenführung für die Häuser Jüd, Wolfstraße eine eigene Stichstraße vorgesehen sei. Entsprechend könne auch für die Anliegergrundstücke im Bereich C. verfahren werden. Die beabsichtigte Trassenführung habe allein den Grund, dass ein Hausgrundstück an der alten Trasse ein Hindernis darstelle, das durch die neue Trassenführung umgegangen werden solle. Ohne dieses Hausgrundstück würde die Trassenführung im Bereich der bisherigen alten Trasse verlaufen. Es entstehe der Eindruck, dass die beanstandete Trassenführung lediglich aus Kostengründen gewählt worden sei, um einen Ankauf dieses Hausgrundstücks zu vermeiden. Stattdessen werde die Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen in Kauf genommen. Für den Kläger sei es ganz wesentlich, dass die in diesem Bereich zerschnittene landwirtschaftliche Fläche seine Hoffläche darstelle. Dort würden Sonderkulturen, wie Spargel, Kürbis und Zuckerrüben, gezogen. Diese Fläche stelle einen Standortvorteil für diese Sonderkulturen dar. Der Kläger könne auch zum Ausgleich der verloren gehenden Ackerflächen in zumutbarer Entfernung kein anderes Ackerland erhalten, da in der Umgebung so gut wie kein Ackerland mehr zu erwerben sei. Der Beklagte sei verpflichtet, sein Ermessen so auszuüben, dass möglichst geringe, schonende Eingriffe ins Eigentum erfolgten. Dem habe der Beklagte ohne zwingende Grund zuwider gehandelt. Hätte er sich mit der Frage des Kaufs des erwähnten Hausgrundstücks und damit einer Trassenführung im Verlauf der alten Trasse auseinandergesetzt, wäre dem öffentlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen worden und auch das private Interesse des Klägers in ausreichender Weise berücksichtigt worden. Schließlich sei bei derart weitgreifenden Einschnitten in landwirtschaftliche Flächen eine Flurbereinigung durchzuführen. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landes vom 30. Dezember 2011 für den Ausbau der L223 zwischen Herzogenrath-Schulzentrum bis Würselen-Birk aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig und ist der Auffassung, die Festlegung der Linienführung der neuen Trasse sei rechtlich einwandfrei. Durch den Neubau der Anschlussstelle Broichweiden sowie der L 164 n und der L 223 n als Ortsumgehungen Broichweiden und Euchen habe die Verkehrsbedeutung der L 223 zwischen Herzogenrath und Birk erheblich an Bedeutung gewonnen, da hierüber nunmehr eine direkte Anbindung Herzogenraths an die BAB 44 geschaffen worden sei. Dies spiegele sich auch in den gestiegenen Verkehrsbelastungszahlen im Planungsabschnitt wieder. Die Notwendigkeit des Vorhabens sei mit der Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan gesetzlich verankert und damit die Planrechtfertigung gegeben. Der Ausbau der L 223 erfolge, soweit möglich, auf der bereits vorhandenen Trasse, um unnötige Flächeninanspruchnahmen zu vermeiden. An drei Stellen, u. a. bei C., sei von diesem Konzept abgewichen worden. Im Bereich C. seien die Gehöfte wechselseitig angeordnet und die bestehende Straße werde von alten, geschützten Bäumen gesäumt, so dass sich hier eine unübersichtliche und beengte Verkehrslage ergebe. Daher sei die Berücksichtigung einer Ausbauvariante auf der bestehenden Trasse der L 223 bei C. nicht möglich. Für die Umfahrung C. seien zwei Varianten untersucht worden (Variante Nord und Süd). Dabei habe sich die Variante Nord im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung des Biotoppotenzials und der Biotopvernetzung als günstiger dargestellt. Durch die Verlegung der L 223 bei C. werde die Anliegersituation verbessert und sicherer gestaltet, was jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium sei. Die Berücksichtigung einer Ausbauvariante auf der bestehenden Trasse der L 223, wie vom Kläger gefordert, sei bei C. wegen der unübersichtlichen und beengten Verkehrslage nicht möglich. Der weitere Vorschlag des Klägers, ein bestehendes Gehöft abzureißen, verändere die Verkehrssituation der L 223 bei C. für die angesprochenen geschützten Bäume sowie hinsichtlich der vorhandenen Zufahrten nicht und würde zudem lediglich zu einer Verlagerung der Klagesituation führen. Die nach entsprechender Abwägung gewählte Linienführung mit einer Neutrassierung bei C. werde daher weiterhin für richtig gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Rechtsgrundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 2011 ist §§ 38 ff Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger mit der Rechtsfolge einer ‑ vollständigen oder teilweisen ‑ Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschluss sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht gerügt. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Die Planrechtfertigung des Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das bei Eingriffen in Rechte Dritter zu beachten ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juli 2013 ‑ 7 A 4.12 ‑ und vom 16. März 2006 ‑ 4 A 1001.04 ‑, beide in juris. Die Planrechtfertigung für den Ausbau der Landesstraße 223 zwischen Herzogenrath-Schulzentrum bis Würselen-Birk ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz ‑ LStrAusbauG ‑). Das Vorhaben ist im Landesstraßenbedarfsplan, der diesem Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 als Anlage beigefügt ist, mit der Dringlichkeitsstufe 1 ausgewiesen. Diese umfasst alle Maßnahmen, deren Realisierung bis zum Jahr 2015 abgeschlossen bzw. eingeleitet sein soll. Im Landesstraßenausbauplan, dessen Grundlage der Landesstraßenbedarfsplan gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 LStrAusbauG bildet, ist das Vorhaben in der Maßnahmenliste als Maßnahme in Planung aufgeführt. Nach § 1 Abs. 2 LStrAusbauG wird der Landesstraßenbedarfsplan unter Beachtung insbesondere der Gründe und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und festgeschrieben; gemäß Abs. 3 der Vorschrift umfasst er die langfristigen Planungen für Landesstraßen und enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang. Damit entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 3 Abs. 2 StrWG NRW, wonach Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden sollen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Mit dieser Regelung kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die Bedarfsplanung nicht lediglich ein Instrument der Finanzplanung ist, als solches nur haushaltsrechtliche Wirkungen erzeugt und für die Frage der Planrechtfertigung nur indizielle Bedeutung hat. Vielmehr konkretisiert der Gesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Vgl. zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 ‑ 4 C 4.94 ‑, juris. Anhaltspunkte, die vorliegend für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen könnten, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raum an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 ‑ 9 A 14.12 ‑, juris. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den verkehrlichen Belangen (Planfeststellungsbeschluss B.5.3.2) verbindet die Landstraße 223 die Stadt Herzogenrath über die Anschlussstelle Broichweiden an der A44 mit dem Bundesfernstraßennetz. Der Neubau der Landstraße 223 zwischen der Anschlussstelle Broichweiden und Würselen-Birk (Knotenpunkt B57/L223) ist bereits abgeschlossen. Der dem Planvorhaben zugrunde liegende Abschnitt der L223 von Birk bis Herzogenrath-Schulzentrum hat durch die Anbindung an die bereits neu gebaute B264 und die L223 zwischen Birk und der Anschlussstelle Broichweiden eine selbständige Verkehrsfunktion und ist geprägt von Wirtschafts- und Berufspendelverkehr. Durch den Neubau der Anschlussstelle Broichweiden sowie der L164 und der L223n als Ortsumgehung Broichweiden und Euchen hat die Verkehrsbedeutung der L223 zwischen Herzogenrath und Birk erheblich an Bedeutung gewonnen, da hierüber nunmehr eine direkte Anbindung Herzogenraths an die A44 geschaffen wurde. Weiter hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass die vorhandene Landstraße eine Breite aufweist, die den Anforderungen an die Netzfunktion im Planfeststellungsabschnitt nicht gerecht wird. Die Linienführung ist teilweise sehr unübersichtlich, was etwa im Knotenpunkt L223/Duffesheider Weg zu einer Unfallhäufung geführt hat. Im Streckenverlauf sind zudem zahlreiche Einzelgrundstücke und Wirtschaftswege an die freie Strecke angebunden, was eine Gefährdung des Verkehrsablaufes mit sich bringt. Zudem hat sich die Lärmbelastung der Ortslage Niederbardenberg, die seit Jahren von den Anwohnern beklagt wird, durch den Bau der Anschlussstelle Broichweiden verstärkt. 2. Die Planung verstößt auch nicht gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW enthaltene Abwägungsgebot. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ 4 C 79.76 ‑, juris. Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 ‑ 4 A 11.02 ‑, juris. Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Daher kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne ‑ das Ins-Verhältnis-Setzen der gegenläufigen Belange ‑ das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufende Mangel unterblieben wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 ‑ 9 A 23.10 ‑, juris. Nach diesen Maßstäben sind die Belange des Klägers rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Die Prüfung der Varianten der Umfahrung C. lässt keinen Abwägungsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Die Planfeststellungsbehörde musste keine den Kläger weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen. Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belangen unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 ‑ 9 A 9.10 ‑, juris. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ 4 C 5.95 ‑, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss dargelegt, welche Überlegungen sie dazu bewogen haben, sich unter den näher untersuchten Varianten Nord und Süd der Umfahrung C. für die planfestgestellte Nord-Variante zu entscheiden (Planfestellungsbeschluss B.5.3.3). Sie hat ausgeführt, dass bei der südlichen Variante ein Gärtnereibetrieb zerschnitten und ein geschützter Landschaftsbestandteil isoliert würde, während die Nord-Variante vollumfänglich über heutiges Ackerland verlaufe und eine größtmögliche Schonung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen erlaube. Die Nord-Variante stelle sich insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung des Biotoppotenzials und der Biotopvernetzung als günstiger dar. Dagegen ist nichts zu erinnern, zumal auch bei der südlichen Variante in erheblichem Umfang landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden müssten. Es ist auch abwägungsfehlerfrei, dass die Planfeststellungsbehörde den vom Kläger geforderten Ausbau auf der alten Trasse nicht in die nähere Untersuchung einbezogen hat. Die von ihr angeführte Begründung, dass im Bereich C. die unübersichtliche und beengte Verkehrslage wegen der wechselseitig angeordneten Anliegergrundstücke und der geschützten alten Bäume entlang der Straße einen Ausbau auf der bestehenden Trasse unmöglich machen, ist ebenso nachvollziehbar wie der Standpunkt, dass sich anderes auch nicht unter Berücksichtigung des Vorschlags des Klägers ergibt, den Ausbau über das Hausgrundstück Gemarkung C. , Flur , Flurstück , zu führen, weil sich dadurch die Verkehrssituation hinsichtlich der weiteren vorhandenen Zufahrten und der geschützten Bäume nicht ändern bzw. verbessern würde. Die Planfeststellungsbehörde hat auch die Belange des Klägers abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Sie hat ausweislich der planfestgestellten Pläne den Umfang der durch das Vorhaben erforderlichen Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater erkannt und das in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründete Bestandsinteresse der betroffenen Grundeigentümer mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt (Planfeststellungsbeschluss B 5.3.18.1, 5.3.14.1). Sie hat Umfang, Notwendigkeit und Vermeidbarkeit der Grundstücksinanspruchnahmen unter Berücksichtigung des Einwendungsvorbringens der jeweiligen Grundstückseigentümer und Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke im Einzelnen geprüft. Sie hat auf die Einwendungen des Klägers dessen Betroffenheit gesehen und sich unter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten mit nicht zu beanstandenden Gründen für den planfestgestellten Ausbau entschieden (Planfeststellungsbeschluss B. 5.3.18.8, P 5). Dass sie dabei dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des planfestgestellten Vorhabens das größere Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat auch die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 42 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW) grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 ‑ 9 A 13.08 ‑, und vom 28. Januar 1999 ‑ 4 A 18.98 ‑, beide in juris. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, bedarf es in der Regel einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 ‑ 9 A 13.08 ‑, juris. Vorliegend hat der Vorhabenträger ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. H. G. Kamerichs vom 25. Juni 2009 zur Frage des Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die dauerhafte Flächeninanspruchnahme im Umfang von 5.679 m² durch das planfestgestellte Vorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers führt. Bedenken gegen das Gutachten sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal das Ergebnis der Begutachtung auch nach den vorgenannten Grundsätzen plausibel ist, da die dauerhafte Inanspruchnahme von 5.679 m² der Eigentums- und Pachtflächen des Klägers durch das Vorhaben lediglich 1,14% der Betriebsfläche von 49,8 ha ausmacht und damit deutlich unter dem genannten Anhaltswert von 5% bleibt. Es ist daher abwägungsfehlerfrei, dass die Planfeststellungsbehörde den Kläger hinsichtlich möglicher Entschädigungsfragen, auch was eventuelle Bewirtschaftungsnachteile und die Behandlung von Restflächen anbelangt, auf das außerhalb des Planfeststellungsverfahren durchzuführende Entschädigungsverfahren verwiesen hat. In einem solchen Verfahren wird gegebenenfalls auch nochmals zu prüfen sein, ob ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.