Beschluss
6 L 815/16
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:1118.6L815.16.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e: die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2509/16 gegen die Ordnungsverfügung der Kreispolizeibehörde F. vom 15. September 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 2509/16 gegen den Widerrufsbescheid der Kreispolizeibehörde F. (im Folgenden: Antragsgegner) vom 15. September 2016 gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Verfügung des Antragsgegners mit Blick darauf, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG widerrufen worden sind, gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides bedurfte es daher nicht. Sie geht vielmehr ins Leere und ist unbeachtlich. Die Vollziehungsanordnung ist vorliegend auch nicht etwa deswegen relevant, weil der Antragsgegner weitere, auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte und damit nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnungen getroffen hat. Denn solche Maßnahmen, namentlich die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der von dem Widerruf betroffenen Waffe(n), hat der Antragsgegner gerade nicht verfügt. Eine derartige Anordnung ist nicht tenoriert. Soweit der Antragsgegner im Anschluss an die Begründung des Bescheides auf § 46 Abs. 2 WaffG hinweist, ist dies bei verständiger Würdigung nicht als eine gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckbare Anordnung, sondern lediglich als bloßer Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 46 Abs. 2 WaffG zu verstehen. Auch bei der - insofern allerdings ausdrücklich tenorierten - Aufforderung, die Waffenbesitzkarten unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) zurückzugeben, handelt es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt mit selbstständigem Regelungscharakter, sondern lediglich um einen bloßen, im Übrigen im Bescheid auch nicht näher begründeten Hinweis auf die unmittelbar aus § 46 Abs. 1 WaffG folgende gesetzliche Pflicht zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 6 L 876/14 - (unveröffentlicht); VG Köln, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 20 L 1542/09 -, juris Rn. 4. Bei verständiger Auslegung hat der Antragsgegner daher allein den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers sowie - hier aber nicht angegriffen - die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verfügt. Der so verstandene und damit statthafte und auch im Übrigen zulässige Eilantrag ist jedoch insgesamt unbegründet. Entfaltet - wie hier ‑ die Klage gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber - wie hier durch die im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung aufgezeigten Rechtsvorschriften ‑ einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Davon ausgehend lässt sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. September 2016 ernstlichen Zweifeln begegnet. Vielmehr erweist sich der Bescheid bei summarischer Bewertung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene waffenrechtliche Anordnung ist § 45 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 45 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse entweder zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätten versagt werden müssen (Absatz 1), oder zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (Absatz 2 Satz 1). Beide Rechtsfolgen sind zwingend; ein Ermessensspielraum für die Behörde besteht insoweit nicht. Angesichts dessen kann hier im Ergebnis auch dahinstehen, ob der Antragsgegner die Verfügung zu Recht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt hat, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Zwar bestand die Mitgliedschaft des Antragstellers im Motorradclub Gremium MC F1. , die zur Begründung des Widerrufsbescheides maßgeblich angeführt worden ist, bereits im Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Ob es sich deshalb aber bei der nach Auffassung des Antragsgegners bereits aus der Mitgliedschaft folgenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers (nur) um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache handelt, die ursprünglich schon zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen und allein eine Rücknahme hätte rechtfertigen können (§ 45 Abs. 1 WaffG), oder ob die Unzuverlässigkeit tatsächlich erst später und nicht bereits mit Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist, kann offenbleiben. Denn wenn die Zuverlässigkeit des Klägers ursprünglich bereits nicht vorgelegen haben sollte, wäre der Widerruf nach § 47 VwVfG jedenfalls in eine Rücknahme umzudeuten. Nach § 47 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind (Abs. 1), und wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, nicht der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspricht und seine Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sind als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Umdeutung sind hier gegeben. Widerruf und Rücknahme nach § 45 WaffG sind auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet, nämlich die Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnisse für die Zukunft. Eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätte in der geschehenen Verfahrensweise und Form erlassen werden können. Auch sind die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung, wie noch zu zeigen sein wird, erfüllt. Ausschlussgründe nach § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG sind nicht gegeben, insbesondere handelt es sich sowohl beim Widerruf als auch bei der Rücknahme um gebundene Entscheidungen, die keinen Ermessensspielraum eröffnen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 21 ZB 12.960 -, juris Rn. 23 (bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 2.14 -, juris); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010 - 22 K 587/08 -, juris Rn. 27 ff. Vor diesem Hintergrund wäre der angefochtene Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse selbst dann nicht rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die nach der zutreffenden Auffassung des Antragsgegners die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen, nicht erst nachträglich eingetreten wären, sondern bereits bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorgelegen hätten. Denn dann wäre der Widerruf unproblematisch in eine Rücknahme umzudeuten. Dies kann hier aus den dargelegten Gründen aber offenbleiben. Denn jedenfalls führt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers dazu, dass seine waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt u.a. die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchstabe a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchstabe b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchstabe c). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers vor. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit). Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54; Gade/Stoppa, WaffG, Kommentar, 2011, § 5 Rn. 2. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, u.a. Beschluss vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris Rn. 7, und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7; Gade/Stoppa, a.a.O., § 5 Rn. 20 und § 36 Rn. 4 ff., 19 f. Die Prognose ist dabei allein auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezogen auf die Mitgliedschaft eines Inhabers waffenrechtlicher Erlaubnisse in (einer örtlichen Organisationseinheit) der Rockergruppierung "Bandidos MC" in der zitierten Entscheidung hierzu Folgendes ausgeführt: " Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs […] sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet. Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognose-änderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Ver-waltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, st. Rspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m. w. N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeits-tatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzept des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird." Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 12-17. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist auf Mitglieder des Gremium MC übertragbar. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 2015 - 7 B 10844/15.OVG -; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 6 B 56/15 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -; alle juris. Der "Gremium MC" gehört neben dem "Hells Angels MC", dem "Bandidos MC", dem "Outlaws MC", dem "Mongols MC", dem "Saturdarah MC" und dem "Trust MC" zu den sog. "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG), auch "1%-er"-Clubs genannt. Bei diesen handelt es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere auch dadurch abgrenzen, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufweisen und ihrem Selbstverständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "Outlaws") stehen. Die "1%-er"-Clubs gelten als gewaltbereit und haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebietet, einander in Konflikten notfalls auch mit Gewalt beizustehen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris Rn. 58; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 2015 - 7 B 10844/15.OVG -, juris-Pressemitteilung; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -, juris Rn. 49; VG Osnabrück, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 6 B 56/15 -, juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. insoweit u.a. auch VG München, Urteile vom 13. Januar 2016 - M 7 K 14.4728 -, juris Rn. 16, und vom 9. März 2016 - M 7 K 15.5177 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N. Nach den zum Gremium MC vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass diese Rockergruppierung die gleichen Strukturmerkmale aufweist, die das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass genommen hat, bei Mitgliedern des Bandidos MC von deren waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auszugehen. Auch der Gremium MC als "1%-er"-Club muss strukturell als gewalttätige Rockergruppierung angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur des Gremium MC, die bundes- und sogar europaweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der interne "Ehrenkodex", der Mitgliedern bedingungslose Verbundenheit und Loyalität abverlangt und ihnen aufgibt, Beleidigungen oder Angriffe durch andere Rockergruppierungen kollektiv mit Gewalt zu beantworten, begründen für jedes einzelne Mitglied die Gefahr, in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen zu werden und im Zuge solcher Auseinandersetzungen Waffen, auf die sie infolge der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse Zugriff haben, missbräuchlich zu verwenden oder Nichtberechtigten zu überlassen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris Rn. 64; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 2015 - 7 B 10844/15.OVG -, juris-Pressemitteilung; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -, juris Rn. 49, 51; VG Osnabrück, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 6 B 56/15 -, juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, juris Rn. 30; vgl. zur Struktur des Gremium MC auch die ausführliche Darstellung im zum Vereinsverbot des Gremium MC Sachsen ergangenen Urteil des BVerwG vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 22 ff., mit Anmerkung von Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2016, Anm. 5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der aufgezeigten wesensprägenden Strukturmerkmale des Gremium MC insoweit auch weder von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller persönlich bislang waffenrechtlich nicht einschlägig aufgefallen sein soll, noch dass das Chapter F2. , dem er angehört, sich bislang nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt habe und dies auch künftig nicht beabsichtige. Weder ist von einem einzelnen Mitglied noch von einer einzelnen örtlichen Organisationseinheit zu erwarten, dass sie sich im Konfliktfall, in dem sie ihre Verbundenheit mit dem Gremium MC unter Beweis stellen müssen, von den innerhalb der Gruppierung anerkannten und zum ungeschriebenen Gesetz erhobenen Regeln des "Ehrenkodexes" abwenden. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 -, juris Rn. 64; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -, juris Rn. 53 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, juris Rn. 31 f. Angesichts dessen besteht bereits aufgrund der Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Waffen und Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder sie Unberechtigten überlassen wird. Damit erfüllt der Antragsteller den Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit, weshalb die ihm erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zwingend aufzuheben war. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2016 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Zweck des Waffengesetzes ist es, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können. Der angefochtene Bescheid dient damit dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen hat das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin Schusswaffen besitzen zu können, zurückzutreten. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin vollumfänglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, der in Ziffer 50.2 hinsichtlich des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die erste Waffe den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,-- € und für jede weitere Waffe zusätzlich 750,-- € als Streitwert empfiehlt. Hierauf basierend ergibt sich in der Hauptsache hinsichtlich des Widerrufes der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die dem Akteninhalt nach eine vom Antragsteller erworbene Langwaffe (Repetierbüchse) betreffen, ein Streitwert von 5.000,-- €, der im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung nur zur Hälfte anzusetzen ist.