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Beschluss

1 L 558/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0809.1L558.16.00
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Leitsätze

In einer Anordung zu einer polizeiärztlichen Untersuchung, die wegen hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Polzeibeamten ergeht und zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit dienen soll, bedarf es keiner Angaben über die Art und den Umfang der vom Polizeiarzt erbtenen Untersuchung.

Tenor

1.     Der Antrag wird abgelehnt.

        Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.     Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Anordung zu einer polizeiärztlichen Untersuchung, die wegen hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten eines Polzeibeamten ergeht und zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit dienen soll, bedarf es keiner Angaben über die Art und den Umfang der vom Polizeiarzt erbtenen Untersuchung. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Antragsteller vorläufig ‑ bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‑ auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 21. Juni 2016 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben, ist statthaft und zulässig. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Untersuchungsaufforderung an einen Beamten mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 ‑ 2 C 17.10 ‑, NVwZ 2012, 1483; juris, Rn. 4, und auch die äußere Form der Verfügung sie nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 1 B 307/16 -, nrwe.de, und vom 27. November 2013 ‑ 6 B 975/13 ‑, ZBR 2014, 141; juris, Rn. 7 m. w. N., ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner in der Verfügung vom 21. Juni 2016 festgesetzte Untersuchungstermin (28. Juni 2016) inzwischen verstrichen ist und auch der in der Antragserwiderung auf den heutigen Tag verschobene Untersuchungstermin aus Zeitgründen nicht mehr wahrgenommen werden kann. Denn der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass er an der grundlegenden Entscheidung, den Antragsteller polizeiärztlich untersuchen zu lassen, unabhängig von den festgelegten Untersuchungsterminen festhalten will. Vgl. zu dieser Fallgestaltung: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - 6 B 703/16 -, nrwe.de, und vom 27. November 2013 ‑ 6 B 975/13 ‑, a.a.O., Rn. 9. Mit dieser Absicht des Antragsgegners, den Antragsteller zeitnah polizeiärztlich untersuchen zu lassen, hat dieser auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es fehlt allerdings an der Glaubhaftmachung eines nach vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, bis zur Entscheidung in dem bei der Kammer bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache (1 K 1547/16) vorläufig von einer Begutachtung seiner Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit verschont zu bleiben. Denn die Untersuchungsanordnung vom 21. Juni 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsteller wurde zuvor durch Verfügung vom 29. März 2016 zu der beabsichtigten Maßnahme angehört. Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Untersuchungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Allerdings findet sie ihre Rechtsgrundlage nicht in § 35 Satz 2 BeamtStG, sondern in der für amtsärztliche Untersuchungen spezielleren Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach ist der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erfolgt diese Untersuchung bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 Abs. 2 LBG NRW durch eine beamtete Polizeiärztin oder einen beamteten Polizeiarzt. Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die Anordnung formellen und inhaltlichen Anforderungen. Sie muss aus sich heraus verständlich sein, d. h. der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die wirklichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, "worum es gehe". Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 ‑ 2 B 80.13 ‑, ZBR 2014, 254; juris, Rn. 9; Urteile vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, BVerwGE 146, 347; juris, Rn. 20, und vom 26. April 2012 ‑ 2 C 17.10 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 ‑ 6 B 1293/14 ‑, NVwZ-RR 2015, 191; juris, Rn. 15, und vom 3. August 2015 ‑ 6 A 684/14 ‑, juris, Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2016 ‑ 1 K 2023/14 ‑, nrwe.de; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 ‑ 13 L 1953/13 ‑, juris, Rn. 16. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zwar enthält die Untersuchungsanordnung selbst weder Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers noch solche über Art und Umfang der vom Polizeiarzt durchzuführenden Untersuchungen. Diese finden sich allerdings in der Anhörung des Antragstellers vom 29. März 2016. Hier hat der Antragsgegner umfassend dargelegt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit zahlreiche krankheitsbedingte Fehltage aufzuweisen hatte (vom 11. Januar 2011 bis zum 31. März 2016 583 Arbeitstage und entsprechend 830 Kalendertagen). Mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung; nunmehr § 115 LBG NRW) hat er zugleich deutlich gemacht, dass die polizeiärztliche Untersuchung der Begutachtung sowohl der allgemeinen Dienstfähigkeit als auch der Polizeidienstfähigkeit dienen solle und damit den Untersuchungsumfang nachvollziehbar dargelegt. Anlass für die Untersuchung sind in diesem Fall allein die Fehlzeiten, so dass es in der Aufforderung nicht der Angabe konkreter Vorfälle oder Verhaltensweisen des Beamten bedarf, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen. Da sich weder aus Äußerungen des polizeiärztlichen Dienstes noch aus Angaben des Antragstellers selbst in der Personalakte genaue Erkenntnisse über die Art seiner Erkrankung ergeben, war der Antragsgegner weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich gehalten, die Untersuchungsanordnung darüber hinaus ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren, vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2016 ‑ 1 K 2023/14 ‑, a.a.O. Zudem ist dem Antragsteller in einem Gespräch am 15. März 2016 dargelegt worden, dass nunmehr seine Polizeidienstfähigkeit überprüft werden solle, da die Problematik in den für die Behörde nicht mehr tragbaren Krankheitszeiten bestehe, ungeachtet dessen, dass diese nicht offensichtlich an einer bestimmten/bestimmbaren einzigen Krankheit festgemacht werden könnten. Nach diesem Gespräch und unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in der schriftlichen Anhörung angeführten Normen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW alter Fassung musste der Antragsteller als erfahrener Polizeioberrat wissen, dass die Untersuchungsaufforderung der Begutachtung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit und Polizeidienstfähigkeit diente. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes angemessen erscheint.