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Urteil

1 K 1977/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1203.1K1977.14.00
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Leitsätze

Im Fall des § 5 VAHRG stehen ungekürzte Versorgungsbezüge unter dem gesetzlich Vorbehalt der Rückforderung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall des § 5 VAHRG stehen ungekürzte Versorgungsbezüge unter dem gesetzlich Vorbehalt der Rückforderung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen in einer Höhe von 43.692,40 Euro. Der 1951 geborene Kläger war von 1993 bis zum Jahr 2001 Technischer Beigeordneter bei der Beklagten. Im Jahr 1999 wurde seine Ehe geschieden, im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertrug das Gericht einen Teil der Versorgungsbezüge auf das Rentenkonto der ehemaligen Ehefrau. Mit Bescheid vom 24. April 2001 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt. Zugleich wurde in Anwendung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) auf seinen Antrag hin von einer Kürzung nach § 57 BeamtVG abgesehen, weil er seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet war und diese aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Rente bezog. Der entsprechende weitere Bescheid vom 24. April 2001 verwies auf den Rückforderungsvorbehalt des § 57 Abs. 5 BeamtVG. Mit Schreiben vom 29. März 2012 informierten die S. W. den Kläger, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund seiner geschiedenen Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Juli 2004 eine Versichertenrente bewilligt habe. Da mit Rentenbeginn auch seine Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau ende, würde ab Mai 2012 die Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zukunft veranlasst. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten legten die S. W. unter dem 29. Mai 2013 dar, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls nach § 5 VAHRG ausgesetzt worden sei. Dieser Aussetzungsgrund sei mit der Rentenbewilligung rückwirkend entfallen. Gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG sei die Kürzung damit gleichfalls rückwirkend ab diesem Zeitpunkt durchzuführen. Der Kläger wurde gebeten, Vorschläge über eine Ratenzahlung zu machen. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2013 wurde erläutert, dass sowohl die aktuelle Kürzung der Bezüge ab Mai 2012 als auch die Rückforderung der überzahlten Bezüge in der Vergangenheit rechtmäßig seien. Der Versorgungsausgleich zwischen den zu scheidenden Ehegatten sei für den Versorgungsdienstherrn grundsätzlich kostenneutral durchzuführen. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers sei ausgesetzt worden, weil bei ihm ein Härtefall vorgelegen habe. In dem entsprechenden Bescheid sei auf den Rückforderungsvorbehalt verwiesen worden. Mit anwaltlichem Schreiben von 31. Juli 2013 verwehrte sich der Kläger erneut gegen die Rückforderung. Der Beklagten teilten die S. W. unter dem 29. Oktober 2013 mit, dass die Unterhaltsverpflichtung des Klägers rückwirkend entfallen sei und ihm ab dem 1. Januar 2006 zu hohe Versorgungsbezüge von 43.712,55 Euro gewährt worden seien, die zurückgefordert werden müssten. Mit Schreiben vom 13. November 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Rückforderung an. Mit Bescheid vom 31. März 2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 24. April 2001 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 zurück und forderte für den Zeitraum von Januar 2006 bis April 2012 zu Unrecht gewährte Versorgungsbezügen in einer Höhe von 43.692,40 Euro nach § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW und § 812 BGB zurück. Der Bescheid über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2006 sei rechtswidrig geworden und könne nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe der Rücknahme des Bescheides nicht entgegen. Selbst wenn die Versorgungsbezüge tatsächlich der geschiedenen Ehefrau als Unterhaltsleistung zugeflossen seien, könne der Kläger diese von ihr zurückverlangen. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass seine geschiedene Ehefrau wiederholt Rentenanträge gestellt habe, über die noch nicht endgültig entschieden worden sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei gewahrt. Man habe prüfen müssen, für welchen Zeitraum Bezüge zurückgefordert werden könnten. Diese Prüfung sei im April 2013 abgeschlossen worden. Schließlich liege der Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 LBeamtVG vor. Die ungekürzten Versorgungsbezüge seien teilweise zu Unrecht erbracht worden. Der Wegfall der Bereicherung sei unbeachtlich, es handele sich bei § 57 Abs. 5 LBeamtVG um einen gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt. Für ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bestünden keine Anhaltspunkte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2014 zurück. Der Kläger hat am 22. Oktober 2014 Klage erhoben und wendet sich umfänglich gegen die Rückforderung der Versorgungsbezüge. Die Voraussetzung des § 48 VwVfG NRW lägen nicht vor. Durch die Auszahlung der Versorgungsbezüge an die geschiedene Ehefrau habe er die Leistungen verbraucht, ohne dass ihm ein entsprechendes Surrogat zugeflossen sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei verstrichen. Er sei im März 2012 über mögliche Rückzahlungen informiert worden, und im Anschluss daran sei innerhalb eines Jahres kein Bescheid ergangen. In der Folgezeit habe er die von seiner Ehefrau erhaltenen Zuwendungen für laufende Unterstützungsleistungen an seinen Sohn, für Sondertilgungen und Investitionen ausgegeben. Das Rücknahmerecht habe die Beklagte zudem auch verwirkt. In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, die S. W. hätten bereits unter dem 19. Juli 2012, wie sich den nunmehr eingereichten Unterlagen entnehmen lasse, den konkreten Rückforderungsbetrag ermittelt, so dass die Jahresfrist entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht eingehalten worden sei. Mangels rechtmäßiger Rücknahme des ursprünglichen Bescheides über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge könne keine Überzahlung zurückgefordert werden. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 aufzuheben, sowie die Zuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die S. W. hätten erst am 29. März 2012 von der Deutschen Rentenversicherung Bund erfahren, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers nach einem langwierigen Widerspruchsverfahren rückwirkend ab dem 1. Juli 2004 eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werde, insgesamt sei ihr ein Betrag von 102.000,- Euro zugeflossen. Mit Schreiben vom selben Tage habe man dem Kläger erläutert, dass die Versorgungsbezüge ab Mai 2012 wegen des Wegfalls der Voraussetzungen des § 5 VAHRG gekürzt würden. Erst im April 2013 habe man die Prüfung abgeschlossen, für welchen Zeitraum überzahlte Bezüge zurückzufordern seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden, vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 bzw. § 52 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG NRW), das am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge außer in den Fällen des Absatz 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 der Vorschriften steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Gemäß Satz 3 kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2012 volle Versorgungsbezüge - und damit eine vermögenswerte Rechtsposition - erhalten, obwohl diese nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. § 57 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW mit Renteneintritt der geschiedenen Ehefrau (rückwirkend) zu kürzen waren, sodass er insoweit ohne Rechtsgrund bereichert ist. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/LBeamtVG werden nach Wirksamkeit einer entsprechenden familiengerichtlichen Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) übertragen oder begründet worden sind. Eine Kürzung erfolgt - wie hier - nach § 5 VAHRG nicht, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhält und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Nach Maßgabe dieser Vorschriften wurden die Versorgungsbezüge des Klägers auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 21. April 2001 ungekürzt gewährt, weil seine geschiedene Ehefrau unterhaltsberechtigt, aber nicht rentenberechtigt war. Mit der rückwirkenden Rentenbewilligung fiel der Härtefall des § 5 VAHRG weg, und dem Kläger hätten ab dem Zeitpunkt der rückwirkenden Bewilligung nur gekürzte Versorgungsbezüge zugestanden. Um die Differenz zwischen den gekürzten und den ungekürzten Versorgungsbezügen ist der Kläger für die hier maßgebliche Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2012 auch zu Unrecht überzahlt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht mehr bereichert ist bzw. er ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der Zahlungen hatte, da die Norm des § 57 Abs. 5 BeamtVG/LBeamtVG NRW dies ausdrücklich ausschließt. Danach steht die Zahlung des Ruhegehalts des Ausgleichspflichtigen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des § 5 VAHRG für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - der bisherigen Rechtsauslegung, wonach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt steht, nicht gefolgt ist, weil nicht der Versorgungsempfänger, sondern sein geschiedener Ehegatte die die Kürzung auslösenden Rentenzahlungen erhält und der Versorgungsempfänger damit typischerweise gerade keine unmittelbare Kenntnis von diesen Zahlungen hat, hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 in § 57 Abs. 5 BeamtVG einen ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt für den Fall angeordnet, dass im Falle des sog. Pensionistenprivilegs gemäß Abs. 1 Satz 3 oder im Falle des § 5 VAHRG die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem gesetzlich positivierten Vorbehalt der Rückforderung steht. Danach ist nunmehr auch in diesen Fällen die Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 BGB zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2012 - 1 E 1052/12 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 23. April 2015 - 1 K 400/14 -, n.v.; OVG Saarland, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 113/10 -, juris; Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2015, § 57 BeamtVG, Rnr. 237 ff.; Strötz in Fürst, GKÖD, Stand: Januar 2015, § 57 BeamtVG, Rnr. 87. Im Hinblick auf diesen gesetzlichen Vorbehalt bedurfte es auch keiner Rücknahme des gewährenden Verwaltungsaktes durch die Beklagte nach § 48 VwVfG NRW. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 A 113/10 -, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 28. April 2009 - 3 K 92/08 -, juris; vgl. auch May in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: Oktober 2014, BeamtVG § 52 Rnr. 38, wonach der gesetzesimmanente Vorbehalt über der Versorgung "schwebe"; Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: April 2014, BeamtVG § 52 Rnr. 115a zum gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Ruhensregelungen. Mit dem rückwirkenden Bezug der Rente war die in § 5 VAHRG geregelte Voraussetzung für die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger entfallen, d.h. es fehlte seither an einem die Auszahlung in voller Höhe rechtfertigenden Rechtsgrund. Dem Kläger sind daher in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. April 2012 Versorgungsbezüge rechtsgrundlos zugeflossen, welche für die Zeit ab 1. Januar 2006 zurückgefordert werden konnten. Auf die Frage der Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW einschließlich der Jahresfrist kommt es daher entgegen der Auffassung des Klägers und der Beklagten nicht an. Das Recht der Beklagten auf Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge ist auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verwirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte durch aktives Tun bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, die gewährten Beträge entsprächen der Gesetzeslage und würden nicht zurückgefordert. Dies ist aber nicht geschehen, vielmehr wurde der Kläger bereits mit Schreiben vom 29. März 2012 über die rückwirkende Rentenbewilligung, das Ende der Unterhaltspflicht mit Rentenbeginn und die zukünftige Kürzung der Versorgungsbezüge informiert. Im Zusammenhang mit dem Rückforderungsvorbehalt war ihm daher bereits vor der weiteren Erläuterung durch die S. W. im Juli 2012 und Mai 2013 bekannt, dass es zu Überzahlungen gekommen war, deren Rückforderung anstand. Die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung begegnet gemessen an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG/LBeamtVG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist allgemein anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten ergeben. Gemessen hieran ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die S. W. haben festgehalten, dass die Höhe der Rückforderung auf dem langwierigen Widerspruchsverfahren der geschiedenen Ehefrau mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und nicht auf ihrem Verschulden beruhe. Zugleich war der Kläger mehrfach gebeten worden, Rückzahlungsvorschläge zu machen. Hierzu hat sich der Kläger in seinen zahlreichen Schreiben mit keinem Wort geäußert, so dass weitergehende Maßnahmen von Seiten der Beklagten nicht angezeigt waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.