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Beschluss

8 L 33/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0416.8L33.15A.00
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Leitsätze

keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in den Niederlanden, hinreichende Versorgung auch abgelehnter Asylbewerber

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in den Niederlanden, hinreichende Versorgung auch abgelehnter Asylbewerber Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 8 K 76/15.A erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Abschiebungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 27a AsylVfG, wonach die Abschiebung in einen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat durchgeführt werden soll. Die Voraussetzungen für eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung liegen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit der Niederlande für dessen Prüfung aus. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO). Zuständig für das Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III VO), ist grundsätzlich der Mitgliedsstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist, hier die Niederlande. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedsstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedsstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III VO). Nachdem die Niederlande mit Schreiben des Immigratie en Naturalisatiedienst vom 15. Dezember 2014 diese Zuständigkeit anerkannt und einer Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt hatte, erließ demgemäß hier das Bundesamt Art. 26 Abs. 1 Dublin III VO den angefochtenen Bescheid vom 6. Januar 2015 mit einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG. Ein Ausnahmefall, der einer Rücküberstellung in die Niederlande entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, eine Rücküberstellung in die Niederlande könne wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in den Niederlanden nicht stattfinden. Im Grundsatz besteht im europäischen Asylsystem die Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Rechte der Antragsteller aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – GFK – vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560), der Charta der Grundrechte der Europäische Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) GrCh - und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet. Liegen allerdings systemische Mängel vor, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylantragsteller im Sinne von Art. 4 der GrCh implizieren, hat die Überstellung zu unterbleiben. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen eines Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Ausmaßes nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35/14 -, NVwZ 2014, 1677. Das ist hier nicht der Fall. Offen bleiben kann, ob ein systemischer Mangel des Asylverfahrens schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgeschlossen ist, vgl. so z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 13 L 171/14.A -, zitiert nach juris und VG Augsburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50263 -, zitiert nach juris. Das Asylverfahren des Antragstellers in den Niederlanden ist ausweislich der Auskunft des niederländischen Liasonbeamten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar abgeschlossen. Der am 9. März 2014 gestellte Asylantrag ist mit Bescheid vom 15. April 2014 Az. 276930404 abgelehnt worden, der Raad van State hat das dagegen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. Danach ist der Antragsteller ausreisepflichtig. Selbst wenn man darüber hinaus eine aus der Menschenrechtskonvention oder dem grundrechtlichen Gebot der Wahrung der Menschenwürde folgende Pflicht des überstellenden Staates annehmen würde, sich zu vergewissern, dass der Antragsteller bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Staat zumindest bis zu einer möglichen Ausreise in das Heimatland nicht ohne jede Versorgung mit Obdach und Nahrung ist, vgl. so VG Darmstadt, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 4 L 621/14.DA.A - und vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -jeweils zitiert nach juris, so ist auch nach dieser Maßgabe keine Verpflichtung des deutschen Staates zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs. 1 Dublin III VO entstanden. Denn eine solche Mindestversorgung ist nach Überzeugung der Einzelrichterin auch in den Niederlanden gesichert. Zwar hat der Europäische Ausschuss für Sozialrechte (ECSR), der als Organ des Europarats über die Einhaltung der Europäischen Sozialcharta wacht, mit Beschluss vom 11. November 2014 festgestellt, dass die Niederlande bis dato abgelehnte Asylbewerber nicht hinreichend mit Nahrung, Kleidung und Unterkunft versorgt haben. In Reaktion hierauf und auf einen daran anknüpfenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ("Centrale Raad van Beroep") vom 17. Dezember 2014 hat jedoch der Niederländische Innen- und Justizminister am 20. Januar 2015 eine Erklärung abgegeben, wonach jedem - auch abgelehnten - Asylbewerbern eine Versorgung mit einer Übernachtungsmöglichkeit, Dusche, Frühstück und Abendessen zugesichert wird und zwar zunächst bis zu zwei Monaten nachdem die Ministerkonferenz des Europarats sich auf einen Standpunkt zu den Berichten des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte eingenommen hat. Diese Erklärung hat der niederländische Liasonbeamte beim Bundesamt dem Gericht auf Anfrage übersandt. Damit ist eine systemische Verletzung von Grundrechten sowie der Menschenwürde hinreichend ausgeschlossen. Gegebenenfalls obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, sich diese Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in den Niederlanden zu sichern. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich festgehalten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Die Norm enthalte auch keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu bieten. Ausländer, die von einer Ausweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt werden. Wenn keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Ausweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie ausgewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 ‑ 27725/10 ‑ Mohammed Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien, ZAR 2013, 336-338. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus der vom Antragsteller ohne nähere Angaben lediglich pauschal geltend gemachten Suizidgefährdung Die hinreichende Berücksichtigung dieser Erkrankung in den Niederlanden wird schon dadurch deutlich, dass die niederländischen Behörden die deutschen Behörden schon vor abschließender Prüfung des Rückübernahmeverlangens und vor einer Geltendmachung durch den Antragsteller selbst auf die diesbezügliche Erkrankung hingewiesen haben. Nach Auskunft des niederländischen Liasonbeamten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei der Antragsteller in den Niederlanden auch medizinisch untersucht worden, habe sich aber einer weitergehenden Untersuchung entzogen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Antragsstellers als sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis einer Überstellung in die Niederlande entgegensteht. Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses setzt voraus, dass - erstens ‑ eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist und dass - zweitens ‑ eine solche Gesundheitsverschlechterung auch ernsthaft droht. Insoweit ist sowohl hinsichtlich des Gewichts der drohenden Gesundheitsgefährdung als auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie auch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 – und vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 -, NVwZ - RR 2011, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen. Davon ausgehend kann bei einer psychischen Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit – außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne – nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 a.a.O, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf oder wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O. Eine solche ernsthaft drohende Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht ist hier nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller transportunfähig wäre. Die für die Rücküberstellung zuständige Behörde wird die sich aus der Erkrankung des Antragstellers möglicherweise ergebende Gefahr bei der Durchführung der Überstellung allerdings durch geeignete Vorkehrungen, d. h. eine ärztliche Begleitung bis zur Übernahme der Verantwortung der niederländischen Behörden , Rechnung zu tragen haben, um eventuellen Zuspitzungen des psychischen Gesundheitszustandes bei der Rücküberstellung hinreichend begegnen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.