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Urteil

1 K 2207/13.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0130.1K2207.13A.00
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Leitsätze

Roma unterliegen in Bosnien keiner Gruppenverfolgung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Roma unterliegen in Bosnien keiner Gruppenverfolgung Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der 1991 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die 1987 geborene Klägerin zu 2., und ihr gemeinsamer Sohn, der im Jahr 2010 geborene Kläger zu 3., sind Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Kläger zu 1. hatte bereits in den Jahren 1992 bis 2002 mit seinen Eltern und Geschwistern erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland betrieben. Die Kläger reisten nach ihren Angaben im April 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Zur Begründung führte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus, seine Familie und seine Eltern würden von ihrem Schwager, dem Ehemann seiner Schwester (Klägerin im Verfahren VG Aachen 1 K 2688/13.A), bedroht. Diese sei von ihm nach einem Disco-Besuch vergewaltigt worden und habe ihn, als sie schwanger wurde, heiraten müssen. Aufgrund gewalttätiger Übergriffe sei die Schwester nach einem Jahr ausgezogen und zu ihrer Familie zurückgekehrt. Zwischenzeitlich habe sie für vier Monate wieder mit ihrem Ehemann zusammen gelebt, ihn dann aber erneut verlassen. Nach einem weiteren Jahr habe die Familie beschlossen, auszureisen. Die Polizei sei informiert worden, komme aber immer zu spät. Die Klägerin zu 2. ergänzt, sie sei krank. Sei sei vor zwei Jahren in Bosnien wegen einer Nierenentzündung im Krankenhaus gewesen, zudem habe sie Probleme mit der Schilddrüse und psychische Probleme. Sie habe zwei Todesfälle in der Familie verkraften müssen und nehme Medikamente. Bevor sie deshalb in Deutschland einen Arzt aufsuche, warte sie, bis sie alle Dokumente zusammen habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 24. Juli 2013 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 wurden hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die Kläger haben am 7. August 2013 Klage erhoben und sich auf ihren Vortrag vor dem Bundesamt berufen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 24. und 25. Juli 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 19. August 2013 (1 L 360/13.A) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Akte des Verfahrens VG Aachen 1 L 360/13.A Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 24. und 25. Juli 2013 erweisen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie/QualRL - vom 28. August 2013 - BGBl. I 3474 - zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung) als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG, zudem liegen in ihrer Person keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylVfG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, BVerfGE 80, 315. Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3 c Nr. 3 AsylVfG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger ihre Heimat nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 AsylVfG verlassen. Auch unterliegen sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma keiner Gruppenverfolgung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend bleibt festzuhalten: Eine drohende Einzelverfolgung haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere der Vortrag hinsichtlich der erzwungenen Ehe ihrer Schwester bzw. Schwägerin und Tante nach einer Vergewaltigung ist völlig substanzlos. Es ist insoweit - ungeachtet dessen, dass asyl- und flüchtlingsrelevante Gesichtspunkte in diesem Fall angeblicher häuslicher Gewalt nicht erkennbar sind - nicht nachvollziehbar, dass diese ihren Vergewaltiger heiraten musste, dann freiwillig mit ihm ein Jahr verbracht hat, dann zu ihren Eltern zurückgekehrt ist, um vier Monate später aber wieder bei ihrem Ehemann einzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass die Familie sich von dem Ehemann der Schwester dermaßen bedroht fühlte, dass sie ausreisen musste. Die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger nicht wahrgenommen. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3 c Nr. 3 AsylVfG (ehemals § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger ihr Heimatland auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verlassen. Angehörige der Volksgruppe der Roma unterliegen in Bosnien-Herzegowina keiner Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Trotz immer noch vorkommender, staatlicher Diskriminierungen erreichen diese nicht die erforderliche Verfolgungsdichte, die ausreichen würde, um eine Gruppenverfolgung der Roma als zahlenmäßig stärkste Minderheit in Bosnien und Herzegowina annehmen zu müssen. Ebenso verhält es sich mit den ethnisch motivierten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure auf Angehörige der Volksgruppe der Roma. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 1 K 1205/13.A -, n.v.; VG Braunschweig, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 B 421/12, juris; VG München, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - M 2 S 12.30.975 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2012 - 5 B 363/12 As -, juris; siehe auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 18. Oktober 2013. Das Vorbringen der Kläger enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine andere Bewertung. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger ist nicht ersichtlich. Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen subsidiären Schutzgewährung nach § 4 AsylVfG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ist einem Ausländer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn ihm als Zivilperson in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine solche Gefahr besteht in Bosnien und Herzegowina offensichtlich nicht. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat anzunehmen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. Dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen ausgeschlossen. Die allgemeine soziale und (schlechte) wirtschaftliche Situation der Roma und anderer Minderheiten in Bosnien und Herzegowina begründet ebenfalls kein Abschiebungsverbot. Auch wenn insbesondere Roma mit großen sozialen Problemen kämpfen müssen und bei der Vergabe von Sozialleistungen benachteiligt werden, so ist hierbei zu beachten, dass die Gesamtbevölkerung allgemein unter einem niedrigen Lebensstandard zu leiden hat und ca. ein Fünftel unterhalb der Armutsgrenze lebt. Gleichwohl ist die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom landesweit sichergestellt. Vgl. AA, Lagebericht vom 18. Oktober 2013, S. 24. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sie bei einer Rückkehr mit Blick auf die Lage der Gesamtbevölkerung sich derart schlechter stellen würden, dass für sie das Erreichen des Existenzminimums nicht gewährleistet wäre. Soweit die Kläger vorbringen, sie seien Bedrohungen durch den Ehemann der Schwester des Klägers zu 1. ausgesetzt gewesen, ist nicht ersichtlich, dass ihnen deshalb ein Abschiebungsverbot zustehen könnte. Die Kläger haben die Polizei informieren können und können insoweit auf den Schutz des bosnisch-herzegowinischen Staat vor konkreten Gefahren durch häusliche und sexuelle Gewalt verwiesen werden. Für Opfer sexueller Gewalt ist eine Behandlung grundsätzlich möglich. Schutzbedürftige Frauen können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden. Vgl. AA, Lagebericht vom 18. Oktober 2013, S. 27. Soweit die Klägerin zu 2. auf ihre Erkrankungen verweist, ist gleichfalls ein Abschiebungshindernis nicht erkennbar. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 A 475/11.A - und vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 - 8 LB 108/10 -, juris, m.w.N. Hinweise hierauf liegen im Fall der Klägerin zu 2. nicht vor. Sie wurde in Bosnien ärztlich behandelt, in einem Krankenhaus medizinisch versorgt und hat Medikamente erhalten. Auch sieht die Klägerin zu 2. offenkundig keine eiligen Bedarf an ärztlicher Hilfe, weil sie in Deutschland einen Arzt erst aufsuchen möchte, wenn sie über alle ihr wichtigen Dokumente verfügen kann. Eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina lässt sich daher nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.