Urteil
5 K 1823/12.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:1028.5K1823.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2012 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für China vorliegt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Tianjin/China geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger und am 20. Dezember 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unter dem 23. Dezember 2010 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in Folgenden: Bundesamt) am 29. Dezember 2010 gab er an: Bis zur Ausreise habe er in Tianjin gelebt. Nachdem er 2007 Abitur gemacht, aber keine Zulassung zur Universität erhalten habe, habe er in den letzen drei Jahren einen oder zwei Monate gejobt und im Haushalt der Eltern gelebt. Weil er gehört habe, dass man viel Geld damit verdienen könne, wenn man Falun Gong helfe Sachen zu drucken, habe er dies einige Monate getan. Er habe 3 bis 4 Monate nach Schulabschluss begonnen, heimlich abends Flugblätter zu verteilen und kleine Zettel anzukleben, später und bis zur Ausreise auch Flugblätter verteilt und kleine Hefte gedruckt. Nachdem er gehört habe, dass einige Leute, die dies auch getan hätten, festgenommen worden seien, habe er Angst bekommen, dass ihm dies auch passieren könnte. Einen besonderen Anlass für die Ausreise habe es nicht gegeben. Er habe immer von einer Person etwa 100 Zettel mit Texten für Falun Gong bekommen, die er in Fahrradkörbe oder unter die Scheibenwischer von Autos gelegt habe. Er selbst habe nicht Falun Gong betrieben und könne dazu auch nichts sagen. Seine Eltern hätten gesagt, er solle gehen. Mit den Sicherheitskräften habe er nie Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr nach China würde er keine Arbeit finden. 4 Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach China zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf. 5 Den hiergegen erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 10. August 2011 – 5 L 295/11.A – ab. Die Klage 5 K 1413/11.A nahm der Kläger a, 16. November 2011 zurück. 6 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen. Zur Begründung führte er aus, er habe in Deutschland die Zeugen Jehovas kennengelernt und sich ihnen angeschlossen, weil er dort Halt und seine religiöse Heimat gefunden habe. Er besuche regelmäßig die chinesisch-sprachige Gruppe in Düsseldorf und studiere mit seinem Bibellehrer die Bibel. Er wolle sich als Studierender in die Theokratische Predigtdienstschule eintragen lassen, um die Befähigung zu erlangen, andere zu lehren. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und besuche regelmäßig die Zusammenkünfte der englisch-sprachigen Versammlung in Hückelhoven. Wegen seines Glaubens drohe ihm in China Gefahr für Leib und Leben, Missionierung sei dort nicht möglich. 7 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Februar 2012 gab der Kläger an: Seit etwa April 2011 sei er Zeuge Jehovas bzw. habe er das Studium aufgenommen. Sein Interesse sei geweckt worden, als die Zeugen Jehovas im März 2011 zu ihm an die Tür gekommen seien. Ein bis zweimal pro Woche kämen seine Lehrer zu ihm nach Hause, aber er gehe auch zum sog. Königreichsaal nach Hückelhoven. Wegen seiner Religion könne er nicht nach China zurückkehren. Er bereits sich auf die Taufe vor, die im Juli 2012 in Meckenheim stattfinden solle. Besonders beeindruckt habe ihn, dass der Mensch ewig auf der Erde leben soll und das Lernen ohne Ende ist. In China dürften sich die Zeugen Jehovas nicht versammeln, nicht von Tür zu Tür gehen und predigen oder das Abendmahl feiern. Er würde dennoch von Tür zu Tür gehen, um seinen Glauben zu verkünden. Er sei sich aber sicher, dass er dafür schon am ersten Tag in Haft genommen würde. 8 Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 27. Juli 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz ab. 9 Der Kläger hat hiergegen am 11. Juli 2012 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 23. Juli 2012 – 5 L 314/12.A – ablehnte. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Er habe sich aus innerster Überzeugung den Zeugen Jehovas angeschlossen. Er legte ein Schreiben der Zeugen Jehovas, Versammlung Düsseldorf-West vom 14. August 2012 vor, wonach er seit April 2011 regelmäßig die Zusammenkünfte besucht und seit dem 8. April 2012 die Voraussetzungen erfüllt, als Prediger mit den Zeugen Jehovas zusammen zu arbeiten. Seit März 2012 halte er auch kleinere Vorträge in den Gemeinden Düsseldorf-West, Köln-Chinesisch, Hückelhoven-Englisch und Aachen-Englisch. Außerdem werde er mit Aufgaben wie Musikbegleitung im Saal oder Assistenz beim sonntäglichen Bibelstudium betraut. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 13 hilfsweise, 14 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 15 weiter hilfsweise, 16 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises Heinsberg (Ausländeramt) ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Die aufrechterhaltene Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nicht erfüllt sind. 25 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages – wie hier - einen Asyl(folge-)antrag stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. 26 Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 27 sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); 28 neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2); 29 Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). 30 Darüber hinaus ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Antrag muss ferner binnen drei Monaten, gerechnet von dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden, § 51 Abs. 3 VwVfG. 31 Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Grundes für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Gestalt einer Konversion zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas liegen jedenfalls die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 des § 51 VwVfG nicht vor. 32 Der Kläger hat in seinem mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Dezember 2011 gestellten Asylfolgeantrag selbst vorgetragen, seit etwa April 2011 Zeuge Jehovas zu sein bzw. die Bibel zu studieren und regelmäßig an Veranstaltungen der chinesisch-sprachigen und englisch-sprachigen Gruppen teilzunehmen. Er wolle sich als Studierender in die Predigtschule eintragen lassen, um die Befähigung zu erlangen, andere zu lehren. In seinem durch Klagerücknahme im November 2011 beendeten Asylklageverfahren hat der Kläger demgegenüber zu keinem Zeitpunkt von einer danach bereits seit über einem halben Jahr währenden Beschäftigung mit der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas oder gar einer Betätigung für sie berichtet. Auch seine am 4. November 2012 erfolgte Taufe hat der Kläger erstmals in der nahezu ein Jahr späteren mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Von seiner seit etwa einem Jahr andauernden regelmäßigen Missionstätigkeit für die Zeugen Jehovas hat der Kläger auch erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtet. 33 Demgegenüber hat der Kläger nichts vorgetragen, das die Annahme rechtfertigen könnte, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, seine Beschäftigung mit und Tätigkeit für die Zeugen Jehovas bereits im ersten, bis November 2011 andauernden Asylverfahren geltend zu machen. Dass er bei der erstmaligen Asylantragstellung im Dezember 2010 noch keinen Kontakt zu den Zeugen Jehovas hatte, ist unbeachtlich. Seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung, er habe erst einige Monate vor seiner Taufe (im November 2012) erfahren, dass die Zeugen Jehovas in China verboten sind, ist nicht glaubhaft. Denn bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Februar 2012 äußerte er selbst die Befürchtung, im Falle der von ihm beabsichtigten Werbung für die Zeugen Jehovas schon am ersten Tag in Haft genommen zu werden. 34 Liegen danach die strengen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und damit für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht vor, so gilt dies nicht gleichermaßen für die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die eingeschränkte Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der aber nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Das Bundesamt hat in diesen Fällen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die diesbezügliche bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. In den Fällen, in denen der Ausländer im Zielstaat der drohenden Abschiebung einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, ist das Ermessen zu seinen Gunsten regelmäßig auf Null reduziert, 35 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15.03 – und vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 ‑, beide: juris. 36 Von einer Ermessensreduzierung ist insbesondere dann auszugehen, wenn zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz betroffen wären. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des § 53 AuslG (vgl. jetzt § 60 AufenthG) in der Regel vor, 37 vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 ‑, DVBl. 2000, 1279. 38 Letzteres ist hier der Fall. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegen in der Person des Klägers vor. 39 Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685) – EMRK – enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris. 41 Unter Folter ist gemäß Art. 1 der UN-Anti-Folterkonvention jede Handlung zu verstehen, durch die jemandem vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen zugefügt werden, sofern dies u. a. in der Absicht, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder in irgend einer anderen, auf irgend eine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, und sofern solche Schmerzen oder Leiden von einem öffentlichen Bediensteten oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person bzw. auf deren Veranlassung, mit deren Zustimmung oder mit deren stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Als unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden anzusehen. Eine erniedrigende Behandlung ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst oder Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die in Frage stehende Maßnahme muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um überhaupt in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen. Die Beurteilung dieses Minimums hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und erfordert eine wertende Betrachtung. Kriterien sind beispielsweise Art und Zusammenhang der Behandlung, Dauer und psychische Wirkungen. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann es auch als erniedrigende Behandlung gewertet werden, wenn eine Kategorie von Personen auf Grund ihrer Rasse öffentlich ausgesondert und einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen wird. Zwischen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung wird man nur nach der Schwere der einzelnen Maßnahme graduell unterscheiden können. 42 Vgl. zum Ganzen: Hailbronner, Ausländerrecht, A 1, § 60 Rdnr. 110 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 L 68/10 -, a.a.O. 43 Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, oder wenn eine Strafschärfung wegen der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt. Danach können z. B. bestimmte Strafarten oder besonders harte Haftbedingungen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen. 44 Vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 114 f.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 L 68/10 -, a.a.O. 45 Bei der anzustellenden Prognose, ob der Ausländer den in § 60 Abs. 2 AufenthG genannten Gefahren ausgesetzt ist, ist grundsätzlich der sog. Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – und 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, m.w.N. 47 Vorliegend ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Eintritt in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Heimatstaat Gefahren in diesem Sinne drohen. 48 Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse unterscheidet Art. 36 der chinesischen Verfassung zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit 'normaler' Religionsausübung, die 'öffentliche Ordnung, Gesundheit und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf'. Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, so etwa dem in der Verfassung verankerten Grundsatz der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren und einer offiziell anerkannten Kirche zuordnen lassen. Zu den danach anerkannten Kirchen gehört die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht. Insgesamt ist die Zahl der Christen seit den 80'er Jahren stark gestiegen, 49 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Lagebericht) vom 18. Juni 2013. 50 Für Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gilt nach der aktuellen Auskunftslage, dass eine private Religionsausübung ohne Bezug zur Außenwelt zwar möglich ist, aber bei einer aktiven Missionstätigkeit eine Gefährdung gegeben wäre. Diese Gefährdung besteht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes, 51 AA an VG Regensburg vom 22. Januar 2008, 52 in der Möglichkeit, dass Freiheitsentziehungen außerhalb eines richterlichen Verfahrens durch die Exekutive, d.h. Polizei vorgenommen werden, wobei die Rechte der Betroffenen nicht gesichert sind. Die Zeugen Jehovas würden mangels staatlicher Registrierung als 'Mitglieder eines Kults' angesehen, denen nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches Freiheitsstrafen von 3 bis 7 Jahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung oder Verbreitung von Publikationen drohten. Bei dem Bestreben des chinesischen Staates, jede unabhängige geistige Strömung unter seine Kontrolle zu bringen oder zu verhindern, seien Fälle bekannt, in denen Vertreter der Staatsgewalt nicht registrierte Räumlichkeiten, in denen sich Gläubige versammelten, beschädigten oder zerstörten. Daneben sei die Verhängung von Verwaltungstrafen, die ohne richterliche Befassung eine bis zu 3-jährige Einweisung in Umerziehungs- oder Arbeitslager zur Folge haben könnten, durch lokale Behörden möglich. Diese Regelungen hätten landesweite Gültigkeit. 53 Dabei sind die Strafzumessungspraxis und die Haftbedingungen sehr streng. Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Eine Administrativhaft in Gestalt von 'Umerziehung durch Arbeit' oder 'Haft zur Umerziehung' kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Rechtsmittel gegen Einweisungsentscheidungen haben in den seltensten Fällen Erfolg, während die Haftbedingungen als sehr hart beschrieben werden, 54 AA, Lagebericht vom 18. Juni 2013. 55 Ernährung und medizinische Betreuung sind oftmals unzureichend, Folter und andere körperliche Misshandlungen und menschenrechtswidrigen Maßnahmen der Vollzugsbediensteten verbreitet, 56 vgl. VG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 6 K 1542/03.A ‑, juris. 57 Die Kammer ist nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und aufgrund seiner Angaben dazu, welche zentrale Bedeutung der Glauben und die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas für ihn und sein Leben haben, zu der Auffassung gelangt, dass es sich um einen ernsthaften Glaubensübertritt handelt und nicht um ein Verhalten aus asyltaktischen Gründen. So beschäftigt er sich bereits seit rund zweieinhalb Jahren mit Fragen des Glaubens der Zeugen Jehovas, besucht regelmäßig ihre Versammlungen und nimmt dabei auch eine aktive Rolle ein, indem er aus der Bibel vorliest oder kurze Ansprachen hält. Darüber hinaus ist er missionierend tätig, indem er gemeinsam mit einem deutschsprachigen Mitglied der Zeugen Jehovas von Haustür zu Haustür geht und Flugblätter verteilt. Seine Antwort auf die Frage des Gerichts nach den Reaktionen der Leute erfolgte spontan und lebensnah, indem er von einer häufigen Ablehnung bis zur Drohung, die Polizei zu rufen, berichtete. Diese Tätigkeiten hat er auch nach seiner Taufe vor rund einem Jahr ausgeübt. 58 Der von dem Kläger geschilderte Umfang seines Einsatzes für die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas einerseits sowie die von ihm glaubhaft vermittelte Bedeutung und der Einfluss des Glaubens auf sein alltägliches Leben haben die Kammer zu der Überzeugung gelangen lassen, dass es sich um eine ernsthafte und nachhaltige Zuwendung zum Glauben und zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas handelt. Daraus folgt die weitere Annahme, dass der Kläger auch im Falle einer Rückkehr nach China an diesem Glauben festhalten und die für die Zeugen Jehovas typische Missionierungsarbeit fortsetzen wird. 59 Eine Bestätigung findet diese Einschätzung in der Schilderung des 'Bibellehrers' des Klägers, Herrn H. , den dieser seinen afrikanischen Vater nennt und der in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört wurde. Dabei hat die Kammer nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich um eine Gefälligkeitsauskunft handelte. So hat Herr H. zu erkennen gegeben, dass die Beschäftigung des Klägers mit der Lehre der Zeugen Jehovas sich zunächst entwickeln und vertiefen musste. Danach steht er nach wie vor in regelmäßigem, d.h. wöchentlichen Kontakt mit dem Kläger, war bei dessen Taufe zugegen und beobachtet dessen Aktivitäten für die Zeugen Jehovas. Nach seiner auf einer nunmehr zweieinhalbjährigen Bekanntschaft mit dem Kläger beruhenden Einschätzung hat in dieser Zeit eine Entwicklung des Klägers stattgefunden mit der Folge, dass dieser nunmehr ein guter Dienstpartner und überzeugter Zeuge Jehovas ist. 60 Als aktivem Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas besteht für den Kläger in Bezug auf seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dort inhaftiert und misshandelt zu werden. Daher darf der Kläger gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht nach China abgeschoben werden. Damit ist auch das Ermessen der Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf null reduziert, da angesichts der dem Kläger drohenden Gefahren nur eine Entscheidung auf Abänderung des Bescheides vom 2. Juli 2012 hinsichtlich der Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG erfolgen kann. 61 Da dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist, muss nicht weiter untersucht werden, ob daneben auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 1 AufenthG bildet einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2001 – 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319, 326 f. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.