Urteil
9 K 2459/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2013:0517.9K2459.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wiederholte im Schuljahr 2011/2012 die Klasse 7a der E. in B. . Mit mangelhaften Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch, Informatik und Kunst wurde er nicht versetzt. Den gegen die Mitteilung über die nicht bestandene Nachprüfung vom 22. August 2012 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 zurück. Sie führte unter anderem aus, der Kläger sei durch die Fachlehrerin ausführlich beraten worden. Er habe einen detaillierten Lernplan zur Vorbereitung auf die Nachprüfung erhalten. Sämtliche in der schriftlichen und mündlichen Nachprüfung zu lösenden Aufgaben seien in diesem Lernplan explizit zum Üben angegeben worden. Die Fachlehrerin habe berichtet, dass diese Aufgaben alle aus den Klassenarbeiten des zweiten Halbjahres stammten. Zu allen hätten dem Kläger detaillierte Lösungsanleitungen vorgelegen. Die schulaufsichtliche Überprüfung der Korrektur der schriftlichen Arbeit habe keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Im Protokoll der mündlichen Nachprüfung werde nachvollziehbar dokumentiert, dass er die bekannten Aufgabenstellungen mit geringen Ausnahmen falsch oder gar nicht habe beantworten können. Er habe lediglich beim Einstieg eine Kopfrechenaufgabe allein und später zwei Teilfragen mit sehr viel Hilfe richtig gelöst. Daher sei die Note "ungenügend" zu Recht erteilt worden. Obwohl seine Fachlehrerin aus dem letzten Schuljahr die Prüfung aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Versetzung nicht selbst habe durchführen können, sei sichergestellt gewesen, dass hieraus kein Nachteil für den Kläger habe erwachsen können. Die Prüferin habe im letzten Schuljahr eng mit der Mathematiklehrerin des Klägers zusammengearbeitet und die Arbeitsblätter und Klassenarbeiten zusammen mit ihr erstellt. Die Fragen der mündlichen Prüfung sowie der Erwartungshorizont, die möglichen Hilfen sowie die Bepunktung seien von den beiden Lehrkräften gemeinsam anhand des vorliegenden Förder- und Lehrplans abgesprochen worden. Die Gesamtnote für die Nachprüfung sei ermessensfehlerfrei mit "mangelhaft" festgelegt worden. Das Ergebnis der Nachprüfung "nicht bestanden" setze sich aus den beiden Teilleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammen. Insgesamt habe sich der Prüfungsausschuss bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Prüfung als auch bei der Festlegung des Gesamtergebnisses in dem ihm zustehenden Bewertungs- und Ermessensspielraum bewegt. Der Prüfungsausschuss sei nach den Vorgaben des § 22 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO‑SI) zusammengesetzt worden. Neben der Vertretung der Schulleitung seien noch zwei weitere Prüferinnen anwesend gewesen. Alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in seiner Widerspruchsbegründung vom 1. Oktober 2012 aus, der Benotung des Mündlichen widerspreche die Aussage einer der beteiligten Prüferinnen, dass drei Fragen richtig beantwortet gewesen seien. Hinzu komme, dass bei der Bewertung der mündlichen Leistung berücksichtigt werden müsse, dass das Gewicht der mündlichen Prüfung nicht dem der Note der schriftlichen Prüfung gleichzusetzen sei. Zudem bestehe hinsichtlich der mündlichen Leistungen eine "Holschuld" der Prüfer. Aus der Protokollierung der mündlichen Nachprüfung erschließe sich, dass bei der Bewertung die möglicherweise vorliegenden sprachlichen Probleme keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger hat am 25. Oktober 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, von dem an seine Eltern gerichteten Widerspruchsbescheid habe sein jetziger Prozessbevollmächtigter erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 Kenntnis erhalten. Die angefochtenen Bescheide könnten schon deswegen keinen Bestand haben, weil ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im Übrigen nimmt er Bezug auf sein Widerspruchsschreiben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2012 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25. September 2012 zu verpflichten, die Nachprüfung erneut zu bewerten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Wiederholung der Nachprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Kläger seien in der mündlichen Prüfung Fragen gestellt und damit auch die "Holschuld" der Prüfer erfüllt worden. Der Kläger habe nur die ersten Teilfragen selbstständig und vollständig beantworten können. Hierbei habe es sich um sehr leichte Aufwärmfragen gehandelt, die auf die Prüfung hätten einstimmen sollen und qualitativ nicht zu einer Verbesserung der Prüfungsnote hätten beitragen können. Die weiteren Fragen hätten fast durchgängig auch mit zahlreichen Hilfestellungen und Nachfragen nicht beantwortet werden können bzw. seien qualitativ nicht brauchbar gewesen. Der Kläger habe keine Artikulationsprobleme mit der deutschen Sprache. Er könne sich gut ausdrücken und verfüge auch über den notwendigen Wortschatz. Selbst wenn die Prüfungskommission die Note für die mündliche Leistung unter äußerst wohlwollender Betrachtung mit "mangelhaft" bewertet hätte, würde dies nichts an der Gesamtbenotung ändern. Die großen Lücken im Fach Mathematik ließen für das Bestehen der nächsthöheren Klasse keine günstige Prognose zu. Dies gelte auch deshalb, weil die gravierenden Mängel nach dem bereits erfolgten Wiederholen der Klasse 7 noch immer vorhanden gewesen seien und der Kläger im vergangenen Schuljahr kein Arbeitsverhalten gezeigt habe, welches dazu beigetragen hätte, die fachlichen Defizite aufzuarbeiten. Die Kammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. März 2013 abgelehnt und durch weiteren Beschluss vom 22. April 2013 der dagegen gerichteten Beschwerde abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auch den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung Köln. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet Richtigerweise richtet sich die Verpflichtungsklage auf Neubewertung der Nachprüfung. Eine auf Aufhebung der Bewertung des mündlichen Teils gerichtete Anfechtungsklage scheidet aus, weil es sich nicht um einen selbstständigen Abschnitt einer aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung handelt. Vgl. in diesem Zusammenhang: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auf-lage 2010, Rn. 826, 829. Ferner ist das nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 Abs. 2 Nr. 3 a JustG NRW erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neubewertung nicht zu. Auch wenn es keine normierte Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch gibt, ist er allgemein anerkannt vor dem Hintergrund, dass das Gericht nicht befugt ist, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung eine Schule oder eine Prüfungsbehörde zu verpflichten, eine bessere Note oder eine schulische Qualifikation zu erteilen oder eine Prüfung für bestanden zu erklären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2006 ‑ 19 A 677/06 ‑. Indes darf die Bewertung nicht wegen Zeitablaufs unmöglich geworden sein, was bei mehr als ein Jahr zurückliegenden mündlichen Leistungen anzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2011 ‑ 19 A 1881/10 ‑ und 7. Oktober 2010 ‑ 19 E 985/10 ‑, beide juris. Diese zeitliche Grenze wird hier nicht erreicht, weil die mündliche Nachprüfung am 21. August 2012 abgelegt worden ist. Bewertungsmängel sind jedoch von Mängeln des Prüfungsverfahrens in Form so genannter Ermittlungsfehler zu unterscheiden. Diese schließen die Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt, beispielsweise weil der Prüfungsstoff nicht zulässig oder ungeeignet ist. Sie führen auf einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Dagegen tritt ein Bewertungsfehler später bei der Bewertung der Leistungen auf. Derartige Bewertungsfehler liegen nicht vor. Bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen ist der Überprüfungsrahmen des Gerichts eingeschränkt. Abgesehen von der Feststellung von Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen geltendes Recht erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Prüfer bzw. der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder willkürlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2002 ‑ 19 B 1601/01 ‑, juris. Insbesondere ist nicht von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt mit Blick darauf ausgegangen worden, dass Sprachschwierigkeiten des Klägers keine Berücksichtigung gefunden hätten. Seinem Vorbringen zu "möglicherweise" sprachlichen Problemen tritt der Beklagte substanziiert damit entgegen, dass sich der Kläger in der deutschen Sprache gut artikulieren könne. Der Beklagte hat auch nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen. Dass der Kläger ausweislich des Protokoll über die mündliche Prüfung und des Gedächtnisprotokolls eingangs zwei Kopfrechenaufgaben richtig beantwortet hat und ausweislich des Protokolls Punkt vor Strich gewusst hat, führt nicht auf eine abweichende Beurteilung des Mündlichen. Die Notendefinition des § 48 Abs. 3 Nr. 6 SchulG wurde beachtet. Danach soll die Note "ungenügend" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Die Leistung entsprach nicht den Anforderungen, weil die Aufgabenstellungen im Mündlichen überwiegend nicht oder nur mit starker Hilfe beantwortet werden konnten. Dabei handelt es sich wie beispielsweise bei der Aufgabe 4 b) und Kenntnissen des gleichschenkligen Dreiecks auch um Grundkenntnisse. Die Einschätzung, dass die Grundkenntnisse so lückenhaft seien, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Kläger bereits Wiederholer der Klasse 7 war. Außerdem ist gegen die Gesamtgewichtung des Schriftlichen sowie des Mündlichen jeweils zur Hälfte nichts zu erinnern. Entgegenstehende Regelungen gibt es nicht. Schließlich müsste für einen Anspruch auf Neubewertung der Nachprüfung in den Blick genommen werden , dass für die Gesamtbewertung unter Einbeziehung des Mündlichen mit "mangelhaft" ebenfalls ein dem Gericht nicht zugänglicher Beurteilungsspielraum besteht. Es gibt keinen den Beurteilungsspielraum einschränkenden Rechtssatz, dass ein rechnerisches Ergebnis von 4,5 mit "ausreichend" benotet werden müsste. Dass keine günstige Prognose für die nächsthöhere Klasse angesichts deutlicher Lücken trotz Wiederholung der Klasse 7 bestand, erscheint vielmehr nachvollziehbar. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Was den bei Verfahrensfehlern allenfalls in Betracht kommenden Anspruch auf Wiederholung der Nachprüfung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2003 ‑ 19 B 2479/03 ‑, anbetrifft, ist auch richtigerweise Verpflichtungsklage erhoben worden. Zwar kommt im Allgemeinen eine auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung gerichtete Anfechtungsklage in Betracht. Denn der wieder auflebende Prüfungsanspruch aufgrund der früheren Zulassung zur Nachprüfung verpflichtet die Schule zur Wiederholung der Prüfung, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Verpflichtung bedarf. Vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 825 Jedoch ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APO-SI eine Zulassung zur Nachprüfung auszusprechen ist. Der Kläger ist im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil ein Anspruch auf Wiederholung wegen eines Verfahrensfehlers, zumindest was die Besetzung des Prüfungsausschusses anbelangt, möglich erscheint. Der Frage, ob etwaige aus einem Verfahrensfehler folgende Ansprüche mit der Versetzung nach erfolgreicher Wiederholung der bisher besuchten Klasse unmöglich werden, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 ‑ 19 A 3643/05 ‑, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Der Kläger ist nämlich nicht nach erfolgreicher Wiederholung der bisher besuchten Klasse versetzt worden, vielmehr ist er von der Realschule nach zweimaliger Wiederholung der Klasse 7 in die Klasse 8 der Hauptschule gewechselt. Ferner ist das Vorverfahrenserfordernis erfüllt. Es bedurfte keines gesonderten Antrags- bzw. Widerspruchsverfahrens mit dem Ziel einer Wiederholung, weil bei (schulischen) Prüfungen in dem sich an ein Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren im Regelfall allein die hier im Eventualverhältnis verfolgten Ansprüche bestehen können. Verfahrensfehler liegen nicht vor Seitens der Schule ist eine schriftliche Mitteilung gemäß Nr. 22.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO‑SI) unter dem 27. Juni 2012 an die Eltern des Klägers gerichtet worden. Ferner ist aufgrund der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 4. September 2012 anzunehmen, dass die Aufgaben im Sinne der Nr. 22.4.1 der VVzAPO‑SI auch in der mündlichen Prüfung dem Unterricht des Schulhalbjahres, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist, entstammten. Die durch Nr. 22.4.2 Satz 2 VVzAPO‑SI vorgeschriebene Maximaldauer für ein Prüfungsgespräch wurde ebenfalls eingehalten. Indes entsprach die Besetzung des Prüfungsausschusses nicht § 22 Abs. 3 Satz 2 APO‑SI. Danach bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der bisherige Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung. Die bisherige Fachlehrerin, Frau L. , war nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie war zum 1. August 2012 an die Realschule T. abgeordnet worden. Als prüfendes Mitglied fungierte Frau P. . Ob trotz des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts ausnahmsweise eine Prüfung durch Frau P. erfolgen durfte, kann hier nicht mit Blick auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 46 VwVfG NRW dahinstehen. Zwar wäre § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW anwendbar, weil es sich bei der Nr. 22.5.2 VVzAPO‑SI entsprechenden Mitteilung vom 22. August 2012 um einen Verwaltungsakt der Schule und um eine diesem voraufgehende Mitwirkung des Ausschusses handelt. Durch die Widerspruchskonferenz könnte jedoch keine Heilung eingetreten sein, weil diese ebenfalls nicht mit der bisherigen Fachlehrerin besetzt gewesen ist. Es wäre zudem nicht gemäß § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass ein derartiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2011 ‑ 19 B 14/11 ‑ für den Fall einer Konferenzbesetzung. Denn es müsste offensichtlich sein, dass es an der Kausalität fehlt, d. h. die Behörde genau dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Bei möglichen Auswirkungen auf pädagogische Beurteilungen gilt das auch für die "vorgeschalteten" Ausschüsse. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 46 Rn. 33. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Besetzung des Prüfungsausschusses mit der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer als prüfendes Mitglied ist aber aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles geboten. Zwar steht dem Gericht die Befugnis zur Korrektur des Gesetzeswortlauts nur in engen Grenzen zu. Sie ist gegeben, wenn die Beschränkung einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, d.h. die Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht erfassen soll. Bei einer derartigen verdeckten Regelungslücke ist die Norm im Wege einer teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 2000 - 10 C 3/99 -, juris. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil über zwangsläufige Einschränkungen des Anwendungsbereiches (Tod oder Erkrankung) hinausgehend eine Anwendung auch in Fällen des Eintritts in den Ruhestand nicht in Betracht kommt, wobei eine Heranziehung bei einer Versetzung in den Ruhestand zum Schuljahresbeginn einer Bestellung nicht im Wege stehen dürfte. Auch bei einer Versetzung sollte der bisherige Fachlehrer bestellt werden, um Orientierung der Aufgaben in der Nachprüfung an dem Unterrichtsstoff zu gewährleisten. Vgl. Holtappels/Wolfering, APO-S I, § 22 Nr. 3.1. Abweichendes hat aber dann zu gelten, wenn diese Orientierung gewährleistet, der Prüfling auch in seinem Unterrichtsverhalten dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt ist und er dessen bisherige Leistungen einzuschätzen vermag. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren sämtlich erfüllt. Dass Nr. 22.4.1 VVzAPO‑SI beachtet worden ist, wurde bereits dargelegt. Ferner war der Kläger der prüfenden Mathematiklehrerin bekannt, weil sie ihn im Schuljahr 2010/2011 ebenfalls in der Klasse 7 unterrichtet hat. Zudem hat sie mit der Klassenlehrerin vor der Prüfung über die beiden Prüflinge gesprochen. Außerdem waren ausweislich der Stellungnahme von Frau L. vom 4. September 2012 die Unterrichte mit Frau P. während des Schuljahres 2012/2013 bereits angeglichen worden, was die Erarbeitung des Unterrichtsstoffes, der Arbeitsblätter und die parallel geschriebenen und gleich bepunkteten Klassenarbeiten anbetrifft. Zudem konnte Frau P. die Leistungen des Klägers einschätzen, weil die Fragen für die mündlichen Prüfung, der Erwartungshorizont, die möglichen Hilfen und die Bepunktung gemeinsam festgelegt worden waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.