Urteil
2 K 983/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0312.2K983.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, jedoch mit Ausnahme etwaiger Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstanden sind. Diese hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung nach § 85 des Sozialgesetzbuchs (SGB) ‑ Neuntes Buch (IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ‑ (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der geltenden Fassung. 3 Er ist am 00.00.0000 geboren, in I. ansässig und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Ausweislich des Bescheides des (damaligen) Versorgungsamtes Aachen vom 7. August 2000 (Geschäftszeichen: 407332083060-3-37) ist für den Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 v. H. festgestellt. Nach den dortigen Feststellungen hat seine Behinderung zu einer dauernden Einbuße seiner körperlichen Beweglichkeit geführt. Als Funktionsbeeinträchtigung ist festgehalten: 4 "Wirbelsäulenfunktionsstörung, Postdikotomiesyndrom". 5 Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ‑ Agentur für Arbeit Aachen ‑ vom 5. August 2005 erfolgte die sog. Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. 6 Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen wurde mit Arbeitsvertrag vom 10. August 2005 vereinbart. Ausweislich des damals zunächst befristeten Arbeitsvertrages begann das Arbeitsverhältnis mit dem 15. August 2005. Der Kläger wurde als Reha-Techniker/Stellvertretender Werkstattleiter für die Dauer von zunächst 36 Monaten zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.450,‑ € (mit Eingliederungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit) eingestellt. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Kleinunternehmen der Reha-Branche mit dem Schwerpunkt Rollstühle, Reha-Mittel-Kundendienst. Es gab dort keinen Betriebsrat und keine Schwerbehindertenvertretung. 7 Nach zwischenzeitlicher Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in eine unbefristete Tätigkeit bei der Beigeladenen beantragte diese unter dem 14. Oktober 2010, beim Beklagten eingegangen am 20. Oktober 2010, dessen Zustimmung zur Kündigung des Klägers. In diesem Antrag führte die Beigeladene zur Begründung aus: 8 "Der Arbeitnehmer ist aus betrieblichen Gründen für das kleine Unternehmen (4 Mitarbeiter, davon drei Teilzeit) nicht mehr tragbar. Die Krankentage nahmen im Laufe der Jahre zu, besonders 2009 und 2010. Da das Gesundheitswesen starkem Sparzwang unterliegt, und unser Unternehmen von Sparmaßnahmen der Krankenkassen stark betroffen ist, ist eine Personalaufstockung unmöglich. Personalausfälle müssen durch andere Mitarbeiter durch Überstunden getragen werden und überschreiten das zumutbare Maß. Die Krankentage des Herrn K. beliefen sich 2009 auf 42 Arbeitstage und 2010 bis dato auf 37 Arbeitstage. 9 Des Weiteren ist das Verhältnis zwischen Herrn K. und Kollegen sowie zur Geschäftsleitung angespannt und kontraproduktiv. Eine Besserung der Gesamtsituation halten wir für sehr unwahrscheinlich. 10 Aus Sicht der Geschäftsleitung ist die Weiterbeschäftigung von Herrn K. nicht möglich. 11 Wir bitten um schnellstmögliche Freigabe der Kündigung zum 31.12.2010." 12 Daraufhin kam es am 27. Oktober 2010 zu einem Telefonat eines Mitarbeiters des Beklagten mit dem Geschäftsführer I1. der Beigeladenen, über das folgender Telefonvermerk niedergelegt wurde: 13 "Mit Herrn I1. wurde heute bezüglich des Kündigungsschutzverfahrens ein Telefonat geführt. 14 Herr I1. teilte mir mit, dass das Unternehmen lediglich noch aus Frau E. und 2 Halbtagskräften im Verkauf im Laden C.-------straße , einer Teilzeitkraft im Büro, Herrn K. in der Werkstatt und Herrn I1. selbst auf der S.-------straße besteht. 15 Vor Einstellung des Herrn K. sei die Werkstatttätigkeit von einer Aushilfe und teilw. Herrn I1. selbst ausgeführt worden. 16 2005 sei Herr K. eingestellt worden, so dass Herr I1. sich aus der Werkstatttätigkeit zurückziehen konnte. 17 Im Jahr 2006 hatte die Firma einen Umsatzrückgang in Höhe von 50 % zu verzeichnen. Das Personal sei entsprechend reduziert worden. 18 2008 hat ein weiterer Auftraggeber Insolvenz angemeldet. 19 Ab 2011 wird ein weiterer Auftraggeber, die Firma I2. , wegen Verlust des Kassenvertrages ebenfalls entfallen, so dass weitere Personaleinsparungen unerlässlich sind. 20 Herr I1. sieht sich in der Lage, die Tätigkeit des Herrn K. selbst wahrzunehmen. 21 Zu den Überstunden teilte Herr H. mit, dass die Überstunden der Kollegen durch Beschwerden der Auftraggeber wg. nicht fristgerecht instandgesetzter Hilfsmittel entstehen. Es entstünden durch Ausfallzeiten des Herrn K. zusätzliche Termine, Fahrtätigkeiten, Zulieferungen oder Beratungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten." 22 Nach weiterer Sachaufklärung fand am 15. November 2010 bei der örtlichen Fürsorgestelle eine Kündigungsverhandlung statt, in deren Verlauf die Beigeladene darauf hinwies, dass insgesamt drei Kündigungsgründe vorlägen, und zwar betriebliche wegen des Auftragsrückgangs, krankheitsbedingte aufgrund der Fehlzeiten und verhaltensbedingte wegen schlechter Erfüllung der dem Kläger zugewiesenen Aufgabe als stellvertretender Werkstattleiter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Beklagten über diese Kündigungsverhandlung vom 15. November 2010 Bezug genommen. 23 Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen nahm im Nachgang zu dieser Kündigungsverhandlung unter dem 17. November 2010 die Gelegenheit wahr, nochmals Stellung zu nehmen, und legte in der Folgezeit als Anlage zu einem Schriftsatz vom 30. November 2010 detaillierte Unterlagen über die Umsatzzahlen im Reha-Bereich der Beigeladenen für die Jahre 2005 bis 2010 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz vom 30. November 2010 nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Unter dem 15. Dezember 2010 erteilte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen die beantragte Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Einzelnen ausgeführt, dass der Beklagte nach einer umfassenden Gesamtabwägung der Umstände dieses Einzelfalles, die er im Rahmen der nach § 85 SGB IX zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen habe, im Ergebnis dem Interesse der Beigeladenen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber demjenigen des Klägers an der Aufrechterhaltung desselben der Vorrang einräume. Es handele sich bei der Kündigung im Wesentlichen um eine unternehmerische Entscheidung der Beigeladenen, welche nur einer eingeschränkten Beurteilung durch das Integrationsamt unterliege. Der starke Umsatzrückgang sowie die Verlagerung der Geschäftsbereiche seien ausschlaggebend dafür gewesen, den Werkstattbereich aufgrund fehlender Rentabilität zum 31. Dezember 2010 einzustellen. Von dieser Maßnahme sei der Arbeitsplatz des Klägers betroffen. Ein anderer leidensgerechter freier Arbeitsplatz, welcher der Qualifikation des Klägers entspreche, stehe bei der Beigeladenen nicht zur Verfügung. Ein Zusammenhang zwischen Schwerbehinderung und Kündigung bestehe nicht. 25 Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Dezember 2010 zugestellt. 26 Daraufhin kündigte die Beigeladene mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28. Februar 2011. 27 Hiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage und unter dem 14. Januar 2011, eingegangen am 17. Januar 2011, beim Beklagten Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid vom 15. Dezember 2010. Zur Begründung desselben führte er aus, die Darstellung der Beigeladenen zu den betrieblichen Verhältnissen werde weitgehend bestritten. Sie stehe im Widerspruch zur ursprünglichen Antrags- bzw. Kündigungsbegründung. In Wirklichkeit sei die Werkstatttätigkeit bei der Beigeladenen nicht zum 31. Dezember 2010 eingestellt, sondern durch einen ehemaligen Praktikanten, der durch die Agentur für Arbeit vermittelt worden sei, fortgeführt worden. Es handele sich im Ergebnis um den Vollzug einer "Austauschkündigung". 28 Unter dem 28. Januar 2011 (in dem betreffenden Schreiben heißt es offenbar irrtümlich: 201 0 ) richtete die Beigeladene an ihre Servicekunden folgendes Rundschreiben: 29 "Umstrukturierung des Geschäftsbereiches technischer Kundendienst 30 Sehr geehrter Servicekunde, 31 leider mussten wir mangels Nachfrage den eigenständigen technischen Kundendienst für Fachhändler zum Jahresende 2010 umstrukturieren. Leider fiel auch die für diesen Bereich eingestellte Fachkraft der geringen Nachfrage zum Opfer. 32 Der kostengünstige Abhol- und Bringservice der Hilfsmittel wurde ebenfalls wegrationalisiert. 33 In Zukunft werden alle Diagnosearbeiten und Instandsetzung im Bereich Elektromobile, Elektrorollstühle, elektr. Hilfsmittel und Sonderbauten ausschließlich durch Herrn I1. persönlich durchgeführt. 34 Der Geschäftskundenbereich wird in das normale Tagesgeschäft integriert. Die bisher gewohnten kurzen Reaktionszeiten für Kunden mit Servicevertrag sind deshalb nicht mehr möglich. 35 Trotz der notwendigen Umstrukturierung werden wir aber weiterhin perfekte Arbeit zum fairen Preis anbieten." 36 Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2011 ‑ 3 Ca 114/11 ‑ abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22. Dezember 2010 zum 28. Februar 2011 beendet worden sei. Diese Kündigung sei rechtswirksam. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwerbehindertenschutzes sei das Arbeitsgericht an die Entscheidung des Integrationsamtes gebunden. Die Kündigung vom 22. Dezember 2010 sei auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam gewesen. Sie sei nicht auf die soziale Rechtfertigung hin zu prüfen. Denn das Kündigungsschutzgesetz finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. Die Voraussetzungen des § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) lägen nicht vor. Die Beigeladene beschäftige regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer. 37 Dieses Urteil ist vom Kläger nicht angefochten worden. 38 Der Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 wurde in der Folgezeit in der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 14. Dezember 2011 behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nochmals betont, dass es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung der Beigeladenen handele, die vom Integrationsamt nur eingeschränkt überprüft werden könne. 39 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17. Dezember 2011 hat der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung am 17. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2012 an das nunmehr erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. 40 Der Kläger beantragt, 41 den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufzuheben. 42 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 43 die Klage abzuweisen. 44 Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden; die Beigeladene nimmt auf ihr schriftsätzliches Vorbringen Bezug. 45 Der Kläger war seinen Angaben zufolge nach Ablauf des Monats Februar 2011 knapp zwei Jahre arbeitslos. Ab Januar 2013 hat er wieder eine neue Arbeitsstelle, die seinen Angaben zufolge für ihn allerdings mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist. 46 Wegen des weiteren Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe: 48 Die Klage hat keinen Erfolg. 49 Der angefochtene Zustimmungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - ). 50 Die beiden Rechtsschutzmöglichkeiten des schwerbehinderten Klägers, gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorzugehen - in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Klage vor dem Arbeitsgericht und im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes nach den §§ 85 ff. SGB IX die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes - , stehen rechtlich nebeneinander und decken unterschiedliche rechtliche Aspekte ab. Eine doppelte Prüfung identischer rechtlicher Gesichtspunkte findet allerdings nicht statt. Insbesondere sind weder das Integrationsamt noch das Verwaltungsgericht befugt oder gar dazu berufen, eine im Arbeitsrechtsstreit - etwa wegen der geringen Zahl von Beschäftigten - rechtlich nicht zulässige Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung im Verwaltungsrechtsstreit nachzuholen. 51 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vielmehr allein die Überprüfung der Ermessensentscheidung des beklagten Integrationsamtes nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO, d.h. hier vor allem unter dem Aspekt, ob der Beklagte von seinem ihm eingeräumten Ermessen etwa in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 52 Grundlage für die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) - Neuntes Buch (IX) - in der Fassung vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012, der gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX auch auf Menschen Anwendung findet, die - wie der Kläger (vgl. Gleichstellungsbescheid vom 5. August 2005) - schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 53 Bei einer ordentlichen Kündigung trifft das Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung nach freiem Ermessen, wenn die Voraussetzungen des § 89 SGB IX nicht erfüllt sind. 54 Vgl. zuletzt zusammenfassend und mit weiteren Nachweisen: 55 OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 - 12 A 2792/12 -, 56 (eingestellt in NRWE). 57 Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, 59 BVerwGE 99, 336 ff., Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, 60 BVerwGE 90, 287 ff. jeweils zur Vorgängerregelung des 61 § 15 SchwerbG (st. Rspr.); OVG NRW, aaO. 62 Dem Integrationsamt obliegt es, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können, 63 vgl. BVerwG, aaO; OVG NRW, aaO; ferner OVG NRW, 64 Beschluss vom 5. Februar 2009 - 12 A 96/09 -, juris, Rn. 11, 65 Beschluss vom 25. Mai 2009 - 12 A 472/09 -, juris, Rn. 13. 66 Dazu zählt auch die Frage, ob und inwieweit die Gründe für die Kündigung auf die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Für diesen Fall sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW an die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können, 67 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, aaO m.w.N.; 68 OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2009, 25. Mai 2009 und 69 22.03.2013, aaO. 70 Steht die Kündigung nicht mit der Behinderung des Klägers in Zusammenhang, sondern wird auf betriebsbedingte Umstände (Umsatzrückgang, Umstrukturierung usw.) gestützt, ist das Integrationsamt in seiner Ermessensausübung frei und nur dazu berufen, die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an dem Fortbestehen desselben abzuwägen. Diese Abwägung erfolgt bei fehlendem Zusammenhang der Kündigung mit der Behinderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergebnisoffen; der Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff. SGB IX soll eine gesonderte Überprüfung der Umstände des Einzelfalles unter dem Aspekt der Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers gewährleisten. Er hat keine automatische Unkündbarkeit eines Schwerbehinderten zur Folge; er kann und soll rein arbeitsrechtliche Fragen nicht einer weiteren, zweiten Überprüfung unterziehen und beschränkt sich auf die beschriebene Überprüfung der Entscheidung des Integrationsamtes auf Ermessensfehler. Das Verwaltungsgericht ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ermessenslehre und -überprüfung insbesondere nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. 71 Der Beklagte hat hier eine ergebnisoffene Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX getroffen; er ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung des Klägers im Sinne der §§ 85 ff. SGB IX hier nicht mit dessen Behinderung in Zusammenhang steht. Die Beigeladene hat ihre Kündigung vor der (ersten) Entscheidung des Beklagten allein noch auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Zu dieser Klarstellung (gegenüber dem mehrschichtigen Inhalt des ursprünglichen Kündigungsschreibens vom 14. Oktober 2010) war die Beigeladene befugt. Im Erst- und Widerspruchsbescheid ist seitens des Beklagten jeweils kenntlich gemacht, dass das Integrationsamt bei seiner Überprüfung nur von einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgegangen ist. Diese Beschränkung erweist sich als rechtsfehlerfrei und wird auch vom Kläger letztlich nicht angegriffen; insbesondere wird seitens des Klägers nicht vorgetragen, dass - im Rechtssinne - ein Zusammenhang der Kündigung mit seiner Schwerbehinderung bestehe. 72 Die hiernach anstehende Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten erstreckt sich anhand der Ausführungen, wie sie in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und 15. Dezember 2011 dokumentiert sind, zum einen (1) auf die Frage, ob der Beklagte den Sachverhalt hinreichend gründlich und sachlich richtig ermittelt hat und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner folgenden Abwägung von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen ist, zum anderen (2) darauf, ob die vom Beklagten durchgeführte Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ermessensfehlerfrei, d.h. in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise erfolgt ist. 73 (1) Der Beklagte ist bei seiner Ermessensentscheidung von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen. 74 Die von der Beigeladenen geltend gemachten betriebsbedingten Gründe für eine Umstrukturierung sind nach Auffassung der Kammer stichhaltig. Es ist durch die vorgelegten Umsatzzahlen am Beispiel der Beigeladenen belegt und darüber hinaus gerichtsbekannt, dass die Branche der Sanitätshäuser im Verlaufe der 2. Hälfte des letzten Jahrzehnts u.a. durch Folgewirkungen zahlreicher - mit dem Ziel der Kosteneinsparung erlassener - gesetzlicher Neuregelungen im Gesundheitswesen sowie durch Änderungen der Handelsstrukturen beim Bezug kostspieliger Hilfsgeräte (z.B. Einführung großflächiger Ausschreibungsverfahren durch diverse Kostenträger etwa bei elektrisch betriebenen Rollstühlen) in eine krisenhafte, z.T. existenzgefährdende Situation geraten sind, zu deren betriebswirtschaftlicher Bewältigung der jeweilige Inhaber in der Lage sein muss, seinen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen. 75 Darüber hinaus ist der Beklagte auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Fall einer "Austauschkündigung" nicht gegeben ist. Die Einstellung eines ehemaligen Praktikanten als Orthopädietechniker mit dem im Einzelnen beschriebenen vielfältigen Tätigkeitsfeld kann nicht als Teil einer "Austauschkündigung" gewertet werden; die Arbeitsfelder des Klägers und dieses neuen Mitarbeiters sind in vielfacher Hinsicht unterschiedlich und überschneiden sich allenfalls in geringem Umfange. 76 (2) Die hiernach verbleibende Abwägung der Belange der Beigeladenen als der Arbeitgeberin und des Klägers als des Arbeitnehmers ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Hierbei stellt die Kammer auf die Ausführungen im zeitlich zuletzt ergangenen Bescheid, nämlich im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2011, ab. Diese Erwägungen tragen die Ermessensentscheidung des Beklagten und geben nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO keinen Anlass zu Beanstandungen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5, 162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.