Beschluss
12 A 2792/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind zwar zulässig, aber unbegründet.
• Bei Zustimmungserklärungen nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und insbesondere zu prüfen, ob Fehlverhalten auf die Behinderung zurückzuführen ist.
• Fehlen Feststellungen zum Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung oder sind die Ermessenserwägungen dazu widersprüchlich oder lückenhaft, ist die Zustimmung als einheitlicher Ermessensakt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
• Wird die Zustimmung auf mehrere im Antrag genannte Vorgänge gestützt, ist die Ermessensentscheidung auf den gesamten dargestellten Sachverhalt bezogen; Defizite bei einem Teil machen die gesamte Zustimmung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler des Integrationsamts bei Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderten Gleichgestellten • Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind zwar zulässig, aber unbegründet. • Bei Zustimmungserklärungen nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und insbesondere zu prüfen, ob Fehlverhalten auf die Behinderung zurückzuführen ist. • Fehlen Feststellungen zum Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung oder sind die Ermessenserwägungen dazu widersprüchlich oder lückenhaft, ist die Zustimmung als einheitlicher Ermessensakt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. • Wird die Zustimmung auf mehrere im Antrag genannte Vorgänge gestützt, ist die Ermessensentscheidung auf den gesamten dargestellten Sachverhalt bezogen; Defizite bei einem Teil machen die gesamte Zustimmung rechtswidrig. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Der Arbeitgeber (Beigeladene) beantragte am 27. April 2011 beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen zweier Vorfälle: dem Versand einer beleidigenden E-Mail vom 25. März 2011 und dem Zurücklassen von Aktenordnern mit Kundendaten im Dienstfahrzeug am 6. April 2011. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung; der Kläger legte erfolgreich Widerspruch ein und das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Beklagter und Beigeladene beantragten beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung habe zu Unrecht Ermessensfehler angenommen. • Anwendbare Normen: § 85 SGB IX (Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer), § 68 Abs. 3 SGB IX, sowie die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nach VwGO. • Ermessensausübung: Bei ordentlicher Kündigung trifft das Integrationsamt die Zustimmung nach freiem Ermessen und muss Arbeitgeberinteresse gegen Schutzinteresse des schwerbehinderten Arbeitnehmers abwägen. • Erforschung des Behinderungsbezugs: Das Integrationsamt hat von Amts wegen alles zu ermitteln, was für die Abwägung erforderlich ist, insbesondere ob Fehlverhalten auf die Behinderung zurückzuführen ist; hierzu bestehen hohe Anforderungen an die Zumutbarkeitsgrenze des Arbeitgebers, wenn ein Zusammenhang möglich ist. • Fehlende bzw. widersprüchliche Feststellungen: Der Widerspruchsbescheid enthält keine verlässlichen Feststellungen, ob das Zurücklassen der Aktenordner auf die Behinderung zurückgeht; beim Verstoß gegen Datenschutz wird das Verhalten ausdrücklich auf mangelnde Bereitschaft des Klägers zurückgeführt, ohne die eingereichten Atteste zu erörtern. • Widersprüchliche Begründung: Zwar wird an einer Stelle offen gelassen, ob ein Zusammenhang möglich sei, an anderer Stelle aber konkludent verneint; damit bleiben für die erforderliche Interessenabwägung wesentliche Feststellungen aus. • Kumulativer Sachverhalt: Die Zustimmung knüpft an den gesamten im Zustimmungsantrag geschilderten Sachverhalt an; ist die Ermessenserwägung zu einem Teil mangelhaft, macht dies die einheitliche Zustimmung insgesamt rechtswidrig. • Keine tragenden Gründe für Zulassung: Die Zulassungsanträge des Beklagten und der Beigeladenen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts sowie keine grundsätzlichen oder abweichenden Rechtsfragen im Sinne des § 124 VwGO. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit in Rechtskraft. Das Integrationsamt hat die Zustimmung zur Kündigung ermessenfehlerhaft begründet, weil es wesentliche Feststellungen zum möglichen Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Behinderung unterließ und seine Erwägungen teilweise widersprüchlich sind. Die Zustimmung ist als einheitlicher Ermessensakt rechtswidrig, weil der Zustimmungsantrag beide Vorfälle kumulativ umfasst und Defizite in der Ermessensprüfung eines Teils die gesamte Entscheidung beeinträchtigen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden teils geteilt, ansonsten trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.