Beschluss
6 L 14/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0705.6L14.12.00
29Zitate
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 146/12 geführten Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung vom 2. Dezember 2011 (Az.: 66/2-1.6-17-21/11-We) zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Repower MM92, jeweils mit einer Nennleistung von 2050 kW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 92,5 m, auf den Grundstücken in der Gemeinde G1. , Gemarkung G2. , Flur , Flurstück (WEA 2), Flur , Flurstück (WEA 3), Flur , Flurstück (WEA 4), Flur , Flurstück (WEA 8), und Flur , Flurstück (WEA 10), wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 2. Dezember 2011 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 6 Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 7 Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus, 8 vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 97 mit weiteren Nachweisen. 9 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragsteller die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung, 10 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 B 1521/11 -, VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, beide <juris>. 11 Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. 12 Sie hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen könne. Dazu zählten neben den Finanzierungskosten, die auf der Basis einer zügigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag kalkuliert seien, sich gegebenenfalls einstellende Verluste aus der Degression der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Außerdem bestehe bei einer Verzögerung des Baubeginns durch Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu erwartender Rechtsbehelfe die Gefahr, dass Nutzungsverträge mit Landwirten, mit denen die Verwirklichung des Vorhabens zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart sei, verfielen. Schließlich liege eine sofortige Vollziehung der Genehmigung auch im öffentlichen Interesse, weil die mit dem genehmigten Vorhaben beabsichtigte Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf erklärtes politisches Ziel in der Bundesrepublik Deutschland sei. 13 Damit hat die Antragsgegnerin schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreter Überlegungen sie gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse bzw. ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 14 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. 15 Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 16 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 2. Dezember 2011 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze der Antragsteller dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte der Antragsteller offensichtlich nicht verletzt. 17 Da es sich bei den Antragstellern um Nachbarn des streitbefangenen Windparks handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 18 Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig. 19 Entgegen der Annahme der Antragsteller ist im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. 20 Die UVP ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, 21 vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2010), Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rdnr. 25. 22 Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen. Danach ist für das Vorhaben der Beigeladenen, das gemeinsam mit den ebenfalls geplanten weiteren Windenergieanlagen des Windparks G1. -G2. sowie weiteren einzubeziehenden Bestandsanlagen eine "Windfarm" mit mehr als 20 Windenergieanlagen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bildet, eine UVP durchzuführen gewesen. 23 Vorliegend ist die mithin verpflichtende UVP durchgeführt worden. Denn ausweislich der Verfahrensakten ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer - wie hier für den Einzelfall festgestellt - UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern tatsächlich erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV in die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides aufgenommen worden. 24 Die von den Antragstellern dem gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch. 25 Denn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) rechtfertigt nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung, 26 vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig), Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 L 321/12.NW -, beide <juris>; vgl. hierzu auch den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 10. Januar 2012 - 7 C 20.11 -, und den Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, beide <juris>. 27 Anders als die Antragsteller meinen ist hier aber nicht von einem vollständigen Fehlen einer UVP auszugehen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Auffassung der Antragsteller zutreffend sein sollte, dass nicht nur - wie geschehen - 25 Windenergieanlagen in die Prüfung hätten einbezogen werden müssen, sondern insgesamt sogar 74 Anlagen. In diesem Fall wäre die Prüfung allein unvollständig, worauf die Antragsteller sich aber nicht berufen können, weshalb es hierzu keiner vertieften Ausführungen bedarf, 28 vgl. insoweit auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 14. Mai 2012 - 9 B 1918/12 -, <juris>. 29 Die Kammer merkt insoweit ergänzend an, dass etwa für das Schallgutachten und die Schattenwurfanalyse insgesamt 29 Windenergieanlagen betrachtet worden sind, neben den 10 geplanten Anlagen auch 19 Bestandsanlagen. Diese Vorgehensweise ist vom LANUV NRW ausdrücklich als sachgerecht bestätigt worden. Dass dem gegenüber weitere Bestandsanlagen zwingend zu betrachten gewesen wären, insbesondere jedenfalls "die in den Zonen C. vorhandenen zehn WKA sowie die in der Konzentrationszone der Gemeinde M. vorhandenen fünf Anlagen", und sich hieraus bei materieller Prüfung der Umweltbelange eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller ergeben könnte, haben diese nicht substanziiert aufgezeigt. 30 Ebenfalls nicht berufen können sich die Antragsteller als private Nachbarn in diesem Zusammenhang schließlich auf die von ihnen angeführten Belange des Feldhamsters. Ungeachtet dessen, dass eine fehlerhafte gutachterliche Bewertung derartiger artenschutzrechtlicher Fragen von ihnen - wie dargelegt - nicht mit Erfolg gerügt werden kann, machen sie insoweit auch ausschließlich öffentliche - und damit nicht nachbarschützende - Belange des Natur- und Umweltschutzes geltend, von denen eigene Privatinteressen nicht betroffen sind, 31 vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 7a B 1598/99.NE -, und Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE - (für den abweichenden Fall des Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltschutzvereinigung); VG Augsburg, Beschluss vom 11. April 2012 - Au. 2 E 12.460 -, alle <juris>. 32 Abgesehen davon ist bei summarischer Überprüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller ohnehin nicht zu erkennen, dass die im Rahmen der UVP erfolgte eingehende Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf Feldhamster (vgl. S. 112 bis 121, 199 bis 200, 232 der Umweltverträglichkeitsstudie der ecoda GbR vom 14. Januar 2011) durchgreifende Fehler aufweist und dass erheblichen Beeinträchtigungen für diese streng geschützte Art durch die in der Nebenbestimmung B3. vorgeschriebene Inspektion der Bauflächen vor Baubeginn durch ein fachkundiges Büro und die im Falle der Feststellung eines Hamsterbaues erforderliche Baufreigabe durch die Untere Landschaftsbehörde nicht wirksam begegnet werden kann. 33 Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 34 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen ist § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 35 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 36 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 37 In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 38 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend, 39 vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, <juris>. 40 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 41 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren, 42 vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, <juris>. 43 Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen, Schattenwurf, Sonnenlicht-Reflexion und das Vorenthalten und der Entzug von Wind sein. Derartige schädliche und zum Nachteil der Antragsteller wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. 44 Dies gilt zunächst mit Blick auf die von den Antragstellern vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm. 45 Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, 46 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, <juris>. 47 Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 48 Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück der Antragsteller 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 49 Da sich das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat die Antragsgegnerin auf der Basis des Schallgutachtens im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass sie für den dort für den Ortsteil L. festgesetzten Immissionspunkt (IP) 5 (P. Straße) und damit im Ergebnis für die Anwohner der P. Straße - mithin auch für die Antragsteller - das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend. Begründete Einwände haben die Antragsteller nicht erhoben. Bei dem Ortsteil L. handelt es sich um ein landwirtschaftlich geprägtes Dorfgebiet mit mehreren Hofanlagen, unter anderem dem auf dem I. von den Antragstellern betriebenen Pferdebetrieb. Außerdem befindet sich das Anwesen der Antragsteller jedenfalls in unmittelbarer Randlage zum Außenbereich. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, für die hier vorzunehmende Betrachtung den Richtwert für ein Dorf- bzw. Mischgebiet im Sinne des § 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugrunde zu legen. 50 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. 51 Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. 52 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten der IEL GmbH vom 21. Oktober 2010 vorgelegt. Diese Immissionsprognose ist für den gesamten aus 10 Windenergieanlagen bestehenden "Windpark G1. -G2. " erstellt worden. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an den am stärksten belasteten Immissionsorten sowohl im Tagbetrieb als auch im Nachtbetrieb sicher eingehalten werden. 53 Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist, 54 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, und vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, <juris>; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, <juris>. 55 Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch 19 Bestandsanlagen an den beiden dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegenen Immissionspunkten in L. und L1. folgende Gesamtbelastung berechnet, wobei der IP 5 wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Grundstück der Antragsteller maßgeblich ist: 56 IP 5: (P. Straße ): 37,9 dB(A) 57 IP 6: (C. ): 36,4 dB(A) 58 Unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages zur Bestimmung des "oberen Vertrauensbereiches" wurde folgende maximale Gesamtbelastung ermittelt: 59 IP 5: (P. Straße ): 39,9 dB(A) 60 IP 6: (C. ): 38,4 dB(A) 61 Damit ist insbesondere der für den IP 5 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts [und 60 dB(A) tags] deutlich unterschritten. Das Gleiche gilt im Übrigen hinsichtlich des für den IP 6 zugrunde gelegten zulässigen Richtwertes für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts [und 55 dB(A) tags]. 62 Zu dieser Schallimmissionsprognose hat das zuständige LANUV NRW unter dem 19. Juli 2011 eine Plausibilitätsprüfung vorgelegt und zusammenfassend festgestellt, dass das - sachgerechte - Prognoseverfahren zu einem plausiblen Ergebnis führe. Die Geräuschimmissionen an den Immissionsorten seien angemessen berücksichtigt, eine sachgerechte Aussage zu möglichen Schallreflexionen getroffen und die oberen Vertrauensbereiche der prognostizierten Beurteilungspegel in Übereinstimmung mit den Emissionsansätzen und entsprechend dem Windenergieerlass NRW berechnet worden. Es sei weder ein Zuschlag für Impulshaltigkeit noch für Tonhaltigkeit hinzuzurechnen. Die vom Gutachter auf der Grundlage zweier Ortsbegehungen getroffene Aussage, es sei bei den vorhandenen Gebäudekonstellationen nicht mit Schallreflexionen zu rechnen, sei anhand von Kartenmaterial auf Plausibilität überprüft und für stichhaltig befunden worden. Auch die Vorbelastung durch insgesamt 19 Bestandsanlagen sei zutreffend berücksichtigt. Von den beantragten WEA seien nach allem weder im Tag- noch im Nachtbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erwarten. 63 Inhaltliche Zweifel, die die Schlüssigkeit und Plausibilität der vorliegenden Immissi-onsprognose erschüttern könnten, werden von den Antragstellern nicht dargelegt. 64 Ihre Einwände, die angenommene Vorbelastung sei nicht ausreichend, die Gesamtbelastung sei fehlerhaft berechnet, der zulässige Immissionsrichtwert sei zu hoch angenommen, gerade bei der Hofanlage der Antragsteller zu erwartende Schallreflexionen seien nicht berücksichtigt, ein Zuschlag für Impulshaltigkeit habe erfolgen müssen und schädliche Auswirkungen auf Mensch und Tier durch Infraschall seien nicht betrachtet worden, waren Anlass für das LANUV NRW, unter dem 27. April 2012 eine neuerliche fachliche Stellungnahme abzugeben: 65 Mit Blick auf die geltend gemachten Schallreflexionen führt das LANUV NRW aus, dass die Methodik des Gutachters nach wie vor für sachgerecht gehalten werde. Gleichwohl sei für die Hofanlage der Antragsteller (I. , P. Straße, L. ) nunmehr eine akustische Modellierung der Gebäude mit ihren schallreflektierenden und abschirmenden Eigenschaften durchgeführt worden. Für den höchstbelasteten Immissionsort im Innenhof sei ein Schallpegel von 38,5 dB(A) berechnet worden, der selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) sicher unterhalb des zulässigen Richtwertes von 45 dB(A) nachts liege. 66 Auch sei ein Zuschlag für Impulshaltigkeit im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Anlagentyps und der Geländestruktur nicht erforderlich. 67 Die Vorbelastung sei zutreffend berücksichtigt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass im Hinblick auf das Anwesen der Antragsteller die Berücksichtigung von mehr Anlagen als den im Gutachten zugrunde gelegten zu einer Überschreitung der Immissionswerte führen würde. 68 Ebenfalls gebe es keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von Infraschall, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege, eine Gesundheitsgefahr ausgehe. Im Gegenteil zeigten die hierzu veröffentlichten Studien auf, dass der von Windenergieanlagen verursachte Infraschallanteil völlig harmlos sei. 69 Soweit die Antragsteller beanstandeten, dass die zugrunde gelegten Emissionsmessungen bei Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 m und nicht, entsprechend den streitgegenständlichen Anlagen, von 100 m erfolgt seien, sei dies bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen im Ergebnis von untergeordneter Bedeutung. 70 Auch im Übrigen sei die Immissionsprognose nicht zu beanstanden. Die Berechnung des Schalldruckpegels aus dem Schallleistungspegel sei richtlinienkonform erfolgt. Auch der Umstand, dass das Geräuschverhalten nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s durch drei Messberichte belegt sei, sei angesichts dessen, dass pitch-gesteuerte Anlagen erfahrungsgemäß ihre Nennleistung bereits bei 7,7 m/s erreichen, nicht zu beanstanden. 71 Die Kammer hält diese fachliche Stellungnahme für überzeugend. 72 Mit Blick auf einen möglichen Zuschlag für Impuls- oder Tonhaltigkeit merkt die Kammer an, dass nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtes die Genehmigung einer Windenergieanlage, die unter Zugrundelegung einer Immissionsprognose ohne Ansatz einer immissionsrelevanten Impuls- oder Tonhaltigkeit erteilt worden ist, (nur) dann rechtswidrig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt, 73 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, <juris>, vom 12. Februar 2008 - 8 A 3815/06 -, und vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, <juris>; sowie VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 K 807/06 -, <juris>. 74 Derartige Anhaltspunkte bestehen für den vorliegend relevanten Anlagentyp RepowerMM 92 jedoch nicht, 75 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -. 76 Hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch Infraschall decken sich die Feststellungen des LANUV NRW im Übrigen mit der insoweit bislang ergangenen - veröffentlichten - Rechtsprechung, 77 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2012 - AN 11 K 11.01921, AN 11 S 12.00040 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 3 B 250/10 -;OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 9 L 111/04 -; alle <juris>, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. insoweit ebenso: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012, http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf; Quambusch/Lauffer, Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr http://www.wkaweg.de/downloads/InfraschallvonWindkraftanlagenalsGesundheitsgefahr.pdf; alle Internetquellen abgerufen am 5. Juli 2012; sowie die Materialien des Landesumweltamtes NRW "Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen" und "Windenergieanlagen und Immissionsschutz", Materialien Nr. 63, 2002. 78 Die Schallimmissionsprognose ist daher nach allen Betrachtungen "auf der sicheren Seite" und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten der Antragsteller sind nicht zu erwarten. 79 Im Ergebnis das Gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Schattenwurf. 80 Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes gilt eine Belästigung durch den Schattenwurf von Windkraftanlagen in der Regel dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Beschattungsdauer am jeweiligen Einwirkungsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Zwar gibt es für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung und damit einer Verletzung von Rechten der Nachbarn nach sich ziehen müsste. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die vorstehend wiedergegebenen Immissionsrichtwerte nicht nach Art eines Rechtssatzes anzuwenden sind. Vielmehr sind auch hinsichtlich des Schattenwurfs von Windkraftanlagen - wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen - die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu würdigen, 81 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 8 B 1580/11 -, vom 14. März 2012 - 8 A 2716/10 -, vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 21. März 2008 - 8 B 1580/11 -, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, alle <juris>. 82 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag eine Schattenwurfanalyse der IEL GmbH vom 21. Oktober 2010 vorgelegt. Die Prognose kommt unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch 19 Bestandsanlagen zu dem Ergebnis, dass an keinem der gewählten Immissionspunkte die Orientierungswerte von 30 Stunden pro Jahr sowie 30 Minuten pro Tag überschritten werden. Hierdurch werde sichergestellt, dass die reale Beschattungsdauer von 8 h/Jahr nicht überschritten werde. 83 Für den hier maßgeblichen IP 02 (P. Straße) und den benachbarten IP 03 (C. ) ergeben sich folgende Werte: 84 IP 02: 85 astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Stunden/Jahr: 20,05 86 astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Minuten/Tag: 18 87 IP 03: 88 astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Stunden/Jahr: 15,93 89 astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Minuten/Tag: 19 90 Zu dieser Schattenwurfanalyse hat das zuständige LANUV NRW unter dem 8. September 2011 eine Plausibilitätsprüfung vorgelegt und zusammenfassend festgestellt, dass das - sachgerechte - Prognoseverfahren zu einem plausiblen Ergebnis führe. 91 Inhaltliche Zweifel, die die Schlüssigkeit und Plausibilität der vorliegenden Schattenwurfanalyse erschüttern könnten, werden von den Antragstellern nicht dargelegt. Ihr Einwand, die Gesamtbelastung sei fehlerhaft berechnet, war Anlass für das LANUV NRW, unter dem 30. April 2012 eine weitere fachliche Stellungnahme abzugeben. Insbesondere bekräftigt das LANUV NRW, dass der Gutachter zutreffend für den hier maßgeblichen IP 02 keine Vorbelastung berücksichtigt habe. Die von den Antragstellern monierten methodischen Fehler lägen nicht vor. Das - sachgerechte -Beurteilungsverfahren berücksichtige vielmehr bereits die von den Antragstellern angesprochenen Parameter, wie etwa eine kumulierende Einwirkung mehrerer Windenergieanlagen, den Schattenwurf der gesamten ausgedehnten Rotorfläche und die Wahl des richtigen Immissionsortes. Fehler seien nicht erkennbar. 92 Dieser fachlichen Stellungnahme schließt sich die Kammer im Rahmen der vorliegend ohnehin lediglich summarischen Überprüfung an. Es ist daher nach allem davon auszugehen, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen die maßgeblichen Richtwerte sicher eingehalten werden. 93 Unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen auch nicht mit Blick auf die von den Antragstellern gehaltenen Pferde und den geführten Pferdebetrieb. 94 Dass die Pferde optischen und akustischen Reizen in einer Weise ausgesetzt wären, die für sie eine Gesundheitsgefahr darstellten und ihre Eignung und Brauchbarkeit zu Betriebszwecken aufheben würden, ist nicht anzunehmen. Das im Genehmigungsverfahren berücksichtigte und von Anja Seddig verfasste Gutachten der Universität Bielefeld "Windenergieanlagen und Pferde" vom 17. November 2004, 95 vgl. zu diesem auch: VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2012 - AN 11 K 11.01921, AN 11 S 12.00040 -, <juris>, 96 kommt zu dem Ergebnis, dass ausgehend von der Evolution und der Sinnesphysiologie von Pferden eine schnelle Gewöhnung der Pferde an die von Windenergieanlagen ausgehenden Reize zu erwarten sei und heftige Reaktionen, wie Steigen oder Durchgehen, auch unter Berücksichtigung empirisch gewonnener Daten nicht zu befürchten seien. 97 Diese Bewertung, die durch die im Laufe des Antragsverfahrens vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des LANUV NRW vom 27. April 2012 und vom 30. April 2012 im Ergebnis ausdrücklich gestützt wird, steht im Einklang mit der bislang zu diesem Problemkreis veröffentlichten Rechtsprechung, 98 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, und vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -; VG Ansbach, Urteil vom 25. Januar 2012 - AN 11 K 11.01921, AN 11 S 12.00040 -, alle <juris>. 99 Im Übrigen sind Bewohnern des Außenbereichs bzw. der unmittelbaren Randlagen zu diesem aufgrund der bestehenden Privilegierung von Windenergieanlagen auch Maßnahmen zumutbar, durch die sie den Wirkungen der Windenergieanlage ausweichen oder sich vor ihnen schützen (Abschirmung eines Reitplatzes durch Hecken- und Baumbewuchs, Unterbringung besonders nervöser Pferde in anderer Einstellbox u.Ä.), 100 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, und Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, <juris>. 101 Es ist daher im Ergebnis nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Pferdebetrieb auszugehen, denen nicht gegebenenfalls auch durch zumutbare Eigenmaßnahmen begegnet werden könnte. 102 Schließlich können sich die Antragsteller mangels der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte auch nicht darauf berufen, dass hinsichtlich der bestehenden Rückbauverpflichtung die selbstschuldnerischen Bankbürgschaften nicht ausreichend hoch bemessen sein sollen. Dies ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 103 Nach alledem verletzt die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2011 die Antragsteller nicht offensichtlich in ihren Rechten. 104 Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte der Antragsteller verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. 105 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 107 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 108 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragsteller an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes (vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, <juris>) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist.