Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen. Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010, mit dem Gebühren in Höhe von 40,- EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 20,45 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2010 zurückzuerstatten. Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011, mit dem Gebühren in Höhe von 30,- EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 15,45 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2011 zurückzuerstatten. Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012, mit dem Gebühren in Höhe von 135,- EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG erhoben worden sind, wird insoweit aufgehoben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR festgesetzt worden sind. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2011 zurückzuerstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und 1980 in Tavas (Türkei) geboren. Er reiste im August 2003 mit einem Visum zu Studienzwecken nach Deutschland ein und erhielt erstmals am 24. September 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums, die in der Folge verlängert wurde. Ab Juli 2005 wurde seine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter ausdrücklicher Nennung von § 16 AufenthG verlängert und zunächst bis zum 29. Juli 2006 befristet. Am 10. Juli 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte notierte bei dieser Antragstellung, dass der Kläger Ende August seinen Master-Abschluss mache und dann eine Promotionsstelle innehabe. Nach Vorlage einer Bescheinigung der S., Institut für Gesteinshüttenkunde, über eine zukünftige Beschäftigung des Klägers als Wissenschaftlicher Angestellter verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis Juli 2007. Bei seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 5. Juli 2007 legte der Kläger einen Arbeitsvertrag bei der S.s für den Zeitraum von 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 vor. Daraufhin verlängerte die Beklagte seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. Juli 2009. Der Kläger beantragte am 15. Juli 2009 unter Vorlage einer Bestätigung der RWTH Aachen, dass er für mindestens weitere zwei Jahre Wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Gesteinshüttenkunde sei, die Umstellung seiner Aufenthaltserlaubnis auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 18 AufenthG. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte ihm die Beklagte mit, dass nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG möglich sei, da er einen Arbeitsvertrag nach § 44 Abs. 1 und 5 Hochschulgesetz geschlossen habe. Er sei danach Wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Aufgaben übertragen worden seien, die der Vorbereitung einer Promotion förderlich seien. Zudem habe er als Aufenthaltszweck die Promotion in seinen Anträgen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 1. August 2006 und vom 5. Juli 2007 angegeben. Da sich seitdem offensichtlich am Inhalt seiner Beschäftigung nichts geändert habe, könne seinem Antrag nicht entsprochen werden und es bleibe beim Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Sollte er weiterhin einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, könne er dieses Schreiben als Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) betrachten. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17. Juli 2009 zog der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG zurück und beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zur Promotion. Die Beklagte verlängerte daraufhin am selben Tag die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. Juni 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2010, bei der Beklagten eingegangen am 6. April 2010, beantragte der Kläger, ihm zu bestätigen, dass ihm ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht (spätestens) seit dem 1. August 2009 zustehe. Weiterhin beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Mit weiterem Schreiben vom 19. April 2010 übersandte er u. a. als Anlage eine Bescheinigung der S. vom 29. März 2010 über die Arbeitstätigkeiten des Klägers am Institut für Gesteinshüttenkunde: - vom 1. Januar 2004 bis zum 10. Oktober 2004 eine Beschäftigung als "HiWi" im Umfang von 16 Stunden in der Woche, - vom 11. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 als "HiWi" im Umfang von 19 Stunden in der Woche, - vom 1. August 2005 bis zum 13. August 2006 ebenfalls als "HiWi" im Umfang von 19 Stunden in der Woche - vom 14. August 2006 bis zum 31. Januar 2007 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer halben Stelle, - ab dem 1. Februar 2007 eine Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer vollen Stelle. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2010 teilte diese mit, dass sie aufgrund der ausgestellten Bescheinigung der S. davon ausgehe, dass nach dem ARB 1/80 anrechenbare Zeiten ab dem 1. August 2005 vorliegen würden, ein Anspruch des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 liege damit ab dem 1. August 2006 und nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 ab dem 1. August 2009 vor. Dem Kläger sei daher ab diesem Zeitpunkt die Beschäftigung jeder Art gestattet und ihm sei rückwirkend zum 1. August 2009 die Aufenthaltserlaubnis mit dieser Auflage zu erteilen. Der vom Kläger am 15. Juli 2009 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 AufenthG sei - zugunsten des Klägers - als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu werten. Im Hinblick auf die gestellten Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG seien die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Zeitraum vom 26. August 2003 bis zum 14. Juli 2009, in dem der Kläger nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG gewesen sei, nur hälftig anzurechnen gewesen sei. Dem Kläger wurde am 9. Juni 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG ab dem 1. August 2009 erteilt, die bis zum 30. Juni 2011 befristet wurde. Hierfür zahlte der Kläger Gebühren in Höhe von 40,00 EUR. Die Beklagte lehnte jedoch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowie einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG - mit formlosen Schreiben vom 1. Juli 2010 - ab, da sie der Ansicht war, dass dem Kläger die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel fehlen würden. Die zeitlichen Voraussetzungen seien erstmals ab dem 15. September 2011 erfüllt. Der Kläger hat am 7. Juli 2010 Klage erhoben. Er beruft sich darauf, dass er seit November 2003 erlaubt in der Bundesrepublik gearbeitet habe und der Beklagten zu jeder Zeit bekannt gewesen sei, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und erlaubt in Deutschland über einen längeren Zeitraum hinweg gearbeitet habe. Er habe dennoch zu Unrecht auch nach dem Abschluss seines Master-Studiums lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG "zur Promotion" erhalten, nach der lediglich die Beschäftigung an der Hochschule erlaubt worden sei. Selbst als er am 15. Juli 2009 einen vom Studium unabhängigen Aufenthaltstitel beantragt habe, sei er von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass dies nicht ginge, was dazu geführt habe, dass er den entsprechenden Antrag nach § 18 AufenthG zurückgezogen habe. Er sei durch die Beklagte falsch beraten worden und erst nach der Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten sei ihm ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten, dass bei Assoziationsberechtigten nur solche Zeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG anrechenbar seien, in denen tatsächlich auch ein assoziationsrechtlicher Aufenthaltstitel notifiziert worden sei, habe jedenfalls für das europäische Daueraufenthaltsrecht in Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie zu gelten, dass jedes deklaratorische Aufenthaltsrecht anzurechnen sei. In § 9 b Satz 1 Nr. 3 AufenthG werde dies beispielsweise für Freizügigkeitsberechtigte auch so geregelt. Gleiches habe auch für sonstige europarechtlich erlaubte Aufenthaltszeiten zu gelten. Auch hinsichtlich der Anrechnung dieser Zeiten nach deutschem Recht für die Niederlassungserlaubnis seien diese rechtmäßigen Aufenthalte anzurechnen. Im Hinblick auf die vom Kläger für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gezahlten 40,00 EUR sei auszuführen, dass es sich hierbei um eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von über einem Jahr handele. Für eine solche Aufenthaltserlaubnis seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c Ausländergebührenverordnung von 1977 lediglich 40,00 DM (= 20,45 EUR) berechnet worden. Diese Gebührenhöhe sei durch die Stillhalteklausel des Assoziationsrechts festgeschrieben worden, wie es der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rechtssache C-242/06 (Sahin) und vom 29. April 2010, Rechtssache C-92/07 (Kommission gegen Niederlande) festgelegt habe. Wenn die Beklagte 40,00 EUR verlange, sei dies erhöht. Es seien daher die zu viel gezahlten Gebühren zurückzuerstatten. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. März 2010 eine Niederlassungserlaubnis ab dem 5. April 2010 zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet"; die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Antrag vom 23. März 2010 eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ab dem 5. April 2010 zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet"; die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2010 (zurück) zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9 a Abs. 2 AufenthG. Hierzu hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetze, dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitze. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift könne daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf das Bestehen eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalts während des anzurechnenden Zeitraums abgestellt werden, welche sich vorliegend aus der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Assoziationsberechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 ergeben haben könnte. Erforderlich sei vielmehr auch die tatsächliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieses Aufenthaltsrechts. Aufenthaltsrechte, die bestanden hätten, ohne dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besaß, würden auf den Fünf-Jahres-Zeitraum des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden. Der Kläger erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG daher erst ab dem 15. September 2011. Entsprechendes gelte auch, soweit der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG nach § 9 a Abs. 2 AufenthG begehre. Ein entsprechender Erteilungsanspruch setze nämlich nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte. Auch aus diesem Wortlaut lasse sich entnehmen, dass ein anrechenbares Aufenthaltsrecht auch tatsächlich tituliert worden sein müsse und ein lediglich bestehender rechtmäßiger Aufenthalt nicht ausreichend sei. Soweit der Kläger seine Klageanträge gleichrangig nebeneinanderstelle und sowohl die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beanspruche, fehle es der Klage teilweise an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beanspruchen könnte, bestünde für ihn kein rechtlich schutzwürdiges Interesse mehr an der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte hat am 15. Juni 2011 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Hierfür hat der Kläger Gebühren in Höhe von 30,- EUR gezahlt. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 2011, hat der Kläger ausgeführt, dass die für die Notifikation des Aufenthaltstitels für ein weiteres Jahr am 15. Juni 2011 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b Ausländergebührenverordnung von 1977 lediglich 30,00 DM (= 15,45 EUR) hätten verlangt werden dürfen. Stattdessen habe die Beklagte 30,00 EUR verlangt. Er hat daher des Weiteren beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2011 zurückzuzahlen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 mitgeteilt hat, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG nunmehr vorliegen würden, hat der Kläger am 20. Januar 2012 ein Formblatt zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG unterschrieben und hierfür Gebühren in Höhe von 135,00 EUR gezahlt. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012, bei Gericht eingegangen am 25. Januar 2012, ausgeführt, dass nach den Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts nur dieselbe Summe verlangt werden könne, die 1980 für einen unbefristeten Aufenthaltstitel verlangt worden sei. Dies seien 50,00 DM = 25,56 EUR gewesen. Er hat daher des Weiteren beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 109,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2012 zurückzuzahlen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. März 2011 angekündigt, den Klageantrag vom 25. Januar 2012 auf Rückzahlung von 104,32 EUR zu begrenzen. Die Beklagte hat dem Kläger am 9. März 2012 einen elektronischen Aufenthaltstitel ausgehändigt, in dem eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG notifiziert ist. In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG richtete; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu übernehmen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren insoweit eingestellt, als die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und den Streitwert hinsichtlich des erledigten Teils der Klage auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1) die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet", 2) ferner, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010, mit dem Gebühren in Höhe von 40,- EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 20,45 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2010 zurückzuerstatten. 3) ferner, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011, mit dem Gebühren in Höhe von 30,- EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 15,45 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2011 zurückzuerstatten. 4) ferner, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012, mit dem Gebühren in Höhe von 135,- EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2012 zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist - soweit noch anhängig - zulässig und vollumfänglich begründet. 1) Im Hinblick auf den gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie folgt zu regeln: "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet", ist die Klage als Untätigkeitsklage gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat den Kläger bisher nicht formal über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG beschieden. Weder das Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2010 noch das Schreiben vom 1. Juli 2010 haben objektiv einen verfügenden Charakter, beide Schreiben geben nur die Rechtsauffassung der Beklagten wieder und sind daher nicht als ablehnende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW zu werten. Dem Kläger fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Beklagte zutreffend dargestellt, dass die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen der Daueraufenthaltserlaubnis-EG grundsätzlich denen der Niederlassungserlaubnis entsprechen. Gem. § 9 a Abs. 1 S. 3 AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, soweit das Aufenthaltsgesetz nichts Anderes bestimmt. Allerdings gewährt die Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen einen besseren Schutz vor dem Erlöschen des Aufenthaltstitels als dies im Falle des Besitzes der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Fall ist. Nach § 51 Abs. 9 Nr. 5 AufenthG erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. Unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG würde die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers bei einem Erwerb der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in einem anderen Mitgliedstaat jedoch nicht erlöschen, so dass er - ohne Verlust der Niederlassungserlaubnis in Deutschland - in anderen Ländern der Europäischen Union ein Daueraufenthaltsrecht-EG erwerben könnte. Diese bessere Rechtstellung des Ausländers reicht aus, um ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen. Die Klage ist auch begründet. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 9 Abs. 2 AufenthG liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - unstreitig - vor. Der Kläger hat das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren bzw. im Gerichtsverfahren nachgewiesen. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt hat, die ihm am 9. März 2012 ausgehändigt worden ist. Nach dem Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes steht dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu. Eine Begrenzung auf einen einzelnen Aufenthaltstitel sieht das Gesetz nicht vor. Ein Ausschluss des Besitzes mehrerer Aufenthaltstitel müsste sich jedoch mit hinreichender, dem Gebot der Normklarheit genügender Eindeutigkeit dem Gesetz entnehmen lassen, was jedoch nicht der Fall ist, vgl. für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Zwecken: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 5. Oktober 2010, - 12 K 4084/09 - bzw. mehrerer Aufenthaltserlaubnisse zu humanitären Zwecken: VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2012, - 12 K 576/09 -, beide juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010, - 22 K 5087/09 -, in dem die Auffassung vertreten wird, das Gesetz müsste eine Möglichkeit des gleichzeitigen Erwerbs mehrerer Aufenthaltstitel nebeneinander vorsehen. Auch aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht ableiten, dass nicht mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden könnten, vgl. so aber: VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010, - 22 K 5087/09 -, VG Stuttgart, Urteil vom 8. August 2008, - 9 K 627/08, beide juris, jeweils für die Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse zu verschiedenen Aufenthaltszwecken nebeneinander. Soweit die zitierte Rechtsprechung die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Zwecken aus systematischen Gründen wegen des in § 7 und § 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips, vgl. zum Trennungsprinzip: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - und vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, beide juris, für unzulässig hält, kann diese Argumentation nicht herangezogen werden, da es vorliegend nicht um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verschiedenen Zwecken geht, sondern um die Erteilung verschiedener Aufenthaltstitel nebeneinander, die nicht zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken begehrt werden. Auch von der Beklagten angeführte Schwierigkeiten praktischer Art bei der Erteilung von zwei Aufenthaltstiteln nebeneinander können nicht zum Ausschluss eines Anspruchs des Klägers führen. Eine insoweit mangelhafte Ausgestaltung des Systems der Erteilung von Aufenthaltstiteln kann nicht argumentativ zur Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten herangezogen werden, vgl. in diesem Sinne auch: VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2012, - 12 K 576/09 -, juris, vielmehr muss die technische Ausgestaltung der Aufenthaltstitel den gesetzlichen Verpflichtungen angepasst werden. Dass die Erteilung eines nationalen unbefristeten Aufenthaltsrechts neben der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG möglich sein muss, ergibt sich zudem aus einer europarechtskonformen Auslegung des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Die Einführung der Regelung des § 9 a AufenthG erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union 2004 Nr. L 16, S. 44 ff.), die daher zur Auslegung des Vorschrift des § 9 a AufenthG heranzuziehen ist. Mit dieser Richtlinie sollte durch die Schaffung eines vereinheitlichten europaweiten Daueraufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige, die Rechtstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2003/109/EG). Nach Art. 13 Satz 1 der RL 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der Richtlinie vorsehen. Die europäische Richtlinie scheint damit von einem Nebeneinanderbestehen von Daueraufenthaltsrecht-EG und nationalem langfristigen Aufenthaltstitel auszugehen, denn das Daueraufenthaltsrecht-EG entsteht nach der Richtlinie bei Vorliegen der Voraussetzungen und kann nur unter den in Art. 9 der Richtline aufgeführten Voraussetzungen entzogen oder verloren werden. Bestehende nationale dauerhafte oder unbefristete Aufenthaltstitel sollten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG jedenfalls nicht ausgeschlossen und durch das europäische Daueraufenthaltsrecht ersetzt werden. Auch aus dem in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (Verordnung zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, abgedruckt im Amtsblatt (EG) 2008, L 115, 1ff.) hervorgehobenen Grundsatz "eine Person - ein Dokument" ergibt sich nicht der Ausschluss der Möglichkeit des (materiellen) Besitzes zweier Aufenthaltstitel. Die vorgenannten Verordnungen regeln allein die technischen Spezifikationen des einheitlichen europäischen Dokuments, in dem ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verordnung den vorgenannten Grundsatz nicht verbindlich für die Mitgliedstaaten festlegt, sondern nur im Erwägungsgrund 4 der VO (EG) Nr. 380/2008 festhält, dass dieser von den meisten Mitgliedstaaten angewendete Grundsatz, die Sicherheit erhöhe und daher geprüft werden solle, ob dieser Grundsatz verbindlichen Charakter erhalten solle. Eine verbindliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten nur einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ergibt sich aus der Verordnung damit nicht. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass die Verordnung keinerlei materielle Anforderungen an zu erteilende (nationale) Aufenthaltstitel stellt und das Erteilen von zwei (deutschen) Aufenthaltstiteln in einem Dokument durchaus zulässt. Der in der europäischen Verordnung gebrauchte Begriff "Aufenthaltstitel" ist allein im Sinne des technischen Dokuments zu verstehen, in dem die dem Aufenthalt des Ausländers zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen zu dokumentieren sind, und nicht mit dem Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG gleichzusetzen. Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und eine Niederlassungserlaubnis könnten daher ohne Weiteres nebeneinander in ein Aufenthaltsdokument, das den technischen Anforderungen der vorgenannten EU-Verordnungen entspricht, eingetragen werden. In die Niederlassungserlaubnis ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von Gesetzes wegen einzutragen, dass die Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. 2) Im Hinblick auf den weiteren gestellten Antrag des Klägers, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010, mit dem Gebühren in Höhe von 40,- EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 20,45 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2010 zurückzuerstatten, ist die Klage ebenfalls zulässig. Die Voraussetzungen des § 44 VwGO liegen vor. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG am 9. Juni 2010 sind § 69 AufenthG, § 45 Aufenthaltsverordnung in der vom 29. Juni 2009 bis 10. August 2010 gültigen Fassung (nachfolgend: AufenthV (2009/2010)). Gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Anwendung, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält. Die Kosten für eine Amtshandlung, wobei es sich bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unzweifelhaft handelt, werden von Amts wegen festgesetzt, vgl. § 14 VwKostG. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG kann die Kostenentscheidung auch mündlich ergehen. Es handelt sich bei der Kostenentscheidung um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW, da die Behörde die Kostenentscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Die selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung ist gem. § 22 Absatz 1 VwKostG möglich. Zwar hat der Kläger mit seinem in der Klageschrift gestellten Antrag nicht explizit die Kostenentscheidung angefochten, sondern direkt auf Rückzahlung des seines Erachtens zu Unrecht gezahlten Betrags geklagt, dieser Antrag ist jedoch gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage auf teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids vom 9. Juni 2010 als auch als Leistungsklage auf Rückzahlung der erhobenen Gebühren auszulegen, was auch gem. § 113 Abs. 4 VwGO im Rahmen einer Klage zulässig ist. Die Klage ist auch begründet. Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010, mit dem sie die Gebühren für den Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG auf 40,00 EUR festgesetzt hat, ist - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Der Kläger kann Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Gebühren auf der Grundlage von § 21 VwKostG verlangen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 40,00 EUR war § 69 AufenthG i.V.m. § 45 Nr. 3 AufenthV (2009/2010). Nach § 45 Nr. 3 AufenthV (2009/2010) war für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR zu erheben. Vorliegend hatte die Beklagte die Gebühr auch für die Verlängerung der bis zum 30. Juni 2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu Studienzwecken bei gleichzeitigem Zweckwechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben. Auf der Grundlage der vorgenannten Normen des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung durften im Fall des Klägers - eines türkischen Staatsangehörigen - jedoch keine Gebühren in Höhe von 40,00 EUR erhoben werden, da Gebühren in dieser Höhe gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen EU-Türkei, nämlich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) sowie gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bilden die Bestimmungen des ARB 1/80 aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Assoziierungsabkommen und dessen Zusatzprotokoll einen "integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung", vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, Rs. C-192/89 (Sevince), Rn. 9 unter Verweis auf das Urteil vom 14. November 1989, Rs. 30/88 (Griechenland/Kommission), Rn.13; alle zitierten Urteile des EuGH sind abrufbar über die Homepage des Europäischen Gerichtshofs unter http://curia.europa.eu/. Der EuGH hat die unmittelbare Anwendbarkeit der als sog. Standstillklausel oder Stillhalteklausel bzw. Verschlechterungsverbot bezeichneten Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (abgedruckt im Amtsblatt 1972, L 293, S. 3, nachfolgend: ZP) bejaht, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen und für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen, vgl. für Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 20. September 1990, Rs. C-192/89, (Sevince), Rn. 13 ff. und für Art. 41 ZP: EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, Rs. C-37/98 (Savas), Rn. 46 ff. Die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP verfolgen dasselbe Ziel, dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu schaffen, indem den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei nicht zu gefährden, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 (Abatay), Rn. 72 und vom 9. Dezember 2010, verb. Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 52. Die Stillhalteklauseln legen den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auf, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit (Art. 41 ZP) und für die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 13 ARB 1/80) zu schaffen, vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 61 und vom 9. Dezember 2010, verb. Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 53. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 stellt hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso wie die Stillhalteklausel des Artikel 41 ZP hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die kraft ihrer unmittelbaren Wirkung in den Mitgliedsstaaten in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Regelungen eines Mitgliedsstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklauseln berufen können, führt dies dazu, dass etwaige, gegenüber einer zu einem anderen Zeitpunkt geltenden, für sie günstigeren Norm eingetretene Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation nicht anwendbar sind, sondern auf die entsprechende günstigere Vorschrift abzustellen ist, vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls: EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u. a.), Rn. 88, vom 21. Juli 2011, Rs. C-186/10 (Oguz), Rn. 28 und vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 55. Die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP haben zwar dieselbe Funktion, aber ihren jeweils eigenen genau bestimmten Bereich, so dass sie nicht zusammen angewendet werden können, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 und C-369/01 (Abatay u.a.), Rn. 86 und vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u.a.), Rn. 81. vielmehr im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 13 ARB 1/80 und im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit Art. 41 Abs. 1 ZP Anwendung findet. Da es sich bei dem Kläger um einen türkischen Arbeitnehmer handelt, der auch im Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist, ist vorliegend die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 anwendbar. Die auf der Grundlage von § 45 Nr. 3 AufenthV (2009/2010) erhobene Gebühr in Höhe von 40,00 EUR verstößt gegen Art. 13 ARB 1/80, da diese Gebühr höher ist als die Gebühr für die Ausstellung eines vergleichbaren Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 und sie im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren unverhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande", vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete, stellt die Gebühr einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen dar. Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt, vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so wohl auch VG Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V) -, juris. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch so zu verstehen, dass nicht nur die Einführung, sondern auch die Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Arbeitnehmern von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 grundsätzlich erfasst wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt nämlich auch die Verschärfung einer bereits bestehenden Regelung eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, verb. Rsen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz) für die Erhöhung der Ehebestandszeit von einem Jahr auf drei Jahre. Auch die Erhöhung einer bereits bestehenden Gebühr kann grundsätzlich eine solche Verschärfung einer bereits bestehenden Beschränkung darstellen, da durch die Erhöhung einer Gebühr um ein Vielfaches in gleicher Weise ein neues Hindernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen wird wie bei der erstmaligen Einführung einer Gebühr. Am 1. Dezember 1980 betrug die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von länger als einem Jahr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c) Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (vom 20. Dezember 1977, in Kraft ab dem 1. Januar 1978, abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I, S. 2840) 40,00 DM, was bei Umrechnung nach dem Euro-Wechselkurs 20,45 EUR entspricht, so dass bei einem Vergleich der Gebühren eine Erhöhung vorliegt. Teilweise wird von einigen Autoren zusätzlich gefordert, dass die Gebühr inflationsbereinigt höher sein müsse als die Gebühr, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel für türkische Staatsangehörige gegolten hat. Allein die Anpassung einer Gebühr an die Inflationsrate führe nämlich zu keiner Verschärfung der Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang, da die tatsächliche Belastung gleich geblieben sei, vgl. Gutmann, Assoziationsrechtlicher Schutz gegen Gebühreninflation, in: Inf.AuslR 2011, S. 413 f.; Dienelt, Beschluss Nr. 1/80, Art. 13 ARB 1/80, abgerufen über www.migrationsrecht.net; a.A. Zeral, EU-Türkei: Stand-Still der Gebühren, ANA-ZAR 2010, S. 1 f. Eine inflationsbereinigte Umrechnung von 40,00 DM am 1. Dezember 1980 auf den Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr am 9. Juni 2010 ergibt unter Zugrundelegung der Daten des Statistischen Bundesamtes bezüglich des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (ab 1999) bzw. des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte - Früheres Bundesgebiet (ab 1962) - einen Betrag von 37,43 EUR. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer, indem sie zunächst die prozentuale Veränderungsrate (VÄR) vom Indexstand des Monats Dezember 1980 zum Indexstand Juni 2010 mithilfe der Rechenhilfe des Statistischen Bundesamts, vgl. unter www.destatis.de/wsk/, errechnet hat, die 83,0% beträgt, des Weiteren den inflationsbereinigten Umrechnungsbetrag mit der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Formel: "Geldbetrag alt mal ((VÄR/100) + 1) = Geldbetrag neu" errechnet und zuletzt von DM in Euro mit dem Wechselkurs 1,95583 umgerechnet hat. Die erhobene Gebühr von 40,00 EUR ist damit - selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung - höher als die am 1. Dezember 1980 erhobene Gebühr. Ein Verstoß gegen die Stillhalteklausel liegt jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht bereits deshalb vor, weil eine Gebühr gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel erhöht wird. Weder die Einführung neuer Gebührentatbestände noch die Erhöhung bestehender Gebühren ist für sich genommen mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 67 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die Gebühr jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine Gebührenregelung nicht darauf hinauslaufen dürfe, dass eine Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 geschaffen werde. Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nämlich, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, nicht in eine günstigere Lage gebracht werden dürfe als die Gemeinschaftsangehörigen, dass ihm aber auch keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Gemeinschaftsangehörigen unverhältnismäßig sind, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 71. Die Prüfung, ob die von türkischen Staatsangehörigen erhobenen Gebühren gegen die Stillhalteklausel verstoßen, ist somit am Maßstab von Art. 59 ZP und dem Diskriminierungsverbot vorzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 69. Die Gebühr darf daher nicht geringer sein als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben, um einen Verstoß gegen Art. 59 ZP zu vermeiden. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit besitzt, ungünstigere Regelungen ohne Verstoß gegen die Stillhalteklausel für türkische Staatsangehörige einzuführen, sofern die Regelungen gleichermaßen für alle Gemeinschaftsangehörigen gelten. Eine anderweitige Auslegung würde gegen Art. 59 ZP verstoßen, der es den Mitgliedstaaten untersagt, türkischen Staatsangehörigen eine günstigere Behandlung zukommen zu lassen als Gemeinschaftsangehörigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher können sich die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht erfolgreich auf eine der Stillhalteklauseln berufen, um zu verlangen, dass der Aufnahmemitgliedstaat sie von der Zahlung einer Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befreit, auch wenn zuvor keine Gebührenpflicht bestand, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 69. Die von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren dürfen jedoch gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, nicht unverhältnismäßig sein. In der Rechtsache "Sahin" erachtete der EuGH die von türkischen Staatsangehörigen zu zahlende Gebühr von 169 EUR als bedeutend höher und berücksichtigte dabei ferner, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kürzer war als bei Gemeinschaftsangehörigen, die nur 30 EUR zu zahlen hatten. Der EuGH bewertete diese Regelung als unverhältnismäßig und stellte einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fest, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 72 ff. In der Rechtssache "Kommission/Niederlande" war die niedrigste Gebühr für türkische Staatsangehörige um zwei Drittel höher als die Gebühr für europäische Staatsangehörige. Nach Auffassung des Gerichtshofs konnte ein solcher Unterschied nicht als gering betrachtet werden, so dass der Gerichtshof die Gebühren als unverhältnismäßig erachtet hat, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 74 ff. Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73. Auch kann der Unterschied zwischen den Gebühren, die von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden und den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt werden, nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) in der Union türkischen Staatsangehörigen nicht ebenso umfassend wie Unionsbürgern zugute kommt, vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 69. Nach diesen Maßstäben waren die für die Zweckänderung einer Aufenthaltserlaubnis erhobenen Gebühren - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids im Juni 2010 - unverhältnismäßig hoch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. In den Urteilen "Sahin" und "Kommission/Niederlande" hat der EuGH die Gebühren, die türkische Staatsangehörige für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu zahlen haben, mit den Gebühren verglichen, die Staatsangehörige der Europäischen Union für entsprechende Dokumente nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 158, S. 77 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG), die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (nachfolgend FreizügigG/EU) umgesetzt worden ist, zu zahlen haben. In Deutschland waren Unionsbürgerinnen und -bürger im Juni 2010 gem. § 2 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU von Gebühren für die Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger befreit, EU-Bürger mussten nur für die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 47 Abs. 3 AufenthV (2009/2010) Gebühren in Höhe von 8,00 EUR zahlen. Unionsbürger mussten daher unter gleichartigen Umständen keine Gebühren zahlen, während türkische Staatsangehörige 40,00 EUR zu zahlen hatten. Dieser Unterschied kann nach den vorgenannten Maßstäben nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden. Die festgelegte Gebührenhöhe von 40,00 EUR für die Änderung einer Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis mit einem anderen Zweck verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Art. 10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen. Es kann dahinstehen, ob bei einem Verstoß sowohl gegen Art. 13 ARB 1/80 als auch gegen Art. 10 ARB 1/80 die Vorschrift des § 45 Nr. 3 AufenthV (2009/2010) insgesamt keine Anwendung findet oder die Gebührenhöhe aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz in der bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Kläger wendet sich nämlich nicht gegen einen Anteil in Höhe von 20,45 EUR, der nach Umrechnung nach dem Eurowechselkurs den am 1. Dezember 1980 geltenden Gebühren von 40,00 DM entspricht. Der Gebührenbescheid war daher im beantragten Umfang aufzuheben, d. h. soweit darin Gebühren in Höhe von mehr als 20,45 EUR festgesetzt worden sind. Nach § 21 VwKostG sind überbezahlte und zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Da sich - aus den oben dargelegten Gründen - der Gebührenbescheid vom 9. Juni 2010 als rechtswidrig erweist, dieser noch nicht unanfechtbar geworden ist und daher aufzuheben war, hat der Kläger auf der Grundlage des § 21 VwKostG einen Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren in Höhe von 19,55 EUR. Der Kläger hat daher - entsprechend seinem gestellten Antrag - einen Anspruch auf Rückzahlung von 19,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Juli 2010, da bei Klagen, die auf Zahlung einer fälligen Geldschuld gerichtet sind, der Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Prozesszinsen hat, vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung - Loseblattsammlung, Stand: September 2011, § 90, Rn. 23. 3) Im Hinblick auf den weiteren Klageantrag vom 19. Juli 2011, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011, mit dem Gebühren in Höhe von 30,- EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 15,45 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2011 zurückzuerstatten. ist die Klage ebenfalls zulässig. Die nachträgliche Klageerweiterung ist gem. §§ 44, 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG am 15. Juni 2011 waren §§ 69 AufenthG, 45 Aufenthaltsverordnung in der vom 11. August 2010 bis zum 31. August 2011 gültigen Fassung (AufenthV 2010/2011). Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei der mündlichen Kostenentscheidung um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach § 22 Absatz 1 VwKostG selbständig - binnen Jahresfrist - angefochten werden kann. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011, bei Gericht eingegangen am 19. Juli 2011, gestellte Antrag auf Rückzahlung von 14,55 EUR ist gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage auf teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids vom 9. Juni 2010 als auch als Leistungsklage auf Rückzahlung der erhobenen Gebühren auszulegen, was auch gem. § 113 Abs. 4 VwGO zulässig ist. Die Klage ist auch begründet. Der mündliche Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2011, mit dem sie die Gebühren für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG auf 30,00 EUR festgesetzt hat, ist im beantragten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Der Kläger kann Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Gebühren auf der Grundlage von § 21 VwKostG verlangen. Die Erhebung von Gebühren in Höhe von 30,00 EUR auf der Grundlage von §§ 69 AufenthG, 45 AufenthV (2010/2011) war rechtswidrig. Zwar war gem. §§ 69 AufenthG, 45 Nr. 2 b) AufenthV (2010/2011) für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten eine Gebühr von 30,00 EUR zu erheben. Im Fall des Klägers - eines türkischen Staatsangehörigen - verstößt die Erhebung von Gebühren in dieser Höhe jedoch gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen EU-Türkei, insbesondere gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sowie gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande" stellt die Gebühr einen Verstoß gegen Art. 13 ARB 1/80 dar, indem die Vorschrift höhere Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels festlegt als bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 für die Ausstellung eines vergleichbaren Aufenthaltstitels vorgesehen waren und indem die von türkischen Staatsangehörigen verlangte Gebühr unverhältnismäßig im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten Gebühren ist. Am 1. Dezember 1980 betrug die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von länger als einem Jahr gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 c), 6 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (vom 20. Dezember 1977, in Kraft ab dem 1. Januar 1978, abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I, S. 2840) 30,00 DM, was bei Umrechnung nach dem Euro-Wechselkurs 15,45 EUR entspricht. Eine inflationsbereinigte Umrechnung von 30,00 DM am 1. Dezember 1980 auf den Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren am 15. Juni 2011 unter Zugrundelegung der Daten des Statistischen Bundesamtes bezüglich des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (ab 1999) bzw. des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte - Früheres Bundesgebiet (ab 1962) - ergibt einen Betrag von 28,71 EUR. Hierfür hat die Kammer zunächst die prozentuale Veränderungsrate (VÄR) vom Indexstand des Monats Dezember 1980 bis zum Indexstand Juni 2011 mithilfe der Rechenhilfe des Statistischen Bundesamts, vgl. unter www.destatis.de/wsk/, errechnet, die 87,2 % beträgt, des Weiteren den inflationsbereinigten Umrechnungsbetrag mit der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Formel: "Geldbetrag alt mal ((VÄR/100) + 1) = Geldbetrag neu" errechnet und sodann von DM in Euro mit dem Wechselkurs 1,95583 umgerechnet. Die im Juni 2011 erhobene Gebühr von 30,00 EUR ist damit höher als die am 1. Dezember 1980 erhobene Gebühr selbst wenn man eine inflationsbereinigte Umrechnung vornimmt. Wie sich aus den Urteilen "Sahin" und "Kommission/Niederlande" ergibt, sind für die Frage, ob eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, die Gebühren, die türkische Staatsangehörige für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu zahlen haben, mit den Gebühren zu vergleichen, die Staatsangehörige der Europäischen Union für entsprechende Dokumente nach der RL 2004/38/EG zu zahlen haben. In Deutschland waren Unionsbürgerinnen und -bürger im Juni 2010 gem. § 2 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU von Gebühren für die Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger befreit. Da vorliegend die von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren 30,00 EUR betragen während Unionsbürger unter gleichartigen Umständen keine Gebühren zu zahlen hatten, sind die erhobenen Gebühren in Höhe von 30,00 EUR - nach den oben dargestellten Grundsätzen - unverhältnismäßig, Die festgelegte Gebührenhöhe von 30,00 EUR für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Art. 10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen. Es kann dahinstehen, ob bei einem Verstoß sowohl gegen Art. 13 ARB 1/80 als auch gegen Art. 10 ARB 1/80 die Vorschrift des § 45 Nr. 2 AufenthV (2010/2011) insgesamt keine Anwendung findet oder die Gebührenhöhe aus § 2 Abs. 1 Nr.1 c, 6 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz in der bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 geltenden Fassung anzuwenden ist, da sich der Kläger nicht gegen einen Anteil in Höhe von 15,45 EUR wendet, der nach Umrechnung nach dem Eurowechselkurs den am 1. Dezember 1980 geltenden Gebühren von 30,00 DM entspricht. Der Gebührenbescheid vom 15. Juni 2011 war daher im beantragten Umfang aufzuheben, d.h. soweit darin ein Betrag von mehr als 15,45 EUR festgesetzt worden ist. Der Kläger hat auf der Grundlage des § 21 VwKostG - entsprechend seinem gestellten Antrag - Anspruch auf Rückzahlung von 14,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Juli 2011 in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4) Im Hinblick auf den weiteren gestellten Antrag des Klägers, den mündlichen Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2012, mit dem Gebühren in Höhe von 135,- EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG erhoben worden sind, insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR gefordert worden sind und die Beklagte zu verpflichten, an ihn 104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2012 zurückzuerstatten, ist die Klage ebenfalls zulässig. Die nachträgliche Klageerweiterung ist gem. §§ 44, 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG am 24. Januar 2012 sind §§ 69 AufenthG, 44 a Aufenthaltsverordnung in der ab dem 3. Dezember 2011 gültigen Fassung. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der mündlichen Kostenentscheidung um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach § 22 Absatz 1 VwKostG selbständig - binnen Jahresfrist - angefochten werden kann. Der vom Kläger mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2012 bzw. 2. März 2012 gestellte Antrag auf Rückzahlung von 104,32 EUR ist gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage auf teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids vom 24. Januar 2012 als auch als Leistungsklage auf Rückzahlung der erhobenen Gebühren auszulegen, was auch gem. § 113 Abs. 4 VwGO zulässig ist. Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2012, mit dem sie die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 135,00 EUR festgesetzt hat, ist im beantragten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher im tenonierten Umfang aufzuheben. Der Kläger kann Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Gebühren auf der Grundlage von § 21 VwKostG verlangen. Auf der Grundlage der vorgenannten Normen des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung können im Fall des Klägers - eines türkischen Staatsangehörigen - keine Gebühren in Höhe von insgesamt 135,00 EUR für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhoben werden. Jedenfalls verstoßen Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die mit Bescheid vom 24. Januar 2012 festgesetzt worden sind, gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen EU-Türkei, insbesondere gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) sowie gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80. Da es sich bei dem Kläger um einen türkischen Arbeitnehmer handelt, der auch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, kann dieser sich auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen. Die in § 44 a AufenthV festgelegte Gebühr in Höhe von 135,00 EUR für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG verstößt gegen Art. 13 ARB 1/80, indem diese Vorschrift höhere Gebühren für die Ausstellung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG festlegt als bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 für die Ausstellung eines vergleichbaren Aufenthaltstitels vorgesehen war und indem die von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren unverhältnismäßig im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren sind. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande". Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG ist im Vergleich zu den am 1. Dezember 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 13 ARB 1/80, erhobenen Gebühren erhöht worden. Nach Auffassung der Kammer sind die Gebühren für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG mit den Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Ausländergesetz vom 8. April 1965 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I, S. 353; nachfolgend: AuslG (1965)) zu vergleichen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, sie kann nicht - wie sich aus § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Damit ist als Vergleichsmaßstab die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG (1965) heranzuziehen und nicht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 AuslG (1965), da eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 AuslG (1965) mit Bedingungen und Auflagen versehen und nach § 7 Abs. 4 AuslG (1965) auch nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt werden konnte. Die Aufenthaltsberechtigung war dagegen nach § 8 Abs. 2 AuslG (1965) räumlich und zeitlich unbeschränkt und konnte nicht mit Bedingungen versehen werden. Auflagen waren dagegen zulässig, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG (1965). Am 1. Dezember 1980 betrug die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG (1965) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (vom 20. Dezember 1977, in Kraft ab dem 1. Januar 1978, abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I, S. 2840) 60,00 DM, die bei Umrechnung nach dem Euro-Wechselkurs 30,68 EUR entsprechen. Selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung von 60,00 DM am 1. Dezember 1980 auf den Zeitpunkt der Erhebung der Gebühren am 20. Januar 2012 sind die Gebühren jedoch erhöht. Die Kammer kommt unter Zugrundelegung der Daten des Statistischen Bundesamtes bezüglich des Verbraucherpreisindex für Deutschland (ab 1999) bzw. des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte - Früheres Bundesgebiet (ab 1962) - zu einem inflationsbereinigten Umrechnungsbetrag von 57,89 EUR. Hierbei hat die Kammer zunächst die prozentuale Veränderungsrate (VÄR) vom Indexstand des Monats Dezember 1980 bis zum Indexstand Januar 2012 mithilfe der Rechenhilfe des Statistischen Bundesamts, vgl. unter www.destatis.de/wsk/, errechnet, die 88,7% beträgt und sodann den inflationsbereinigten Umrechnungsbetrag mit der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Formel: "Geldbetrag alt mal ((VÄR/100) + 1) = Geldbetrag neu" errechnet und sodann von DM in Euro mit dem Wechselkurs 1,95583 umgerechnet. Die gem. § 44 a AufenthV erhobene Gebühr von 135,00 EUR übersteigt damit - selbst bei einer inflationsbereinigten Umrechnung - die am 1. Dezember 1980 erhobene Gebühr. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH darf die Gebühr jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben. Die Gebühr darf aber auch nicht geringer sein, als die Gebühr die EU-Bürger zu zahlen haben, um einen Verstoß gegen Art. 59 ZP zu vermeiden. Die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhobenen Gebühren waren - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 24. Januar 2012 - nicht niedriger als Gebühren, die unter gleichartigen Umständen von EU-Bürgern zu zahlen waren, sie waren vielmehr unverhältnismäßig hoch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wie sich aus den Urteilen "Sahin" und "Kommission/Niederlande" ergibt, sind für die Frage, ob eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, die Gebühren, die türkische Staatsangehörige für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu zahlen haben, mit den Gebühren zu vergleichen, die Staatsangehörige der Europäischen Union für entsprechende Dokumente nach der RL 2004/38/EG zu zahlen haben. Gem. § 47 Abs. 3 Satz 4 AufenthV zahlen Unionsbürger für die Bescheinigung des Daueraufenthalts 8,00 EUR. Ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen zahlen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AufenthV sowohl für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als auch für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 EUR. Sofern die Familienangehörigen unter 24 Jahre alt sind, reduziert sich die Gebühr gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AufenthV auf 22,80 EUR. Da vorliegend die von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren von 135,00 EUR über das Fünfzehnfache der von EU-Bürgern unter gleichartigen Umständen verlangten Gebühren betragen, ist die in § 44 a AufenthV vorgesehene Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 135,00 EUR nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des EuGH als unverhältnismäßig anzusehen. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Erhöhung der Gebühr auf 135,00 EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels steht, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008, für Drittstaatsangehörige verbindlich vorgeschrieben wird und sich die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels - nach den Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 23. Mai 2011 ( BT-Drs.: 17/5884) - nach dem tatsächlichen Material- und Verwaltungsaufwand bemisst. Der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen Übereinkommen vor den Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, zu denen auch EU-Verordnungen zählen, gebietet es, diese sekundären Gemeinschaftsrechtsakte in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Übereinkommen auszulegen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, Rs. C-228/06 (Soysal), Rn. 59, so dass mit einer EU-Verordnung nicht eine gegen die Bestimmungen des ARB 1/80 verstoßende Gebührenerhöhung gerechtfertigt werden kann. Die Verordnung über den elektronischen Aufenthaltstitel enthält zudem keine Regelung zu den zu erhebenden Gebühren. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in der Bundesratsdrucksache zur Änderung der Aufenthaltsverordnung ausgeführt wird, dass Produktkosten für einen elektronischen Aufenthaltstitel, die an den Dokumenthersteller abzuführen sind, sich nunmehr auf 30,80 EUR (im Gegensatz zu 0,78 EUR für das Klebeetikett) belaufen würden und durch die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zudem eine Erhöhung der Verwaltungskosten von 19,20 EUR erfolgt sei (z.B. durch das Erfordernis mehrfacher Vorsprache der Ausländer), vgl. BR-Drs. 664/11 vom 6. Mai 2011, S. 22 f. Der Unterschied der Gebühr für die Ausstellung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG in Höhe von 135,00 EUR im Vergleich zu den 8,00 EUR - und damit ein Unterschied von 127,00 EUR - die von EU-Bürgern für die Bescheinigung über den Daueraufenthalt verlangt werden, lässt sich durch zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 49,22 EUR nicht rechtfertigen. Die in § 44 a AufenthV festgelegte Gebührenhöhe für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 135,00 EUR verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, dem unmittelbare Wirkung zukommt, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75, da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen. Es kann dahinstehen, ob bei einem Verstoß sowohl gegen Art. 13 ARB 1/80 als auch gegen Art. 10 ARB 1/80 die Vorschrift des § 44 a AufenthV insgesamt keine Anwendung findet oder die Gebührenhöhe aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz in der bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 geltenden Fassung anzuwenden ist. Der Kläger wendet sich nämlich nicht gegen einen Anteil in Höhe von 30,68 EUR, der nach Umrechnung nach dem Eurowechselkurs den am 1. Dezember 1980 geltenden Gebühren von 60,00 DM entspricht. Der Gebührenbescheid vom 20. Januar 2012 war daher antragsgemäß insoweit aufzuheben als darin Gebühren in Höhe von mehr als 30,68 EUR festgesetzt worden sind und der Kläger hat auf der Grundlage des § 21 VwKostG und - entsprechend seinem gestellten Antrag - Anspruch auf Rückzahlung von 104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Juli 2011 in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Aus diesem Grund hat die Kammer auch gem. § 134 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision zugelassen.