Urteil
3 K 861/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0222.3K861.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger war Inhaber eines Dreijahresjagdscheins, den ihm die Stadt Aachen als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung ab 01. April 2008 verlängert hatte. In seinem Antrag auf Verlängerung des am 31. März 2011 abgelaufenen Jagdscheins hatte der Kläger nicht angegeben, dass er vom Amtsgericht Düren bereits mit Urteil vom 01. Dezember 2005 – 302 Js 1/03 13 Ls 276/05 - wegen veruntreuender Unterschlagung in 26 Fällen sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und Betruges in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Das Urteil des Amtsgerichts Düren ist seit dem 09. Dezember 2005 rechtskräftig. 4 Seine Waffenbesitzkarten und Waffen gab der Kläger freiwillig ab, nachdem das Polizeipräsidium Aachen Kenntnis von seiner Verurteilung erlangt hatte und bevor von dieser Behörde gegen ihn ein Verfahren auf Widerruf der Waffenbesitzkarten eingeleitet worden war. Im Hinblick auf den freiwilligen Verzicht des Klägers auf seine waffenrechtlichen Berechtigungen und die Abgabe der Waffen sah das Polizeipräsidium Aachen davon ab, weitere waffenrechtliche Schritte gegen den Kläger zu ergreifen. In einem Schreiben an die Stadt Aachen wies das Polizeipräsidium Aachen allerdings darauf hin, dass der Kläger zehn Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes unzuverlässig sei, d.h. frühestens nach Ablauf dieses Zeitraums erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden könnte. 5 Nachdem die Stadt Aachen durch das Polizeipräsidium und eine unter dem 29. Februar 2008 durch das Bundesamt für Justiz erteilte Auskunft aus dem Zentralregister von der Verurteilung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, erklärte sie den Jagdschein des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 06. August 2008 für ungültig und zog ihn ein. Dabei ging sie – entsprechend der vom Polizeipräsidium Aachen erhaltenen Auskunft - davon aus, dass dem Kläger frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft der Verurteilung erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden könne. Von der Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins sah die Stadt Aachen mit der Begründung ab, die Straftaten seien in den Jahren 2000 – 2002 begangen worden und aus den Folgejahren seien ihr keine weiteren jagdrechtlich relevanten Verstöße bekannt geworden. 6 Gegen diese Ordnungsverfügung hatte der Kläger Klage (- 3 K 1839/08 -) vor dem erkennenden Gericht erhoben. Das Klageverfahren ist durch beiderseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 09. Juli 2010 im Hinblick darauf beendet worden, dass der Dreijahresjagdschein ohnehin mit Ablauf des 31. März 2011 seine Gültigkeit verlieren, zeitgleich der Jagdpachtvertrag des Klägers auslaufen werde, der Kläger freiwillig seine Waffen nebst zugehörigen Erlaubnisurkunden abgegeben und die Beklagte ihre Ordnungsverfügung vom 06. August 2008 nicht mit einer Anordnung sofortiger Vollziehung versehen hatte. In dem Vergleich hatte die Beklagte erklärt, aus der Ordnungsverfügung vom 06. August 2008 bis zum 31. März 2011 keine Vollziehungsmaßnahmen herzuleiten. 7 Am 15. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der nunmehr für die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen zuständigen Beklagten die Verlängerung des Jagdscheins für den Zeitraum 01. April 2011 bis 31. März 2014. Den Antrag lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 05. April 2011 mit der Begründung ab, der Kläger besitze aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil seit Rechtskraft seiner Verurteilung weniger als zehn Jahre vergangen seien. 8 Gegen die Versagung des Jagdscheins hat der Kläger am 04. Mai 2011 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, hat die Kammer mit Beschluss vom 07. April 2011 – 3 L 114/11 – abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Beschwerde – 20 B 528/11 – hat der Kläger zurückgenommen. 9 Zur Klagebegründung führt der Kläger aus, er sei davon ausgegangen, dass ihm auf seinen Antrag der Jagdschein verlängert werde. Indem die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrer Ordnungsverfügung vom 06. August 2008 von der Verhängung einer Sperrfrist über den 31. März 2011 hinaus abgesehen habe, habe sie eindeutig zu erkennen gegeben, den am 31. März 2011 ablaufenden Jagdschein auf Antrag ab 01. April 2012 zu verlängern. Dies sei ihm auch so von der damaligen Sachbearbeiterin mündlich zugesichert worden. 10 Darüber hinaus habe die Beklagte zu Unrecht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b) des Waffengesetzes in der seit 01. April 2003 geltenden Fassung zur Beurteilung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen, nach denen er für die Dauer von zehn Jahren nach Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung als unzuverlässig gelte. Zwar enthalte das Waffengesetz in der Neufassung keine Übergangsvorschriften für solche Fälle, in denen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit Sachverhalte herangezogen werden, die vor Inkrafttreten der Neuregelung verwirklicht waren. Insoweit liege allerdings eine planwidrige Regelungslücke im Waffengesetz vor, die es rechtfertige, nicht auf die Rechtslage zur Zeit der Bewertung von Tatsachen abzustellen, sondern auf die Rechtslage, die zu der Zeit Geltung hatte, als die Tatsachen, die für die Unzuverlässigkeit des Betroffenen herangezogen werden sollen, eingetreten seien. 11 Zudem werde er durch die Versagung des Jahresjagdscheins in unzumutbarer Weise in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung eingeschränkt. Unter Vorlage seines Arbeitsvertrages legt er dar, dass er für den Aufbau einer Jagdreisevermittlung sowie die Vorführung, das Probe- und Einschießen von Neu- und Gebrauchtwaffen auf den Besitz eines Jahresjagdscheins angewiesen sei. Schließlich habe er im Vertrauen auf die Zusage der Beklagten, den Jahresjagdschein zu verlängern, seinen Jagdpachtvertrag verlängert. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 05. April 2011 zu verpflichten, ihm einen Dreijahresjagdschein für die Zeit vom 01. April 2011 bis 31. März 2014 zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 17 Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 05. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung des Jahresjagdscheins steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der Jagdschein ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geänderten Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) - BJagdG - solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen dabei die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes - WaffG- vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 2062), darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Falknerjahresjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. 25 In Anwendung vorstehender Normen war der Beklagte rechtlich gehindert, dem Antrag des Klägers auf Verlängerung seines Jagdscheins zu entsprechen, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung dem Kläger die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG fehlte. Nach diesen Bestimmungen besitzen Personen die notwendige jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Düren vom 01. Dezember 2005 – 302 Js 1/03 13 Ls 276/05 - ist wegen veruntreuender Unterschlagung in 26 Fällen sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und Betruges in einem Fall und damit wegen Vorsatztaten erfolgt, weist im Strafausspruch eine auf Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf und ist am 09. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides vom 05. April 2011 war mithin die zehnjährige Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) WaffG noch nicht verstrichen. 26 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Verlängerung des Jahresjagdscheins zu Recht die jagd- bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen in der durch Art. 1 des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) zum 01. April 2003 geänderten Fassung angewendet, obwohl die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zeitlich vor Inkrafttreten der Normen begangen worden waren. Denn für die Bescheidung des Antrages auf Erteilung eines Jahresjagdscheins ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sofern Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges anordnen. 27 Dass bei Bescheidung des Antrages die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, ergibt sich für das Jagdrecht insbesondere aus der Vorschrift des 15 Abs. 2 BJagdG, wonach der Jagdschein von der zuständigen Behörde für höchstens drei Jagdjahre erteilt wird. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung bezweckt nämlich die nach § 15 Abs. 2 BJagdG zwingend vorgeschriebene Befristung des Jagdscheins, der Verwaltung nach Auslaufen der Befristung wieder die "volle Regelungsoffenheit für die Zukunft" zu verschaffen, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 06. September 2005 - 20 A 1490/05 -, juris, und Beschluss vom 09. Juli 2009 - 20 A 746/09 -, juris. 29 Übergangsregelungen sehen weder die jagd- noch die waffenrechtlichen Vorschriften vor. 30 Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, im Waffengesetz bestehe hinsichtlich des Fehlens von Übergangsvorschriften eine planwidrige Regelungslücke mit der Folge, dass die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG a.F. anzuwenden wäre. Die Verschärfung der im Sprengstoffrecht geltenden Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. August 2008 sieht in der Übergangsregelung des § 47a Sprengstoffgesetz (SprengG) vor, dass für den Widerruf der vor dem 01. September 2005 erteilten Erlaubnisse oder Befähigungsscheine grundsätzlich die vor dem 01. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Schon die Tatsache, dass die Änderungen des SprengG zeitlich nach dem Inkrafttreten des Waffenrechts-Neuregelungsgesetzes erlassen worden sind, lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, im Zusammenhang mit der Verschärfung der Regelungen über die Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht eine § 47a SprengG entsprechende Übergangsvorschrift zu schaffen, 31 vgl. Papsthart, in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 5 WaffG Rdnr. 7b. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Begründung im Gesetzgebungsverfahren für den Erlass der Übergangsvorschrift des § 47 a Abs. 1 SprengG, wonach die Übergangsregelung die beim Vollzug der Zuverlässigkeitsbestimmungen des neuen Waffengesetzes gewonnenen Erfahrungen berücksichtige und verhindere, dass Personen, die nach dem bisher geltenden Recht zuverlässig gewesen seien, ausschließlich auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, nicht jedoch durch aktives Tun ihre Zuverlässigkeit verlören. Im Gegenteil spricht die vom Kläger zitierte Begründung gegen eine planwidrige Regelungslücke im Waffenrecht, da der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnisse daran festgehalten hat, eine § 47 a SprengG entsprechende Regelung - wenn auch nachträglich - in das Jagd- bzw. Waffengesetz aufzunehmen. 33 Damit war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihrer Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins die im Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides geltenden Rechtsvorschriften zugrunde zu legen. 34 Die Kammer vermag ferner nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Versagung der Verlängerung des Jahresjagdscheins in Anwendung der Neuregelungen des Waffenrechts in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 des Grundgesetzes verletzt wird. 35 Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins zu versagen, beruht auf Normen, die ihrerseits den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, 36 vgl. dazu eingehend: OVG NRW, Beschluss vom 06. April 2005 - 20 B 155/05 -, Recht der Landwirtschaft 2005, 177 – 179. 37 Die Ausgestaltung des Versagungstatbestandes als unwiderlegbare Vermutung ist im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter Dritter aus Art. 2 Abs. 2 GG und der vorausgesetzten Schwere der gezeigten Kriminalität sowie der Grundrechtsbetroffenheit des Bewerbers um einen Jagdschein ein grundsätzlich angemessenes Mittel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene durch sein eigenes Fehlverhalten Anlass für die maßgebliche Befürchtung gesetzt hat, ihm fehle die für den Umgang mit Waffen erforderliche allgemeine Charakterstärke, auch in kritischen Situationen verlässlich die Rechte und Sicherheitsbelange anderer zu berücksichtigen. 38 Die Kammer kann ebenso wenig eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG feststellen, weil der Kläger aus beruflichen Gründen auf den Jagdschein angewiesen ist und - zeitlich beschränkt - an der Berufsausübung gehindert sein wird. Wie ein Vergleich etwa mit den Regelungen des Beamtenrechts zeigt, können vergleichbare Verurteilungen sogar dauerhaft und endgültig zum Verlust des Beamtenstatus führen (§§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz, 51 Abs. 1 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), weil die Rechtsordnung einem solchen Strafmaß ein erhebliches Gewicht beimisst. 39 Auch der Einwand des Klägers, Mitarbeiter der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin der Beklagten hätten ihm zu erkennen gegeben, mit Wirkung ab 01. April 2011 einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine ausdrückliche Zusicherung, die zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der Schriftform bedürfte, hat nach Aktenlage weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten noch diese selbst abgegeben. Eine solche Zusicherung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der Ungültigerklärung und Einziehung des dem Kläger zuvor mit Wirkung bis 31. März 2011 erteilten Jagdscheins in Kenntnis der 10-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG davon abgesehen hat, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins anzuordnen. Die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG begründet im Jagdscheinerteilungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BJagdG nämlich einen eigenständigen Versagungsgrund mit der Folge, dass die Jagdbehörde während einer laufenden Sperrfrist nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins im Hinblick auf die jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit des von der Sperrfrist betroffenen Antragstellers materiell-rechtlich zu überprüfen und in dieser Frage auch eine Entscheidung zu treffen. Eine weitere Bedeutung kommt der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG nicht zu, insbesondere beinhaltet sie keine Zusicherung, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Jagdschein erteilt werden müsste, 40 vgl.: BayVGH, Beschluss vom 14. September 2009 – 21 ZB 09.1368 –, juris. 41 Nichts anderes gilt, wenn von vornherein keine Sperrfrist verhängt worden ist. 42 Der Kläger kann für sich aus der Begründung der unterlassenen Sperrfristanordnung (Tatzeitpunkt, fehlende jagdrechtliche Verstöße aus den Folgejahren) auch keinen weitergehenden Vertrauensschutz herleiten. So hat der Gesetzgeber durch die zwingende Ausgestaltung von Widerruf und Rücknahme jagdrechtlicher wie auch waffenrechtlicher Genehmigungen aus Gründen des Schutzes vor den besonderen Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die mit dem Schusswaffenumgang verbunden sind, der Gesetzmäßigkeit im weiten Umfang Vorrang vor dem Vertrauensschutz eingeräumt. Dies zeigt sich etwa darin, dass in Fällen der Verlängerung des - stets nur befristet erteilten - Jahresjagdscheins der Behörde volle Regelungsoffenheit gegeben ist, 43 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2001 – 20 B 1144/01 -, a.a.O.. 44 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Dreijahresjagdscheins scheitert daher an der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.