Beschluss
3 L 114/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ist nur zu gewähren, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt sind.
• Fehlt waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, ist die Erteilung eines Jagdscheins zu versagen; eine frühere Unterlassung der Festsetzung einer Sperrfrist begründet kein Durchsetzungsrecht auf Erteilung.
• Vertrauensschutz greift im Recht der Gefahrenabwehr (Jagd- und Waffenrecht) regelmäßig nicht, sodass aus dem Unterlassen einer Sperrfrist keine Verpflichtung zur späteren Erteilung eines Jagdscheins folgt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Antrag auf Dreijahresjagdschein wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit abgelehnt • Ein einstweiliger Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ist nur zu gewähren, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt sind. • Fehlt waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG, ist die Erteilung eines Jagdscheins zu versagen; eine frühere Unterlassung der Festsetzung einer Sperrfrist begründet kein Durchsetzungsrecht auf Erteilung. • Vertrauensschutz greift im Recht der Gefahrenabwehr (Jagd- und Waffenrecht) regelmäßig nicht, sodass aus dem Unterlassen einer Sperrfrist keine Verpflichtung zur späteren Erteilung eines Jagdscheins folgt. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Anordnung die vorläufige Erteilung eines Dreijahresjagdscheins mit Wirkung ab 01.04.2011. Er trägt vor, aus beruflichen Gründen und zur Erhaltung seiner Jagdpachtfähigkeit auf den Jagdschein angewiesen zu sein; im Arbeitsvertrag ist seine Tätigkeit bei einem Büchsenmachermeister genannt. Die Behörde hatte seinen vorherigen Jagdschein bis 31.03.2011 für ungültig erklärt und nicht erneut ohne weitere Prüfung ausgestellt. Der Antragsteller macht weiter geltend, die Behörde habe konkludent zugesichert, keinen Sperrfristbescheid zu erlassen. Die Behörde verweigerte die Erteilung unter Hinweis auf waffenrechtliche Bedenken. Streitgegenstand ist daher die vorläufige Verpflichtung zur Erteilung des Jagdscheins; maßgeblich sind Fragen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und des Anordnungsbedarfs. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO für einstweiligen Rechtsschutz, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO Beweisanforderungen, sowie maßgeblich §§ 5, 6 WaffG und §§ 15, 17, 18 BJagdG und § 9 AWaffV für die Zulässigkeit waffenrechtlicher Handlungen. • Der Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft: Bei Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen; die berufliche Notwendigkeit eines Jagdscheins erscheint nicht ausreichend dargelegt, da die Tätigkeit überwiegend organisatorischer Natur ist und Jagdaktivitäten von Gästen ausgeübt werden. • Selbst wenn berufliche Gründe bestehen, fehlt der Anordnungsanspruch, weil nach § 17 Abs.1 Satz 2 BJagdG bei fehlender Zuverlässigkeit nach §§ 5, 6 WaffG nur ein Falknerjagdschein erteilt werden darf; § 5 Abs.1 Nr.1b WaffG führt bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer fehlenden Zuverlässigkeit, solange zehn Jahre nach Rechtskraft nicht verstrichen sind. • Der Antragsteller ist rechtskräftig wegen zahlreicher vorsätzlicher Taten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; seit Rechtskraft sind zehn Jahre noch nicht verstrichen, sodass die Vorschrift anwendbar ist und die Zuverlässigkeit ausnahmsweise fehlt. • Ein früheres Unterlassen der Festsetzung einer Sperrfrist begründet keinen Anspruch auf spätere Erteilung eines Jagdscheins; die Festlegung oder Unterlassung einer Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG stellt keinen Zusicherungscharakter dar und begründet kein Vertrauen, zumal im Gefahrenabwehrrecht Vertrauensschutzregelungen nicht durchgreifen. • Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs und der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist die einstweilige Anordnung nicht möglich; daher besteht auch kein dringender Rechtsschutzbedarf im Sinne des § 123 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung eines Dreijahresjagdscheins, weil er wegen einer rechtskräftigen Verurteilung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 WaffG nicht besitzt und daher die Erteilung materiell-rechtlich zu versagen wäre. Die behauptete berufliche Abhängigkeit vom Jagdschein ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, sodass der Anordnungsgrund fehlt. Aus dem Unterlassen einer Sperrfristanordnung kann der Antragsteller keinen Vertrauensschutz ableiten; eine konkludente Zusicherung zur späteren Erteilung liegt nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.