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Urteil

2 K 1924/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0207.2K1924.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen 01 (Daimler/Mercedes). 3 Mit einem weiteren von dem Kläger bis Juli 2010 gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 02 (VW) wurden folgende zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen: 4 1. Am 22. Mai 2010 um 18.13 Uhr wurde mit dem Fahrzeug in N. - N1. , auf der Bundesstraße (B) 482, südliche Abfahrt zur B 65 in Fahrtrichtung Norden gemäß der Aufzeichnung einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 70 km/h um 29 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes - gemessene Geschwindigkeit: 103 km/h) begangen. Das zugleich gefertigte Messfoto zeigt eine männliche Person mit Brille und Kopfbedeckung als Fahrzeugführer. 2. Am 24. Mai 2010 um 17.57 Uhr wurde mit dem von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug in N. -N1. , auf der B 482, an der Aufmündung mit der L 534 in Fahrtrichtung Süden gemäß der Aufzeichnung einer Geschwindigkeitsmessanlage eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, und zwar durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 70 km/h um 22 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes - gemessene Geschwindigkeit: 95 km/h). Das zugleich gefertigte Messfoto zeigt wiederum eine männliche Person, diesmal ohne Brille und Kopfbedeckung. 5 Der Landrat des Kreises N. - M. leitete in beiden Fällen ein Bußgeldverfahren ein und übersandte dem Kläger unter dem 4. Juni 2010 jeweils einen Anhörungsbogen, die der Kläger am 7. Juni 2010 wieder zurücksandte. Zur Sache gab er an, dass er in beiden Fällen nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und den Verstoß nicht zugebe. Er sei ab dem 22. Mai 2010 in Südfrankreich im Urlaub gewesen. In beiden Fällen sei er nicht der Fahrer gewesen und mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Unter dem 8. Juni bzw. 9. Juni 2010 bat der Landrat des Kreises N. -M. das Ordnungsamt des Beklagten um Ermittlung des Fahrers in beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dabei wies er zugleich auf die zum 4. September 2010 eintretende Verjährung hin. Das Ordnungsamt des Beklagten führte am 8. Juli 2010 eine örtliche Ermittlung durch und teilte ausweislich der Ermittlungsberichte mit, dass der Kläger nicht der Fahrzeugführer sei. Es werde um eigene Feststellung gebeten, ob es sich nach den beigefügten Lichtbildern bei dem Fahrzeugführer um Herrn N2. M1. handele. Dem Ermittlungsbericht waren jeweils ein Lichtbild des Klägers und von Herrn N2. M1. sowie eine Auskunft aus dem Melderegister beigefügt. Sowohl der Kläger als auch Herr N2. M1. sind beide unter der Anschrift "L. 9, 00000 I. " gemeldet. Mit Schreiben vom 14. bzw. 16. Juli 2010 teilte der Landrat des Kreises N. -M. dem Kläger zu beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit, dass bisher der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können und daher der Kläger um umgehende Mitteilung des Fahrzeugführers gebeten werde. Er wies den Kläger ebenfalls darauf hin, dass ihm ein Fahrtenbuch auferlegt werden könne, falls der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werde. Der Kläger teilte unter dem 19. bzw. 21. Juli 2010 mit, dass er mit dem Fahrer verwandt sei und auch weiterhin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Im Übrigen werde das Fahrzeug in nächster Zukunft verkauft und er beabsichtige, kein anderes Fahrzeug an dessen Stelle zu kaufen. Somit würde in Zukunft die Möglichkeit entfallen, dass jemand zu schnell fahren könne. 6 Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 02 wurde am 23. Juli 2010 außer Betrieb gesetzt. Auf den Kläger war zum damaligen Zeitpunkt noch ein weiteres Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 03 zugelassen. Das betroffene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 01 wird seit dem 5. März 2010 von dem Kläger gehalten. 7 Der Landrat des Kreises N. -M. stellte die Bußgeldverfahren am 29. Juli 2010 ein und übersandte die Vorgänge dem Beklagten zur Prüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme. Der Beklagte teilte dem Kläger im September 2010 mit, dass er im Hinblick auf die begangenen Verkehrsverstöße beabsichtigte, ihm für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 01 die Führung eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung aus, dass er mit dem genannten Fahrzeug nie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Er habe das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 02 verkauft und abgemeldet, sodass sich mit seinem Zweitwagen so etwas nicht wiederholen könne. Damit habe er sogar noch mehr getan, als mit einem Fahrtenbuch bewirkt werden könne. Er habe das Recht, gegen verwandte Personen nicht aussagen zu müssen. Von diesem Recht habe er Gebrauch gemacht und der Kreis N. -M. habe den Fahrer nicht ermitteln können. Aus reiner Willkür werde jetzt für ein anderes Fahrzeug, das zum Tatzeitpunkt ebenfalls schon auf ihn angemeldet gewesen sei, mit dem jedoch noch nie etwas passiert sei, ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Er habe durch die Abmeldung des Fahrzeugs für die Zukunft vorgesorgt und betrachte die beabsichtigte Fahrtenbuchauflage als eine Art der Schikane. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 29. September 2010 - zugestellt am 1. Oktober 2010 - legte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 01 sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes oder zukünftig zugelassenes Kraftfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten auf. Mit dem ehemaligen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 02 seien zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden. In beiden Bußgeldverfahren sei der verantwortliche Fahrzeugführer nicht genannt worden, vielmehr habe der Kläger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Identität des verantwortlichen Fahrzeugführers bekannt gewesen sei. Das Recht des Fahrzeughalters, seine Aussage zu verweigern, stehe einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Da der Kläger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, habe es keine Anhaltspunkte für Erfolg versprechende Ermittlungen gegeben. Auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit komme es vorliegend nicht an. Nach den ihm vorliegenden Informationen sei der Kläger ebenfalls Halter des Personenkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 03. Dieser Umstand stehe bereits der von den Ausführungen des Klägers im Anhörungsverfahren entgegen. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage sei ferner verhältnismäßig. Bei den in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeiten handele es sich um Verkehrsverstöße, die nach Ziffer 5 bzw. 7 der Anlage 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) mit drei Punkten bzw. einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen wären. Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten seien damit so schwerwiegend, dass eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten gerechtfertigt sei. 9 Der Kläger hat am 28. Oktober 2010 Klage erhoben und trägt vor, dass die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs zumindest ermessensfehlerhaft sei. Sie stehe im Widerspruch zu seinem Recht auf Aussageverweigerung. Der Ordnungsbehörde wäre es möglich gewesen, bei entsprechenden Anstrengungen den Fahrzeugführer zu ermitteln. Sobald ein Fahrzeughalter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, wären zumindest Ermittlungen im familiären Umfeld angezeigt. Er sei zudem bislang nicht im Straßenverkehr auffällig geworden. Im Übrigen halte er weiterhin die Auswahl des genannten Fahrzeugs für nicht sachgemäß und beziehe sich auf seine Ausführungen im Anhörungsverfahren. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung des Beklagten über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs vom 29. September 2010 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und ergänzt, dass es unerheblich sei, ob der Kläger in der Vergangenheit verkehrsordnungswidrig in Erscheinung getreten sei. Die durchgeführten Ermittlungen seien angemessen und ausreichend gewesen, sie seien aber erfolglos geblieben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. September 2010 ist nach der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18/890 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. April 1995 - 25 A 3935/93 - und vom 30. September 1996 - 25 A 6279/95 -, jeweils juris, 20 ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: 22 Am 22. Mai und 24. Mai 2010 wurde mit dem damals von dem Kläger gehaltenen Fahrzeug 02 jeweils gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Nr.49) verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich B 482 in N. -N1. geltenden Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h bzw. 22 km/h (jeweils toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigten Geschwindigkeitsübertretungen nicht erfolgt sind oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. 23 Die Feststellung des Fahrzeugführers war ferner im Anschluss an diese Zuwiderhandlungen nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Diese ist i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172. 24 Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3. und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -. 25 Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris. 26 Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte, nicht ersichtlich. Die Bußgeldbehörde hat dem Kläger bereits unter dem 4. Juni 2010 in beiden Fällen ein Anhörungsschreiben mit einem Foto übersandt und im Weiteren durch ein Ermittlungsersuchen über das Ordnungsamt des Beklagten feststellen lassen, dass der Kläger nicht der Fahrzeugführer war. Ferner lag der Bußgeldbehörde zum Abgleich ein weiteres Passfoto des unter der gleichen Anschrift gemeldeten Geschäftspartners des Klägers - Herrn N2. M1. - vor, der nicht als Fahrer identifiziert wurde. Demgegenüber hat der Kläger durch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Er hat lediglich unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht darauf hingewiesen, dass er mit dem Fahrzeugführer verwandt ist. Eine weitere Eingrenzung des Täterkreises ist nicht erfolgt, obwohl er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Fahrer jeweils sein Bruder gewesen sei. 27 Der Kläger kann sich im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht darauf berufen, dass er sich im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens auf sein Zeugnisverweigerungsrecht stützen konnte. Das Recht des betroffenen Fahrzeughalters, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Zeugnis verweigern zu können, bleibt gewahrt. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktionierung dieses prozessualen Rechts dar. Ihr Zweck besteht allein darin, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, widerspräche dieser Zwecksetzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96/99 -, NZV 2000, 385 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7/95 -, DAR 1995, 459; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2007 - 8 A 3294/06 - und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -. 28 Der Kläger kann ferner nicht entgegen halten, dass die Ermittlungen der Bußgeldbehörde bzw. des um Amtshilfe gebetenen Ordnungsamts des Beklagten nicht ausreichend gewesen seien und nach dem Hinweis auf ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis weitere Ermittlungen im familiären Bereich angezeigt gewesen wären. Es war Sache des Klägers, den ihm bekannten Täter zu benennen bzw. den Nutzerkreis des Fahrzeugs namentlich einzugrenzen. Allein der Hinweis auf ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis ist nicht ausreichend. Die Bußgeldbehörde hat den Kläger nach Durchführung der - erfolglosen - örtlichen Ermittlungen nochmals zur Benennung des Fahrzeugführers aufgefordert. Dies hat der Kläger abgelehnt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Behörde hätte weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Täteridentifizierung vornehmen müssen, wenn er selbst den Fahrer kennt und die ihm mögliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Derartige - weitere - Ermittlungen waren der Behörde wegen der von vornherein fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers wie bereits oben ausgeführt nicht zuzumuten. 29 Der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung steht ferner nicht entgegen, dass das "Tatfahrzeug" 02 bereits am 23. Juli 2010 von dem Kläger abgemeldet worden ist und der Beklagte stattdessen ein Fahrtenbuch für das auf den Kläger seit dem 5. März 2010 zugelassene Fahrzeug 01 angeordnet hat. Zwar wird sich die Anordnung eines Fahrtenbuchs in der Regel auf das "Tatfahrzeug" beziehen, doch ist die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug - wie durch die mit der Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, 1024) eingeführte Vorschrift des § 31 a Satz 2 StVZO klargestellt - zulässig und regelmäßig geboten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, sicher zu stellen, dass sich der jeweilige Halter nicht etwa durch Veräußerung bzw. Abmeldung des Tatfahrzeuges einer Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches entziehen kann. Die Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt. Durch diese Regelung soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 7 B 18/89 -, juris; Begründung zur Einführung des § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO - VkBl. 1993, 611; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 6279/95 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 11 CS 03/2940 -, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 - und vom 10. Juni 2011 - 12 ME 40/11 -, juris. 30 Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des Ersatzfahrzeugs weit zu verstehen und umfasst nicht nur das (vor oder während der der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, sondern auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung/Stilllegung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Dabei kommt es hinsichtlich des Zwecks der Nutzung nicht auf die Person des konkreten Nutzers an, sondern auf die objektiv vergleichbare Zweckbestimmung des Fahrzeugs, vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 -, juris; Bay.VGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 11 CS 03/2940 -, juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 - und vom 10. Juni 2011 - 12 ME 40/11 -, juris. 31 Nach diesen Maßstäben ist das von dem Beklagten in der Ordnungsverfügung bezeichnete Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug anzusehen. Maßgeblich ist insoweit, dass das Fahrzeug 01 nach den Angaben des Klägers ebenso wie das Tatfahrzeug sowohl im Geschäftsbetrieb als auch privat genutzt wird. Zwar war das "Tatfahrzeug" nach Angaben des Klägers im Wesentlichen seinem Bruder als damaligem Mitarbeiter im Rahmen des Geschäftsbetriebs zur Nutzung überlassen und sei von ihm - dem Kläger - nur selten genutzt worden, während das Fahrzeug 01 von ihm selbst gefahren werde und sonstige Mitarbeiter nicht befugt seien, mit dem Fahrzeug zu fahren. Auf die individuelle Nutzung der Fahrzeuge kommt es im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des jeweiligen Halters allerdings nicht an. Darüber hinaus hat der Kläger allerdings auch eingeräumt, dass dieses Fahrzeug im Geschäftsbetrieb auch gelegentlich von seinem Geschäftspartner genutzt werde. Schließlich begegnet die Heranziehung des Fahrzeugs 01 als Ersatzfahrzeug auch im Hinblick darauf, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch Halter eines weiteren Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 03 war, welches ebenfalls im Geschäftsbetrieb von einem Mitarbeiter genutzt wurde, jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Bedenken. Dem Beklagten stand zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage, für welches der von dem Kläger gehaltenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch angeordnet wird, ein Auswahlermessen zu. Im Rahmen der Ermessensausübung war allerdings für eine Berücksichtigung der von dem Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Nutzungsverhältnisse, die nicht anhand objektiver Tatsachen erkennbar waren, kein Raum. Jedoch lässt die Ordnungsverfügung andererseits gar nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Fahrzeug 01 ausgewählt worden ist. Die Ordnungsverfügung enthält insoweit lediglich den Hinweis, dass noch ein weiteres Fahrzeug auf den Kläger zugelassen ist. Diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mangelhafte Ermessensausübung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, da es sich bei der Anordnung nach § 31 a StVZO - wie bereits oben ausgeführt - um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt der jeweils (letzten) Tatsacheninstanz beurteilt. Insoweit ist maßgebend, dass der Kläger mittlerweile nur noch Halter eines Fahrzeugs und zwar des in der Ordnungsverfügung bezeichneten Fahrzeugs 01 ist, so dass nur noch dieses Fahrzeug als Ersatzfahrzeug in Betracht kommt. 32 Die Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris. 34 Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Die vorliegenden Verkehrsverstöße (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h bzw. 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) sind nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Nr.49) i.V.m. Ziffer 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 80 EUR bzw. nach Ziffer 11.3.4 der genannten Tabelle mit 70 EUR bedroht. Die erste Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten und die zweite Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß Ziffer 7 der genannten Anlage mit einem Punkt bewertet Die begangenen Verkehrsverstöße erweisen sich bereits als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten und einem weiteren Punkt zu bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeiten angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Kläger kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit seinem Einwand, er persönlich sei bisher im Straßenverkehr nicht durch Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig geworden und nicht vorbelastet, durchdringen. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht bereits mit einem Punkt im Verkehrszentralregister belastet ist. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O. 35 Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der Beklagte nicht lediglich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - als eine geringer belastende Maßnahme - ausgesprochen hat. 36 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).