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Urteil

6 K 2346/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlicher Anspruch auf Beseitigung von Altglascontainern wegen Lärmbelästigung besteht nur, wenn die Immissionen unzumutbar und damit wesentlich sind. • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Maßstäbe des BImSchG (insbesondere §22 i.V.m. §3 BImSchG) und eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von TA Lärm/VDI 2058 anzuwenden. • Sozialadäquate Beeinträchtigungen von Wertstoffcontainern in Wohngebieten sind regelmäßig hinzunehmen; bloße Überschreitungen technisch möglicher Lärmreduzierungen begründen keinen Beseitigungsanspruch. • Die Gemeinde hat bei Standortwahl einen weiten Gestaltungsspielraum; nur augenfällige, deutlich weniger störende Alternativen können sie zur Änderung verpflichten.
Entscheidungsgründe
Kein Beseitigungsanspruch gegen kommunale Altglascontainer bei sozialadäquater Lärmbelastung • Ein öffentlicher Anspruch auf Beseitigung von Altglascontainern wegen Lärmbelästigung besteht nur, wenn die Immissionen unzumutbar und damit wesentlich sind. • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Maßstäbe des BImSchG (insbesondere §22 i.V.m. §3 BImSchG) und eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von TA Lärm/VDI 2058 anzuwenden. • Sozialadäquate Beeinträchtigungen von Wertstoffcontainern in Wohngebieten sind regelmäßig hinzunehmen; bloße Überschreitungen technisch möglicher Lärmreduzierungen begründen keinen Beseitigungsanspruch. • Die Gemeinde hat bei Standortwahl einen weiten Gestaltungsspielraum; nur augenfällige, deutlich weniger störende Alternativen können sie zur Änderung verpflichten. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in einem Wohngebiet. Seit 1993 stehen drei Altglascontainer auf einem gemeindeeigenen Seitenstreifen der gegenüberliegenden Straße in etwa 6,5 bis 16,5 m Entfernung zum Wohnhaus; seit später auch Altkleidercontainer. Die Kläger rügen seit 1993 Lärm, nächtliche Nutzung außerhalb der zulässigen Zeiten, Abgasbelästigung und Müllablagerungen und baten wiederholt um Beseitigung. Die Gemeinde verteidigte die Standortentscheidung mit abfallwirtschaftlichen Vorgaben des Dualen Systems, fehlenden geeigneten Alternativstandorten und dem Interesse an sozialer Kontrolle zur Vermeidung von Vermüllung; sie traf Beschränkungen der Nutzungszeiten und prüfte technische Fragen zur Schalldämmung. Die Kläger beantragten Klage auf Entfernung der Glascontainer; das Gericht hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet. • Zulässigkeit: Verwaltungsrechtsweg nach §40 Abs.1 VwGO, Klage als allgemeine Leistungsklage gegeben. • Anspruchsgrundlage: Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch analog §§906,1004 BGB im öffentlichen Recht, zu prüfen nach Maßstäben des BImSchG (§22 i.V.m. §3 BImSchG). • Maßstab: Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; die Zumutbarkeit ist jedoch Ergebnis einer einzelfallbezogenen Güterabwägung unter Berücksichtigung von Gebietstyp, sozialer Adäquanz, TA Lärm/VDI 2058 und UBA-Empfehlungen. • Sozialadäquanz: Geräusche und Begleiterscheinungen von Altglascontainern gehören zu sozialadäquaten, typischen Belastungen in Wohngebieten und sind grundsätzlich hinzunehmen, solange keine besonderen Umstände die Belastung über das übliche Maß hinaus erhöhen. • Technische und örtliche Bewertung: Die eingesetzten Container erfüllen Anforderungen lärmgedämmter Ausführungen (Schallleistungspegel 88,4 dB(A) Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Entfernung der Altglascontainer. Das Gericht stellt fest, dass die von den Containern ausgehenden Immissionen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung als sozialadäquat und zumutbar einzustufen sind. Technische Merkmale der aufgestellten Container, die Entfernung zum maßgeblichen Immissionsort und das Fehlen einer nachweislich deutlich weniger störenden, gleichermaßen geeigneten Alternative sprechen gegen eine Rechtswidrigkeit der Standortentscheidung. Die Gemeinde hat ihren Ermessensspielraum nicht überschritten; Maßnahmen wie Hinweisschilder und Überwachung sind ausreichend und gegebenenfalls fortzuführen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.