Urteil
8 K 1103/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0406.8K1103.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wurde 1978 in L. (Irak) geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. 3 Er reiste 1991 im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend nur: Bundesamt) vom 9. Februar 1995 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Ferner stellte das Bundesamt mit seinem Bescheid fest, dass die Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bezüglich des Klägers vorlägen. Mit Bescheid vom 28. April 2004 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Ferner wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse im Sinne des damals geltenden § 53 AuslG vorlägen. Dieser Widerrufsbescheid ist nach der Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 15. Juni 2004 bestandskräftig geworden. Der Kläger war ab dem 19. April 1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Derzeit ist er im Besitz einer Duldung, die bis zum 7. Mai 2011 befristet ist. 4 Der Kläger beendete die Schule in Deutschland mit dem Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker brach er ab. 5 Ab dem Jahr 1995 trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Die letzte aktenkundige Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11. Februar 2011 enthält 17 Eintragungen. Zuletzt sind u.a. die nachfolgenden Entscheidungen enthalten: 6 12. Urteil des Amtsgerichts B. vom 22. September 2005 (Az.: ; rechtskräftig seit dem 8. Dezember 2005) wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. 7 [...] 8 15. Urteil des Amtsgerichts B. vom 18. Februar 2008 (Az.: ; rechtskräftig seit dem 10. November 2008) wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 9 16. Urteil des Amtsgerichts B. vom 11. Dezember 2008 (Az.: ; rechtskräftig seit dem 11. Dezember 2008) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in die Verurteilung einbezogen wurde die Entscheidung vom 18. Februar 2008. 10 17. Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 2010 (Az.: ; rechtskräftig seit dem 31. Juli 2010) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Zuletzt ab dem 18. Oktober 2007 befand sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt B. , zunächst in Untersuchungshaft und sodann zur Strafverbüßung. Zu einer Stellungnahme vom 17. März 2009 legte die Leiterin der Justizvollzuganstalt B. dar, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit seinem 17. Lebensjahr betäubungsmittelabhängig sei. Im Jahr 2006 habe die Abhängigkeit ein solches Ausmaß angenommen, dass er - wegen der sonst auftretenden Entzugserscheinungen - fast täglich Drogen benötigt habe. Die verübten Straftaten hätten ihre Ursache in seiner Drogenabhängigkeit und der damit verbundenen mangelnden Aufarbeitung seiner Lebensgeschichte. Allerdings zeige der Kläger inzwischen Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht. Die Chancen für das Gelingen einer solchen Therapie würden als hoch eingeschätzt. Zur familiären Situation ist in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Kläger ledig sei und keine Kinder habe; Außenkontakte pflege er zu seiner Schwester, seiner Mutter und seiner Pflegemutter. 11 Ab Juli 2009 wurde die weitere Strafvollstreckung zurückgestellt, um dem Kläger die Teilnahme an einer Therapie wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu ermöglichen. Er unterzog sich bis Januar 2010 einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklink M. . Nach dem Abschlussbericht brachte er die Therapie auch zum Abschluss und es kam im zeitlich mittleren Teil der Therapie auch zu Therapieerfolgen. Der Kläger habe jedoch eine Nachsorgebehandlung im Rahmen einer Adaption oder eines betreuten Wohnens abgelehnt. 12 Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 22. März 2010 wurde die Zeit des Therapieaufenthalts auf die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet und der Rest der Strafe zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt. 13 Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2010 (s.o.) wurde der Kläger erneut wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, da er am 8. März 2010 über eine Bubble Kokain zum Eigengebrauch verfügte. 14 Mit Anklageschrift vom 28. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft B. unter dem Aktenzeichen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht B. . Nach der Anklageschrift hatte der Kläger am 6. Januar 2011 ein Loch in die Sicherheitsverglasung des Schaufensters eines Juweliergeschäfts geschlagen und dort Schmuckstücke im Wert von insgesamt fast 1.500,-- Euro entwendet. Der Kläger wurde in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B. vom 7. Januar 2011 von diesem Tag bis zum 3. Februar 2011 in Untersuchungshaft. 15 Aus einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme der betreuenden Bewährungshelferin des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW vom 28. Februar 2011 ergibt sich, dass der Kläger bei mehreren Gesprächen bei der Suchthilfe (am 28. Juni 2010, 8. November 2010, am 8. Februar 2011 und am 28. Februar 2011) war, es sich hierbei aber nur um so genannte Diagnosegespräche gehandelt habe. Die Suchtmittelproblematik sei aus ihrer Sicht jedoch bisher nicht bearbeitet. Gesprächstermine bei der Bewährungshilfe würden jedoch regelmäßig durch den Kläger wahrgenommen. 16 Soweit ersichtlich war der Kläger nach Abschluss der Drogenentwöhnung zunächst als Gebäudereiniger tätig und dann in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der K. GmbH beschäftigt. Seit Kündigung dieses Vertrages im Januar 2011 ist er arbeitslos. Er lebt in einem Übergangswohnheim der Stadt B. . 17 Nach Anhörung des Klägers wies die Beklagte diesen bereits mit Bescheid vom 26. Mai 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch die Verurteilung vom 11. Dezember 2008 den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfülle, wonach ein Ausländer ausgewiesen werde, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen von mindestens 3 Jahren rechtskräftig verurteilt werde. Da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, genieße er den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Ausweisung könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Solche Gründe lägen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Da er durch seine strafrechtlichen Verurteilungen die tatbestandliche Voraussetzung des § 53 Nr. 1 AufenthG erfülle, seien schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes werde im Übrigen die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft. Die Ausweisung könne daher nur unterbleiben, wenn im konkreten Fall atypische, vom Regelfall abweichende Umstände vorlägen, die ausnahmsweise ein Absehen von der Ausweisung rechtfertigten. Solche atypischen Tatbestände lägen in seinem Fall jedoch nicht vor. Es sei zu erwarten, dass weitere Straftaten, insbesondere Eigentumsdelikte und Rechtsverstöße gegen andere Rechtsvorschriften von ihm ausgehen könnten, so dass er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. In seinem Fall sei die Einschätzung der Wiederholungsgefahr schon wegen der Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten sowie der in der Vergangenheit bereits erfolgten Wiederholungen bei Einschlägigkeit der Vergehen gerechtfertigt. Auch die Sozialprognose der Justizvollzugsanstalt B. vom 17. März 2009 führe zu keiner anderen Beurteilung. Sein sonstiger Lebensweg biete keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Haftentlassung in gefestigte Lebensverhältnisse gelange, die ihm den Rückhalt bieten würden, dass er nicht mehr straffällig werde. Einem Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet stehe daher das überwiegende spezialpräventive Bedürfnis der Allgemeinheit gegenüber, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu versagen. Schützenswerte Bindungen nach Art. 6 Grundgesetz (GG) seien nicht bekannt und seien auch nicht vorgetragen worden. Insoweit hätten seine privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen zurückzutreten. Trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei es ihm auch zuzumuten und möglich, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in seinem Heimatland geboren worden sei und dort auch einen Teil seiner Kindheit verbracht habe. Ein weniger belastendes und geeignetes Mittel als die Ausweisung stehe nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 sei er auf die ausländerrechtlichen Folgen seines Handelns hingewiesen worden, dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Die Ausweisung und Ausreise sei aus Gründen der Gefahrenabwehr zwingend geboten. Es werde hierbei nicht verkannt, dass die von ihm begangenen Straftaten überwiegend in der Drogenproblematik begründet seien. Unabhängig hiervon sei jedoch - bereits allein aus der Vielzahl der Verurteilungen - ein nicht vorhandenes Unrechtsbewusstsein und eine hohe kriminelle Energie festzustellen, so dass auch im Fall einer Drogentherapie nicht gewährleistet sei, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trete. Schließlich solle mit der Ausweisung auch das Ziel verfolgt werden, anderen Ausländern die Folgen ihres Verhaltens zu verdeutlichen und damit eine abschreckende Wirkung zu erzielen. 18 Der Kläger hat am 16. Juni 2009 Klage mit folgendem Vortrag erhoben: Es lägen immer noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor und der Ausweisungsschutz nach § 56 AuslG bestehe daher immer noch. Außerdem finde noch Art. 6 GG Anwendung. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik sei durch traumatische Erlebnisse im Irak bedingt. Seine Geburtsstadt L. befinde sich in einer der unruhigsten Gegenden des sogenannten befriedeten Irak. Eine Abschiebung von ihm oder seiner Familie käme daher einem Todesurteil gleich. Dazu käme noch, dass er sich heute nicht mehr in seiner Landessprache verständigen könne. Aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters im Irak glaube er, dass er auch heute noch dort verfolgt werde. Das größte Problem bei einer Abschiebung sei aber das Auseinanderreißen seiner Restfamilie. Seine Mutter und seine Schwester lebten zwischenzeitlich in der Bundesrepublik in geordneten Verhältnissen, sodass eine Abschiebung eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Die von ihm begangenen Straftaten seien ausschließlich zur Beschaffungskriminalität und nur zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen worden. Zwischenzeitlich habe er aufgrund der bisher verbüßten Haftzeit und dem damit verbundenen kalten Entzug seine Fehler eingesehen und bitter bereut. Er habe den freien Willen, straffrei zu leben und habe sich verstärkt um eine Drogentherapie bemüht. Ein Therapieplatz sei ihm auch zugesagt worden. 19 Der Kläger hat - schriftsätzlich sinngemäß - beantragt, 20 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Mai 2009 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen 23 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung auf die derzeitige Situation im Irak abstelle und ausführe, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei, so sei sie diesbezüglich an die im Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 28. April 2004 getroffene Feststellung, nämlich das Nicht-Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Klägers sowie der Voraussetzungen des § 51 AuslG und § 53 AuslG, gebunden. Ein Ausnahmefall, der im Hinblick auf den bei jeder Ausweisung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der Regel des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG ermöglichen würde, sei in diesem Fall weder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch auf Art. 8 Abs. 1 und 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gegeben. Hinsichtlich der in B. lebenden Mutter und Schwester des Klägers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts volljährigen Kindern nicht allein im Hinblick auf in Deutschland lebende Verwandte erhöhter Ausweisungsschutz zu gewähren. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit sei nach dieser Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn der volljährige Ausländer aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern - und umgekehrt - angewiesen sei und ihm eine Rückkehr in das Heimatland aus diesem Grund nicht zugemutet werden könne. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der volljährige Kläger auf ein solches Zusammenleben angewiesen sein könnte, seien weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Demgegenüber gehe vom Kläger weiterhin eine beträchtliche Wiederholungsgefahr aus. Auch aus Art. 8 EMRK ergebe sich nicht das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Unter Maßgabe der Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) könne nicht von einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise ausgegangen werden, die sich auf Art. 8 EMRK stütze. Zwar sei insoweit zu berücksichtigen, dass er bereits im Alter von knapp 14 Jahren in die Bundesrepublik eingereist sei, hier die Schule besucht und einen Hauptschulabschluss erworben habe und seit dem 19. April 1995 auch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Jedoch sprächen überwiegende Gründe gegen eine gelungene Integration des Klägers. Schwer wiege seine erhebliche Straffälligkeit. Unabhängig vom strafrechtlichen Werdegang könne aber auch nicht von einer hinreichenden sozialen und sonstigen Integration ausgegangen werden. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung, habe eine Lehre zum KfZ-Mechatroniker abgebrochen und es sei damit zu rechnen, dass er nach seiner Haftentlassung auch auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen sei. Ferner sei trotz der langen Aufenthaltsdauer des Klägers nicht anzunehmen, dass seine Reintegration im Heimatland nicht möglich wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Kindheit - bis nahezu zur Vollendung des 14. Lebensjahres - dort verbracht habe. Es dürfte daher - entgegen seines Vortrags - davon auszugehen sein, dass er noch über eine sprachliche Grundlage verfüge, die es ihm ermöglichen würde, sich an die sprachlichen Gegebenheiten recht schnell anzupassen. Die im Bundesgebiet aufrechterhaltenen sozialen Kontakte dürften sich auch gelockert haben, da es sich um reine Besuchskontakte während der Haftzeit gehandelt habe. 24 Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 hat die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass für den Kläger auch nach Abschluss einer Drogentherapie im Januar 2010 keine positive Sozialprognose gestellt werden könne. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden, da er mit einem Bubble Kokain angetroffen worden sei, die - nach seiner Einlassung - zum Eigengebrauch bestimmt gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger auch weiterhin harte Drogen konsumiere. Auch aus den sonst bekannt gewordenen Lebensumständen könne nicht darauf geschlossen werden, dass von der Beurteilung hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr, bzw. hinsichtlich der Integration abgewichen werden müsse. Der Kläger wohne derzeit im städtischen Übergangswohnheim, so dass davon auszugehen sei, dass er nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge. 25 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakten des Beklagten (4 Bände) Bezug genommen sowie auf die beigezogenen Strafakten (beigezogen wurden die Akten mit nachfolgenden Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: ) und der Vollstreckungshefte der Staatsanwaltschaft Aachen zu den Aktenzeichen . 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Das Rubrum ist wie vorstehend von Amts wegen berichtigt worden. Wegen des Wegfalls von § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO NRW), 28 vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW, S. 30, 29 war kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite eingetreten. Nach dem seither geltenden so genannten Rechtsträgerprinzip ist damit die Städteregion selbst die richtige Beklagte. 30 Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil der ordnungsgemäß geladene Kläger mit der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 31 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sowohl die darin enthaltene Ausweisung (1.) als auch die Abschiebungsandrohung (2.) sind nicht zu beanstanden. 32 1. In dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, 33 vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - und vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, beide juris. 34 erweist sich die Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtmäßig. Der Kläger hat durch die Verurteilung des Amtsgerichts B. vom 11. Dezember 2008 den Tatbestand der zwingenden Ausweisung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AufenthG verwirklicht, da er wegen schweren Diebstahls in 4 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie durch die Einbeziehung des Urteils vom 18. Februar 2008 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde. Dieses Urteil ist seit dem 10. November 2008 rechtskräftig. Damit wurde er wegen mehrerer vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, § 53 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AufenthG. Dass sich das den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AufenthG ausfüllende Strafmaß erst aus einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ergibt, ist insoweit unschädlich, 35 vgl. Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: März 2011, § 53, Rn. 137. 36 Zwar unterfällt der Kläger dem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit 1995 war, die ab dem 1. Januar 2005 nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt, und er sich daher auch seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies hat gem. § 56 Abs. 1 S. 2 und 4 AufenthG zur Folge, dass der Kläger zum einen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und zum anderen die zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG zur Regelausweisung herabzustufen ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Im Fall des Klägers liegen jedoch unter Berücksichtigung der von ihm begangenen Taten zum einen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und es ist zum anderen kein atypischer Ausnahmefall anzunehmen, der zu einem Absehen von der Ausweisung führen würde. 37 Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Die Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten. Ob die der Ausweisung zugrunde gelegten strafrechtlichen Verstöße diesen Tatbestand erfüllen, ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle, 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 - und vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, beide juris. 39 Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor, also unter anderem bei - wie hier - so genannten Ist-Ausweisungen, die grundsätzlich Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität betreffen. Diese gesetzliche Vermutung beruht darauf, dass bei Verwirklichung der genannten Ausweisungstatbestände regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Ausländers erfordert und der vom Gesetz bezweckte Schutz des Ausländers dahinter zurückzutreten hat. Die Regelung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen lassen. Ein Abweichen von der Regelrechtsfolge kommt danach nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer atypischer Umstände des Einzelfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt wird, 40 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -; vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -; vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, alle juris. 41 Ob ein Ausnahmefall in diesem Sinne vorliegt, beurteilt sich bei - wie hier vornehmlich - spezialpräventiv begründeten Ausweisungen insbesondere nach dem vom Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotenzial. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt, genügt nicht. Denn in diesem Fall ist eine dem besonderen Ausweisungsschutz Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch nicht gegeben, 42 vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -; vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. September 2006 - 17 B 510/05 -, alle juris. 43 Gemessen hieran ist die Ausländerbehörde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass unter spezialpräventiven Gesichtspunkten die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hier nicht wegen des Vorliegens besonderer Umstände durchbrochen wird. Die Annahme eines Ausnahmefalls zugunsten des Klägers kommt vorliegend nicht in Betracht. 44 Zunächst weisen die konkreten Umstände der Tatbegehung durch den Kläger keine Besonderheiten solcher Art auf, dass sie den Verurteilungen ihr besonderes Gewicht nehmen würden. Bei den vom Kläger begangenen Delikten, die als Ausweisungsanlass genommen wurden, handelt es sich um Vermögensdelikte, die einen hohen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hatten. Die im Sommer 2007 begangenen schweren Diebstähle des Klägers hatten einzeln immer Schäden von über 1.000 EUR zur Folge; insgesamt wurde durch die Taten ein wirtschaftlicher Schaden von über 10.000 Euro verursacht. Der im Oktober 2007 begangene Raub in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zeigt zudem eine hohe kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen. Der Kläger riss einer älteren Frau eine wertvolle Halskette vom Hals. Die Geschädigte erlitt hierdurch Verletzungen und wurde traumatisiert. Vom Kläger dürfte nach Auffassung der Kammer nach der zugrunde liegenden Aktenlage zudem auch weiterhin ein hohes Gefährdungspotential hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten ausgehen. Die von ihm begangenen Straftaten dürften sämtlich solche der Beschaffungskriminalität gewesen sein, was die Taten zwar im Hinblick auf die Gesinnung des Klägers als nicht ganz so verwerflich erscheinen lässt, allerdings dürfte der Kläger die für seine Taten ursächliche Drogenproblematik nicht in einer Weise aufgearbeitet haben, die die Prognose zuließe, dass er in Zukunft keine weiteren Taten der Beschaffungskriminalität begehen wird. Zwar hat er eine Drogenentwöhnungstherapie in der Fachklinik M. absolviert. Allerdings hatte diese nicht den erwünschten Erfolg einer dauerhaften Drogenabstinenz. Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 2010 (Az.: ; rechtskräftig seit dem 31. Juli 2010) ergibt, verfügte der Kläger bereits im März 2010 erneut über eine Bubble Kokain zum Eigengebrauch. Auch aus der Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 28. Februar 2011 ergibt sich, dass die Drogenabhängigkeit des Klägers noch nicht hinreichend behandelt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin Straftaten der Beschaffungskriminalität begehen wird. Diese Gefahrprognose wird durch das derzeit anhängige Hauptverfahren vor dem Amtsgericht B. gestützt. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft B. schlug der Kläger am 6. Januar 2011 ein Loch in die Sicherheitsverglasung des Schaufensters eines Juweliergeschäfts und entwendete dort Schmuckstücke im Wert von fast 1.500,-- EUR. Es handelt sich hierbei um eine Tat, die sich in die Reihe der bisher vom Kläger begangenen Taten einfügt und darauf hindeutet, dass der Kläger weiterhin Taten der Beschaffungskriminalität begehen wird. Der Kläger hat sich im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt und dort auch selbst angegeben, wieder Kokain zu nehmen. 45 Die Beklagte hat ferner auch in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verneint. Denn selbst wenn eine besonders schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann eine Ausweisung ohne eine Ermessensentscheidung der Behörde nur dann erfolgen, wenn auch ein Regelfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt. Die oben getroffene Feststellung gilt auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der die Anforderungen an die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung abgesenkt worden sind. Regelfälle im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Liegt ein Regelfall vor, ist zwingend auszuweisen; liegt ein Ausnahmefall vor, hat die Ausländerbehörde über die Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftat sowie die sonstigen persönlichen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 55 Abs. 3 AufenthG - allerdings nicht abschließend - umschrieben sind, zu berücksichtigen. Insbesondere sind solche Umstände zu beachten, die von den typisierenden Ausweisungsbestimmungen - namentlich der Vorschrift über den besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 AufenthG) - nicht oder nur unzureichend erfasst werden. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung ist dabei nicht erst dann anzunehmen, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen als nicht vereinbar erweist. Vielmehr liegt ein Ausnahmefall - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht (z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (z.B. Art. 8 Abs. 1 EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Hervorhebung durch das Gericht). Bei der so vorzunehmenden Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall ist eine Kompensation der besonderen für den Ausländer sprechenden atypischen Umstände mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung im Wege einer Interessenabwägung jedoch unzulässig. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen ist vielmehr - erst - Gegenstand der der Ausländerbehörde im Falle eines Ausnahmefalls obliegenden Ermessensentscheidung, 46 vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -. 47 Das Bundesverwaltungsgericht hat dies vor allem für die Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsen Ausländer angenommen, da in diesen Fällen die Ausweisung eben solcher Ausländer einer individuellen Würdigung bedürfe, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt sei und inwieweit dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer Ausweisung entgegenstehen würde. Es hat sich allerdings nicht auf diese Gruppe von Ausländern beschränkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -, juris. 48 und insbesondere nicht in qualitativer Hinsicht konkretisiert, wann ein Fall vorliegt, in dem höherrangiges Recht oder die Vorschriften der EMRK eine Einzelfallwürdigung im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gebieten. Im Zweifel sollte die Behörde daher von einem Ausnahmefall ausgehen und zumindest hilfsweise nach Ermessen entscheiden, 49 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, - 1 C 10/07 - OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010, - 18 A 1450/09 - beide juris. 50 Dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich die Annahme eines Regelfalles im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nunmehr in jedem Fall prinzipiell verbietet, der einen - wie auch immer konkret ausgestalteten - verfassungs- und/oder konventionsrechtlichen Bezug aufweist. Eine Rechtfertigung für eine solch weitgehende Korrektur der in vorgenannter Regelung getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für die Ausweisung als Regelmaßnahme lässt sich aus den betreffenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten. Diese legen vielmehr schon angesichts der besonderen Hervorhebung der Personengruppe sog. faktischer Inländer ein Verständnis nahe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem von ihm gesehenen Korrekturbedürfnis allein auf Fallkonstellationen abzielt, in denen die besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten und/oder familiären Belange des Ausländers wie in den Fällen der faktischen Inländer, in denen eine tiefgreifende Verwurzelung des Betroffenen nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet, gegebenenfalls seit der Geburt, in besonderem Maße augenfällig sind und in ihrer vollen Bedeutung ohne entsprechenden Ermittlungs- und Begründungsaufwand nur schwer erfasst werden können, 51 vgl. in diesem Sinne und mit weiterer Begründung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2009, - 9 A 1622/08.Z -, juris. 52 Gemessen an diesen Grundsätzen weist der Fall des Klägers jedoch keine von der gesetzlichen Wertung des Regelfalls abweichenden Besonderheiten auf. Weder die konkreten Umstände der Tatbegehung noch die persönlichen Verhältnisse des Klägers gebieten unter Berücksichtigung sowohl der deutschen Grundrechte (insbesondere Art. 6 und 2 GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG und damit eine ausländerbehördliche Ermessensentscheidung. 53 Der Kläger hat im Bundesgebiet allein familiäre Bindungen zu seiner Mutter, seiner Schwester und seiner ehemaligen Pflegefamilie. Diese dürften nach den Feststellungen aus den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht derart schwer wiegen, dass mit Rücksicht darauf ein Ausnahmefall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG anzunehmen wäre. Denn es ist nichts dafür vorgetragen, dass einer seiner Familienangehörigen in besonderen Maße auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und eine Trennung aus diesem Grund unzumutbar erschiene. 54 Schließlich gebieten auch die sonstigen persönlichen und sozialen Bindungen, die der Kläger während der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet aufgebaut hat und die über das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Der Kläger, der erst Ende 1991 im Alter von fast 14 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist und seitdem hier lebt, dürfte nicht zu der als besonders schutzwürdig anerkannten Gruppe der Ausländer der so genannten "Zweiten Generation" gehören, die entweder im Bundesgebiet geboren oder aber im Kindesalter ins Bundesgebiet eingereist sind und bei denen grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geboten ist, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, alle juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 22. Februar 2007 - 1638/03 - (Maslov I), InfAuslR 2007, 221 und vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; Urteil vom 22. Mai 2008 - 42034/04 - (Emre), InfAuslR 2008, 336, und Urteil vom 28. Juni 2007 - 31753/02 - (Kaya), InfAuslR 2007, 325. 56 Zwar war der Kläger noch Jugendlicher, als er eingereist ist, er hat aber seine Kindheit und Teile seiner Jugend noch in seinem Heimatland erlebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er - der bis zum Alter von fast 14 Jahren noch im Irak gelebt hat - dort die Sprache erlernt hat und auch (mit-)prägend sozialisiert worden ist. 57 Auch rechtfertigt der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung bereits seit fast 18 Jahren im Bundesgebiet gelebt hat und sich seit 1995 hier rechtmäßig aufgehalten hat und unter Berücksichtigung der während dieser Zeit hier gewachsenen persönlichen und sozialen Bindungen gerade nicht die Annahme, dass eine Ausweisung wegen nachhaltiger Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ohne umfassende Interessenabwägung unverhältnismäßig oder gar insgesamt unvertretbar wäre. Der Kläger geht - soweit dies den Verwaltungsvorgängen und den Urteilen zu entnehmen ist - nur sporadisch einer Arbeitstätigkeit nach. Eine abgeschlossene Berufausbildung besitzt er nicht. Er hat sich damit auch wirtschaftlich und sozial nicht derart integriert, dass ihm eine Ausreise nicht mehr zuzumuten wäre. 58 Demgegenüber ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger, der immerhin die ersten Jahre seines Lebens im Irak verbracht hat, dort geboren und bis zum 14. Lebensjahr aufgewachsen ist, nach wie vor über hinreichende Kenntnisse der Landesprache und auch über hinreichende Bindungen zu seinem Heimatland verfügt. Diese dürften ihn als 33 Jahre alten und erwerbsfähigen Mann - auch ohne familiäre Anbindung - in die Lage versetzen, sich wieder in seinem Heimatland einzuleben und dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Unter diesen Umständen vermag die Kammer im Fall des Klägers gerade keine derart tiefgehende Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland zu erkennen, dass eine Ausweisung ohne umfassende Interessenabwägung unverhältnismäßig wäre. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Ausweisung des Kläger wegen fehlender Rückkehranknüpfungspunkte dauerhaft wäre. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Tatsache, dass nach der derzeitigen Erlasslage, 59 vgl. Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 31. Mai/1. Juni 2007, 60 einer Abschiebung des Klägers ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehen dürfte. Nach der vorzitierten Erlasslage dürfte der Kläger derzeit zwar wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten - und nicht wegen zielstaatsbezogener humanitärer Gründe - in seine Heimatstadt L. nicht abgeschoben werden können. Es spricht aus Sicht der Kammer jedoch nichts Entscheidendes dafür, dass mit einer Ausweisungsverfügung zuzuwarten ist, bis tatsächlich eine Abschiebung des Klägers möglich wäre. Angesichts des erheblichen spezialpräventiven Interesses an einer Ausweisung des Klägers, dass sich aus der oben dargestellten weiterhin bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Begehung weiterer Straftaten ergibt, ist es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass ein Ausweisungsverfahren durchgeführt wird, so dass der Kläger - nach Wegfall des Rückführungshindernisses - auch tatsächlich abgeschoben werden kann. Sollten sich tatsächliche Umstände ergeben, die zu diesem Zeitpunkt dann die Wirkungen der Ausweisungsverfügung unverhältnismäßig erscheinen lassen würden, bestünde zum einen die Möglichkeit der Befristung der Ausweisung, § 11 Abs. 1 S. 3 Aufenth, und zum anderen könnte ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Die Möglichkeit des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisses ist bereits wegen der nach § 42 Asylverfahrensgesetz geltenden Bindung des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamtes vom 28. April 2004 nicht zu berücksichtigen. 61 2. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten erhaltene Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht (mehr) an, 62 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -; Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 8 L 254/09 - beide juris. Der in Nordrhein-Westfalen geltende Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2007 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 31. Mai/1. Juni 2007 zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Irak steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass nach diesem Erlass der Kläger derzeit zwar wegen fehlender Rückführungsmöglichkeiten in seine Heimatstadt L. nicht abgeschoben werden kann. Denn das Vorliegen von Abschiebungsverboten berührt gem. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Unter Abschiebungsverboten im Sinne dieser Vorschrift ist auch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60 a AufenthG zu verstehen, 63 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2001, - 18 B 2801/04 -, juris. 64 Da nach der vorliegenden Erlasslage die Abschiebung der darunter fallenden Personen wegen eines inlandsbezogenen tatsächlichen Vollstreckungshindernisses - nämlich wegen der fehlenden tatsächlichen Rückführungsmöglichkeiten in den Irak - und nicht wegen zielstaatsbezogener humanitärer Gründe zeitweise ausgesetzt wird (s. o.), ist in der Abschiebungsandrohung auch nicht gem. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG ein Staat bezeichnet, in den der Kläger derzeit nicht abgeschoben werden kann. Denn § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG bezieht sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, 65 vgl. Armbruster, in: Hypertextkommentar zum Ausländerrecht (HTK-AuslR), § 59 AufenthG - zu Abs. 3. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).