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Urteil

6 K 1765/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0225.6K1765.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter eines Pkw des Typs Citroen mit dem französischen Kennzeichen . Dieses Fahrzeug wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 26. Juni 2008 abgeschleppt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten dieser Abschleppmaßnahme. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Aktenvermerk der eingesetzten Polizeibeamten, der Zeugen X. , C. und F. , hatten diese am 26. Juni 2008 den Auftrag erhalten, einen Verkehrsunfall im Bereich der I.--------allee /N.--straße in B. aufzunehmen. Der Geschädigte habe angegeben, er fahre dem flüchtigen Unfallverursacher hinterher und werde der Polizei ständig Positionsmeldungen durchgeben. Den Beamten sei es daraufhin gelungen, den flüchtigen Unfallbeteiligten - den Kläger - am Templergraben zu stellen, wo er vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage gehalten habe. Der Kläger sei aufgefordert worden, seinen Pkw zu verlassen, um eine weitere Flucht zu verhindern. Er sei dieser Anordnung aber nicht nachgekommen und habe immer wieder in den nicht einsehbaren Beifahrerfußraum gegriffen. Die Beamten hätten dann versucht, ihn mit körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug zu ziehen. Dagegen habe der Kläger sich gesträubt und nach einem der Beamten geschlagen. Schließlich habe er durch einfache, körperliche Gewalt aus dem Fahrzeug geholt werden können. Außerhalb des Fahrzeugs habe der Kläger sich weiter heftig gewehrt, bevor es durch einsatzbegleitende Kommunikation gelungen sei, weitere Angriffe zu verhindern. Der Pkw des Klägers habe nicht am Anhalteort verbleiben können. Dem Kläger sei deswegen angeboten worden, das Fahrzeug zu versetzen und ordnungsgemäß zu parken. Dies habe der Kläger aber abgelehnt. Daher sei zum Zwecke des Versetzens ein Abschleppunternehmen bestellt worden. Erst unmittelbar vor dessen Eintreffen habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass ein Beamter den Pkw zu einer Polizeiwache führen könne. Mit Bescheid vom 13. August 2008 forderte der Polizeipräsident Aachen den Kläger auf, einen Gesamtbetrag von 128,-- EUR zu zahlen. Wegen des Abschleppvorgangs vom 26. Juni 2008 seien Kosten in Höhe von 38,-- EUR für eine Leerfahrt entstanden. Für den Polizeieinsatz würden zudem Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,-- EUR erhoben. Der Kläger hat am 26. August 2008 Klage erhoben, mit der er sich gegen seine Heranziehung zu den Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren wendet. Zur Begründung trägt er vor, er habe keinen Verkehrsunfall verursacht. Vielmehr sei er - aus seinem Blickwinkel der damaligen Situation - zuerst von einem ihm fremden Mann verfolgt und dann ohne erkennbaren Grund von der Polizei angehalten worden, die sich zudem ihm gegenüber äußerst aggressiv verhalten habe. Es sei ihm kein "Angebot" unterbreitet worden, sein Fahrzeug auf einen Parkplatz abzustellen. Er habe sich auch nicht dagegen gewehrt, dass sein Fahrzeug durch die Polizeibeamten ordnungsgemäß geparkt werde. Diese seien ohnehin im Besitz der Autoschlüssel gewesen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten Aachen vom 13. August 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Pkw des Klägers habe nicht am Anhalteort am Templergraben verbleiben können, weil er mitten auf der Fahrbahn vor einer Lichtzeichenanlage gestanden und ein Verkehrshindernis dargestellt habe. Das Angebot, das Fahrzeug durch einen Polizeibeamten versetzen zu lassen, habe der Kläger abgelehnt. Deshalb sei ein Abschleppdienst beauftragt worden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeibeamten N1. X. , E. C. und E1. F. als Zeugen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Polizeipräsidenten Aachen vom 13. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Polizeipräsident Aachen durfte den Kläger mit den für die Leerfahrt entstandenen Kosten in Höhe von 38,-- EUR belasten (hierzu unter 1.) und ihn zudem zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,-- EUR heranziehen (hierzu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für den mit dem Bescheid geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Leerfahrtkosten ist § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme noch gültigen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (- KostO NRW -, heute: § 20 Abs. 2 Nr. 7 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VO VwVG NRW -) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1, 56 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Polizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Die Polizeibehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2 PolG NRW als Voraussetzung für das polizeiliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers auf der Fahrbahn des unmittelbaren Kreuzungsbereiches Templergraben/Königstraße und damit in einem Bereich abgestellt war, in dem nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO das Parken ausnahmslos unzulässig war. Das Fahrzeug des Klägers war demnach verbotswidrig abgestellt. Hieran ändert nichts der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug am Abstellort lediglich infolge des Polizeieinsatzes und damit insbesondere unfreiwillig hatte abstellen müssen. Denn die objektive Gefahrenlage bleibt von etwaigen die Gefahrenlage betreffenden inneren oder äußeren Umständen regelmäßig unberührt. Derartigen Einflüssen kann unter Umständen auf der Ebene der Kostenheranziehung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, <juris>, mit weiteren Nachweisen. Die Gefahrenlage, für die der Kläger hier als Halter des Fahrzeuges nach § 5 Abs. 1 und 2 PolG NRW jedenfalls mitverantwortlich war und die die Polizei grundsätzlich zu Gefahrenabwehrmaßnahmen berechtigte, gerät hierdurch nicht in Wegfall. Der Polizeipräsident Aachen durfte das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme auch entfernen lassen. Dass die eingesetzten Polizeibeamten den Kläger nicht aufgefordert haben, das Fahrzeug selbst zu versetzen, begegnet zunächst keinen Bedenken. Ausweislich der Feststellungen des im Strafverfahren am 25. Februar 2010 ergangenen Urteils des Amtsgerichts Aachen (Az.: 51 Ds-602 Js 1096/08-1338/08) hat sich der Kläger gegen den Zugriff durch die Polizeibeamten heftig gewehrt. Nach Aussagen von Zeugen soll er sich wiederholt "mit Händen und Füßen gewehrt" haben. Angesichts dessen ist die Einlassung der Polizeibeamten, es habe die Gefahr bestanden, dass der Kläger sich durch Flucht einem weiteren Zugriff entziehen könnte, nachvollziehbar und plausibel. Ein Versetzen des Fahrzeuges durch den Kläger selbst kam bei dieser Sachlage erkennbar nicht in Betracht. Die eingesetzten Polizeibeamten waren entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verpflichtet, das Fahrzeug im Wege der Selbstvornahme zu versetzen. Ausweislich des Inhalts der Akten, der durch die ohne Einschränkungen glaubhafte Aussage des Zeugen X. gestützt wird, war sich der Zeuge X. als derjenige der Polizeibeamten, der die Abschleppmaßnahme veranlasst hat, darüber im Klaren, dass ihm im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Ermessensausübung ein Spielraum zur Verfügung stand, zur Beseitigung der Gefahrenlage entweder einen Dritten im Wege der Fremdvornahme zu beauftragen oder aber im Wege der Selbstvornahme tätig zu werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der plausiblen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen X. , ist die Kammer insoweit davon überzeugt, dass der Zeuge X. dem Kläger angeboten hat, das Fahrzeug für diesen zu versetzen, dass der Kläger dieses Angebot aber zunächst ausgeschlagen hat. Dafür, dass etwaige Sprachprobleme hierfür verantwortlich gewesen sein könnten, ist abgesehen davon, dass dies letztlich für die Beurteilung nicht entscheidend sein dürfte, nach dem Inhalt der Akten trotz der ausländischen Herkunft des in Rumänien geborenen Klägers nichts ersichtlich. Auch nach den eigenen Angaben des Klägers in der Klagebegründung ist er der deutschen Sprache mächtig. Überdies hat der Zeuge X. mit dem in Frankreich lebenden Kläger auch in französischer Sprache kommuniziert. Verständigungs-probleme hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kammer kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher auch dahin stehen lassen, ob die Polizeibeamten in der konkreten Situation zu einem derartigen Angebot überhaupt verpflichtet waren. Jedenfalls hat der Kläger sein Einverständnis mit der angebotenen Selbstvornahme - aus welchen Gründen auch immer - nicht erteilt, weshalb es ermessensfehlerfrei gewesen ist, eine Fremdvornahme durch Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu veranlassen. Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 2 PolG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Sie diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war auch geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war schließlich auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Eine - unter Umständen kostengünstigere - Selbstvornahme hatte der Kläger - wie dargelegt - abgelehnt. Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg, der Freihaltung eines Kreuzungsbereiches von parkenden Fahrzeugen, außer Verhältnis stehen. Insbesondere erweisen sich auch die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen mit der Abschleppmaßnahme in Zusammenhang stehenden Ungelegenheiten als relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, beide <juris>. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass die angeordnete Abschleppmaßnahme wegen der letztlich doch durchgeführten Selbstvornahme nicht zu Ende geführt wurde. Denn die Kostenerstattungspflicht gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW umfasst auch die Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der Ersatzvornahme entstehen, vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035, und vom 28. März 1995 - 5 A 3014/92 - m.w.N.; VG Aachen, u.a. Urteil vom 31. März 2006 - 6 K 1625/04 -. War demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so stand dem Polizeipräsidenten Aachen auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1, 56 PolG NRW gegen den Kläger als nach § 5 PolG NRW Verantwortlichen ("Pflichtigen") ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Diesem Kostenerstattungsanspruch kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Kläger könne deswegen nicht mit Kosten belastet werden, weil das Abstellen des Fahrzeuges auf der Kreuzung nicht auf seinem freien Willensentschluss beruht habe, sondern letztlich auf das Eingreifen der Polizeibeamten zurückzuführen gewesen sei. Hierdurch wurde der Kläger nicht etwa zum Nichtstörer im Sinne des § 6 PolG NRW und auch nicht zu einem bloßen Verdachtsstörer, der den Verdacht oder den Anschein der die Gefahrenverursachung begründenden Umstände nicht zu verantworten hatte. Nur in diesen Fällen kann aber eine Durchbrechung des Rechtssatzes, dass die Kostentragungspflicht grundsätzlich mit der Ordnungspflicht korrespondiert, erfolgen und eine Freistellung von einer Kostenbelastung in Betracht kommen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, a.a.O. Vorliegend hat sich aber bei der insoweit vorzunehmenden Ex-post-Betrachtung gerade nicht herausgestellt, dass der Kläger schuldlos in den Polizeieinsatz und damit in die Situation geraten ist, die schließlich zur Anordnung der Abschleppmaßnahme geführt hatte. Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 25. Februar 2010 ist der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Verkehrsunfall und insbesondere auch wegen der Umstände des anschließenden Polizeieinsatzes wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund ist eine Freistellung von den im Ergebnis gerade auch durch das Verhalten des Klägers verursachten Abschleppkosten nicht angezeigt. Die Heranziehung zu diesen Kosten erweist sich damit nach Grund und Höhe als rechtmäßig. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Heranziehung des Klägers zu Verwaltungsgebühren nicht begründet. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,-- EUR bis 150,-- EUR zu erheben. Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 90,-- EUR sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich - wie zuvor unter 1. ausführlich dargelegt - als rechtmäßig. Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 90,-- EUR im mittleren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Es unterliegt auch grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, für so genannte "Leerfahrten" dieselbe Verwaltungsgebühr zu erheben wie für "normale" Abschleppmaßnahmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, a.a.O. Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher ebenfalls als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.