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Urteil

2 K 1767/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII sind Annexleistungen und umfassen regelmäßig nur den notwendigen Lebensunterhalt, der während des Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung entsteht. • Kosten, die vor, neben oder nach der Unterbringung in einer § 19-Einrichtung entstanden sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Annexleistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII. • Der örtlich zuständige Jugendhilfeträger ist nur für Bedarfe zuständig, die in einem Leistungszusammenhang mit der gewährten Jugendhilfe stehen; reine Nachforderungen aus vorherigem Mietverhältnis oder Energieabrechnungen ohne Leistungsbezug zur Jugendhilfe sind nicht zu übernehmen. • Selbst bei Ermessensermessen wäre die Ablehnung der Kostenübernahme für außerhalb der Einrichtung entstandene Nachforderungen regelmäßig nicht zu beanstanden. • Das Vorrangsverhältnis zwischen SGB VIII und SGB II greift nur, wenn beide Rechtsgebiete überhaupt einen gleichgerichteten Leistungsanspruch begründen; fehlt eine Rechtsgrundlage im SGB VIII, begründet das keinen Übernahmeanspruch des Jugendhilfeträgers.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Wohnungs‑ und Energienachforderungen durch Jugendhilfeträger nach § 19 Abs. 3 SGB VIII • Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII sind Annexleistungen und umfassen regelmäßig nur den notwendigen Lebensunterhalt, der während des Aufenthalts in der Mutter-Kind-Einrichtung entsteht. • Kosten, die vor, neben oder nach der Unterbringung in einer § 19-Einrichtung entstanden sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Annexleistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII. • Der örtlich zuständige Jugendhilfeträger ist nur für Bedarfe zuständig, die in einem Leistungszusammenhang mit der gewährten Jugendhilfe stehen; reine Nachforderungen aus vorherigem Mietverhältnis oder Energieabrechnungen ohne Leistungsbezug zur Jugendhilfe sind nicht zu übernehmen. • Selbst bei Ermessensermessen wäre die Ablehnung der Kostenübernahme für außerhalb der Einrichtung entstandene Nachforderungen regelmäßig nicht zu beanstanden. • Das Vorrangsverhältnis zwischen SGB VIII und SGB II greift nur, wenn beide Rechtsgebiete überhaupt einen gleichgerichteten Leistungsanspruch begründen; fehlt eine Rechtsgrundlage im SGB VIII, begründet das keinen Übernahmeanspruch des Jugendhilfeträgers. Die Klägerin lebte mit ihrem Sohn bis 31.03.2009 in einer Wohnung in B.; der Lebensunterhalt wurde durch Leistungen nach SGB II und Kindergeld gesichert. Ab 1.08.2008 bewilligte der örtliche Jugendhilfeträger ambulante sozialpädagogische Familienhilfe; ab 1.04.2009 wurde eine stationäre Mutter-Kind‑Einrichtung nach § 19 SGB VIII bewilligt. Nach dem Umzug erstellte der örtliche Energieversorger eine Abrechnung (Nachforderung 366,52 EUR) und der frühere Vermieter forderte Nebenkostennachzahlung (118,17 EUR) für 2008. Zuständige SGB-II-Träger lehnten Übernahmen wegen fehlender Zuständigkeit ab; der Jugendhilfeträger lehnte mit Bescheid vom 21.08.2009 die Übernahme ab, weil die Forderungen außerhalb des Leistungszusammenhangs der Jugendhilfe entstanden seien. Die Klägerin klagte fristgerecht und begehrt Übernahme der Nachforderungen durch den Jugendhilfeträger. • Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben; Zugang des Bescheids am 27.08.2009 machte Klageeingang 28.09.2009 rechtzeitig (§§ 37 SGB X, 74 VwGO, § 193 BGB). • Materiellrechtlich kommt allein § 19 Abs. 3 SGB VIII in Betracht; diese Vorschrift räumt dem Jugendamt ein gebundenes, aber eingeschränktes Ermessen zur Übernahme des notwendigen Lebensunterhalts in einer Mutter‑Kind‑Einrichtung (Annexleistung) ein. • Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 3 SGB VIII umfasst die laufenden Kosten, die während des Aufenthalts in der Einrichtung anfallen (Wohnung, Essen, Bekleidung, Taschengeld), nicht jedoch Kosten, die vor, neben oder nach der Unterbringung außerhalb der Einrichtung entstanden sind. • Die streitigen Nachforderungen stammen überwiegend aus Zeiträumen vor Beginn der stationären Hilfe (1.04.2009) und stehen nicht in einem Leistungszusammenhang mit der bewilligten Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII; daher fehlt eine Rechtsgrundlage für Übernahme durch den Jugendhilfeträger. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt den Annexcharakter wirtschaftlicher Jugendhilfe; wirtschaftliche Leistungen sind nur im Rahmen der konkret bewilligten sozialpädagogischen Hilfe zu gewähren. • Selbst wenn die Nachforderungen erst mit Fälligkeit während der stationären Hilfe entstanden wären, bestünde kein Leistungszusammenhang; daher greift auch das Vorrangsverhältnis SGB VIII/SGB II nicht, weil das SGB VIII keine Übernahmerechtsgrundlage für diese Kosten enthält (§§ 10 Abs.3 SGB VIII, 5 Abs.1 SGB II). • Für den Fall, dass § 19 Abs. 3 SGB VIII die Kosten doch erfassen würde, wäre die Ablehnung aufgrund des Ermessens nicht zu beanstanden; die Übernahme außerhalb der Einrichtungsbedarfe ist regelmäßig atypisch und ablehnungsfähig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger auf Übernahme der Nachforderungen des Energieversorgers (366,52 EUR) und der Nebenkostennachforderung des früheren Vermieters (118,17 EUR). Die Nachforderungen sind nicht Bestandteil des nach § 19 Abs. 3 SGB VIII zu übernehmenden notwendigen Lebensunterhalts, da sie außerhalb der während des Aufenthalts in der Mutter‑Kind‑Einrichtung entstehenden Bedarfe liegen und somit nicht in einem Leistungszusammenhang zur bewilligten Jugendhilfe stehen. Selbst bei einer Ermessensermessenentscheidung wäre die Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits.