Urteil
S 8 SO 8/22
SG Rostock 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGROSTO:2023:0131.S8SO8.22.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts in § 19 Abs 4 SGB VIII ist in Anlehnung an die Regelungen des SGB II und SGB XII zu konkretisieren. (Rn.24)
2. Daher sind auch Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung als tatsächlicher aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit als notwendiger Lebensunterhalt nach § 19 Abs 4 SGB VIII zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und in dem der Bedarf für die Nachforderung entstanden ist, im Leistungsbezug für Leistungen zum Lebensunterhalt steht und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt worden ist. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts in § 19 Abs 4 SGB VIII ist in Anlehnung an die Regelungen des SGB II und SGB XII zu konkretisieren. (Rn.24) 2. Daher sind auch Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung als tatsächlicher aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit als notwendiger Lebensunterhalt nach § 19 Abs 4 SGB VIII zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und in dem der Bedarf für die Nachforderung entstanden ist, im Leistungsbezug für Leistungen zum Lebensunterhalt steht und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt worden ist. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt für die Nachforderung ihres früheren Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung vom 03.09.2021. Ein solcher Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte könnte sich nur aus §§ 19 Abs. 1, 27, 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölfter Teil (SGB XII) ergeben. Einem solchen Anspruch steht jedoch § 10 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achter Teil (SGB VIII) entgegen. Nach dieser Vorschrift gehen die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vor. Mit anderen Worten, soweit die Klägerin einen Anspruch auf die begehrten Leistungen für die Betriebskostenabrechnung gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat, kommt ein Anspruch nach dem SGB XII nicht in Betracht. Hier hat die Klägerin für die Nachforderung ihres früheren Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung vom 03.09.2021 in Höhe von 192,48 € einen Anspruch gegen den Landrat des Landkreises M. als Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Leistungen aus § 19 Abs. 4 SGB VIII in der seit dem 10.06.2021 geltenden Fassung. Der Landrat des Landkreises M. war im für die Fälligkeit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 03.09.2021 zum 20.09.2021 maßgeblichen Zeitpunkt nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Klägerin erhielt vom Landrat des Landkreises M. im September 2021 gemeinsam mit ihrem Kind Leistungen in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 19 Abs. 4 SGB VIII soll die Leistung auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen umfassen. Der genaue Umfang des notwendigen Unterhalts ist im SGB VIII nicht näher konkretisiert. Es gibt aber keinen Anlass für die Annahme, dass der notwendige Unterhalt nach § 19 Abs. 4 SGB VIII jenseits spezieller Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts abweichend von den Regelungen zu Leistungen für den Lebensunterhalt in §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch - Zweiter Teil (SGB II) und §§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII verstanden werden soll. Dies folgt bereits aus der ausdrücklichen gesetzgeberischen Absicht, mit dem damaligen § 19 Abs. 3 (heute Abs. 4) SGB VIII zur Verwaltungsvereinfachung die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts und der Krankenhilfe in den Leistungsumfang des Kinder- und Jugendhilferechts einzubeziehen und damit die Verweisung des Leistungsberechtigten an verschiedene Stellen (Jugendamt und Sozialamt) entbehrlich zu machen (BT-Drucks. 12/2866 S. 17). Diese Absicht des Gesetzgebers würde konterkariert, wenn der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts im SGB VIII einerseits und im SGB II und SGB XII andererseits unterschiedlich ausgelegt und die Leistungsberechtigten zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dadurch gerade wieder an verschiedene Sozialleistungsträger verwiesen würden. Dieses Ergebnis wollte der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden. Daraus folgt, dass der notwendige Lebensunterhalt in § 19 Abs. 4 SGB VIII in Anlehnung an die Regelungen des SGB II und SGB XII zu konkretisieren ist. Im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist anerkannt, dass die (angemessene) Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen ist. Darauf, dass der Leistungsberechtigte die Wohnung, für die die Betriebskosten nachgefordert werden, nicht mehr bewohnt, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Leistungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind (z.B. während des Aufenthalts in der früheren Wohnung) und in dem der Bedarf für die Nachforderung entstanden ist (z.B. während des Aufenthalts in der neuen Wohnung) im Leistungsbezug steht und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt worden ist (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 62; Löcken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 35 SGB XII (Stand: 25.05.2021), Rn. 39; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 50). Nach diesen Maßstäben, bestand im September 2021 ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts aus § 19 Abs. 4 SGB VIII für die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 03.09.2021 in Höhe von 192,48 €. Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem Kind sowohl im Abrechnungszeitraum Januar und Februar 2020 im Leistungsbezug nach dem SGB II als auch im Fälligkeitszeitraum im September 2021 im Leistungsbezug nach § 19 Abs. 4 SGB VIII. Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf anderweitig gedeckt worden ist oder werden könnte oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Januar und Februar 2020 unangemessen gewesen sein könnten, bestehen nicht. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertreten worden ist, der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts der betreuten Personen in § 19 Abs. 3 (heute Abs. 4) SGB VIII umfasse die laufenden Kosten des Lebensunterhalts - einschließlich der laufenden Energie- und Unterkunftskosten -, die den betreuten Personen in der Mutter-Kind-Einrichtung entstehen, und ein örtlicher Jugendhilfeträger habe während der Unterbringung in einer solchen Einrichtung im Rahmen der Leistung nach § 19 Abs. 3 (heute Abs. 4) SGB VIII aber nicht noch zusätzlich die Unterkunftskosten für die bisherige Wohnung der Hilfesuchenden zu übernehmen (so VG Aachen, Urteil vom 23. November 2010 – 2 K 1767/09 –, juris), vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Auslegung verkennt die oben dargelegte ausdrückliche gesetzgeberische Absicht, die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts und der Krankenhilfe in den Leistungsumfang des Kinder- und Jugendhilferechts einzubeziehen und damit die Verweisung des Leistungsberechtigten an verschiedene Stellen (Jugendamt und Sozialamt) entbehrlich zu machen. Eine Auseinandersetzung mit der dokumentierten gesetzgeberischen Absicht (BT-Drucks. 12/2866 S. 17) ist der Entscheidung des VG Aachen ebenso wenig zu entnehmen wie nachvollziehbare Argumente dafür, sich über diese Absicht hinwegzusetzen. Die Ausgestaltung von § 19 Abs. 4 SGB VIII als Soll-Vorschrift eröffnet dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar grundsätzlich die Ausübung von Ermessen, bindet ihn aber insoweit, dass die Leistung im Regelfall zu erbringen ist und nur in atypischen Fallkonstellationen abgelehnt werden darf. Für eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise die Versagung der Leistung rechtfertigen könnte, ist hier jedoch nichts ersichtlich. Auch steht dem Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Landrat des Landkreises M. - so weit in diesem Verfahren ersichtlich - kein bestandkräftiger ablehnender Bescheid entgegen, der die Beteiligten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binden würde. Der mit E-Mail der Betreuerin der Klägerin vom 13.09.2021 beim Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gestellte Antrag auf Leistungen für die Betriebskostenabrechnung ist vom Landkreis M. bisher nicht beschieden worden. Die E-Mail des Jugendamtes des Landkreises M. vom 15.09.2021 kann nicht als die Leistung ablehnender Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch - Zehnter Teil (SGB X) angesehen werden. Mit dieser E-Mail teilte das Jugendamt der Betreuerin lediglich informell seine Ansicht zur Rechtslage mit, ohne eine Regelung zum Einzelfall zu treffen. Dies ergibt sich bereits aus der äußeren Form der E-Mail ohne Bezeichnung als Bescheid, Entscheidung oder Ähnliches und ohne Rechtsbehelfsbelehrung und folgt im Übrigen auch aus dem Inhalt. Insbesondere der Umstand, dass das Jugendamt auf etwaige Ansprüche gegen das Jobcenter verwies aber über den dortigen Sachstand informiert werden wollte, spricht dafür, dass das Jugendamt (noch) keine endgültige Entscheidung treffen, sondern sich diese für die Zeit nach Kenntnis des Sachstandes hinsichtlich des Leistungsantrags beim Jobcenter vorbehalten wollte. Da nach alledem nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorrangige Ansprüche der Klägerin nach § 19 Abs. 4 SGB VIII gegen den Landrat des Landkreises M. bestehen, war die Klage gegen den Beklagten abzuweisen. Eine Beiladung des Landrates des Landkreises M. nach § 75 Abs. 2 SGG und eine auf § 75 Abs. 5 SGG gestützte Verurteilung kam hier nicht in Betracht, weil die Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für diese Materie nicht in der Aufzählung von § 75 Abs. 5 SGG enthalten sind und folglich eine den Landrat des Landkreises M. bindende Entscheidung nicht ergehen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang in der Sache. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters. Die 1985 geborene Klägerin lebte zusammen mit ihrem Kind zunächst in einer Wohnung in W. und erhielt für den Lebensunterhalt Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter M.. Der Mietvertrag für die Wohnung lief bis zum 29.02.2020. Ab dem 06.01.2020 war die Klägerin gemeinsam mit ihrem Kind auf Veranlassung des Jugendamtes des Landkreises M. in einer Mutter-Kind-Einrichtung in A-Stadt untergebracht. Das Jugendamt des Landkreises M. gewährte der Klägerin und ihrem Kind dafür auch Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt gemäß dem damaligen § 19 Abs. 3 SGB VIII (seit dem 10.06.2021 § 19 Abs. 4 SGB VIII). Mit Schreiben vom 03.09.2021 erhielt die Klägerin von ihrem früheren Vermieter die Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 mit einer Nachforderung von 192,48 €, zahlbar bis spätestens 20.09.2021. Mit E-Mail vom 13.09.2021 bat die Betreuerin der Klägerin das Jugendamt des Landkreises M. um Leistungen für die Betriebskostenabrechnung. Mit E-Mail vom 15.09.2021 teilte das Jugendamt des Landkreises M. mit, dass die gemäß § 19 Abs. 3 SGB VIII gewährten Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht die Kosten der Unterkunft für die bisher genutzte Wohnung umfassten und daher eine Übernahme der Betriebskostenabrechnung nicht erfolgen könne. Ein Antrag der Klägerin beim Jobcenter M. auf Gewährung von Leistungen für die Betriebskostenabrechnung wies dieses mit Bescheid vom 23.09.2021 zurück. Mit Bescheid vom 12.11.2021 lehnte auch das Sozialamt des Landkreises M. die Gewährung von Leistungen für die Betriebskostenabrechnung ab. Mit Antrag vom 06.12.2021 begehrte die Klägerin schließlich Leistungen für die Betriebskostenabrechnung von der Beklagten. Mit Bescheid vom 22.12.2021 lehnte schließlich auch die Beklagte die Erbringung von Leistungen für die Betriebskostenabrechnung nach dem SGB XII ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 20.01.2022. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung stellte sie darauf ab, dass zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 19 Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich auch die Kosten der Unterkunft gehörten. Dies seien neben den laufenden monatlichen Unterkunftskosten auch einmalige Unterkunftskosten wie beispielsweise Betriebskostennachforderungen des Vermieters. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass der notwendige Unterhalt der Mütter und Kinder in einer Mutter-Kind-Einrichtung nur teilweise vom Jugendhilfeträger und zum anderen Teil vom Sozialhilfeträger sichergestellt werde. Mit ihrer Klage vom 04.03.2022 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass für die Gewährung der Leistungen nicht der Jugendhilfeträger, sondern der Sozialhilfeträger zuständig sei. Der notwendige Unterhalt nach § 19 Abs. 4 SGB VIII beziehe sich ausschließlich auf den für die Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung notwendigen und dort bestehenden Bedarf. Kosten für die frühere Wohnung seien damit nicht abgedeckt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2022 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von weiteren 192,48 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre ablehnenden Bescheide. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.