Urteil
9 K 1413/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1112.9K1413.08.00
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft. Diese wurde am 00.00.2006 mit der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin und dem Kommanditisten mit Einzelprokura H1. I. in das Handelsregister eingetragen. § 2 des Gesellschaftsvertrages sah die Möglichkeit einer Kündigung für jeden Gesellschafter jeweils sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres per Einschreibebrief an die anderen Gesellschafter vor. Zum Geschäftsjahr wurde das Kalenderjahr bestimmt. § 14 Nr. 3 geht dahin, dass die Gesellschaft bei Kündigung eines Kommanditisten zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Am 00.00.2007 wurde dem Geschäftsführer der Klägerin durch Gerichtsvollzieher das Schreiben des Prokuristen vom 00.00.2007 zugestellt, in dem dieser ausführte, er kündige mit sofortiger Wirkung die Beteiligung in Form eines Kommanditistenanteils an der Gesellschaft C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft. Am 00.00.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister erfolgte von Amts wegen am 00.00.2009. Mit an den Geschäftsführer der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 00.00.2009 gab der Insolvenzverwalter die in einer Altreifen-Lagerstätte Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstück 000 lagernden Abfälle frei. Die Freigabe zeigte er mit Schreiben vom selben Tage dem Beklagten und dem Insolvenzgericht an. Am 00.00.2009 wurde das Erlöschen der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. KG von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. Bereits unter dem 00.00.2008 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung gegen die C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Klägerin, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, erlassen. Darin heißt es u. a., auf dem Gelände Gemarkung S1. , Flur 0, Flurstück 000 lagerten ca. 300 t Altreifen, die als Abfall einzustufen seien. Von der Lagerung gehe eine Gefahr nur schwer zu bekämpfender Brände aus, die zu einer Luftverunreinigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung für eine noch nicht einschätzbare Zahl von Personen weit über den direkten Umgebungsbereich hinaus führen würden. Aufgefordert wurde, die auf dem Gelände lagernden Altreifen unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung, von dem Grundstück zu entfernen, und einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zuzuführen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder nicht ausreichenden Befolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Die C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft hat am 30. Juni 2008 Klage vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten erhoben und folgenden Antrag angekündigt, die Ordnungsverfügungen des Beklagten mit Bescheid vom 00.00.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt u. a. vor, nach der Freigabe durch Insolvenzverwalter seien weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Eigentümer des Geländes ergriffen worden, die zu einer vollständigen Räumung geführt hätten. Die erkennende Kammer hat durch Beschluss vom 24. Februar 2009 den Antrag der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Akten des Amtsgerichts B1. . Entscheidungsgründe: Die Kammer kann trotz des Nichterscheinens des Geschäftsführers der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil gemäß § 102 Abs. 2 VwGO bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung war an den Geschäftsführer der Klägerin und nicht an die Prozessbevollmächtigten der - wie noch auszuführen sein wird - erloschenen C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft zu richten, weil eine Vollmacht für die Klägerin weder im vorliegenden Klageverfahren vorgelegt worden noch aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts B1. ersichtlich ist. In der Handelsregistersache - 00 HRA 0000- ist eine Vollmacht der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft vorgelegt worden. Die im Verfahren 00 IN 000/00 vorgelegte Prozessvollmacht der Klägerin wurde für das Insolvenzeröffnungsverfahren erteilt. Zudem wäre eine allfällige Prozessvollmacht der Klägerin für das vorliegende Klageverfahren nach § 117 Abs. 1 InsO erloschen. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft geworden, weil diese mit Ausscheiden ihres Kommanditisten beendet worden ist. Scheidet der einzige Kommanditist aus einer Gesellschaft, die wie die C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft nur eine weitere Gesellschafterin in Form der Klägerin aufweist, aus, so führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft unter Gesamtrechtsnachfolge ihres einzig verbliebenen Gesellschafters, weil der so genannte Numerus clausus der Gesellschaftsformen eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht zulässt. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, NJW 2008, 292; Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 -, juris; Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 -, NJW 2002, 1430; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 2010 - 6 A 1176/08 -, juris. Beteiligungsfähig gemäß § 61 VwGO ist allein die Klägerin als verbliebene Komplementärin mit der Folge der Änderung des Aktivrubrums. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 1 E 3941/06 -, juris. Abweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn es sich um eine höchstpersönliche und damit nicht gesamtrechtsnachfolgefähige Verpflichtung gehandelt hätte. Eine Pflicht ist indes grundsätzlich nicht höchstpersönlich, wenn die Beseitigung auch durch Dritte erfolgen könnte und damit auch einer Ersatzvornahme zugänglich wäre. Vgl. Neumann, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3/05 -, juris PR-BVerwG 17/2006. Letzteres ist bei der Beseitigung von Abfällen der Fall. Zwar entfaltete die außerordentliche Kündigung des Kommanditisten der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft keine sofortige Wirkung. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sieht das Gesetz für Personenhandelsgesellschaften nicht vor. Sofern der Gesellschaftsvertrag - wie im vorliegenden Verfahren - kein außerordentliches Kündigungsrecht einräumt, kann sich der Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes allenfalls durch eine Auflösungsklage nach § 133 HGB von der Gesellschaft lösen. Vgl. Schlitt in Sudhoff, GmbH & Co. KG, 6. Auflage 2005, § 29, Rn. 36. Für eine Auflösungsklage im Sinne des § 133 HGB ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die außerordentliche Kündigung kann aber in eine ordentliche umgedeutet werden, weil das Begehren des Kommanditisten in jedem Fall darauf gerichtet war, sich von der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft zu lösen. Das Kündigungsschreiben ist von seinem Erklärungsinhalt her eindeutig. Zwar ist eingangs von der Kündigung des Kommanditistenanteils des Anstellungsverhältnisses und der Einzelprokura sowie eines gewährten Darlehens in Bezug auf die Gesellschaft "S. L1. C. & L. GmbH & Co. KG" die Rede. Sodann wird aber zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligung in Form eines Kommanditistenanteils an der "Gesellschaft: C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft" mit sofortiger Wirkung gekündigt und ferner die erteilte Einzelprokura für die Gesellschaft C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft niedergelegt werden soll. Auch die Begründung stellt auf diese Gesellschaft ab. Wirksam wurde die ordentliche Kündigung mit Ablauf des nach Gesellschaftsvertrag dem Geschäftsjahr entsprechenden Kalenderjahres 2008 mit der Folge des Ausscheidens des Kommanditisten gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB. Dahinstehen kann, ob es sich bei § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der C. & L. B. S. - und H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, wonach die Gesellschaft auf den bestimmten Zeitraum vom 00.00.2006 bis zum 00.00.2010 abgeschlossen worden ist, um eine Mindest- bzw. Höchstzeit handelt, vgl. in diesem Zusammenhang: Piehler/Schulte in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Auflage 2009, § 36 KG, Rn. 11, wobei ersterenfalls vor Ablauf dieser Zeit für jeden Gesellschafter grundsätzlich keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung gegeben wäre. Denn abgesehen davon, dass besagter Gesellschaftsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Mindestgeltungsdauer aufweist, räumt der Gesellschaftsvertrag selbst in Satz 2 des § 2 Nr. 1 jedem Gesellschafter eine Kündigung jeweils sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres ein und sieht die Kündigung eines Kommanditisten zudem in § 15 Nr. 3 vor. Die Kündigung des Kommanditisten wahrte schließlich auch die Form. Die Kündigung ist formlos wirksam, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt. Vgl. Schlitt, a. a. O., Rn. 32. Zwar ist nach § 2 Nr. 1 Satz 3 besagten Gesellschaftsvertrages die Kündigung an die anderen Gesellschafter per Einschreibebrief zu richten. Jedoch ist das Kündigungsschreiben durch Gerichtsvollzieher zugestellt worden, was angesichts der damit verbundenen Rechtssicherheit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zustellungsform gleichzusetzen ist. Das Klageverfahren ist im Übrigen nicht mehr mit Blick auf die nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge am 00.00.2009 stattgefundene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil der Insolvenzverwalter die Abfälle freigegeben hat. Damit besteht das in § 240 ZPO geregelte Prozesshindernis nicht mehr, so dass das Verfahren fortzusetzen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32.; dagegen keine Freigabe des Rechtstreits über eine Insolvenzforderung BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 -, NJW-RR 2004, 82. Dabei kann dahinstehen, ob es sich im vorliegenden Verfahren um einen Aktiv- oder einen Passivprozess handelt, weil es nicht um die Frage geht, wer ein durch ein Insolvenzverfahren unterbrochenes Klageverfahren aufnehmen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die Freigabe der Insolvenzbeschlag aufgehoben wird. Der betroffene Gegenstand gelangt in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners mit der Folge, dass dieser insoweit die unbeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurückerhält. Vgl. Beaucamp/Seifert, "Verwaltungsprozess und Insolvenz", NVwZ 2006, 258; Lüke in Kübler/Prütting/Borg (Hrsg.), Kommentar zur Insolvenzordnung, § 80, Rn. 88. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, dass die Altreifen nach Darstellung des Beklagten überwiegend als Abfall einzustufen gewesen sind. Denn dem Insolvenzverwalter steht es frei, auch solche Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, die für die Masse wertlos sind oder diese sogar mit weiteren Kosten belasten. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, NJW 2010, 2453. Die Klage, die sich auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.2008 richtet, ist unzulässig. Zwar fehlt es nicht an der Beteiligungsfähigkeit der Klägerin mit Blick darauf, dass ihre Auflösung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Eine aufgelöste Gesellschaft ist im Wege der Liquidation abzuwickeln, wobei diese im Falle der Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Abwicklung in diesem Verfahren ersetzt wird. Vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 66, Rn. 2. Das Insolvenzverfahren der Klägerin ist nicht abgeschlossen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten ist das ehemalige Betriebsgelände jedoch inzwischen aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen gegen den Eigentümer vollständig beräumt. Damit ist der gegen die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gerichtete Verwaltungsakt mangels Fortbestehens eines Regelungsobjektes erledigt. Nach Erledigung des Verwaltungsaktes kann seine gerichtliche Aufhebung nicht mehr erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob sich die Anfechtungsklage bereits als unstatthaft erweist oder es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.