Urteil
2 K 530/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0610.2K530.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer von dem Beklagten angeordneten Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches als Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen I. -B. 000. Am 7. August 2007 um 9.04 Uhr wurde mit dem von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug auf der Bundesautobahn (BAB) 2 in Fahrtrichtung Hannover (km 392,5) gemäß der Aufzeichnung einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h (festgestellte Geschwindigkeit nach Abzug des Toleranzwertes: 116 km/h). Das zugleich gefertigte Messfoto zeigt eine männliche Person mit Brille als Fahrzeugführer. Das Ordnungsamt der Stadt Hamm leitete ein Bußgeldverfahren ein und übersandte der Klägerin unter dem 1. September 2007 (Eingang 4. September 2007) eine Ordnungswidrigkeitenanzeige mit Zeugenfragebogen, der die aufgenommenen Fotos beigefügt waren. Unter dem 7. September 2007 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und beantragte Akteneinsicht, die ihm unter Hinweis darauf, dass lediglich der Bevollmächtigte des tatsächlichen Fahrers Akteneinsicht erhalte, nicht gewährt wurde. Mit Schreiben vom 11. September und 24. Oktober 2007 wandte sich das Ordnungsamt der Stadt Hamm an den Ermittlungsdienst des Beklagten und bat - unter Hinweis auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung am 7. November 2007 - im Wege der Amtshilfe, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Unter dem 25. Oktober 2007 übersandte der Beklagte den formularmäßig gehaltenen Ermittlungsbericht, worin die Passage "der Halter des Fahrzeuges macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch" angekreuzt ist. Ferner teilte der Ermittlungsbeamte mit, dass er die Halterin am 11.10.2007 um 11.25 Uhr nicht angetroffen habe. Das Bußgeldverfahren wurde unter dem 2. November 2007 wegen fehlender Feststellung des Fahrers zur Tatzeit eingestellt. Am gleichen Tag übersandte das Ordnungsamt der Stadt Hamm dem Beklagten mit der Bitte um Überprüfung, ob die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Betracht komme. Im Rahmen der Anhörung des Beklagten zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht gewährt. Sie führte aus, dass die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht in Betracht komme, weil die Fahrzeughalterin nicht unverzüglich von der Geschwindigkeitsüberschreitung benachrichtigt worden sei. Nach der Rechtsprechung habe die Benachrichtigung regelmäßig innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Vorliegend sei sie erst einen Monat nach Begehung des Verkehrsverstoßes benachrichtigt worden. Der Halter müsse sich nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr an den Fahrer zur fraglichen Tatzeit erinnern. Mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2008 - zugestellt am 14. Februar 2008 - legte der Beklagte der Klägerin die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen I. -B. 000 sowie für ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug für die Dauer eines Jahres auf. Die Klägerin habe im Bußgeldverfahren den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht benannt und dieser habe auch nicht durch die ermittelnde Behörde namhaft gemacht werden können. Gegenüber dem Außendienstmitarbeiter habe die Klägerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Somit habe es keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen gegeben. Es sei grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt habe. Die verspätete Zusendung des Anhörungs-/Zeugenfragebogens sei nicht von Bedeutung. Zum einen sei eine Identifizierung des Fahrers anhand des beigefügten Geschwindigkeitsmessfotos möglich gewesen. Die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht lasse jedoch darauf schließen, dass die Klägerin den verantwortlichen Fahrzeugführer erkannt habe und nicht habe nennen wollen. Zum anderen könne sich die Klägerin als kaufmännischer Betrieb im Regelfall nicht auf die Frist von zwei Wochen berufen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entspreche es dem sachgerechten kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es könne deshalb unterstellt werden, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Die Anordnung des Fahrtenbuches sei auch verhältnismäßig. Auch eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h sei als so gewichtig einzustufen, dass sie auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertige. Aufgrund der vorliegenden Überschreitung der Geschwindigkeit von 36 km/h sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten gerechtfertigt. Die Klägerin hat am 12. März 2008 Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Benachrichtigung binnen zwei Wochen nicht eingehalten worden sei. Erst nach einem Monat habe die Klägerin ein Zeugenfragebogen mit einer schlechten Kopie eines zudem "verschwommenen Fotos" erreicht, anhand dessen der Fahrer nicht habe ermittelt werden können. Sie habe deshalb keine konkreten Angaben zu der Person des Fahrzeugführers machen können. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten örtlichen Ermittlungen der Außendienstmitarbeiter des Beklagten vorgenommen habe. Es sei nicht erkennbar, auf welches Aussageverweigerungsrecht die Klägerin bzw. welche Person sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Es werde bestritten, dass sich die Halterin/Klägerin auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Im Übrigen sei die Verhängung des Fahrtenbuches unverhältnismäßig, da zunächst die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ausreichend gewesen wäre. Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein "Ersatzfahrzeug" sei mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und weist ergänzend erneut darauf hin, dass eine Identifizierung des Fahrers anhand des Messfotos möglich gewesen wäre. Auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde komme es nicht an, da die Klägerin nicht zur Ermittlung des Fahrzeugführers beigetragen habe. Auf die Qualität des Messfotos komme es im Übrigen nicht an, da auch ohne Vorlage eines aussagekräftigen Fotos die Klägerin Bemühungen hätte unternehmen müssen, um den Fahrer namhaft zu machen. Im Übrigen handele es sich, wie bereits in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, um ein Firmenfahrzeug. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten sei angemessen. Sie orientiere sich an der von dem Verwaltungsgericht Köln entwickelten Leitlinie zur Dauer von Fahrtenbuchauflagen. Die Einbeziehung eines ersatzweise angeschafften Fahrzeuges ergebe sich aus § 31a Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: Mit dem hier in Rede stehenden und von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug wurde am 7. August 2007 gegen die Verkehrsvorschrift des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO i.V.m. Zeichen 274 verstoßen durch Überschreitung der in dem Bereich der BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover - km 392,5 - geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um36 km/h (toleranzbereinigt). Dies ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff OWiG) möglich. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S. des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 (410); Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172. Davon ist insbesondere in Fällen auszugehen, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter des Fahrzeugs ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - 8 B 1748/07 - S. 3. und 11. Januar 2008 - 8 B 1932/07 -. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, DÖV 1979, 408 und 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, BayVBl. 1983, 310 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist, nicht ersichtlich, auch wenn die Klägerin die Ordnungswidrigkeitenanzeige mit Zeugenfragebogen erst am 4. September 2007 erreicht hat. Die Klägerin ist den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. Sie hat bis auf die Bestellung ihres Prozessbevollmächtigten und die damit verbundene Bitte um Akteneinsicht nicht auf den Zeugenfragebogen reagiert. Die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch die Bußgeldbehörde im Hinblick auf die Zeugenstellung der Klägerin (vgl. Akteneinsichtsrecht des Betroffenen nach § 49 OWiG bzw. des Verteidigers nach § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO) ist im Übrigen nicht ursächlich für die fehlende Fahrerermittlung gewesen, da der Klägerin bereits mit dem Zeugenfragebogen eine Kopie des Fahrerfotos übersandt worden ist und die Ermittlungsakten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in aller Regel - wie auch hier - außer dem Foto nichts enthalten, was für die Identifizierung des Fahrers von Bedeutung ist, vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. August 1996 - 10 S 1867/96 - NZV 1996, 470; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, juris und VG des Saarlandes, Urteil vom 2. April 2008 - 10 K 40/07 -, juris. Die Klägerin kann insoweit ferner nicht die schlechte Qualität der übersandten Kopie entgegenhalten. Die dem Zeugenfragebogen beigefügte Fotokopie ist zwar verschwommen und mag eine zweifelsfreie Identifizierung durch Dritte erschweren. Sie enthält jedoch für jemanden, der den Fahrer persönlich kennt, ausreichend Merkmale, um den Fahrer zu benennen oder zumindest den Täterkreis weiter einzugrenzen. Die Klägerin hat jedoch keine weiteren Angaben zu dem Fahrer gemacht oder den Kreis der in Betracht zu ziehenden Personen auf Grund der vorhandenen Angaben zur Tatzeit und Tatort näher eingegrenzt oder in diesem Zusammenhang ein deutlicheres Foto erbeten. Sie hat vielmehr durch ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren zu erkennen gegeben, dass sie nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit bereit gewesen ist. Insoweit kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin bzw. eine Mitarbeiterin der Klägerin auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Beklagten berufen hat, da seitens der Klägerin gegenüber dem Außendienstmitarbeiter jedenfalls keine weiterführenden Angaben erfolgt sind und nicht erkennbar ist, dass eine Mitwirkung an der Aufklärung oder Überprüfung der Fahrzeugnutzung veranlasst worden ist. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Bußgeldbehörde hätte weitere Ermittlungsbemühungen durchführen müssen. Im Übrigen gilt die oben genannte Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die mit Firmenfahrzeugen eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, denn bei diesen Fahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig von dem Erinnerungsvermögen einzelner Personen festgestellt werden kann, welche Person zu dem von der Bußgeldbehörde genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug genutzt hat bzw. zumindest die Person genannt werden kann, der das Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Bußgeldbehörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung näher steht. In diesen Fällen genügt die Geschäftsleitung ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig nicht, wenn sie behauptet, eine Erinnerung an den Fahrzeugführer bzw. dessen Erkundung sei ihr nicht möglich, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 8 A 2401/09 -; 27. Januar 2010 - 8 A 291/09 - und vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 - sowie Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - NWVBl. 1995,288; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2008 - 11 ZB 06.2573 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 A 236/05 -, juris und OVG M.-V., Beschluss vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, juris. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegen halten, dass damit die Anforderung bezüglich der Nachvollziehbarkeit der Nutzung von Firmenfahrzeugen überspannt und ein hoher organisatorischer Aufwand für das Unternehmen entstehen würde. Zum einen ist die Klägerin dadurch nicht gehalten, bereits vorsorglich ein Fahrtenbuch zu führen. Welche organisatorischen Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden, um nachvollziehen zu können, wann ein Fahrzeug von einer bestimmten Person geführt worden ist, bleibt dem jeweiligen Unternehmen überlassen. Vorliegend ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Kreis der als Fahrer in Betracht kommenden Mitarbeiter und die Anzahl der Fahrzeuge der Klägerin noch überschaubar ist, da nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin 25 Mitarbeiter in der Firma über die vorhandenen 6 PKW und 8 LKW verfügen können. Zum anderen steht dem Einwand des zu hohen organisatorischen Aufwandes auch entgegen, dass gerade in Fällen der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch verschiedene Mitarbeiter, Verkehrsordnungswidrigkeiten mit diesen Firmenfahrzeugen vielfach keiner Aufklärung zugeführt werden könnten und damit folgenlos blieben, was von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Gerade dieser Gefahr soll im Übrigen durch die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage begegnet werden. Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein anderes ersatzweise angeschafftes Kraftfahrzeug entspricht der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO und ist nicht zu unbestimmt. Damit wird sichergestellt, dass sich der jeweilige Halter nicht etwa durch Veräußerung bzw. Abmeldung des Tatfahrzeuges einer Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches entziehen kann. Vielmehr erstreckt sich die Fahrtenbuchauflage damit auf alle Fahrzeuge, die die Klägerin anstelle des Tatfahrzeugs nutzt oder zur Nutzung überlässt. Dies ist auch für die Klägerin als Adressatin der Verfügung ohne weiteres nachvollziehbar. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres ist nicht unverhältnismäßig. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, NJW 1995, 2866; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 - bestätigt mit Beschluss des BVerwG vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 - und OVG NRW Beschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/06 -, juris. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes nicht an. Der vorliegende Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) war nach §§ 24, 26 a StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274) StVO i.V.m. Ziffer 11.3.6 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einem Bußgeld in Höhe von 75.- EUR (BKatV) bedroht. Eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit wird gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten bewertet. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von einem Jahr begegnet keinen Bedenken. Sie ist im Hinblick auf die mit drei Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Der Beklagte hat seiner Ermessensentscheidung insoweit den von der Bezirksregierung Köln zur Vereinheitlichung der im Regierungsbezirk festgesetzten Zeitdauer von Fahrtenbuchauflagen übermittelten "Maßstab nach Anlage 13 FeV für die Verhängung von Fahrtenbuchauflagen" zugrundegelegt, der sich bei der Bemessung der Höhe der Fahrtenbuchauflage an der jeweiligen Punktebewertung bzw. Dauer von Fahrverboten orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich in seiner Rechtsprechung bei der Gewichtung von Verkehrsverstößen in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und der Punktebewertung nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits eine mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit wird nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht als ein unwesentlicher, sondern bereits als ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eingestuft. Die Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr und soll dazu beitragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß ohne Schwierigkeit möglich ist, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -,a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass der Beklagte nicht lediglich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage - als eine geringer belastende Maßnahme - ausgesprochen hat. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).