Urteil
2 K 1599/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Wiederverheiratung des Leistungsempfängers entfallen die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.
• Verletzt der Berechtigte die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG fahrlässig, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG.
• Hinweise in Merkblättern, Bewilligungsbescheiden und jährlichen Fragebögen begründen regelmäßig die Kenntnispflicht und damit Fahrlässigkeit bei unterlassener Mitteilung.
• Eine bloße, informelle Mitteilung an andere Abteilungen des Jugendamtes ersetzt nicht die Anzeige an die zuständige Unterhaltsvorschusskasse.
• Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zwingend und schließt eine Ermessensminderung der Erstattungspflicht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht nach Wiederverheiratung und unterlassener Anzeige der Heirat (§§ 1,5,6 UVG) • Bei Wiederverheiratung des Leistungsempfängers entfallen die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. • Verletzt der Berechtigte die Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG fahrlässig, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. • Hinweise in Merkblättern, Bewilligungsbescheiden und jährlichen Fragebögen begründen regelmäßig die Kenntnispflicht und damit Fahrlässigkeit bei unterlassener Mitteilung. • Eine bloße, informelle Mitteilung an andere Abteilungen des Jugendamtes ersetzt nicht die Anzeige an die zuständige Unterhaltsvorschusskasse. • Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zwingend und schließt eine Ermessensminderung der Erstattungspflicht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus. Die Klägerin erhielt für ihr 2001 geborenen Kind seit 2005 Unterhaltsvorschussleistungen. Sie heiratete am 25. April 2008 erneut. Zwar suchte sie vorher mehrfach das Jugendamt auf und ließ sich wegen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten; eine formgerechte, unverzügliche Mitteilung der Heirat an die Unterhaltsvorschusskasse erfolgte jedoch nicht. Erst mit Schreiben vom 28. Mai 2008 informierte sie die Unterhaltsvorschusskasse, wodurch Leistungen für Mai und Juni 2008 bereits gezahlt waren. Der Beklagte setzte die Leistungen mit Bescheid zum 30. Juni 2008 aus und forderte 336 EUR Erstattung für Mai und Juni 2008 gemäß § 5 Abs.1 UVG. Die Klägerin rügte, sie habe das Jugendamt mündlich informiert und auf die Unterstützung durch einen Beistand bzw. Anwalt vertraut; das Gericht soll den Erstattungsbescheid aufheben. • Rechtliche Grundlage: §§ 1, 5 Abs.1 Nr.1 und Nr.2, 6 Abs.4 UVG. Bei Wiederverheiratung entfallen die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses, weil die Leistung für alleinstehende Eltern bestimmt ist. • Erstattungsanspruch nach § 5 Abs.1 UVG liegt vor, wenn der Elternteil Änderungen, z.B. Heirat, nicht unverzüglich anzeigt oder vorsätzlich/fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht; alternativ greift Nr.2 bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Wegfalls des Anspruchs. • Die Klägerin wurde mehrfach ausdrücklich auf die Mitteilungspflicht hingewiesen (Merkblatt, Bewilligungs- und Neufestsetzungsbescheide, jährliche Fragebögen). Solche Hinweise begründen die Zumutbarkeit der Mitteilung und einen Fahrlässigkeitsvorwurf bei Unterlassung. • Die beim Jugendamt erfolgten mündlichen Hinweise an andere Abteilungen stellen keine Anzeige i.S.d. § 6 Abs.4 UVG gegenüber der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse dar; eine form- und adressrichtige Mitteilung war erforderlich. • Auch eine mögliche Mitwirkung oder Unachtsamkeit von Jugendamtsbediensteten entbindet die Klägerin nicht von ihrer eigenen Mitteilungspflicht; Mitverschulden der Behörde schließt den Erstattungsanspruch nicht aus. • Die Klägerin konnte sich nicht auf den Einwand berufen, die Leistungen bereits verbraucht zu haben; § 5 Abs.1 UVG ist eine spezielle, zwingende Erstattungsnorm, die die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs.3 BGB ausschließt. • Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für die Behörde kein Ermessen; sie ist zur Erstattung verpflichtet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat den Erstattungsbescheid vom 2. Juli 2008 bestätigt; die Klägerin hat die Unterhaltsvorschussbeträge für Mai und Juni 2008 in Höhe von 336 EUR zu erstatten, weil sie ihre Mitteilungspflicht nach § 6 Abs.4 UVG fahrlässig verletzt und damit die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 UVG erfüllt sind. Eine mündliche Mitteilung an andere Abteilungen des Jugendamtes reicht nicht aus; die Anzeige musste an die zuständige Unterhaltsvorschusskasse erfolgen. Die Vorschrift gewährt der Behörde keinen Ermessensermessen zur Minderung der Erstattungspflicht; auch die Verwendung der Mittel durch die Klägerin sorgt nicht für einen Erstattungswegfall.