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Urteil

5 K 1777/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1130.5K1777.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 000 - S. Weg - am 12. Mai 2009 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück (S. Weg 0 und 0 in 0000 B. ) hatte. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes nebst Backshop mit einer Netto-Verkaufsfläche von 799 m². Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Klägerin ist seit dem 12. September 1991 (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks (S. Weg 0, 00000 B. ) und seit dem 11. April 2005 Eigentümerin des Nachbargrundstücks (S. Weg 0, 52072 B. ). Das 3.638 m² große Grundstück S. Weg 0 wurde zunächst für einen Holzbearbeitungsbetrieb (Schreinerei) genutzt. Inzwischen dient es ebenso wie das 3.439 m² große Grundstück S. Weg 0 dem Betrieb eines Bildercenters (Bilder- und Bilderrahmenproduktion und Vertrieb) durch die Familie der Klägerin. 4 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 7. Juli 1977 rechtsverbindlichen (vormaligen) Bebauungsplanes Nr. 000 - Gewerbebereich S1. Straße - der Stadt B. , der für das Plangebiet ein "gegliedertes Gewerbegebiet" für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben, festsetzte. In den schriftlichen Festsetzungen waren keine Aussagen bzw. Einschränkungen zu Einzelhandelsnutzungen enthalten. 5 Das Plangebiet lässt sich heute wie folgt beschreiben: Im südwestlichen Bereich des Plangebiets ist auf dem 11.047 m² großen Flurstück 0000 (S1. Straße 0) eine Vertriebsgesellschaft für Farben, Lacke, Tapeten und Zubehör ansässig, die einen Lagerverkauf als Großhandel und in geringerem Umfang einen Einzelhandelsverkauf betreibt. Nordöstlich von diesem Grundstück befindet sich auf dem 49.293 m² großen Flurstück 0000 (S1. Straße 0) ein Gebäudekomplex, der bis zum Jahr 2005 als Zentrallager der Firma Q. gedient hat. Derzeit sind diverse Einzelbetriebe wie ein L. -Textilmarkt mit 360 m² Verkaufsfläche, ein Backshop mit Cafe (142 m² Verkaufsfläche), ein Lotto/Toto- und Zeitschriftenladen (58 m² Verkaufsfläche), ein Getränkemarkt (204 m² Verkaufsfläche) und ein Q. -Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Netto-Verkaufsfläche von 1.041,81 m² sowie (vormals) ein Blumenladen (36 m² Verkaufsfläche) untergebracht. Ein flächenanteilig großer Teil des Grundstücks wird durch das Transportunternehmen T. eingenommen, das vorhandene Logistikgebäude und LKW-Aufstellflächen des ehemaligen Q. -Zentrallagers nutzt. Teilbereiche des früheren Zentrallagers sind ungenutzt und stehen leer. Auf dem Grundstück befindet sich südwestlich von der in das Plangebiet als nicht durchgehende Erschließungsstraße mit Wendehammer hineinreichenden Straße "S2. Weg" zudem eine Tankstelle. Nordöstlich von diesem Grundstück und dem S2. Weg befindet sich auf den insgesamt 8.919 m² großen Flurstücken 0000 und 0000 ein B. -Lebensmittel-Discountmarkt (S2. Weg 0-0) mit einer Verkaufsfläche von inzwischen 799 m². Auf dem nordöstlich hiervon gelegenen 3.680 m² großen Flurstück 0000 (S2. Weg 0) befinden sich in einem Gebäudekomplex der Betrieb einer Karosseriefachwerkstatt mit Lackiererei, ein Raumausstattungsgeschäft mit einer Verkaufs-/Geschäftsfläche für Heimtextilien von 110 m², ein Sonnenstudio sowie Flächen für eine Büronutzung. Nördlich von diesem Grundstück wird auf dem 4.868 m² großen Flurstück 0000 (S2. Weg 0) auf einer Verkaufsfläche von 1.611 m² derzeit der Getränkemarkt "E. " betrieben. Auf dem nördlich angrenzenden 6.226 m² großen Flurstück 0000 (S2. Weg 0) befindet sich der Betrieb eines Recycling- und Entsorgungsunternehmens. Das südwestlich angrenzende 3.755 m² große Flurstück 0000 (S2. Weg 0) dient dem Betrieb eines Umspannwerks der T1. (Stadtwerke B. ). Südwestlich des Umspannwerkes befindet sich auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 0000 (S2. Weg 0) die ehemalige Werkshalle einer Schreinerei, die heute dem Betrieb eines Produktions- und Handelsunternehmens zur Herstellung von Bilderrahmen, Bilddrucken, Bildern sowie der Plexiglasverarbeitung dient, das auf dem südwestlich angrenzenden und ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 0000 (S2. Weg 0) ansässig ist. Ein dort aufstehendes separates Vertriebsgebäude dient der Ausstellung und dem Verkauf der Produkte (Verkaufsfläche 379 m²). Die Flurstücke 0000 und 0000 werden über die S1. Straße erschlossen, die übrigen Grundstücke über den S2. Weg. 6 Zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen beschloss der Planungsausschuss der Stadt B. in seiner Sitzung vom 20. Juli 2004 auf der Grundlage des Nahversorgungskonzeptes der Stadt B. aus dem Jahr 2004 die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 000 zur Steuerung von Einzelhandelsnutzungen generell und insbesondere von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten. 7 Unter dem 26. April 2005 stellte die Dipl.-Ing. K. T2. Immobilien GmbH beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 699 m² auf den damals bereits im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Parzellen 0000 und 0000. 8 Der Beklagte stellte die Entscheidung über dieses Baugesuch mit Bescheid vom 13. Juni 2005, zur Post gegeben am 24. Juni 2005, gemäß § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) zunächst zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 000 lediglich ein gegliedertes Gewerbegebiet festsetze, ohne in den schriftlichen Festsetzungen Aussagen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zu enthalten. Dies habe im Plangebiet bereits zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben geführt, die auch zukünftig nicht auszuschließen wären. Um städtebauliche Fehlentwicklungen auszuschließen, habe der zuständige Planungsausschuss der Stadt B. in seiner Sitzung vom 20. Juli 2004 daher die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 mit dem Ziel einer Steuerung der Einzelhandelsnutzungen beschlossen. Da die Durchführung dieser Planung durch das beabsichtigte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, werde die Entscheidung über den Bauantrag bis zum 1. Juni 2006 ausgesetzt. 9 Am 10. Mai 2006 beschloss der Rat der Stadt B. für das fragliche Gebiet, von dem auch die Flurstücke 0000 und 0000 umfasst waren, eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 19. Mai 2006 unter Verweis auf die Zurückstellung vom 13. Juni 2005 und die am 18. Mai 2006 rechtskräftig gewordene Veränderungssperre den Antrag der Dipl.-Ing. K. T2. Immobilien GmbH auf Erteilung eines Vorbescheides ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch - bestandskräftig gewordenen - Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 30. November 2006 zurückgewiesen. 10 Unter dem 23. Januar 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Geschäftshauses mit 96 Stellplätzen auf den Flurstücken 0000 und 0000 zur Errichtung eines Nahversorgungsmarktes (Lebensmittel-Discountmarkt) nebst Bäckereifiliale mit einer Netto-Verkaufsfläche von insgesamt 799 m² und einer Brutto-Geschossfläche von maximal 1.200 m². 11 Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2008 wies das Planungsamt des Beklagten im anschließenden Verwaltungsverfahren darauf hin, dass zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen im fraglichen Gebiet bereits die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 beschlossen worden sei. Zur Sicherung dieser städtebaulichen Planung habe der Rat der Stadt B. in seiner Sitzung vom 10. Mai 2006 eine inzwischen rechtskräftige Veränderungssperre beschlossen. Das beantragte Vorhaben widerspreche den städtischen Planungszielen, nämlich der städtebaulichen Steuerung von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen im Stadtteil B. -S3. . Dem Vorhaben stünden daher öffentliche Belange entgegen, so dass es weder unmittelbar nach § 14 Abs. 1 BauGB noch als Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könne und deshalb abzulehnen sei. 12 Mit am 26. April 2008 öffentlich bekanntgemachtem Beschluss vom 9. April 2008 beschloss der Rat der Stadt B. die Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 17. Mai 2009. 13 Im Verwaltungsverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass sich auf dem benachbarten Flurstück 0000 (S. Weg 0, 00000 B. ) eine bauliche Anlage befinde, die zunächst als Bowlingcenter genutzt worden sei. Nach weiteren Nutzungen in der Zwischenzeit werde sie seit etwa 5 bis 6 Jahren mit einem Anteil von etwa zwei Dritteln an der Gesamtfläche als Lagerfläche genutzt. Eine Einzelhandelsnutzung finde dort nicht statt. Gleichwohl habe der Beklagte am 20. Dezember 2007 den Eigentümern des Nachbargrundstücks einen Vorbescheid für eine Nutzungsänderung in zwei Fachgeschäfte (Textilmarkt und Lebensmitteldiscounter) mit jeweils 799 m² Verkaufsfläche erteilt. Auch dieses Grundstück liege aber im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 und damit auch der Veränderungssperre. Der Zulassung dieser beiden Einzelhandelsnutzungen hätten überwiegende öffentliche Belange offenbar nicht entgegengestanden. Bereits vor dem Hintergrund einer sonst ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sei dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides daher stattzugeben. 14 Nach weiterer Beteiligung der Fachbehörden lehnte der Beklagte schließlich mit negativem Vorbescheid vom 4. August 2008 den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen den Inhalt der fachlichen Stellungnahme des Planungsamtes vom 26. Februar 2008. 15 Die Klägerin hat am 28. August 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 000 zu beurteilen sei. Dieser sehe lediglich ein gegliedertes Gewerbegebiet vor und enthalte keine Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen. Im Plangebiet existierten zahlreiche Einzelhandelsnutzungen. So befänden sich auf der S1. Straße ein Groß- und Einzelhandel für Farben und Tapeten, ein Getränkemarkt, ein Q. -Markt, ein L. -Markt, ein Blumenladen, ein Kiosk und eine Bäckerei. In dem Bereich S. Weg befänden sich weiterhin ein B. -Markt, ein Raumausstatter, ein Frische- und Getränkemarkt sowie das durch die Familie der Klägerin betriebene Verkaufsgeschäft für Bilder- und Bilderrahmen. Nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 sei das Vorhaben daher planungsrechtlich zulässig. 16 Während des laufenden Klageverfahrens beschloss der Rat der Stadt B. in seiner Sitzung vom 6. Mai 2009 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 - Gewerbebereich S1. Straße - einschließlich des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung. 17 Ebenfalls in seiner Sitzung vom 6. Mai 2009 beschloss der Rat der Stadt B. für das vormals durch den Bebauungsplan Nr. 000 überplante Gebiet den Bebauungsplan Nr. 000 - S2. Weg -. Der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB beschlossene Bebauungsplan Nr. 000 enthält im Einzelnen die folgenden schriftlichen Festsetzungen: 18 "1. Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der B1. Sortimentsliste (August 2008) nicht zulässig. 19 2. Gemäß § 9 (2a) BauGB werden für die mit *markierten und durch Lagebezeichnung definierten Teile (Grundstücke) des räumlichen Geltungsbereiches abweichende Festsetzungen getroffen. Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend aufgeführten Sortimenten und den jeweils zugeordneten maximalen Verkaufsflächen sind zulässig: 20 Nr. Gemarkung Flur Flurstück Verkaufsfläche (maximal) zulässige Sortimente *1 S3. 0 0000 bis zur Regelvermutungsgrenze (799,90 m²) nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von maximal 20% (WZ-Nr. 52.11) 400,00 m² Bekleidung (WZ-Nr. 52.42) 21 untergeordnet in der Shopzone Blumen (WZ-Nr. 52.49.1) --------------------------------------------- Zeitschriften/Tabakwaren (WZ-Nr. 52.47.2 u. 52.47.3 u. 52.26.0) --------------------------------------------- Backwaren (WZ-Nr. 52.24.1) *2 S3. 0 0000 0000 bis zur Regelvermutungsgrenze (799,90 m²) nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von maximal 20% (WZ-Nr. 52.11) *3 S3. 0 0000 799,90 m² Bekleidung (WZ-Nr. 52.42) bis zur Regelvermutungsgrenze (799,90 m²) nahversorgungsrelevante Sortimente mit einem Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von maximal 20% (WZ-Nr. 52.11) *4 S3. 0 0000 400,00 m² Kunstgegenstände, Bilder (WZ-Nr. 52.48.2) 22 Die Liste der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente und die Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem Statistischen Bundesamt 2003 sind in der Anlage beigefügt. 23 3. Im Plangebiet können gem. § 1 (9) BauNVO Gewerbe- und Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen ausnahmsweise zulässig sein, wenn 24 - die Art der Waren bzw. Sortimente in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung der Produkte oder von Reparatur- und Serviceleistungen stehen und - die Lage im räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen Gewerbe- oder Handwerksbetrieb steht und - der Umfang der Verkaufsfläche nicht größer als 20 % der gesamten Nutzfläche der entsprechenden Betriebsart ist und 200 m² nicht überschreitet." 25 Der Beschluss des Rates der Stadt B. über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 einschließlich des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung wurde am 11. Mai 2009 öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 000 erfolgte am 12. Mai 2009. 26 Mit Blick auf die eingetretenen Rechtsänderungen trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, der Bebauungsplan Nr. 000 sei nach wie vor maßgeblich für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitigen Vorhabens. Denn die durch den Rat der Stadt B. am 6. Mai 2009 beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 sei rechtswidrig gewesen. Sie sei insbesondere bereits unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensregeln erfolgt. Denn die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB notwendige frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sei unterblieben. Hierauf könne aber nur verzichtet werden, wenn die Aufhebung des Bebauungsplanes sich nur unerheblich auf das Plangebiet auswirke. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Aufhebung des Bebauungsplanes habe vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücke. Ziel der Aufhebung sei es gewesen, den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 000 als Bebauungsplan im Sinne von § 9 Abs. 2 a BauGB zu ermöglichen. In diesem Bebauungsplan werde aber eine Einzelhandelsnutzung in dem Plangebiet ausgeschlossen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes diene daher der Ermöglichung einer Abwehrplanung. Damit sei eine erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke verbunden. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung habe daher nicht unterbleiben dürfen. Auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sei bei der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 verletzt worden. Die Belange der hiervon betroffenen Grundstückseigentümer seien in die Abwägung nicht eingestellt worden. Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes enthalte insoweit keine Ausführungen. Auch dieser Fehler sei beachtlich und führe zur Unwirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes, der damit dem klägerischen Vorhaben nach wie vor zugrunde zu legen sei. 27 Selbst im Fall der Annahme einer wirksamen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 bleibe es bei einem Genehmigungsanspruch der Klägerin. Das Vorhaben sei in diesem Fall nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil der ebenfalls am 6. Mai 2009 beschlossene Bebauungsplan Nr. 000 rechtswidrig und damit unwirksam sei. Für die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes im Sinne des § 9 Abs. 2 a BauGB fehle es insbesondere an einer städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Der bloße Verweis auf das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. aus dem Jahre 2008 sei für eine Darlegung besonderer städtebaulicher Gründe nicht ausreichend. Der Planung liege auch kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde. Bereits die Abgrenzung des im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung gewinnenden Nahversorgungszentrums S3. sei fehlerhaft erfolgt. In dem als Nahversorgungsbereich ausgewiesenen Gebiet der "S1. Straße (südlicher Teil) / S.------platz " befinde sich lediglich ein kleiner Supermarkt (T. -Markt). Die eigentlich nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen befänden sich im Bereich des klägerischen Vorhabengrundstücks "S. Weg / S1. Straße (nördlicher Teil)". Hier befänden sich beispielsweise ein B. -Markt (S. Weg 0), ein Q. -Markt (S1. Straße 0), ein Getränkemarkt "E. " (S. Weg 0) sowie ein L. -Textilmarkt und ein weiterer Getränkemarkt "E1. " (beide S1. Straße 0). Die Abgrenzung des Nahversorgungsbereichs S3. in dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. sei daher verfehlt und könne nicht zur Definition des zentralen Versorgungsbereiches im Sinne des § 9 Abs. 2 a BauGB herangezogen werden. Die Schlüssigkeit und Konsequenz des zugrunde liegenden Planungskonzepts sei überdies vor dem Hintergrund fraglich, dass der Beklagte am 20. Dezember 2007, also noch während der Geltungsdauer der Veränderungssperre, für das Grundstück S. Weg 0 einen positiven Vorbescheid für einen Textilmarkt und einen Lebensmitteldiscountmarkt erteilt habe. Auch hieraus werde deutlich, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 000 weniger um eine Abwehrplanung zur Sicherung eines zentralen Versorgungsbereiches als vielmehr um eine unzulässige Verhinderungsplanung, speziell gerichtet gegen das klägerische Bauvorhaben, handele. Auch enthalte der Bebauungsplan Nr. 000 in Ziffer 2. seiner textlichen Festsetzungen für die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen abweichende Festsetzungen, die weit über einen bloßen passiven Bestandsschutz für diese Grundstücke hinausgingen. Die Festsetzungen seien zudem grundstücks- und nicht vorhabenbezogen. Vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzungen seien aber nicht zulässig. Die gewählten Verkaufsflächengrößen widersprächen überdies dem Typisierungsgebot. Insbesondere die Verkaufsflächenbegrenzungen von jeweils 400 m² für Bekleidung und Kunstgegenstände und Bilder entsprächen keinem in der realen sozialen Wirklichkeit existierenden Anlagentyp. Ebenfalls sei die Gliederung des Plangebiets durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fehlerhaft vorgenommen worden. Im Ergebnis handele es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 um eine Festsetzung bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen. Hierzu ermächtige § 9 Abs. 2 a BauGB aber nicht. Er ermächtige lediglich zu Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO für bestimmte Arten von in dem Gebiet zulässigen Nutzungen. Letztlich beruhten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 auch auf einer fehlerhaften Abwägung, weil das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt worden sei. Die Plangeberin sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem Gebiet "S1. Straße (südlicher Teil) / S.------platz " um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 9 Abs. 2 a BauGB handele. Dies sei aber, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Ebenfalls habe die Plangeberin die mit dem getroffenen Einzelhandelsausschluss verbundene erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht berücksichtigt. Insbesondere fehle es in der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 000 an einer gerade die Interessen von Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück bisher noch keine Einzelhandelsnutzung stattfinde, berücksichtigende Würdigung. Der Bebauungsplan sei daher abwägungsfehlerhaft. 28 Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass bereits ein unter dem 26. April 2005 von der Dipl.-Ing. K. T2. GmbH gestellter Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für ein vergleichbares Vorhaben auf den Grundstücken der Klägerin vom Beklagten zunächst zurückgestellt und dann unter Hinweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Erlass der Veränderungssperre abgelehnt worden sei. Die insoweit entstandenen Sperrzeiten hätten bei Bearbeitung des hier streitgegenständlichen Antrages berücksichtigt werden müssen. Die maximal dreijährige Sperrfrist der Veränderungssperre sei daher vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 000 abgelaufen mit der Folge, dass sich der Versagungsbescheid als rechtswidrig erweise und die Klägerin vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes einen Genehmigungsanspruch gehabt habe. Sollte der Verpflichtungsantrag nunmehr an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 scheitern, habe die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung, dass sie bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes einen Genehmigungsanspruch gehabt habe. Für diesen Fall beabsichtige sie, die Stadt B. auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. 29 Die Klägerin beantragt, 30 den Beklagten unter Aufhebung seines negativen Vorbescheides vom 4. August 2008 ( ) zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück (S. Weg 0 und 0 in 00000 B. ) positiv zu bescheiden, 31 hilfsweise, 32 festzustellen, dass sie bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 000 - S. Weg - am 12. Mai 2009 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück (S. Weg 0 und 0 in 00000 B. ) hatte. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Stellungnahme seines Planungsamtes vom 26. Februar 2008. Ergänzend weist er zunächst darauf hin, dass das von der Klägerin als Referenzfall angesprochene Vorhaben S. Weg 0 sich vom Vorhaben der Klägerin grundlegend unterscheide und daher abweichend zu bewerten gewesen sei. Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 am 24. Juli 2004 und des Erlasses der Veränderungssperre am 18. Mai 2006 sei das Grundstück S. Weg 0 bereits als Einzelhandelsstandort mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten genutzt worden bzw. sei eine entsprechende Einzelhandelsnutzung genehmigt gewesen, und zwar mit einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 1.700 m². Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 000 habe auf den Schutz bestehender Einzelhandelsnutzungen und den Ausschluss weiterer nah- und zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen gezielt. Mangels entgegenstehender überwiegender öffentlicher Belange und weil Einzelhandelsnutzungen bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt waren bzw. hätten begonnen werden dürfen, habe der Beklagte für das Grundstück S2. Weg 0 daher eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt und am 20. Dezember 2007 einen positiven Vorbescheid zur Nutzungsänderung in zwei Fachgeschäfte (Lebensmitteldiscounter und Textilmarkt mit je 799 m² Verkaufsfläche) erteilt. Eine Ausnahme sei im Fall des klägerischen Vorhabens jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, da zusätzliche nahversorgungsrelevante Verkaufsflächen geschaffen werden sollten, die das Nahversorgungszentrum im Kernbereich von S3. beeinträchtigt hätten. 36 Nunmehr sei das Vorhaben an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 zu messen. Diesen Festsetzungen widerspreche das klägerische Vorhaben aber, weshalb ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides nicht bestehe. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei ebenso wirksam wie die gleichzeitig beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000. 37 Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 sei in formeller Hinsicht eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entbehrlich gewesen, weil davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Planaufhebung nur unwesentlich auf die Grundstücke im Plangebiet auswirke. Denn diese seien bereits vollständig bebaut. Der Bebauungsplan Nr. 000 habe daher seine Leitaufgabe, die Ansiedlung nicht erheblich störender Gewerbebetriebe im Plangebiet zu steuern, inzwischen erfüllt. Die Belange der Grundstückseigentümer seien nicht im Rahmen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000, sondern im Rahmen der Abwägung des neuen Bebauungsplanes Nr. 000 zu berücksichtigen gewesen. Die isolierte Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 führe nämlich nicht zum Ausschluss weiterer Einzelhandelsnutzungen und zur Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücke im Plangebiet. Die Einzelhandelssteuerung sei vielmehr Ziel des Bebauungsplanes Nr. 000. 38 Auch der Bebauungsplan Nr. 000 sei wirksam. Ihm liege in materieller Hinsicht ein schlüssiges Planungskonzept und eine ausreichende städtebauliche Rechtfertigung zugrunde. Insbesondere sei das Nahversorgungszentrum S3. fehlerfrei abgegrenzt. Zwar sei es zutreffend, dass der dort vorhandene kleine Supermarkt lediglich eine ergänzende Nahversorgungsfunktion übernehmen könne. Dennoch erfülle der Bereich wegen der städtebaulich integrierten Lage und der in dem Bereich vorhandenen weiteren Einzelhandelsfunktionen die Voraussetzungen eines Nahversorgungszentrums. Neben dem Supermarkt zählten zu den weiteren Einzelhandels-nutzungen im fraglichen Bereich eine Apotheke, ein Optiker, ein Drogeriemarkt, eine Bäckerei mit angegliedertem Vertrieb von Waren der Marke U. , ein Schreibwarenladen, eine weitere Bäckerei sowie die Ansiedlung von drei Ladengeschäften in einem Objekt (Kiosk, Blumengeschäft und Geschenkeladen, Modeboutique). Darüber hinaus sei im Bereich des Nahversorgungszentrums S3. ein Discounter (Q. ) mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und ein Textildiscounter (L. ) mit einer Verkaufsfläche von 600 m² genehmigt worden. Das Nahversorgungszentrum sei auch städtebaulich integriert, insbesondere fußläufig und mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu erreichen. Aus stadtplanerischer Sicht sei eine weitere Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel in diesem Bereich zulässig und erwünscht. Der Standort S2. Weg sei dem gegenüber städtebaulich nicht integriert, wenngleich es sich um einen bedeutenden Einzelhandelsstandort handele. Dieser Bedeutung solle auch in Zukunft durch die Sicherung und Festschreibung der bestehenden bzw. genehmigten Nutzungen Rechnung getragen werden. Eine weitere Ausdehnung des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten solle aber verhindert werden, damit das Nahversorgungszentrum S3. seine Versorgungsfunktion nicht zu Gunsten des Standortes S2. Weg einbüße. Dem Bebauungsplan Nr. 000 liege auch eine ordnungsgemäße Abwägung zugrunde. Insbesondere seien die Einwendungen der Klägerin berücksichtigt und abgewogen worden. Die Verkaufsflächenbegrenzung für die derzeitige Nutzung sei auf 400 m² angepasst worden. Dem Wunsch der Klägerin, für ihre Grundstücke ebenfalls eine Einzelhandelsnutzung festzusetzen, habe aus den genannten Gründen wegen des entgegenstehenden Planungsziels der Stadt B. nicht entsprochen werden können. Die Gliederung des Plangebiets sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Festsetzung von Unterarten von Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO auch in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB möglich. 39 Soweit die Klägerin schließlich ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geltend mache, sei ein derartiger Antrag bereits unzulässig, weil sich der für seine Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens decke und sich zudem die Beurteilungsgrundlage ändere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei ein derartiger Antrag aber nicht zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei auch unbegründet, da die im Juni 2005 erfolgte Zurückstellung der ersten Bauanfrage der Dipl.-Ing. K. T2. GmbH lediglich dieser gegenüber ausgesprochen worden sei. Die Sperrzeit sei daher auch nur in diesem Verhältnis anzurechnen, nicht jedoch auch im Verhältnis zur Klägerin als Grundstückseigentümerin. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 000 sei die dreijährige Sperrfrist daher noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die rechtskräftige Veränderungssperre dem Vorhaben der Klägerin weiterhin entgegengestanden habe. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte und 3 Ordner) Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 42 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides gerichtete und ohne weiteres zulässige Hauptantrag ist nicht begründet (hierzu unter 1.). Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist hingegen zulässig und begründet (hierzu unter 2.). 43 1. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des mit ihrem Hauptantrag begehrten positiven Vorbescheides gemäß §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Denn dem geplanten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 44 Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach den §§ 29 ff. BauGB. Da der Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, kommt es hinsichtlich der Anwendung des Rechts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gerichtsverfahren an. Der am 6. Mai 2009, also nach Klageeingang, beschlossene und am 12. Mai 2009 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 000 der Stadt B. ist vorliegend daher als geltendes Recht zu berücksichtigen. Da das Grundstück der Klägerin im Bereich dieses einfachen Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2 a BauGB liegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mithin nach §§ 30 Abs. 3, 9 Abs. 2 a, 34 BauGB. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2 a BauGB ist ein Vorhaben danach planungsrechtlich zulässig, wenn es zum einen den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist, und wenn es zum anderen den weiteren Anforderungen des § 34 BauGB gerecht wird. 45 Das Vorhaben der Klägerin, das auf die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit angegliedertem Backshop, mithin auf eine Einzelhandelsnutzung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment im Sinne der B1. Sortimentsliste aus dem Jahre 2008 gerichtet ist, widerspricht den Festsetzungen des auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB beschlossenen Bebauungsplans Nr. 000. Denn gemäß Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der B1. Sortimentsliste (August 2008) nicht zulässig. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück S2. Weg 0 (Flurstück 0000) ist zwar von den abweichenden Festsetzungen in Ziffer 2. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich erfasst. Auf dem Grundstück der Klägerin ist nach diesen Festsetzungen jedoch kein Lebensmittelmarkt mit Backshop zulässig, sondern allein ein Einzelhandelsbetrieb mit dem Sortiment "Kunstgegenstände und Bilder" und einer maximalen Verkaufsfläche von 400 m². Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 steht dem Vorhaben der Klägerin daher entgegen. 46 Der die belastenden Festsetzungen beinhaltende Bebauungsplan Nr. 000 erweist sich auch als wirksam. 47 In formeller Hinsicht bestehen gegen seine Wirksamkeit keine Bedenken. Sie werden weder von der Klägerin vorgetragen, noch sind sie bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar. 48 In materieller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan im Ergebnis ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. 49 Nach § 9 Abs. 2 a BauGB, auf den der Bebauungsplan gestützt ist, kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3). 50 Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 a BauGB ist zunächst auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB beschränkt. Daran, dass das Plangebiet den für die Anwendbarkeit des § 34 BauGB erforderlichen Bebauungszusammenhang aufweist, bestehen vorliegend keine Zweifel. Der Bereich unterfällt auch nicht dem Geltungsbereich eines (anderen) Bebauungsplans. Denn der vormals für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 000 der Stadt B. wurde wirksam durch Beschluss des Rates der Stadt B. vom 6. Mai 2009 aufgehoben. 51 Der Wirksamkeit der Planaufhebung stehen zunächst formelle Fehler nicht entgegen. 52 Zwar ist auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes nach §§ 1 Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB kann von der Unterrichtung und Erörterung aber abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt (Nr. 1) oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind (Nr. 2). 53 Ob der Rat der Stadt B. hier zu Recht eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für entbehrlich gehalten hat, weil sich die bloße Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 nicht wesentlich auf das Plangebiet auswirke, muss die Kammer nicht entscheiden. Denn nach dem klaren Wortlaut und Sinn der "Heilungsvorschrift" des § 214 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da die Vorschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht aufgeführt ist, führt ein Verstoß gegen sie nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, 54 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BauR 2003, 216; Stock in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: 15. Juni 2009), § 214 Rdnr. 28; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2009), § 214 Rdnr. 28; Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 1059. 55 Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 000 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 56 Die Klägerin beruft sich insoweit auf einen Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung und gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch bei der Aufhebung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegenein-ander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Plangeber muss hierfür alle relevanten Umstände ermitteln und berücksichtigen, um seiner Planungsentscheidung ein vollständiges Abwägungsmaterial zugrunde legen zu können (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). 57 Vorliegend spricht bei verständiger Würdigung der Entstehungsvorgänge der Planaufhebung einiges dafür, dass der Plangeber nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt hat. 58 Die Klägerin geht insoweit aber zu Unrecht davon aus, dass bereits bei der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 die Auswirkungen des durch den Bebauungsplan Nr. 000 vorgenommenen Einzelhandelsausschlusses auf die Grundstücke im Plangebiet hätten Berücksichtigung finden müssen. Wenn ihr auch zuzugeben ist, dass insbesondere die zeitliche Abfolge von Planaufhebung und Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes und auch die inhaltliche Verknüpfung der beiden Ratsbeschlüsse das Vorliegen eines einheitlichen Vorgangs nahelegen können, so trifft dies in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht zu. Denn der Rat der Stadt B. hat nicht den vorhandenen Bebauungsplan Nr. 000, etwa durch die nachträgliche Aufnahme einzelhandelsbeschränkender Festsetzungen, abgeändert. Er hat auch nicht den alten Bebauungsplan Nr. 000 bestehen lassen und das Plangebiet mit einem neuen Bebauungsplan einfach überplant, mit der Folge, dass der alte Bebauungsplan bei einer Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplanes unter Umständen wieder Wirksamkeit erlangen könnte, 59 vgl. zum Grundsatz "lex posterior derogat legi priori": BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289. 60 Der Beklagte hat vielmehr in zwei Schritten zunächst den alten Bebauungsplan aufgehoben, um sodann den neuen Plan zu beschließen. Bei einem derartigen Vorgehen beschließt der Rat aber über zwei voneinander zu unterscheidende Bauleitpläne, von denen jeder ein eigenes, unter Umständen auch abweichendes rechtliches Schicksal hat bzw. nehmen kann. Angesichts dessen sind die Auswirkungen des Einzelhandelsausschlusses auch nicht (schon) im Verfahren auf Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 in die Abwägung einzustellen, sondern (erst) da, wo der Einzelhandelsausschluss auch festgesetzt wird, also bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes Nr. 000. 61 Allerdings dürfte der Rat der Stadt B. die Konsequenz seines Vorgehens, namentlich das isolierte rechtliche Schicksal der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000, nicht hinreichend berücksichtigt haben. Ausweislich der Begründung zur Planaufhebung hat der Rat zwar erkannt und berücksichtigt, dass durch die Planaufhebung die Zulässigkeit von Bauvorhaben künftig (auch) nach Maßgabe des § 34 BauGB zu beurteilen sein würde. Es wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass er in seine Abwägung die rechtliche Konsequenz einer isolierten Planaufhebung für die einzelnen Grundstücke des Plangebietes eingestellt hat. Insoweit hätte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der neue Bebauungsplan Nr. 000 ein eigenes rechtliches Schicksal nehmen und sich als unwirksam erweisen kann, Berücksichtigung finden müssen, dass sich die Rechtsgrundlage für die künftige Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit geändert hat und sich die Nutzungsmöglichkeiten der einzelnen Grundstücke im Vergleich zur früheren Situation verschlechtert haben dürften. Denn insbesondere ein auf die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes gerichtetes Bauvorhaben müsste sich an der zusätzlichen Anforderung des § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen, nach der von dem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, 62 vgl. zur Begründung einer Abwägungserheblichkeit durch die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 Rdnr. 197 mit weiteren Nachweisen. 63 Vorliegend spricht daher einiges dafür, dass in die Abwägung nicht alle relevanten Belange eingestellt worden sind und sich die Abwägung damit als fehlerhaft erweist. 64 Dies kann letztlich aber offenbleiben. Denn dieser mögliche Fehler führte nicht zur Unwirksamkeit der Planaufhebung. 65 Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang ebenfalls nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 66 Beachtlich bzw. erheblich sind Mängel im hier relevanten Zusammenhang daher lediglich dann, wenn sie offensichtlich und auf das (Abwägungs-)Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Ungeachtet der Frage, ob die hier in Frage kommenden Fehler offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 und 3 BauGB sind, sind sie vorliegend auf das (Abwägungs-)Ergebnis jedenfalls nicht von Einfluss gewesen. 67 "Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Es kommt also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre, 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 (zur Vorgängerfassung des § 155 b BauGB), sowie Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BauR 1992, 344, und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; Stock, a.a.O., § 214 Rnr. 144. 69 In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass es vorliegend das erklärte städtebauliche Ziel der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 sowie des neuen Bebauungsplanes Nr. 000 war, den Einzelhandel im Plangebiet durch den Ausschluss weiterer Einzelhandelsnutzungen und die Festschreibung der bisherigen Einzelhandelsnutzungen zu steuern. Auslöser der städtebaulichen Planungen war die Feststellung, dass der Bebauungsplan Nr. 000 durch die zugrundeliegende Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1968 Regelungslücken bezüglich der Steuerung von Einzelhandelsnutzungen enthalte, die in der Vergangenheit bereits an mehreren Stellen im Plangebiet zu Einzelhandelsnutzungen geführt hätten. Weitere Einzelhandelsnutzungen auf dieser rechtlichen Grundlage sollten vermieden und überdies das inzwischen vorliegende Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. umgesetzt werden. Konkrete Hinweise auf diesen Planungswillen sind nicht nur der Begründung zur Planaufhebung, sondern auch und gerade der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 zu entnehmen. Die dort vorgenommene Abwägung und Begründung ersetzt zwar nicht die auch im Rahmen der Planaufhebung erforderliche Auseinandersetzung mit allen relevanten Belangen. Ihr lassen sich hier aber konkrete Anhaltspunkte für den Planungswillen der Stadt entnehmen. Der Rat der Stadt B. hat in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 zum Planungserfordernis u.a. ausgeführt: 70 "Diese aus der planungsrechtlichen Historie (Baunutzungsverordnung vor 1990) und fehlender Festsetzungen zu Einzelhandelsbeschränkungen entstandenen Schwächen werden erfahrungsgemäß bevorzugt zur Expansion von Einzelhandelsunternehmen genutzt. Aufgrund der Lage der Gebiete - meist am Rande von Siedlungsbereichen in s. g. Ortsschildlagen - sind negative Auswirkungen auf die Nah- und Zentrenversorgung nicht auszuschließen. Eine Ablehnung derartiger Vorhaben auf der Grundlage der bestehenden Bauleitplanung ist nicht möglich." 71 Der Rat führt in Bezug auf das konkrete Plangebiet zur Begründung weiter aus: 72 "Durch Vermeidung einer ungesteuerten nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsausdehnung im Bereich S2. Weg sollen die vorhandenen Nutzungen am integrierten Standort S.------platz vor weiteren negativen Kaufkraftabflüssen bewahrt und somit - gemäß den Zielen der Einzelhandelskonzepte der Stadt B. - unterstützt werden." 73 Angesichts dieser durch die Entstehungsvorgänge beider Bauleitverfahren belegten Zusammenhänge ist hier auszuschließen, dass der Rat der Stadt B. bei Vermeidung der möglichen Fehler anders geplant und den Bebauungsplan Nr. 000 nicht aufgehoben hätte. Dem zum Ausdruck kommenden planerischen Willen ist zu entnehmen, dass der Rat der Stadt B. den alten Bebauungsplan auch dann aufgehoben und so jedenfalls die Anwendbarkeit des § 34 BauGB, insbesondere auch des § 34 Abs. 3 BauGB, sichergestellt hätte, wenn er bei seiner Abwägung der isolierten Planaufhebung die ihr zukommende eigenständige Bedeutung beigemessen und die durch die Planaufhebung unmittelbar bewirkte Rechtsänderung für die Eigentümer der Plangebietsgrundstücke berücksichtigt und abgewogen hätte. Denn ein Absehen von einer Planaufhebung hätte eine Beibehaltung der vom Rat der Stadt B. als misslich empfundenen Regelungslücken zur Folge gehabt und weitere unerwünschte Einzelhandelsansiedlungen im Plangebiet auf dieser Grundlage gerade nicht verhindern können. Die ursprüngliche Regelungs- und Leitfunktion des Bebauungsplanes Nr. 000 zur Umsetzung eines nicht erheblich belästigenden Gewerbegebietes sah der Rat der Stadt B. überdies auch als erfüllt an. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend festzustellen, dass sich die möglichen Fehler der Planaufhebung auf die Planung nicht ausgewirkt haben und damit im Ergebnis unbeachtlich sind. 74 Da die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 000 mithin wirksam erfolgt ist, handelt es sich, weil die übrigen Voraussetzungen hierfür erkennbar und unstreitig vorliegen, beim Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. 75 Der Bebauungsplan Nr. 000 entbehrt auch nicht einer städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, 76 vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BauR 2009, 1245; Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 30 f.. 77 Soweit von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um eine reine "Verhinderungsplanung" handele, trifft dies nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es regelmäßig unschädlich, wenn eine konkrete Planung erst dadurch ausgelöst wird, dass Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, die die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der einem vorliegenden Bauantrag die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als "Negativplanung" daher nicht schon dann wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Sie sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern, 78 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BauR 1991, 165. 79 Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 ist zum konkreten Ziel der Planung ausgeführt: 80 "Das Plangebiet war ursprünglich - entsprechend den Zielen des Bebauungsplans Nr. 000 - ein gewerblich orientierter Standort am Rande des Siedlungsbereiches. Fehlende Festsetzungen zur Regelung der Einzelhandelsnutzungen und die zugrunde liegende Baunutzungsverordnung von 1969 bewirken Steuerungslücken. Durch die Entwicklungstendenzen im Einzelhandel und die sehr gute verkehrliche Anbindung des Standortes an das örtliche und überörtliche Straßennetz, wurde das Gebiet zunehmend attraktiv für Einzelhandelsunternehmen. Derzeit verfügt das Gebiet über eine genehmigte Verkaufsfläche von ca. 3.000 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten und ca. 1.400 m² mit zentrenrelevanten Gütern. Der Einzelhandelsstandort S2. Weg, mit seinen vorhandenen und genehmigten Discountermärkten (B. , Q. , NN) stellt für den Stadtteil S3. die Nahversorgungsfunktion sicher. Außerdem wird durch die verkehrsgünstige Lage an der Ausfallstraße Kaufkraft auch aus den angrenzenden Stadtteilen gebunden. Das Angebot der übrigen Einzelhandelsbetriebe besteht aus zentrenrelevanten Sortimenten wie Bekleidung, Blumen, Zeitschriften und Heimtextilien. Zur Erreichung des Ziels - Erhaltung und Entwicklung des ausgewiesenen Nahversorgungszentrums S3. - ist eine Schließung der Steuerungslücken im Bereich S2. Weg obligatorisch. Anlass der Bauleitplanung ist der anhaltende Ansiedlungsdruck von Einzelhandelsnutzungen auf Neugründungen bzw. der Wunsch nach Erweiterung zur Großflächigkeit (> 800 m² Verkaufsfläche). Im Plangebiet ist eine deutliche Tendenz zur Vereinnahmung ehemals produzierender Betriebe durch Einzelhandel festzustellen. Produzierende oder dienstleistende gewerbliche Nutzungen werden aufgrund hoher Gewinnerwartungen und wegen des hohen Flächenbedarfs bei gleichzeitig niedriger Arbeitsplatzdichte zugunsten der Einzelhandelsnutzungen verdrängt. Ohne städtebaulich steuernde Maßnahmen ist zu befürchten, dass das Nahversorgungszentrum S3. S1. Straße/ S.------platz seine Versorgungsfunktion zugunsten des Bereiches S2. Weg einbüßen wird. Der Einzelhandelsstandort S2. Weg ist primär auf motorisierte Kunden abgestellt, eine fußläufige Erreichbarkeit ist hinsichtlich der Lage am Rande des Siedlungsbereiches und durch die trennenden Elemente S1. Straße und die Bahntrasse nur eingeschränkt möglich. Der Standort gilt städtebaulich als nicht integriert, erfüllt jedoch einen wesentlichen Beitrag zur Nahversorgung des Stadtteils S3. . Dieser bedeutsamen Einzelhandelsfunktion soll auch in Zukunft Rechnung getragen werden. Durch den Bebauungsplan sollen die genehmigten und bestehenden Nutzungen gesichert und über den bloßen passiven Bestandschutz hinaus festgeschrieben werden. Der eigentliche Nahversorgungsbereich liegt im Zentrum von S3. , am S.------platz und entlang der S1. Straße. Dieser städtebaulich integrierte Standort hat derzeit mit einem kleinen Nahversorger nur untergeordnete bzw. ergänzende Nahversorgungsfunktionen, bietet aber hinsichtlich der vorhanden weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen gute Voraussetzungen für ein Nahversorgungszentrum. 81 Durch Vermeidung einer ungesteuerten nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsausdehnung im Bereich S2. Weg sollen die vorhandenen Nutzungen am integrierten Standort S.------platz vor weiteren negativen Kaufkraftabflüssen bewahrt und somit - gemäß den Zielen der Einzelhandelskonzepte der Stadt B. - unterstützt werden. Der Bebauungsplan S2. Weg dient somit der Erhaltung des zentralen Versorgungsbereiches S1. Str./ S.------platz und soll als Bebauungsplan zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden gem. § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden." 82 Wenn die Stadt B. mit ihrer Planung somit bezwecken wollte, eine aus ihrer Sicht bestehende Fehlentwicklung zu verhindern oder zu korrigieren, ist dies insbesondere auf Grund des der planenden Gemeinde eingeräumten Planungsermessens nach § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht zu beanstanden, 83 vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83. 84 Anhaltspunkte dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und dem wahren Planungswillen der Stadt nicht entspricht, gibt es nicht. Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt daher nicht vor. 85 Die Klägerin beanstandet in diesem Zusammenhang auch weniger die grundsätzliche - in der Rechtsprechung bereits vielfach bestätigte - städtebauliche Rechtfertigung für Bauleitplanungen, durch die Nahversorgungszentren geschützt und Einzelhandelsansiedlungen gezielt gesteuert werden sollen. Sie bezweifelt in erster Linie die Schlüssigkeit des Planungskonzeptes der Stadt B. , weil bereits die Beschreibung und Abgrenzung des Nahversorgungszentrums S3. fehlerhaft erfolgt sei. 86 Dies vermag die Kammer vorliegend jedoch nicht festzustellen. Die Beschreibung des Nahversorgungszentrums S3. folgt aus dem am 28. August 2008 förmlich beschlossenen Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. . Dieses umgrenzt den Bereich "S1. Straße (südlicher Teil) / S.------platz " als Nahversorgungszentrum. Dieser Bereich ist von der Stadt B. im Ergebnis zu Recht als Nahversorgungszentrum im Sinne eines zentralen Versorgungsbereiches qualifiziert worden. 87 Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion zunächst über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, 88 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307; OVG NRW, u.a. Urteile vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, DVBl. 2009, 1184, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, BauR 2008, 2025, vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, BauR 2009, 216 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BauR 2009, 946), vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320, und vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; vgl. auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rdnr. 144 ff., 155 ff.; Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 9 Rdnr. 73j; Reidt, Die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche durch aktive Bauleitplanung - § 9 Abs. 2 a BauGB und andere Möglichkeiten [1], BauR 2007, 2001 ff., 2002 f.. 89 Zu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs wie z.B. Bekleidung sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Häufig sind solche Grund- und Nahversorgungszentren dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen ein größerer Frequenzbringer - zumeist ein Vollsortimenter des Lebensmittelbereichs - vorhanden ist, 90 vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, a.a.O., und vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 14. Juli 2009 - 7 A 1275/08 - (bislang unveröffentlicht); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; ebenso: Kuschnerus, Nahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche, ZfBR 2009, 24 ff., ders., Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 155 f.. 91 Vorliegend erfüllt der umgrenzte Bereich des Nahversorgungszentrums S3. die genannten Voraussetzungen. Er weist nach dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. einen Einzugsbereich von etwa 9.300 Einwohnern auf und ist städtebaulich integriert, insbesondere mit dem ÖPNV und angesichts seiner zentralen Lage im Stadtbezirk S3. von einem Großteil der dort lebenden Bevölkerung auch fußläufig zu erreichen. Außerdem weist er vielfältige weitere Einzelhandels- und ergänzende Dienstleistungsfunktionen auf. Zu diesen zählen eine Apotheke, ein Optikgeschäft, ein Drogeriemarkt, ein Lebensmittelmarkt, zwei Bäckereien, davon eine mit angegliedertem Vertrieb von Waren der Marke U. , ein Schreibwaren- und Geschenkeladen mit integrierter Postagentur und Lotto-/Toto-Annahmestelle, ein Beautystudio, ein Blumen- und Geschenkeladen sowie ein Änderungsatelier. Weiter finden sich im fraglichen Bereich zwei Restaurants, davon eines mit Pensionsbetrieb (Gästezimmer), Filialen der B1. Bank und der Sparkasse und mehrere Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rechtsanwaltskanzleien. Darüber hinaus sind im Bereich des Nahversorgungszentrums S3. ein Lebensmittel-Discountmarkt (Q. ) mit einer Verkaufsfläche von 799 m² und ein Textil-Discountmarkt (L. ) mit einer Verkaufsfläche von 600 m² genehmigt worden. 92 Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs ab. Dabei ergänzen sich die verschiedenen Betriebe in ihrem Angebot und bieten so dem Kunden in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der Nahversorgung zu decken. Hinzu kommt, dass gerade auch die für eine umfassende Nahversorgung erforderlichen Dienstleistungen räumlich konzentriert angeboten werden. Die Aufenthaltsqualität innerhalb des Nahversorgungszentrums wird verstärkt durch die Anlage des - zudem als Standort für den einmal wöchentlich stattfindenden Wochenmarkt dienenden - S.------platzes als Fußgängerbereich mit Bepflanzung, Bänken und Spielgeräten für Kinder. All dies erhöht die Attraktivität des Bereichs für den Kunden deutlich, 93 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, a.a.O., Kuschnerus, ZfBR 2009, 24 ff.. 94 Zwar weist der Bereich bislang lediglich einen kleinen Supermarkt auf. Ein "Magnetbetrieb" als Frequenzbringer für die anderen Geschäftsinhaber im Nahversorgungszentrum, etwa ein größerer Lebensmittelanbieter, hat sich bislang noch nicht angesiedelt, 95 vgl. dazu, dass dies regelmäßig Voraussetzung für eine Qualifizierung als Nahversorgungszentrum sein dürfte: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 7 A 1275/08 - (bislang unveröffentlicht); Kuschnerus, ZfBR 2009, 24 ff.. 96 Nach der planerischen Konzeption der Stadt B. erfüllt der Bereich jedoch jedenfalls die Voraussetzungen für eine künftige Entwicklung zu einem Nahversorgungszentrum. Auch (und gerade) die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist vom Regelungsumfang des § 9 Abs. 2 a BauGB ausdrücklich umfasst, zumal nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch ein städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde zu berücksichtigen ist, 97 vgl. u.a. Kuschnerus, ZfBR 2009, 24 ff.; ders., Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 557; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 73j, 73r. 98 (Selbstverständliche) Voraussetzung für einen Schutz der Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereiches ist jedoch zunächst, dass diese Entwicklung planungsrechtlich überhaupt möglich ist (vgl. § 9 Abs. 2 a Satz 3 BauGB), 99 vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 561 ff., 579 f.; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 73s ff.; Reidt, BauR 2007, 2007; Söfker, a.a.O., § 9 Rdnr. 242e. 100 Dies ist hier jedoch der Fall. Bei dem Gebiet, das im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. aus dem Jahre 2008 als "Nahversorgungszentrum S3. " abgegrenzt worden ist, handelt es sich um einen - unbeplanten - im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Dieser weist in rechtlicher und in tatsächlicher Sicht die erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten auf, insbesondere zur Ansiedlung des für ein Nahversorgungszentrum (wohl) zu fordernden größeren Lebensmittelanbieters. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Beklagte für ein im Norden des Nahversorgungszentrums gelegenes Grundstück bereits die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Netto-Verkaufsfläche von 799 m² und überdies die Errichtung eines Textildiscounters mit einer Netto-Verkaufsfläche von 600 m² genehmigt hat. Bereits aus diesem Grunde liegen - ungeachtet etwaiger weiterer Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken des fraglichen Bereichs - die tatsächlichen und planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine durch den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB zu schützende Entwicklung des Nahver-sorgungszentrums vor. 101 Die Stadt B. hat den zentralen Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums S3. in ihrem Zentren- und Nahversorgungskonzept auch in nicht zu beanstandender Weise räumlich abgegrenzt. Nach der zu § 34 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen kommt einem vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandelskonzept als informelle Planung zwar regelmäßig keine bindende Rechtswirkung zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches unterliegt bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle und richtet sich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen können die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen insoweit lediglich bestätigen und gegebenenfalls präzisieren, 102 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, DVBl. 2009, 1184, vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, a.a.O., und vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, a.a.O.; vgl. auch Kuschnerus, ZfBR 2009, 24 ff.; ders., Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 161 ff., 175 ff.; Wahlhäuser, Neues zu § 34 Abs. 3 BauGB, BauR 2007, 1359 ff., 1363 f.; Maidowski/Schulte, Einzelhandel: Quo vadis?, BauR 2009, 1380 ff., 1385. 103 Dagegen sind bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB städtebauliche Entwicklungskonzepte ausdrücklich zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Aufstellung von (einfachen) Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB ist nach dessen Satz 2 ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept zu beachten, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Durch die Umsetzung des städtischen Planungskonzeptes mittels einer planerischen Abwägungsentscheidung des Rates kann das Konzept daher, insbesondere im Bereich des § 9 Abs. 2 a BauGB, Außenwirkung entfalten, 104 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, a.a.O.; vgl. auch Maidowski/Schulte, BauR 2009, 1385. 105 Während die Bestimmung und Abgrenzung von Nahversorgungszentren im Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 BauGB kein Akt der Planung ist, steht der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nach § 9 Abs. 2 a BauGB mit Blick auf die räumliche Abgrenzung des Versorgungsbereiches damit ein städtebauliches Ermessen zu, 106 vgl. Maidowski/Schulte, BauR 2009, 1385; Söfker, a.a.O., § 9 Rdnr. 242d; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 73j. 107 Ausgehend hiervon ist die im Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. vorgenommene und vom Rat der Stadt B. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 000 inkorporierte räumliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums S3. vom Planungsermessen der Stadt gedeckt und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich. Die Stadt B. hat das Nahversorgungszentrum parzellenscharf abgegrenzt und - insoweit hier von der Klägerin allein beanstandet - nach Norden hin mit den Flurstücken 0000, 0000 und 0000 abgeschlossen und nicht, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die zur Stadt Wickrath ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen moniert, 108 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, a.a.O., 109 nach Norden hin ausgeweitet und das Plangebiet "S1. Straße (nördlicher Teil) / S2. Weg" in die Abgrenzung einbezogen. Dies erweist sich aber nicht als fehlerhaft. Die von der Klägerin zitierte "Wickrath-Entscheidung" unterscheidet sich vom hier zu entscheidenden Fall bereits dadurch, dass dort der Rat das vorhandene Nahversorgungs- und Zentrenkonzept - anders als hier - gerade nicht im Rahmen einer Bauleitplanung umgesetzt, sondern lediglich im Rahmen der Bewertung zugrunde gelegt hat, ob von dem dort geplanten Bauvorhaben schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Vor diesem Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass dem stadtplanerischen Konzept allenfalls indizielle Bedeutung zukomme, die räumliche Abgrenzung des zu schützenden Versorgungsbereiches der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege und sich ausschließlich nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten richte, 110 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 -, a.a.O.; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.. 111 Vorliegend steht der Gemeinde jedoch, wie dargelegt, ein stadtplanerisches Ermessen bei der räumlichen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches zu. Insoweit stellt sich nicht die Frage, ob das Nahversorgungszentrum S3. nicht auch - unter Umständen aus durchaus sachlich gerechtfertigten Gründen - nach Norden hin hätte ausgeweitet werden können. Zur Überprüfung steht vielmehr lediglich, ob eine solche Ausweitung aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Planungsermessens der Stadt zwingend gewesen wäre, ob sich die getroffene, dies nicht berücksichtigende Abgrenzung als sachlich nicht gerechtfertigt und damit als willkürlich erweist. 112 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes lässt sich eine willkürliche räumliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums hier jedoch nicht feststellen. Zuzugeben ist der Klägerin, dass die Grenze des Nahversorgungsbereiches in räumlicher Nähe zum Plangebiet gezogen worden ist. Entlang der Straßenfront der S1. Straße beträgt der Abstand zu dem bereits zum Plangebiet gehörenden Flurstück 0000 etwa 80 m, im hinteren, an der Bahntrasse gelegenen Bereich nur etwa 30 m. In diesem Zwischenbereich befinden sich die Flurstücke 0000 (S1. Straße 0), 0000 (S1. Straße 0), 0000 und 0000 (S1. Straße 0), 0000 (S1. Straße 0), die hinterliegenden Flurstücke 000 und 000 (S1. Straße 0) und die Wegeparzelle 0000. Der so umgrenzte Zwischenbereich ist durch Wohnnutzung geprägt. Eine Einzelhandelsnutzung findet dort nicht statt. Dies gilt derzeit auch noch für die in den nördlichen Bereich des Nahversorgungszentrums einbezogenen Flurstücke, für die seitens des Beklagten jedoch zur Fortentwicklung des Nahversorgungszentrums Genehmigungen für die Errichtung eines Lebensmittel- sowie eines Textildiscounters erteilt worden sind. Dies rechtfertigt es ohne weiteres, diese Grundstücke in den Nahversorgungsbereich einzubeziehen, um diesem die erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Es kann auch keine durchgehende Einzelhandelsnutzung im Bereich der nördlichen Abgrenzung des Nahversorgungszentrums festgestellt werden. Hier folgt jenseits der Grenze des Nahversorgungszentrums vielmehr beidseits der S1. Straße zunächst Wohnbebauung, die erst im weiteren Verlauf der S1. Straße, insbesondere im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 000, in eine gewerbliche Nutzung übergeht. Eine Klammerwirkung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen, wie sie in der "Wickrath-Entscheidung" bei dem dort vorhandenen Abstand von lediglich 50 m aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse angenommen worden war und zu der Feststellung einer fehlerhaften räumlichen Abgrenzung geführt hatte, erweist sich vorliegend daher jedenfalls nicht als zwingend. 113 Ob es sich beim Plangebiet seinerseits angesichts der dort vorhandenen Einzelhandelsfunktionen trotz seiner Ortsrandlage, die es in erster Linie für motorisierte Kunden attraktiv erscheinen lässt, nach den tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls um einen zentralen Versorgungsbereich oder aber lediglich um eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben handelt, kann hier dahin stehen. Denn § 9 Abs. 2 a BauGB steht einer städtischen Planung, die einen vorhandenen zentralen Versorgungsbereich in seinen Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten eines noch weiter zu entwickelnden Nahversorgungsbereiches einschränkt, nicht entgegen. Die Stadt B. durfte im Rahmen der von ihr vorgenommenen städtebaulichen Planung den Bereich des Nahversorgungszentrums S3. daher wie geschehen räumlich abgrenzen. Die Schlüssigkeit des Planungskonzeptes wird hierdurch somit nicht tangiert. 114 Die städtebauliche Rechtfertigung wird überdies auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass noch während der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Nachbargrundstück S2. Weg 0 durch den Beklagten ein Vorbescheid bzw. eine Baugenehmigung für einen Lebensmittel- und einen Textildiscounter erteilt worden ist. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass hierdurch ebenfalls die fehlende Konsequenz des städtischen Handelns und damit im Ergebnis die Unschlüssigkeit des Planungskonzeptes belegt werde. 115 Soweit sich bestimmte Planungen oder Genehmigungen nicht in ein vom Rat beschlossenes Konzept nahtlos einfügen, führt dies aber erst dann zur Annahme, das vorgegebene städtebauliche Konzept sei unschlüssig und werde in Wahrheit nicht (mehr) verfolgt, wenn dieses Konzept durch Teilplanungen und -genehmigungen derartig "durchlöchert" ist, dass von einem noch immer verfolgten Konzept ernstlich nicht mehr die Rede sein kann. Dieses muss durch die davon abweichenden Maßnahmen mit anderen Worten gewissermaßen "funktionslos" geworden sein. Für diese Annahme reicht es nicht aus, dass eine planende und zugleich als Genehmigungsbehörde operierende Gemeinde an der einen oder anderen Stelle ihres Gebiets dieses Konzept nicht bruchlos durchgehalten hat, 116 vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2006 -, BRS 70 (2006) Nr. 7; vgl. auch Janning, BauR 2007, 1099. 117 Ein Bebauungsplan, mit dem das Einzelhandelskonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist daher nicht schon dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Allerdings ist das Gewicht des Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist, 118 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BauR 2009, 1249, mit Anmerkung von Gatz in jurisPR-BVerwG 11/2009, Anm. 5; vgl. auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 474, 577. 119 Vorliegend ist nicht festzustellen, dass das planerische Konzept der Stadt B. durch die von der Klägerin beanstandete Genehmigung für zwei Vorhaben auf dem Nachbargrundstück S2. Weg 0 seine steuernde Kraft eingebüßt haben könnte, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Beklagte sich zur Rechtfertigung der erteilten Vorbescheide bzw. Baugenehmigungen zu Recht darauf berufen konnte, dass auf diesem Grundstück zuvor bereits eine Einzelhandelsnutzung in einem Umfang genehmigt und betrieben worden war, wie sie dem Gesamtumfang der künftig beabsichtigten Einzelhandelsnutzungen entsprach. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese mögliche Durchbrechung des städtischen Konzeptes zu seiner Funktionslosigkeit geführt haben könnte. Insoweit liegt auf der Hand, dass dem Konzept angesichts der zahlreichen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet, die (etwa auch in Folge von Grundstücksteilungen) ohne eine Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzeptes künftig ohne weiteres in eine - bislang noch nicht oder nur untergeordnet betriebene - Einzelhandelsnutzung verändert werden könnten, nach wie vor steuernde Kraft zukommt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das nahezu 5 ha große Flurstück 0000, auf dem bislang lediglich in einem Umfang von nicht einmal 2.000 m² eine Einzelhandelsnutzung stattfindet. Für einen großen Bereich des Plangebietes behält das städtische Konzept daher seine uneingeschränkte steuernde Kraft. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist es sich daher nicht als unschlüssig. 120 Schließlich sind auch die einzelnen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 000 im Ergebnis nicht zu beanstanden. 121 Regelungen zu den im Rahmen der Bauleitplanung möglichen Festsetzungen enthält grundsätzlich § 1 BauNVO. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Bei den Festsetzungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO handelt es sich um Instrumente der Feinsteuerung, die insbesondere auch zur Steuerung und auch zum Ausschluss von Einzelhandelsansiedlungen genutzt werden können, 122 vgl. Maidowski, Rechtssichere Einzelhandelssteuerung?, BADK-Information 4/2008, S. 168 ff., 179; Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093 ff.; Reidt, BauR 2007, 2001 ff.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 563, 566; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 73p. 123 Soweit die Plangeberin unter Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 festgesetzt hat, dass Einzelhandelsbetriebe sowie Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der B1. Sortimentsliste (August 2008) im Plangebiet nicht zulässig sind, findet dieser Einzelhandelsausschluss in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO seine Rechtsgrundlage. 124 Anders als die Klägerin meint, ist es zunächst auch in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB grundsätzlich zulässig, Unterarten im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO, also bestimmte Warensortimente (insbesondere zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente) auszuschließen. Eine Beschränkung des Ausschlusses auf Nutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich zum einen nicht aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 a BauGB, der für beide Absätze des § 1 BauNVO offen ist. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Regelungsziel des § 9 Abs. 2 a BauGB folgt zum anderen eindeutig, dass sich der Inhalt des Bebauungsplans an beiden Absätzen des § 1 BauNVO anlehnen können soll, 125 vgl. Bundestags-Drucksache 16/2496, S. 11; ebenso: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08 -, <juris>; Söfker, a.a.O., § 9 Rdnr. 242 f.; Maidowski, BADK-Information 4/2008, 177 ff., 179; Mikesic/Würsig, Die Renaissance der Bannmeile als Marktregulierungsinstrument, BauR 2009, 192 ff., 194 ff.; Klinge, Bebauungspläne zur Steuerung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2 a BauGB und erste Überlegungen zur Anwendung, BauR 2008, 770 ff., 774; Reidt, BauR 2007, 2004 f.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 566 f.; im Ergebnis ebenso (planerische Feinsteuerung in Anlehnung an § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO): Söfker, a.a.O., § 9 Rdnr. 242f, und § 11 BauNVO Rdnr. 119a; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 73p. 126 Die unter Ziffer 1. vorgenommene schriftliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandels- und Gewerbebetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist rechtlich nicht zu beanstanden. 127 An der Bestimmtheit dieser Festsetzung gibt es angesichts der in Bezug genommenen und zum Inhalt des Bebauungsplanes gemachten Sortimentsliste der Stadt B. , in der die nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente enumerativ und abschließend in Anlehnung an die vom Statistischen Bundesamt im Jahre 2003 veröffentlichte "Klassifikation der Wirtschaftszweige" (WZ 2003) aufgeführt sind, keinen durchgreifenden Zweifel, 128 vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, <juris>; Janning, BauR 2005, 1095 ff. 129 Die Festsetzung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu den Arten von Nutzungen, die nach § 1 Abs. 5 BauNVO generell ausgeschlossen werden können, gehören auch Einzelhandelsbetriebe, die im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind. Unter dem Gesichtspunkt der auch beim Einsatz der planerischen Feinsteuerung erforderlichen Wahrung des Gebietscharakters begegnet ein Einzelhandelsausschluss in einem (faktischen) Gewerbegebiet regelmäßig keinen Bedenken, 130 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, a.a.O.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 518. 131 Für den Einzelhandelsausschluss selbst bedarf es auch keines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Das gilt auch dann, wenn der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart oder für bestimmte Warensortimente wieder ein Stück zurückgenommen wird, wie hier vom Rat der Stadt B. im Ergebnis hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment geschehen, 132 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.. 133 Voraussetzung für einen wirksamen Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist eine städtebauliche Rechtfertigung der entsprechenden Festsetzung. Denn § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, nach dem die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, gilt nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede ihrer Festsetzungen, 134 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, a.a.O.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 75. 135 Solche speziellen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Waren liegen hier vor. Durch die entsprechende Festsetzung will die Stadt B. in Umsetzung ihres schlüssigen Zentren- und Nahversorgungskonzeptes aus dem Jahre 2008 erreichen, dass das Nahversorgungszentrum S3. als zentraler Versorgungsbereich gestärkt und vor einem Kaufkraftabfluss zu Gunsten von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet so weit wie möglich geschützt wird. Die verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Gütern soll im Zentrum des Ortsteils erfolgen, weil dadurch "kurze Wege entstehen". Dadurch soll die bedarfsgerechte Nahversorgung mit tragbaren Waren und mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere für nicht mobile Käuferschichten, gewährleistet werden. 136 Derartige, von einem schlüssigen Einzelhandelskonzept gedeckten Planungsziele sind städtebauliche Gründe, die einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO regelmäßig rechtfertigen können, 137 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 75; Maidowski, BADK-Information 4/2008, 176. 138 Die Festsetzungen sind - ausgehend von den stadtplanerischen Zielen - auch im konkreten Fall geeignet und erforderlich, um den (noch zu entwickelnden) Nahversorgungsbereich "S1. Straße (südlicher Teil) / S.------platz " vor einer weiteren Auszehrung durch den Standort S2. Weg zu schützen. 139 Da für den beabsichtigten Zentrenschutz nicht erforderlich ist, Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment ebenfalls auszuschließen, weil von diesen keine Gefahr für das Nahversorgungszentrum ausgehen kann, hat der Rat der Stadt B. Betriebe mit derartigen Sortimenten zu Recht von dem Einzelhandelsausschluss ausgenommen. Insoweit liegen ohne weiteres besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen vor, 140 vgl. dazu, dass sich der besondere Rechtfertigungsbedarf nach § 1 Abs. 9 BauNVO insoweit (nur) auf die "Gegenausnahmen" bezieht: BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mai 1998 - 1 L 66/96 -, NVwZ-RR 2000, 10. 141 Der unter Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 festgesetzte Einzelhandelsausschluss erweist sich damit als wirksam. 142 Dies lässt sich für die unter Ziffer 2. getroffenen schriftlichen Festsetzungen jedoch nicht vollumfänglich feststellen. Insoweit hat die Stadt B. für einzelne mit einem Asteriskus (*) markierte und durch Lagebezeichnung definierte Teile (Grundstücke) des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes abweichende Festsetzungen getroffen und Einzelhandelsbetriebe unter Angabe von Verkaufsflächenobergrenzen und von bestimmten Warensortimenten für zulässig erklärt. 143 Den auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO getroffenen Festsetzungen fehlt es allerdings nicht an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen nicht notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt, 144 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.. 145 Die getroffenen Festsetzungen sind hier vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Plangeberin durch den Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 a BauGB bereits vorhandene Nutzungen überplant hat. Diese Nutzungen wären, wenn der unter Ziffer 1. vorgenommene Einzelhandelsausschluss sie erfasste, auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt worden, 146 vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BauR 1996, 235; vgl. auch: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 581 ff., 664 ff.; Janning, BauR 2005, 1106. 147 Nach den planerischen Vorstellungen der Stadt B. sollte jedoch das Plangebiet, dem sie - neben dem Nahversorgungszentrum S3. - eine wichtige Versorgungsfunktion für den Ortsteil S3. zuspricht, ausdrücklich auch für die Zukunft gesichert werden. Die Absicherung eines nach der planerischen Konzeption der Stadt nicht unbedeutenden und erhaltenswerten Einzelhandelsstandortes ist auch ein legitimes städtebauliches Ziel, das einen "besonderen städtebaulichen Grund" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellt und eine feinere Ausdifferenzierung des Einzelhandelsausschlusses rechtfertigt. 148 Die Absicherung einer über den bloßen passiven Bestandschutz hinausgehenden Fortentwicklung der bestehenden Nutzungen ist jedoch mangels Festsetzung eines Baugebiets bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2 a BauGB nicht durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich. Insoweit bedarf es vielmehr unterschiedlicher Festsetzungen für unterschiedliche Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (vgl. § 9 Abs. 2 a Satz 1 2. Halbsatz BauGB), 149 vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 583 ff., 665. 150 Die von der Plangeberin vor diesem Hintergrund getroffenen Festsetzungen sind, anders als die Klägerin meint, nicht schon deswegen unzulässig, weil sie grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen beinhalten. 151 Allerdings ist eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsflächen, die auf das Plangebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potenzieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, dem zufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, 152 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, mit Anmerkung von Gatz in jurisPR-BVerwG 16/2008 Anm. 2; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 S 1432/07 - <juris>. 153 Unzulässig sind danach aber lediglich gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen, durch die für das gesamte Plangebiet (nur) ein bestimmtes Kontingent von Verkaufsflächen eröffnet wird. Vorliegend hat die Plangeberin sich dieses Mittels gerade nicht bedient, sondern grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen festgesetzt. Damit lässt sich aber die Zulässigkeit jedes Vorhabens bezogen auf das jeweilige Baugrundstück eindeutig bestimmen. Ein "Windhundrennen" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei einem derartigen Vorgehen gerade nicht zu befürchten, 154 vgl. ausdrücklich zu grundstücks- und damit vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbegrenzungen: VGH BW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 S 1432/07 -, a.a.O.. 155 Die unter Ziffer 2. getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 000 begegnen aber aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Zwar gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO über den Regelungsbereich des § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können aber lediglich bestimmte Anlagetypen sein. Unproblematisch sind regelmäßig Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Beschreibungen (wie etwa "Lebensmittelgeschäfte", "Möbelgeschäfte", "Elektrofachmärkte", "Blumenladen", "Autohaus" etc.). Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen, 156 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O., und Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 4 BN 1.06 -, <juris>, vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BauR 2005, 513, vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 (2001), vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BauR 1998, 1197, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BauR 1990, 185; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, <juris>; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 8. Februar 2008 - 2 N 06.244 -, <juris>, und Beschluss vom 12. April 2007 - 1 ZB 05.558 -, <juris>. 157 Voraussetzung ist damit, dass die jeweils ausgeschlossenen oder ausschließlich zugelassenen Warensortimente eine typisierte Unterart der in Bezug genommenen Nutzungsart, hier also des Einzelhandels, darstellen. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der planenden Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu "erfinden". Es muss sich vielmehr um tatsächlich vorhandene Nutzungsarten handeln, die "in der sozialen und ökonomischen Realität" bereits vorhanden sind. Die Differenzierung muss mithin "marktüblichen Gegebenheiten" entsprechen, 158 vgl. BVerwG, u.a. Beschlüsse vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, a.a.O., und vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, a.a.O.; Mikesic/ Würsig, BauR 2009, 198 f.; Maidowski/Schulte, BauR 2009, 1385; Maidowski, BADK-Information 4/2008, 177 f.; Janning, BauR 2005, 1100 f.; Reidt, BauR 2007, 2005 f.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 519 ff.; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rdnr. 102. 159 Eine Feindifferenzierung nach Sortimenten, wie sie die Plangeberin hier unter Bezugnahme auf die WZ 2003 vorgenommen hat (Bekleidung, Blumen, Zeitschriften/Tabakwaren, Backwaren, Kunstgegenstände und Bilder) begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich ohne weiteres um marktübliche Geschäftstypen. Auch eine Typisierung nach - in einer auf die konkret planende Gemeinde bezogenen Sortimentsliste enumerativ und abschließend aufgeführten - nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten begegnet - wie hier - im Ergebnis keinen grundsätzlichen Bedenken, 160 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, a.a.O.; Maidowski/Schulte, BauR 2009, 1385; Maidowski, BADK-Information 4/2008, 177 f.; Janning, BauR 2005, 1100 f.; Reidt, BauR 2007, 2005 f.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 527 ff., 531 f.. 161 Als zulässige Typisierung hinsichtlich der Größe der zulässigen Einzelhandelsbetriebe weitgehend anerkannt ist inzwischen überdies die Unterscheidung zwischen kleinflächigem und großflächigem Einzelhandel auf der Grundlage des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entwickelten Schwellenwertes von (mittlerweile) 800 m² Verkaufsfläche, 162 vgl. Maidowski, BADK-Information 4/2008, 178; Maidowski/Schulte, BauR 2009, 1385; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 533; Reidt, BauR 2007, 2005. 163 Soweit die Plangeberin insoweit die "Regelvermutungsgrenze" mit lediglich 799,90 m² angegeben hat, ist dies im Ergebnis unschädlich. Denn sie hat bei verständiger Würdigung offenkundig an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anknüpfen und die noch zulässige Verkaufsfläche auf einen Wert unmittelbar unterhalb des Schwellenwertes von 800 m² festsetzen wollen. Die verbleibende Differenz von lediglich 0,09 m² dürfte sich in der Praxis nicht auswirken und ist vernachlässigbar. Festgesetzt ist der Typus des kleinflächigen Einzelhandels. 164 Nicht beanstandungsfrei bleiben jedoch die Festsetzungen, durch die auf den mit *1 und *4 bezeichneten Grundstücken Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten "Bekleidung" sowie "Kunstgegenstände und Bilder" mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 400 m² zugelassen werden sollen. 165 Zwar ist in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, dass in der sozialen und ökonomischen Realität ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" existiert und damit als Anlagentyp festgesetzt werden kann, 166 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2007 - 1 ZB 05.558 -, a.a.O.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 521; Maidowski, BADK-Information 4/2008, 178. 167 Einen derartigen Typus wollte die Plangeberin jedoch nicht festsetzen. Der Typ eines "Bekleidungsgeschäftes mit 400 m² Verkaufsfläche" hat sich in der sozialen und ökonomischen Realität aber bislang ebenso wenig etabliert wie der Typ eines entsprechenden Einzelhandelsbetriebes mit den Sortimenten "Kunstgegenstände und Bilder". Die Plangeberin hat auch nicht dargelegt und begründet, dass sich derartige Einzelhandelsbetriebe gleichwohl in ihrem Stadtgebiet als typisierungsfähige Geschäfte herausgebildet haben. Hiergegen spricht mit Blick auf das Sortiment "Bekleidung" bereits, dass im Bereich des Nahversorgungszentrums S3. ein Bekleidungsgeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche genehmigt und in den schriftlichen Festsetzungen auf dem mit *3 markierten Grundstück ein - ebenfalls bereits genehmigtes - Bekleidungsgeschäft mit 799,90 m² Verkaufsfläche zugelassen worden ist. Die auf eine Verkaufsfläche von 400 m² begrenzten Sortimentsfestsetzungen sind daher nicht festsetzungsfähig und unwirksam. Sie führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000. 168 Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre, 169 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O., und Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102, und vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 -, <juris>; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2009 - 7 D 85/08.NE -, a.a.O.. 170 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Ziffer 1. geregelte Einzelhandelsausschluss und die in Ziffer 2. im Einzelnen geregelten Gegenausnahmen sind objektiv teilbar. Der Einzelhandelsausschluss kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahmen erfüllen. Vorliegend ist mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Plangeberin den Einzelhandelsausschluss auch dann beschlossen hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht rechtswirksam festgesetzt werden könnten. Ausweislich der Planbegründung war vorrangiges Planungsziel der Schutz des Nahversorgungszentrums S3. vor einer weiteren Auszehrung durch den Einzelhandelsstandort "S1. Straße (nördlicher Teil) / S2. Weg". Dort, also im Plangebiet, sollten weitere Einzelhandelsansiedlungen für die Zukunft ausgeschlossen werden, um einen weiteren Kaufkraftabfluss zu Lasten des Nahversorgungszentrums zu unterbinden. Die zugunsten der bestehenden Nutzungen vorgenommenen Festsetzungen, die eine über den passiven Bestandsschutz hinausgehende Fortentwicklung dieser Nutzungen in einem - hinsichtlich der Verkaufsfläche und der Sortimente - begrenzten Umfang ermöglichen sollten, stellten erkennbar nur einen Nebenzweck der Planung dar, um der Bedeutung des bestehenden Einzelhandelsstandortes gerecht zu werden. Es kann angesichts des von ihr in den Vordergrund gerückten Planungsziels des Schutzes des Nahversorgungszentrums S3. keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Plangeberin auf eine Festsetzung von Gegenausnahmen zum Einzelhandelsausschluss verzichtet und die bestehenden Nutzungen damit "nur" auf den passiven Bestandsschutz gesetzt hätte, wenn sie erkannt hätte, dass sie die Gegenausnahmen nicht rechtswirksam festsetzen kann. 171 Vor diesem Hintergrund kann hier im Ergebnis auch dahinstehen, ob die für das mit *1 markierte Grundstück vorgenommene Festsetzung "untergeordnet in der Shopzone" hinreichend bestimmt ist, und auch, ob die Festsetzung unter Ziffer 3. rechtmäßig ist, durch die für bestimmte Gewerbe- und Handwerksbetriebe eine (weitere) Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss ermöglicht werden sollte, 172 vgl. zu diesen - allerdings durchaus üblichen - Ausnahmen: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 537 f.; Reidt, BauR 2007, 2006. 173 Denn selbst wenn diese Festsetzungen unwirksam sein sollten, wäre eine mögliche Teilunwirksamkeit aus den zuvor dargestellten Gründen für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000, insbesondere für den Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen, unbeachtlich. Auch die Schlüssigkeit des Planungskonzeptes wäre durch die festgesetzten, durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigten Gegenausnahmen nicht tangiert, weil die steuernde Kraft des Konzeptes hierdurch aus den zuvor - zu den das Nachbargrundstück S2. Weg 0 betreffenden Genehmigungen - dargelegten Gründen nicht geschwächt wird. 174 Schließlich liegt auch kein Abwägungsfehler vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) sind zu ermitteln und zu bewerten (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, 175 vgl. u.a. Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 185, mit weiteren Nachweisen. 176 Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials oder bei der Abwägung im engeren Sinne liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere hat der Rat der Stadt B. die Belange der Klägerin, die diese im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2008 und vom 15. Januar 2009 förmlich im Verfahren geltend gemacht hat, ausdrücklich zur Kenntnis genommen, abgewogen und begründet abgelehnt. Er ist insoweit dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung gefolgt, der im hier relevanten Zusammenhang auszugsweise wie folgt lautete: 177 "Dem Wunsch der Grundstückseigentümerin auf den Grundstücken einen Lebensmittelmarkt mit Backshop und einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² [zu errichten,] soll nicht entsprochen werden. Dies widerspricht dem erklärten Ziel des Bebauungsplans Nr. 000 und dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt B. . Demnach sind Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit nah- und zentrenrelevanten Nutzungen entsprechend der B1. Sortimentsliste nicht zulässig. Lediglich bestehende und bereits genehmigte zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen sind bis zur Regelvermutungsgrenze (VK 800 m²) zuzulassen. 178 Der Standort S2. Weg sichert die Nahversorgung des Stadtteils S3. . Diese Funktion wird mit der Festschreibung der Verkaufsflächen auf die drei vorhandenen und genehmigten Standorte auf insgesamt ca. 2.400 m² ausreichend gewürdigt. Weitere nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen - wie der gewünschte Lebensmittelmarkt - gefährden das ausgewiesene Nahversorgungszentrum im Kern von S3. und sollen infolge dessen abgelehnt werden." 179 Die Plangeberin hat sich damit ausdrücklich mit den Belangen der Klägerin auseinandergesetzt. Sie hat den privaten Belangen den öffentlichen Belang eines Schutzes des Nahversorgungszentrums S3. gegenüber gestellt und sie unter Beachtung der Grenzen ihres planerischen Ermessens rechtsfehlerfrei zurückgesetzt. Dass sie den Belangen der Klägerin im Rahmen der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht erkennbar. Sie durfte vielmehr den öffentlichen Belangen, die durch das in sich schlüssige und vom planerischen Gestaltungsfreiraum gedeckte Zentren- und Nahversorgungskonzept aus dem Jahre 2008 konkretisiert waren, größeres Gewicht beimessen und sie im Ergebnis bevorzugen. Dagegen ist nichts zu erinnern. 180 Nach alledem ist festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 000 der Stadt B. wirksam ist. Da das klägerische Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widerspricht, weil es entgegen Ziffer 1. der schriftlichen Festsetzungen auf die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Sortiment nach der B1. Sortimentsliste gerichtet ist und von den abweichenden Festsetzungen der Ziffern 2. und 3., sofern diese anwendbar sind, nicht erfasst wird, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid steht der Klägerin daher nicht zu. Der Hauptantrag ist daher unbegründet, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. 181 2. Das hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren führt hingegen zum Erfolg. Es ist zulässig und begründet. 182 Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Rechtsstreit vor einer Entscheidung des Gerichts erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Zwar steht der Zulässigkeit entgegen, wenn eine Feststellung für den Zeitpunkt der ablehnenden Behördenentscheidung begehrt wird. Denn dann wird, wenn Streitgegenstand der Verpflichtungsklage das Begehren auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides war und für die Entscheidung des Gerichts - wie hier - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist, der Streitgegenstand ausgewechselt. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre unzulässig, 183 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926, und Beschluss vom 28. Februar 1996 - 4 B 24.95 -, <juris>. 184 Ein Kläger kann aber, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung eines Vorbescheides gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag dahingehend umstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig war. Einen solchen Antrag kann er unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch - wie hier - hilfsweise stellen, 185 vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - und vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, beide <juris>. Das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides hat sich hier nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. 000 erledigt, da nach diesem Zeitpunkt wegen einer Änderung der Rechtslage ein positiver Bescheid - wie aufgezeigt - nicht mehr ergehen konnte. Der Beschluss eines Bebauungsplanes ist zwar keine Erledigung im eigentlichen Wortsinn, nach ständiger Rechtsprechung aber einer solchen Erledigung gleichzustellen, 186 vgl. (für Zurückstellung und Veränderungssperre) BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, BRS 60 Nr. 100; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 1683/99 -, <juris>, und Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, BRS 57 Nr. 201. 187 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung. Denn das Verfahren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht. Eine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann zu begründen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, a.a.O. 188 Die Klägerin hat aufgezeigt, dass sie einen solchen zivilgerichtlichen Prozess gegen die Stadt B. anstrengen wird, wenn sie mit dem vorliegenden Feststellungsbegehren Erfolg hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch - in Betracht kommt hier in erster Linie wohl ein Anspruch aus Amtshaftung - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. 189 Die mithin zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses im Mai 2009 hatte die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Denn dem geplanten Vorhaben stand die Veränderungssperre, die der Rat der Stadt B. am 10. Mai 2006 erstmals für 2 Jahre verfügt und mit Beschluss vom 9. April 2008 um ein weiteres Jahr bis zum 17. Mai 2009 verlängert hatte, nicht (mehr) entgegen. 190 Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorlagen, kann hier dahinstehen. Denn die Veränderungssperre hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 000 bezogen auf die streitbefangenen Grundstücke der Klägerin ihre (individuelle) Wirksamkeit verloren. 191 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre - grundsätzlich im Sinne einer Höchstfrist - nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann diese Frist durch Satzungsbeschluss um ein Jahr auf damit maximal drei Jahre verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB), in besonders gelagerten und zu begründenden Ausnahmefällen gemäß § 17 Abs. 2 BauGB auch bis zu einem weiteren Jahr, 192 vgl. hierzu: Bielenberg/Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 17 Rdnr. 9 ff., 27. 193 Vorliegend war die Veränderungssperre für das Plangebiet durch den Rat der Stadt B. mit Wirkung zum 18. Mai 2006 zunächst für zwei Jahre erlassen und dann mit Wirkung zum 26. April 2008 um ein weiteres Jahr bis zum 17. Mai 2009 verlängert worden. 194 Allerdings ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Zweijahresfrist des Satzes 1 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist insoweit eine individuelle Anrechnung vorzunehmen, die zwar die Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung für das Gebiet insgesamt unberührt lässt, in Bezug auf diejenigen Grundstücke, für die zuvor Zurückstellungen ausgesprochen wurden, aber im Einzelfall durch Berücksichtigung früherer Sperrzeiten die individuelle Wirksamkeit der Sperre verkürzt, 195 vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; vgl. auch Bielenberg/Stock, a.a.O., § 17 Rdnr. 13 ff.. 196 Die Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirkt grundstücks-, und nicht personen- oder vorhabenbezogen. Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut bezieht sie sich auf die Zurückstellung "eines Baugesuchs" und damit weder auf ein bestimmtes Vorhaben (eben nicht "des Baugesuchs") noch auf einen bestimmten Antragsteller, zumal dieser nicht zwingend der Grundstückseigentümer sein muss (vgl. nur § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Diese Auslegung ist auch folgerichtig, da es sich bei der Zurückstellung wie auch bei der Veränderungssperre um grundstücksbezogene Maßnahmen handelt, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes der Sicherung der Bauleitplanung dienen. Auch Sinn und Zweck der Regelung verlangen eine Auslegung in diesem Sinne. Denn die durch eine Zurückstellung bewirkte Nutzungsbeschränkung wirkt sich unabhängig davon, wer den Bauantrag gestellt hat, nachteilig auf den Wert des betroffenen Grundstücks aus. Anrechenbar ist daher auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB jede für ein Grundstück erfolgte Zurückstellung, und zwar unabhängig von der Person des Bauantragstellers und dem konkret beantragten Bauvorhaben, 197 vgl. zum Meinungsstand: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003 - 4 B 9.03 -, BauR 2004, 1263 (dort zwar - noch - offen gelassen, aber mit Präferenz für die einhellige Meinung im Schrifttum ["...lässt darauf schließen..."; "...gute Gründe dafür..."]); vgl. insbesondere auch: Reidt, a.a.O., Rdnr. 2352; Bielenberg/Stock, a.a.O., § 17 Rdnr. 15; Lemmel, a.a.O., § 17 Rdnr. 4. 198 Ausgehend hiervon ist vorliegend auf die Zweijahresfrist der zum 18. Mai 2006 in Kraft gesetzten Veränderungssperre der seit der Zustellung der Zurückstellung des auf die streitbefangenen Grundstücke der Klägerin bezogenen Baugesuchs vom 2. Mai 2005 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Diese Anrechnung hat - wie aufgezeigt - ungeachtet dessen zu erfolgen, dass zum einen Bauantragstellerin nicht die Klägerin, sondern die Dipl.-Ing. K. T2. GmbH gewesen ist, und dass sich die Bauvoranfrage zum anderen auf ein abweichendes Bauvorhaben bezog. 199 Die Bauvoranfrage vom 2. Mai 2005 wurde durch den Beklagten mit - ausweislich eines auf dem Bescheid angebrachten Ab-Vermerks am 24. Juni 2005 zur Post gegebenem - Bescheid vom 13. Juni 2005 zurückgestellt. In den Verwaltungsvorgängen findet sich insoweit kein Nachweis über die regelmäßig erforderliche förmliche Zustellung. Jeder Zweifel über das Wirksamwerden der Zurückstellung geht aber zu Lasten der Gemeinde, 200 vgl. Bielenberg/Stock, a.a.O., § 17 Rdnr. 25. 201 Es kann daher für die hier vorzunehmende individuelle Anrechnung davon ausgegangen werden, dass der Zurückstellungsbescheid der damaligen Bauantragstellerin spätestens Ende Juni 2005 bekannt gegeben worden ist und spätestens seit diesem - hier allerdings nicht taggenau feststellbaren - Zeitpunkt seine Sperrwirkung für die Grundstücke der Klägerin entfaltet hat. Unter Berücksichtigung des seit der Zurückstellung abgelaufenen Zeitraums ist die Sperrfrist der Veränderungssperre bezogen auf diese Grundstücke daher spätestens nach Ablauf von drei Jahren, mithin Ende Juni 2008 abgelaufen. 202 Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangehenden Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist zwar die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte - und hier auch wahrgenommene - Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise in Anwendung des § 17 Abs. 2 BauGB unter Umständen auch die weitere Verlängerung auf bis zu vier Jahre, 203 vgl. Bielenberg/Stock, a.a.O., § 17 Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, a.a.O., und Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694. 204 Eine Anrechnung der weiteren Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB, die allein hier eine Verlängerung der Sperrfrist bis maximal Juni 2009 zur Folge haben könnte, kommt aber nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für eine nochmalige Verlängerung über die dreijährige Sperrfrist hinaus ist das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die regelmäßig außerhalb des Einflussbereiches der planenden Gemeinde liegen und diese daran gehindert haben, innerhalb der bereits vergangenen und vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend angesehenen drei Jahre die Bebauungsplanung zu Ende zu führen, 205 vgl. Bielenberg/Stock, a.a.O., § 17 Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, a.a.O., und Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694. 206 Derartige Umstände hat die insoweit nachweispflichtige Stadt B. hier jedoch nicht vorgetragen. Es verbleibt daher bei dem Eintritt der (individuellen) Wirkungslosigkeit der Veränderungssperre Ende Juni 2008. Seitdem konnte dem vorliegend streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf Erteilung des begehrten Vorbescheides die unter anderem auch für ihre Grundstücke beschlossene Veränderungssperre nicht mehr entgegengehalten werden. Vor Eintritt der Rechtsänderung durch Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 000 war die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin daher nach Maßgabe des damals noch Wirksamkeit entfaltenden Bebauungsplanes Nr. 000 zu beurteilen, der jedoch einzelhandelsbeschränkende oder -ausschließende Festsetzungen nicht enthalten hat. Das Bauvorhaben stand, wie auch die Stadt B. im Bebauungsplanverfahren deutlich gemacht hat, mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes in Einklang. Da auch die Erschließung gesichert war und andere Gründe dafür, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens selbst bei Zugrundelegung des Bebauungsplanes Nr. 000 zu verneinen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hatte die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 000 einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides. 207 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag erweist sich daher als begründet, weshalb der Klage insoweit stattzugeben ist. 208 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer bemisst insoweit den jeweiligen Anteil des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten mit dem tenorierten Maß. 209 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.