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Beschluss

5 L 365/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an sofortiger Vollziehung und individuellem Aufschubinteresse; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse. • Eine Ordnungsverfügung kann nicht auf die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung (§§ 4 ff. LG NRW) gestützt werden, soweit der Adressat nicht als Verursacher, sondern nur als Eigentümer ohne Verursachung in Anspruch genommen wird. • Die ordnungsrechtliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) ist eine Ermessensermächtigung zur Gefahrenabwehr und erlaubt kein Aufgeben von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen für bereits abgeschlossene Eingriffe; hierfür sind die spezialgesetzlichen Eingriffsregelungen zuständig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf einen sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt; fehlt dieser, ist die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und stärkt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender Rechtsgrundlage für Ausgleichsauflage • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an sofortiger Vollziehung und individuellem Aufschubinteresse; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse. • Eine Ordnungsverfügung kann nicht auf die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung (§§ 4 ff. LG NRW) gestützt werden, soweit der Adressat nicht als Verursacher, sondern nur als Eigentümer ohne Verursachung in Anspruch genommen wird. • Die ordnungsrechtliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) ist eine Ermessensermächtigung zur Gefahrenabwehr und erlaubt kein Aufgeben von Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen für bereits abgeschlossene Eingriffe; hierfür sind die spezialgesetzlichen Eingriffsregelungen zuständig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes stützt sich auf einen sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt; fehlt dieser, ist die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und stärkt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Der Eigentümer klagt gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 26. Mai 2009, die ihm als Zustandsverantwortlichem Ersatzpflanzungen (sechs Sträucher, zwei Bäume) auferlegt und Zwangsgeld androht. Die Behörde begründete die Maßnahme zunächst mit der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung (§§4 ff. LG NRW), zog diese Bezugnahme später zurück, berief sich aber auf Schutzausweisungen des Landschaftsplanes und auf die ordnungsrechtliche Generalklausel. Der Eigentümer wird nicht als Verursacher eines Eingriffs bezeichnet; die Behörde nahm stattdessen seine Eigentümerstellung zum Anlass der Anordnung. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklagesache 5 K 1087/09 bzw. die Aussetzung der Zwangsgeldandrohung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags sowie die rechtliche Grundlage der Auferlegung der Kompensationsmaßnahme. • Rechtliche Grundlagen: § 80 Abs. 5 VwGO für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; §§ 4 ff. LG NRW als spezialgesetzliche Eingriffsregelung; § 34 Abs. 2 LG NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 1 OBG NRW für ordnungsrechtliches Einschreiten; §§ 55, 57, 60, 63 VwVG NRW für Zwangsgeldandrohung. • Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Gericht hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem individuellen Aussetzungsinteresse; bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme überwiegt das private Interesse. • Fehlende Adressatenstellung nach Eingriffsregelung: Die Eingriffsregelungen der §§ 4a und 5 LG NRW setzen als Pflichtigen den Verursacher des Eingriffs voraus; der bloße Eigentümer ohne Verursachung ist nicht verpflichtet, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 4 ff. LG NRW zu leisten. • Ermessensnorm und Gefahrenabwehr: § 14 Abs. 1 OBG NRW ist eine Ermessensgrundlage für Gefahrenabwehrmaßnahmen; sie erlaubt keine Rückabwicklung bereits abgeschlossener Eingriffe oder die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die zum spezialgesetzlichen Instrumentarium gehören. • Unzulässigkeit der angeordneten Ersatzpflanzung: Die Behörde hat eine Ausgleichsmaßnahme als Ersatzpflanzung auferlegt, die rechtlich den Eingriffsregelungen vorbehalten ist; da die Verfügung nicht auf eine Gefahrenabwehrmaßnahme gestützt werden kann, fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. • Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung: Mangels wirksamer Grundverfügung ist die Androhung eines Zwangsgeldes (§§55,57 VwVG NRW) rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers weiter gestärkt wird. • Konsequenz: Wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung und der Zwangsgeldandrohung überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers; die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen bzw. die Zwangsgeldandrohung auszusetzen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage wurde erfolgreich stattgegeben; die aufschiebende Wirkung gegen die Ordnungsverfügung vom 26.05.2009 ist wiederhergestellt und die Zwangsgeldandrohung ausgesetzt. Das Gericht befand die Ordnungsverfügung als rechtswidrig, weil sie eine Ausgleichsmaßnahme anordnete, ohne dass der Adressat als Verursacher eines Eingriffs nach §§ 4 ff. LG NRW in Betracht kam, und weil die ordnungsrechtliche Generalklausel keine Grundlage für Ausgleichsverpflichtungen nach abgeschlossenen Eingriffen bietet. Mangels tragfähiger Rechtsgrundlage für die Grundverfügung war auch die auf §§55 ff. VwVG NRW gestützte Zwangsgeldandrohung nicht haltbar. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Streitwert wurde auf 500 EUR festgesetzt.