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Beschluss

6 L 391/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1016.6L391.09.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

3. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 3. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt. G r ü n d e: Der bei interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1511/09 gegen die Veräußerungsanordnung des Antragsgegners vom 20. August 2009 wiederherzustellen, soweit darin die Veräußerung der neun derzeit noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Pferde angeordnet wird, ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Änderungsverfügung vom 7. September 2009 erfolgte und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. September 2009 zugestellte erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter das erhebliche öffentliche Interesse daran das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 85. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat der Antragsgegner mit der Änderungsverfügung vom 7. September 2009 gegeben. Er begründet die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 seiner Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 mit der Erwägung, das Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die Unterbringung der dem Antragsteller fortgenommenen Pferde entstehenden Kosten überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung der pfleglichen Unterbringung der Pferde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm in der Hauptsache erhobene Klage, weil konkret zu befürchten sei, dass der Antragsteller zur Kostentragung nicht in der Lage sein werde. Dies ergebe sich aus der Auskunft der Kreiskasse, die derzeit Forderungen gegen den Antragsteller vollstrecke. Letztlich würden damit der Kreis F. und die Allgemeinheit mit den Kosten belastet. Mit dieser in Anbetracht der Zahl der pfleglich untergebrachten Pferde nachvollziehbaren Erwägung ist nach der Rechtsprechung der Kammer die mit der Änderungsverfügung vom 7. September 2009 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 hinreichend begründet. Vgl. Kammerbeschlüsse vom 2. August 2007 - Az. 6 L 264/07 - und vom 9. März 2009 - Az. 6 L 15/09 -, beide nachgewiesen in juris. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die im Streit befindliche Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 ebenso wie die inzidenter ebenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfende Wegnahme und pflegliche Unterbringung der Pferde am 13. August 2009 als offensichtlich rechtmäßig. Die Veräußerungsanordnung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht (mehr) zu beanstanden. Ein Verstoß des Antragsgegners gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Verpflichtung zur Anhörung des Antragstellers vor dem Erlass der Verfügung liegt nicht mehr vor. Der Antragsgegner war verpflichtet, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 20. August 2009 anzuhören. Anders als im Zeitpunkt der Fortnahme der Pferde bestand bei dem Erlass der Veräußerungsanordnung keine Gefahr im Verzuge, die es dem Antragsgegner nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ermöglicht hätte, von einer Anhörung abzusehen. Denn nach der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere am 13. August 2009 war unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nur noch dafür zu sorgen, dass durch ihre Unterbringung der öffentlichen Hand nicht unvertretbar hohe Kosten entstehen würden. Dafür war es nicht erforderlich, vor dem Erlass der Veräußerungsanordnung von einer Anhörung des Antragstellers abzusehen, die z.B. unproblematisch mit kurzer Fristsetzung hätte erfolgen können, als der Antragsteller am 17. August 2009 fernmündlich Kontakt mit einer Mitarbeiterin des Antragsgegners aufgenommen hatte. Angesichts der im Rechtsstaat grundlegenden Bedeutung des Rechts des Betroffenen auf Anhörung vor der Anordnung belastender hoheitlicher Maßnahmen war es deshalb geboten, den Antragsteller vor dem Erlass der Veräußerungsanordnung anzuhören. Im vorliegenden Eilverfahren kommt der dargelegte formelle Rechtsverstoß jedoch nicht mehr zum Tragen, weil der Mangel der unterbliebenen Anhörung inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden ist, dass (1.) der Antragsteller nach der am 22. August 2009 erfolgten Zustellung der Veräußerungsanordnung Gelegenheit hatte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen, und von dieser Möglichkeit im vorliegenden Eilverfahren, im abgeschlossenen Eilverfahren 6 L 362/09 und auch im zugehörigen Klageverfahren 6 K 1511/09 Gebrauch gemacht hat und (2.) der Antragsgegner - was insbesondere seine Klageerwiderung vom 22. September 2009 im Verfahren 6 K 1511/09 belegt - die Einwendungen des Antragstellers gegen die Veräußerungsanordnung zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung, die Veräußerungsanordnung aufrecht zu halten, ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdnr. 13 mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Veräußerungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss es gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Davon ausgehend war der Antragsgegner nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG berechtigt, dem Antragsteller die am 13. August 2009 auf der Weide in Reetz vorhandenen Pferde wegzunehmen und sie anderweitig pfleglich unterzubringen. Nach Lage der Akten waren die Tiere am 13. August 2009 mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt; sie wurden weder angemessen gepflegt noch waren sie verhaltensgerecht untergebracht. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Amtstierärztin in dem Aktenvermerk unter dem Arbeitstitel "Tierhaltung C. in S. 13.08.2009". Der Aktenvermerk erfüllt die Anforderungen an ein amtstierärztliches Gutachten im Sinne von § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG. An das Gutachten eines Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, sind nämlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenvermerks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rdnr. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rdnr. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. Der unter dem Arbeitstitel "Tierhaltung C. in S. 13.08.2009" erstellte und als Blatt 43 bis 46 im Verwaltungsvorgang II des Antragsgegners abgeheftete schriftliche Aktenvermerk entspricht insbesondere in der Zusammenschau mit der Liste der von der Weide in S. weggenommenen Tiere (Blatt 46a und 46b des Verwaltungsvorgang II) und den von den Tieren gefertigten Fotos (Blatt 47 bis 57 des Verwaltungsvorgang II) den Anforderungen. Denn die Amtstierärztin des Antragsgegners hat ihre am 13. August 2009 gemachten, mit den Anlagen dokumentierten Wahrnehmungen bewertet und solchermaßen eine sachverständige Aussage zur Tierhaltung des Antragstellers gemacht. Zusammengefasst fällt die sachverständige Stellungnahme der Amtstierärztin dahin gehend aus, dass die in S. gehaltenen Tiere mangelhaft versorgt und nicht verhaltensgerecht untergebracht seien. Den Tieren stehe kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung. Die Weide sei nicht pferdegerecht eingezäunt; die Stacheldrahtzäune der Weide seien nicht mit einer tauglichen und einsatzbereiten Elektrolitze gesichert. Der Ernährungszustand sei bei mehreren Pferden zu beanstanden. Einige Pferde seien abgemagert, in einem schlechten Allgemeinzustand, hätten Augenentzündungen, schlechte und ungepflegte Hufe und Mauke (Entzündungen der Haut), die immer noch nicht behandelt würde. Der Antragsteller vernachlässige die Pflege der Pferde permanent; er sei nicht in der Lage, Pferde ordnungsgemäß zu halten. Diese Einschätzung erfolgte auch explizit mit Rücksicht auf die noch am gleichen Tag durchgeführte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere. Damit war sichergestellt, dass die Amtstierärztin gezielt Feststellungen getroffen hat und sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Bewertung bewusst war. Vgl. zu dieser Anforderung: VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, und vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07, 6 L 184/07 -, juris. Dies ergibt sich daraus, dass das Gutachten der Amtstierärztin mit der Entscheidung schließt, um weiteren Schäden und Leiden vorzubeugen würden die Tiere weggenommen und anderweitig untergebracht, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen würden vorgenommen (Verwaltungsvorgang II Blatt 46). Aus den im Aktenvermerk niedergelegten Feststellungen der Amtstierärztin mit den oben angegebenen Anlagen ergibt sich darüberhinaus unmittelbar und ohne weiteres im Einzelnen nachvollziehbar, dass die Tierhaltung des Antragstellers am 13. August 2009 nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Die Pferde wurden danach nicht entsprechend ihren Bedürfnissen angemessen ernährt. Aufwuchs war auf der Weide zwar ausreichend vorhanden. Den Tieren stand jedoch kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung. Die Gefäße, in denen den Pferden Wasser angeboten wurde, waren veralgt und verunreinigt. Das Wasser war trüb, enthielt Mückenlarven, Schwebeteilchen und Algen; es hatte damit nicht die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geforderte Trinkwasserqualität. Bei zwei Pferden der Herde wurde ein schlechter und bei zwei weiteren Pferden ein mäßiger Ernährungszustand festgestellt. Da diese Pferde trotz des ausreichenden Grünfutters abgemagert waren, hätten Wurmkuren verabreicht und die Zähne kontrolliert werden müssen. Dies hat der Antragsteller auch gewusst. Zwei der Tiere waren nachweislich hochgradig verwurmt. Außerdem waren die Pferde nicht verhaltensgerecht untergebracht. Nach den gutachterlichen Feststellungen der Amtstierärztin war die Einzäunung der Weide für Pferde ungeeignet, weil die vorhandenen Stacheldrahtzäune nicht mit einer Elektrolitze gesichert waren, die Pferde vom Stacheldraht abhält, um Verletzungen zu vermeiden. Aufgrund der nicht pferdgerechten Einzäunung der Weide bestand somit jederzeit die Gefahr, dass Pferde sich verletzen und erhebliche Schmerzen erleiden würden. Weiter ist belegt, dass die Pferde nicht angemessen gepflegt wurden. Mehrere der Tiere hatten schlechte und ungepflegte Hufe; einige der Tiere hatten auch Augenentzündungen und Mauke (Entzündungen der Haut), die ersichtlich nicht behandelt worden waren. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten der Amtstierärztin schlüssig, dass der Antragsteller eine dunkelbraune Scheckstute, bei der anlässlich von Kontrollen am 5. und 6. August 2009 eine eitrige Wunde am Nasenrücken festgestellt worden war, nicht der Amtstierärztin überlassen hat. Diese hatte es für erforderlich gehalten, die Stute unverzüglich röntgen zu lassen, da sie eine Fistel als Ursache für das Austreten von Eiter aus den Nüstern vermutete. Stattdessen lud der Antragsteller die Scheckstute auf einen Anhänger und verbrachte sie - wie sich später herausstellte - in das D. Stadtgebiet. Wie sich später weiter herausstellte, musste das Tier wegen des Verhaltens des Antragstellers acht Tage unnötig leiden, bis es wegen der geringen Heilungschancen mit Zustimmung des Antragstellers eingeschläfert wurde. Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Verstöße gegen die aus § 2 Nr. 1 TierSchG folgenden Pflichten eines Tierhalters erweist sich auch die abschließende Wertung der Amtstierärztin des Antragsgegners, der Antragsteller habe die Pflege seiner Pferde permanent vernachlässigt und sei nicht in der Lage, Pferde ordnungsgemäß zu halten, als zutreffend. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine für ihn günstigere Wertung. Der Einwand des Antragstellers, er würde die Tiere täglich kontrollieren und versorgen und im Fall der Verhinderung würden die Arbeiten von der Familie Wunder durchgeführt werden, muss als Schutzbehauptung gewertet werden; er ist mit dem von der Amtstierärztin beschriebenen, beklagenswerten Allgemeinzustand und Ernährungszustand der Pferde nicht in Einklang zu bringen. Allein der Umstand, dass die erforderlichen medizinischen Maßnahmen für die an Wurmbefall, Augenkrankheiten und Mauke erkrankten Tiere tatsächlich unterblieben sind, erlaubt die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller sich nicht nur nicht täglich in angemessenem Umfang um die Tiere gekümmert hat, sondern dass es ihm sogar gleichgültig war, ob die Tiere, deren Zustand ihm nicht verborgen geblieben sein konnte, angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht waren. Die Richtigkeit der amtstierärztlichen Wertung wird ferner dadurch bestätigt, dass der Antragsteller es ausdrücklich abgelehnt hat, Forderungen der Amtstierärzte des Antragsgegners nachzukommen. So hat er sich ausdrücklich geweigert, für sauberes Wasser zu sorgen und die Weide pferdegerecht einzuzäunen. Im Fall der schwer erkrankten dunkelbraunen Scheckstute, deren sofortige klinische Untersuchung und röntgenologische Untersuchung des Schädels sowie des Kreislaufs die Amtstierärztin am 6. August 2009 gefordert hat, widersetzte sich der Antragsteller der Forderung der Amtstierärztin, indem er das Tier in das Stadtgebiet D. verbrachte, ohne auf die Leiden des Pferdes Rücksicht zu nehmen. Der Antragsteller war auch Halter der Tiere. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 12. Februar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 U 6/97 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U 146/03 -, juris. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen war der Antragsteller Halter der neun am 13. August 2009 fortgenommenen Tiere, die sich weiterhin in amtlichem Gewahrsam befinden. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Auftreten und den Äußerungen des Antragstellers gegenüber den amtlichen Tierärzten des Antragsgegners. Bei den verschiedenen Kontrollen hat er sich immer wieder als verantwortlich für die Haltungsbedingungen und die Tierpflege gezeigt. So verhielt es sich auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum der Wegnahme der Pferde. Bei der Kontrolle der Pferdehaltung am 6. August 2009 erklärte er, dass er täglich nach den Pferden schaue und die Wunde der erkrankten Stute spülen würde. Bei diesem Termin hat er auch selbst veranlasst, dass die kranke Stute - angeblich zur Behandlung durch seinen Hoftierarzt aus F. - in den Raum D. verbracht wurde. Auch für die Wasserversorgung und die ordnungsgemäße Einzäunung der Weide zeigte er sich verantwortlich, indem er entschied, die Anordnungen der amtlichen Tierärzte nicht zu befolgen, weil er die Einzäunung ohne Elektrolitze ebenso wie die Wasserversorgung der Pferde für ausreichend erachtete. Dafür, dass im August 2009 ihm allein die Entscheidung oblag, wie die Tiere auf der Weide in S. versorgt, ob sie ärztlich behandelt oder wo sie untergebracht wurden, spricht außerdem, dass der Antragsteller am 6. August 2009 auf die Frage der Amtstierärztin, wer Eigentümer der Pferde sei, erklärt hat, die Schecken sowie das braune Kaltblut gehörten ihm, die Westfalenstute gehöre seiner Ex-Frau. Dass andere Personen Eigentümer und damit gegebenenfalls auch Halter der Pferde seien, hat er auf die unmissverständliche Frage der Amtstierärztin nicht erklärt. Dass der Antragsteller als der Pächter der Weide auch der Halter der dort aufgestellten Pferde - mit Ausnahme des einen Pferdes seiner Ex-Frau - war, drängt sich damit geradezu auf. Der erst nach der Wegnahme der Pferde erhobene Einwand des Antragstellers, alle neun Pferde, die sich weiterhin in amtlichem Gewahrsam befinden, stünden im Eigentum Dritter, greift nicht durch. Es ist dem Antragsteller nämlich nicht gelungen, das Eigentum Dritter an einem der neun Pferde glaubhaft zu machen. Das vom Antragsteller behauptete Eigentum seiner geschiedenen Frau C. an einem Pferd und des Herrn W. an zwei Pferden konnten weder diese in den von ihnen betriebenen Eilverfahren 6 L 368/09 (Frau C. ) und 6 L 375/09 (Herr W. ) glaubhaft machen noch ist dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren gelungen. Für keines der Pferde ist dargelegt worden, wann von wem zu welchem Zweck und für welchen Preis es erworben wurde. Auch ist keines der Pferde bei der Tierseuchenkasse oder bei der zuständigen Veterinärbehörde angemeldet worden. Stattdessen wurden nur Pferdepässe und Abstammungsnachweise vorgelegt, die zum Nachweis des Eigentums an einem Pferd weder bestimmt noch geeignet sind. Da der Antragsteller am 6. August 2009 gegenüber der Amtstierärztin eingeräumt hat, er sei Eigentümer der Schecken sowie des braunen Kaltbluts, die auf der Weide in S. an diesem Tag aufgestellt waren, kann schließlich den vom Antragsteller und Herrn W. abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen, in denen Gegenteiliges behauptet wird, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Ebenfalls ohne ausschlaggebendes Gewicht ist die Behauptung, eine Frau C1. - die unter der Wohnanschrift des Antragstellers gemeldet ist - sei die Eigentümerin von sechs der neun in Rede stehenden Pferde. Zum einen ist Frau C1. nur in einem der vorgelegten Pässe als Besitzerin eingetragen. Dieser Pass wurde am 17. März 2008 beantragt. Nach der Einschätzung des Antragsgegners ist die Chipnummer jedoch erst später eingeklebt worden, sodass der Pferdepass nicht eindeutig dem Pferd zugeordnet werden kann. Zum anderen spricht gegen das Eigentum der Frau C1. noch, dass durch Nachforschungen des Veterinäramtes des Kreises D. bekannt geworden ist, dass am 20. August 2009 - also nach der Beschlagnahme der Pferde auf der Weide in S. - drei Anträge der Frau C1. zeitgleich mit einem Antrag einer Frau I. , die nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Aachen seit einem Jahr verstorben ist, beim Rheinischen Pferdestammbuch in Wickrath eingereicht worden sind. Weil die Schriftbilder der Anträge der Frau C1. dem Schriftbild der Anträge der verstorbenen Frau I. sehr ähnlich sind, hat das Veterinäramt des Kreises D. alle Anträge der Staatsanwaltschaft D. zur Prüfung auf strafrechtliche Relevanz übersandt. Das Rheinische Pferdestammbuch in Wickrath hat inzwischen die Ausstellung der beantragten Pferdepässe abgelehnt. Rechte des somit als Halter der Pferde anzusehenden Antragstellers werden auch nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner die Wegnahme der Pferde ohne vorhergehenden oder begleitenden Verwaltungsakt durchgeführt hat. Denn § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde, bei Vorliegen der Voraussetzungen einer behördlichen Sofortmaßnahme die zum Schutz von Tieren erforderlichen ordnungsrechtlichen, als Maßnahmen sui generis ohne Regelungscharakter i.S. d. § 35 VwVfG NRW und deshalb als Realakt zu qualifizierenden tatsächlichen Handlungen - vgl. Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 -, juris, Rdnr. 25 f. mit z. N. - unmittelbar durchzuführen. Die Wegnahme ist somit rechtmäßig erfolgt. Die übrigen Voraussetzungen für eine Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. Zwar lässt sich mangels Fristsetzung durch den Antragsgegner nicht feststellen, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Pferde nicht sicherzustellen war. Jedoch spricht Überwiegendes dafür, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles einen Verzicht auf eine Fristsetzung rechtfertigen. Vgl. zu dieser Möglichkeit BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 25 CS 04.2360 -, juris. Denn der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere durch den Antragsteller nicht sicherzustellen ist. Dies ist im Fall des Antragstellers so offenkundig, dass der Antragsgegner ausnahmsweise auch ohne das Setzen einer Frist zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen zum Erlass einer Veräußerungsanordnung berechtigt war. Die tragenden Gründe hierfür hat der Antragsgegner - ohne die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO für das zulässige Nachschieben von Gründen im Klageverfahren zu überschreiten - im Klageverfahren 6 K 1511/09 mit Wirkung auch für das vorliegende Eilverfahren ergänzend zur Begründung der Veräußerungsanordnung vom 20. August 2009 und übereinstimmend mit dem Inhalt der im vorliegenden Eilverfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge in das Verfahren eingeführt. Daran anknüpfend geht auch das Gericht davon aus, dass der Antragsteller sich nach Aktenlage seit geraumer Zeit für tierschutzrechtliche Belange uneinsichtig gezeigt hat und angeordnete Maßnahmen nicht oder nur ansatzweise kurzzeitig erfüllt hat. Schon das aufgezeigte Fehlverhalten belegt hinreichend, dass der Antragsteller uneinsichtig und aus einer festen inneren Überzeugung heraus dauerhaft nicht bereit ist, als Tierhalter die ihm aus § 2 Nr. 1 TierSchG obliegenden Pflichten zu erfüllen, und dass deshalb mit der Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen durch den Antragsteller auch in Zukunft nicht zu rechnen ist. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass der Antragsteller - wie der Antragsgegner im Bescheid vom 20. August 2009 nachvollziehbar dargelegt hat - die Wiese in S. im Rahmen eines illegal betriebenen Pferdehandels zur Tierhaltung nutzt, wird sogar offenkundig, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere durch den Antragsteller auch in Zukunft nicht sicherzustellen ist. Dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit Pferden zu handeln, ist gerichtsbekannt, weil die erkennende Kammer durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 6. Juni 2005 - Az. 6 L 91/05 - die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung des Landrats des Kreises D. vom 7. Januar 2005, durch die dem Antragsteller die weitere Ausübung seines Gewerbes "Viehhandel, Pferdehandel" untersagt worden ist, bestätigt hat. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Kammer auch bekannt geworden, dass der Antragsteller bereits im Jahre 1997 wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz verurteilt worden ist und dass bei Erlass der Verfügung des Landrats des Kreises D. vom 7. Januar 2005 Zweifel an seiner tierschutzrechtlichen Zuverlässigkeit wegen gerade in tierschutzrechtlicher Hinsicht relevanter Vorfälle in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bestanden. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, sondern nachvollziehbar und damit sachgerecht, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 20. August 2009 davon ausgeht, dass der Antragsteller die Weide in S. im Rahmen eines illegal betriebenen Pferdehandels zur Tierhaltung nutzt. Dass insbesondere wegen des illegal vom Antragsteller betriebenen Pferdehandels auch in Zukunft nicht mit einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung der fortgenommenen Pferde durch den Antragsteller zu rechnen ist, belegt signifikant ein Aktenvermerk über ein Telefonat am 13. August 2009 betreffend das vom Antragsteller am 6. August von der Wiese in S. in das Stadtgebiet D. verbrachte schwerkranke Pferd, den der Amtstierarzt F1. des Veterinäramtes des Kreises D. am 18. August 2009 gefertigt hat (Blatt 204 der im Verfahren 6 K 1511/09 eingereichten Verwaltungsakte). Herr F1. führt darin aus: "Herrn Dr. B. wurden die Diagnosen, die in einer Klinik erhoben wurden, und die Behandlungskosten in Höhe von ca. 2000 EUR mitgeteilt. Herr C. erklärte vorher gegenüber dem Unterzeichner, dass er das Tier operieren lassen würde. Herr Dr. B. legte dar, dass Herr C. Pferdehändler sei und daher die Operations- und Behandlungskosten in keinem Verhältnis zum Wert des Tieres stünden. Herr C. müsse schließlich mit dem Verkauf der Pferde Geld verdienen." Aus einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes F1. vom 15. September 2009 (Blatt 207 bis 210 der im Verfahren 6 K 1511/09 eingereichten Verwaltungsakte) geht ergänzend hervor, dass der Antragsteller zunächst für eine Operation des Pferdes war, weil er der Auffassung war, dass Herr Dr. B. das Pferd wesentlich preiswerter operieren könne und werde. Herr Dr. B. sagte dann Herrn F1. , er werde das Pferd nicht operieren und auch nicht Herrn C. empfehlen, das Pferd operieren zu lassen. Erst am folgenden Tag erklärte der Antragsteller dem Veterinäramt des Kreises D. sein Einverständnis mit der Euthanasierung des kranken Pferdes. Der dargelegte Entscheidungsprozess offenbart, dass der Antragsteller prinzipiell finanziellen Erwägungen den Vorrang vor den Belangen des Tierschutzes einräumt. Dafür, dass er diese Haltung in absehbarer Zukunft ändern könnte, gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte, sodass auch aus diesem Grund keine Aussicht besteht, dass durch den Antragsteller in Zukunft eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere sichergestellt werden wird. Die Veräußerungsanordnung leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i.S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Der Sache nach ist eine Ermessensausübung in der Erwägung des Antragsgegners zu erblicken, die Durchführung der Verwertung sei sachgerecht, weil der Antragsteller und die Allgemeinheit nur hierdurch vor einem größeren finanziellen Schaden durch die auflaufenden Unterbringungs- und Behandlungskosten geschützt werden könnten. Das öffentliche Interesse erfordere eine schnelle Abgabe der Tiere im Interesse des Tierschutzes und die Kosten würden den Verkaufserlös im Falle einer langandauernden anderweitigen Unterbringung bei Weitem übersteigen. Diese Überlegungen sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller vorträgt, die fortgenommenen Pferde stünden im Eigentum Dritter, zeigt er - unabhängig davon, dass das Eigentum Dritter an den Pferden nicht glaubhaft gemacht worden ist (s.o.) - keinen Umstand auf, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Denn eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers führen und seinen Rechtsbehelfen damit schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 25 CS 06.812 -, juris. Für die Veräußerungsanordnung besteht mit Blick auf die hohen Kosten der anderweitigen Unterbringung auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieser Umstand begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen Veräußerung der Tiere. Vgl. nochmals BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -, juris. Eine Geringhaltung der Unterbringungskosten liegt überdies auch im Interesse des Antragstellers, weil ihm der Antragsgegner diese Kosten durch Leistungsbescheid gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG als Halter der Tiere auferlegen kann. Durchgreifende private Interessen, die einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sofern der Antragsteller in S. nur eine Hobbytierhaltung betrieben hat, fehlt seinem Aussetzungsinteresse ohnehin ein besonderes Gewicht. Aber auch dann, wenn er- wie vom Antragsgegner und dem erkennenden Gericht angenommen - die weggenommenen Tiere im Rahmen eines illegal betriebenen Pferdehandels gehalten hat, ist sein Interesse daran, das Eigentum an den fortgenommenen Tieren zu behalten, schon deshalb als weniger gewichtig als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsanordnung einzustufen, weil er in der Vergangenheit nicht in der Lage war, tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen, und auch für die Zukunft nicht die Gewähr dafür bietet, dies zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den Regelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.