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Urteil

6 K 1411/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Stadt gegen die versammlungsrechtliche Auflage, die zeitliche Verschiebung eines Gegendemonstrationsaufzugs vorsah, ist erfolglos. • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht Trägerin des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG; die Zulässigkeit der Klage bleibt daher offen. • Bei kollidierenden Demonstrationsanmeldungen kann die Behörde zur Herstellung praktischer Konkordanz zeitliche und örtliche Auflagen anordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht (§ 15 Abs. 1 VersG). • Die zeitliche Verzögerung eines Teilstücks eines Aufzugs kann geeignet, erforderlich und angemessen sein, um Ausschreitungen zu verhindern, ohne das Demonstrationsziel unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. • Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG schützt Wahlkampfveranstaltungen vor einem pauschalen Ausschluss aus Innenstadtbereichen; Einschränkungen müssen sich an Gefahren, nicht an Gesinnung orientieren.
Entscheidungsgründe
Zeitliche Auflage zur praktischen Konkordanz bei kollidierenden Demonstrationen • Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Stadt gegen die versammlungsrechtliche Auflage, die zeitliche Verschiebung eines Gegendemonstrationsaufzugs vorsah, ist erfolglos. • Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht Trägerin des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG; die Zulässigkeit der Klage bleibt daher offen. • Bei kollidierenden Demonstrationsanmeldungen kann die Behörde zur Herstellung praktischer Konkordanz zeitliche und örtliche Auflagen anordnen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht (§ 15 Abs. 1 VersG). • Die zeitliche Verzögerung eines Teilstücks eines Aufzugs kann geeignet, erforderlich und angemessen sein, um Ausschreitungen zu verhindern, ohne das Demonstrationsziel unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. • Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG schützt Wahlkampfveranstaltungen vor einem pauschalen Ausschluss aus Innenstadtbereichen; Einschränkungen müssen sich an Gefahren, nicht an Gesinnung orientieren. Die Stadt S. klagt gegen eine Auflage der Polizei, die den Aufzug ihrer für 8. August 2009 angemeldeten Gegendemonstration in der Innenstadt zeitlich an einer polizeilichen Sperrstelle stoppen und erst fortsetzen ließ, wenn eine zeitgleich angemeldete NPD-Demonstration diesen Bereich verlassen hatte. Die NPD hatte ebenfalls für denselben Tag einen Aufzug in der Innenstadt angemeldet; mehrere Gegendemonstrationen waren ebenfalls vorgesehen. Zur Ermöglichung aller Veranstaltungen veränderte die Behörde den Aufzugsweg der NPD und ordnete bei der Klägerin eine zeitliche Verzögerung eines Teilabschnitts an. Die Klägerin führte Kooperationsgespräche, lehnte die Auflage ab und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde. Mit Klage begehrt die Stadt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist grundsätzlich statthaft; offengeblieben ist, ob die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig ist (Art. 8 GG). • Rechtmäßigkeit der Auflage: § 15 Abs. 1 VersG erlaubt Auflagen oder Verbote, wenn nach erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Eine unmittelbare Gefahr setzt ein sehr hohes Gefährdungswahrscheinlichkeitserfordernis voraus. • Gefahrenprognose: Die Behörde hat hinreichend prognostiziert, dass bei gleichzeitiger Durchführung der angemeldeten Aufzüge ein Zusammentreffen und damit Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. • Praktische Konkordanz und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat durch Verlagerung/Verkürzung des NPD-Aufzugs und durch eine zeitlich begrenzte Verzögerung des Gegenzugs versucht, einen schonenden Ausgleich aller Versammlungsinteressen herzustellen; die Maßnahme war geeignet, erforderlich und angemessen. • Schutz des Parteienprivilegs und Öffentlichkeit: Die NPD-Veranstaltung war als Wahlkampfveranstaltung dem Parteienprivileg zuzuordnen (Art. 21 Abs. 2 GG), und ein genereller Ausschluss aus dem Innenstadtbereich ist verfassungsrechtlich nicht geboten; Beschränkungen müssen sich an konkreten Gefahren, nicht an Gesinnung orientieren. • Rechtsgüterschutz vs. Veranstalterautonomie: Das Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters kann zugunsten anderer Grundrechtsausübungen und zur Gefahrenabwehr eingeschränkt werden; die verhältnismäßige zeitliche Verzögerung beeinträchtigt den Versammlungszweck nicht in unzumutbarer Weise. Die Klage der Stadt S. wird abgewiesen. Das Gericht lässt offen, ob die Stadt als Trägerin der Versammlungsfreiheit klagebefugt ist, entscheidet jedoch materiell, dass Ziffer 1 des Auflagenbescheids rechtmäßig war. Die Auflage war erforderlich und angemessen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch ein Zusammentreffen der Demonstrationen abzuwenden und dabei praktischen Konkordanz herzustellen. Die Behörde durfte im Blick auf § 15 Abs. 1 VersG und unter Beachtung des Parteienprivilegs sowie des Anspruchs auf Öffentlichkeit im Innenstadtbereich die zeitliche Verschiebung anordnen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.