Urteil
6 K 1411/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0904.6K1411.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 04.09.2009 - 6 K 1411/09 rechtskräftig nein Sachgebiet: 412 Normen: GG Art 8 Abs 1 VersG § 15 Abs 1 GG Art 21 Abs 2 Schlagwörter: Fortsetzungsfeststellungsklage Grundrechtsfähigkeit Versammlungsrecht Parteienprivileg NPD Gegendemonstration Auflage praktische Konkordanz Innenstadt Innenstadtbereich Leitsatz: Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Stadt S., mit der sie begehrt, die Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage festzustellen, mit der gewährleistet worden ist, dass sowohl eine Demonstration der NPD als auch - etwas zeitversetzt - eine Gegendemonstration der Stadt S. nebeneinander in der Innenstadt der Stadt S. durchgeführt werden konnten, bleibt aus den Gründen der Eilentscheidung in dieser Sache - Beschluss vom 7. August 2009, Az. 6 L 329/09 - erfolglos. Es bleibt offen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil die Stadt S. bezogen auf das durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Recht der Versammlungsfreiheit nicht grundrechtsfähig sein dürfte. 6 K 1411/09 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Eske als Einzelrichter für R e c h t erkannt: 1 Verwaltungsgericht Aachen 2 Urteil vom 04.09.2009 - 6 K 1411/09 rechtskräftig nein Sachgebiet: 412 Normen: GG Art 8 Abs 1 VersG § 15 Abs 1 GG Art 21 Abs 2 Schlagwörter: Fortsetzungsfeststellungsklage Grundrechtsfähigkeit Versammlungsrecht Parteienprivileg NPD Gegendemonstration Auflage praktische Konkordanz Innenstadt Innenstadtbereich Leitsatz: Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Stadt S., mit der sie begehrt, die Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage festzustellen, mit der gewährleistet worden ist, dass sowohl eine Demonstration der NPD als auch - etwas zeitversetzt - eine Gegendemonstration der Stadt S. nebeneinander in der Innenstadt der Stadt S. durchgeführt werden konnten, bleibt aus den Gründen der Eilentscheidung in dieser Sache - Beschluss vom 7. August 2009, Az. 6 L 329/09 - erfolglos. 3 Es bleibt offen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil die Stadt S. bezogen auf das durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Recht der Versammlungsfreiheit nicht grundrechtsfähig sein dürfte. 6 K 1411/09 4 In dem Verwaltungsrechtsstreit 5 6 7 8 9 wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage 10 hat die 6. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2009 11 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Eske als Einzelrichter für R e c h t erkannt: 12 Die Klage wird abgewiesen. 13 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 14 Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 15 T a t b e s t a n d : 16 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage, durch die der Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2009 den zeitlichen Ablauf einer von der Klägerin für den 8. August 2009 als Aufzug angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel modifiziert hat. 17 Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 meldete die NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. beim Beklagten eine für den 8. August 2009 in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr in der T1. Innenstadt geplante Versammlung unter freiem Himmel nebst öffentlichem Aufzug zum Thema "Wir wollen Arbeit & Lehrstellen" an. Vorgesehen waren als Auftakt eine erste Kundgebung in der Altstadt von T. , ein erster Halt und eine Kundgebung vor "W. " auf dem T2.-----weg , ein zweiter Halt mit Kundgebung vor der Stadthalle, eine Abschlusskundgebung am C. und die Beendigung der Veranstaltung am K.-----platz . Die Zahl der Teilnehmer wurde mit ca. 120 Personen angegeben. 18 Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 meldete die Klägerin beim Beklagten eine als Gegendemonstration geplante Versammlung unter freiem Himmel nebst öffentlichem Aufzug zum Thema "Protestkundgebung für Toleranz" in der T1. Innenstadt an, und zwar ebenfalls für den 8. August 2009 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Als Versammlungsort bzw. Versammlungsweg wurde angegeben "von P. (Einmündung C1.---straße /T3.----weg ) bis L.-----platz und von L.-----platz bis P1. -Q. -G.-------platz ". Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 1.000 Personen angegeben. 19 Zusätzlich zu der Demonstration der Klägerin wurden beim Beklagten sechs weitere Gegendemonstrationen in der T1. Innenstadt für den 8. August 2009 angemeldet, die ebenfalls in der T1. Innenstadt stattfinden sollten. 20 Mit Schreiben vom 5. August 2009 bestätigte der Beklagte die von der Kreistagsfraktion der NPD im Rat der Stadt T. angemeldete Versammlung unter freiem Himmel unter Auflagen. Durch die Auflagen reduzierte der Beklagte den Aufzug der NPD-Fraktion in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht deutlich, um im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz allen Versammlungsanmeldern die Durchführung ihrer Versammlungen am 8. August 2009 zu ermöglichen. Dadurch konnten vier der Gegendemonstrationen wie angemeldet bestätigt werden. Lediglich bezüglich der drei von der Jungen Union, den Jungsozialisten/ -innen und der Klägerin angemeldeten Versammlungen war eine Verschiebung des zeitlichen Ablaufs der jeweiligen Versammlung erforderlich, um ein störungsfreies Nebeneinander aller Versammlungen zu gewährleisten. Die Junge Union und die Jungsozialisten/ -innen erklärten zu der entsprechenden, sie jeweils betreffenden Auflage ihr Einverständnis. 21 Am 22. und 28. Juli 2009 trafen sich Vertreter der Klägerin und Mitarbeiter des Beklagten zu Kooperationsgesprächen. Insbesondere in dem Kooperationsgespräch am 28. Juli 2009, an dem neben dem Bürgermeister der Klägerin auch Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt T. - mit Ausnahme der NPD-Fraktion - und Vertreter der Jugendorganisationen der CDU und der SPD teilnahmen, machte der Bürgermeister der Klägerin geltend, T. gehöre den T1., der Demo "Rechts" solle deshalb kein Innenstadtraum zur Verfügung gestellt werden; allenfalls ab 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr, nach Geschäftsschluss, könne der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. ein bisschen Innenstadtraum eingeräumt werden, z. B. am oberen T3.----weg in Richtung A. Straße. 22 Mit Schreiben vom 5. August 2009 bestätigte der Beklagte die von der Klägerin für den 8. August 2009 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit unter anderem folgender beschränkender Verfügung (Auflage im Sinne des § 15 VersG): 23 "1. Die Teilnehmer sammeln sich ab ca. 12:00 Uhr im Bereich T3.----weg /C1.---straße in 52222 T. . Von dort zieht ein Aufzug über den T3.----weg zum L.-----platz . Entgegen Ihrer Anmeldung vom 21.07.2009 kann der Aufzug von dort nur bis zur polizeilichen Absperrung auf der S.------straße in Höhe der T4.--------straße ziehen. Der ursprünglich angemeldete Aufzug bis zum P1. -Q. -G.-------platz kann Ihnen nur mit einer zeitlichen Verzögerung gestattet werden, weil sich voraussichtlich der von der NPD-Fraktion T. angemeldete Demonstrationsaufzug bei dem Eintreffen Ihrer Versammlung noch im Bereich der S.------straße befinden wird und daher bei einem Aufeinandertreffen beider Versammlungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Erst wenn eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des Weiterzuges der rechten Versammlung nicht mehr zu erwarten ist, wird die polizeiliche Sperrstelle auf der S.------straße /T5. -straße aufgehoben werden. Dann besteht für ihre Versammlung die Möglichkeit, den Aufzug bis zum P1. -Q. -G.-------platz durchzuführen. 24 Im Kooperationsgespräch wurde dieser Vorschlag von Ihnen abgelehnt. Sie beklagen dabei, dass dem rechten Aufmarsch jedenfalls nicht der Bereich der S.------straße zwischen P1. -Q. -G.-------platz und dem L.-----platz als Veranstal-tungsraum hätte zugewiesen werden dürfen. Sie behalten sich deshalb die Einle-gung von Rechtsmitteln vor. 25 Gleichzeitig erklären Sie für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit dieser Verfügung nicht festgestellt werden sollte, dass Sie dann mit Ihrer Versammlung zunächst am L.-----platz stoppen und dort eine Zwischenkundgebung so lange abhalten werden, bis Ihnen die S.------straße durch die Polizei zum Weiterzug zur Verfügung gestellt wird. Dabei wollen Sie mit dem Aufzug über die S.------straße am P1. -Q. -G.-------platz vorbei zur T6.---straße und von dort nach links auf den N. Markt ziehen. Hier wird die Versammlung beendet. Diese Alternative wird hiermit bestätigt." 26 Zur Begründung der Auflage Nr. 1. führte der Beklagte im Wesentlichen aus: 27 Nach Anmeldung der Versammlung mit Aufzug der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. für den 8. August 2009 seien sieben Gegenveranstaltungen als Versammlungen unter freiem Himmel, darunter die Gegenveranstaltung der Klägerin, angemeldet worden. Bei dieser Sachlage sei im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich aller widerstreitenden Interessen vorzunehmen gewesen. Im Kooperationsgespräch mit dem Kreisvorsitzenden der NPD habe kooperiert werden können, dass der von der NPD-Fraktion angemeldete Aufzug in der Zeit von 11.00 Uhr bis längstens ca. 16.00 Uhr auf einem völlig veränderten Aufzugsweg stattfinde. Erst damit sei es möglich, die angemeldeten Versammlungen der CDU, SPD, ABS sowie den Infostand der Partei "Die Linke" ohne zeitliche oder örtliche Auflagen zu bestätigen. In den Kooperationsgesprächen mit der Jungen Union und den Jusos sei von diesen eine zeitliche Verzögerung, die aus versammlungsrechtlicher Sicht erforderlich sei, akzeptiert worden, sodass auch diese Versammlung mit einer angemessenen zeitlichen Verzögerung durchgeführt werden könnten. Bei der von der Klägerin angemeldeten Versammlung sei zu berücksichtigen gewesen, dass diese in Form eines Aufzuges einen im Wesentlichen gleichen Aufzugsweg vorgesehen habe, wie er von der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. angemeldet worden sei. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass (1.) es sich bei der angemeldeten Demonstration der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. um eine Wahlkampfveranstaltung handele, die unter das Parteienprivileg des Art. 21 GG falle, dass (2.) im Rahmen der Grundrechtsausübung aus Art. 8 GG ein Anspruch auf Öffentlichkeit im Innenstadtbereich nicht verwehrt werden könne, und dass (3.) im Rahmen der Kooperation der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. abverlangt worden sei, dass nur noch eine verhältnismäßig geringe Wegstrecke der ursprünglichen Anmeldung zurückgelegt werde, bestehe keine rechtliche Möglichkeit, den von der Klägerin angemeldeten Aufzug ohne eine räumliche oder zeitliche Beschränkung zu bestätigen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei die zeitliche Verzögerung bei der Durchführung der Versammlung der Klägerin geeignet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin würden hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Polizei- und Versammlungsbehörde die berechtigten Belange der Bürger von T. ebenfalls dadurch berücksichtigt habe, dass mit der NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. der ursprünglich angemeldete Rahmen bis 20.00 Uhr deutlich habe reduziert werden können, sodass die Belastungen für die Innenstadt der Stadt T. voraussichtlich bereits zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr des rechten Aufzuges enden würden. 28 Am 6. August 2009 beantragte die Klägerin beim erkennenden Gericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, soweit ihr durch den Auflagenbescheid des Beklagten Ziffer 1 aufgegeben worden ist, ihren entlang der S.------straße bis zum P1. -Q. -G.-------platz geplanten Aufzug an der polizeilichen Sperrstelle auf der S.------straße /Ecke T4.--------straße zu stoppen und denselben erst dann zum P1. -Q. -G.-------platz fortzusetzen, wenn die für den gleichen Zeitpunkt geplante Demonstration der NPD-Fraktion T. diesen Bereich verlassen hat. 29 Das erkennende Gericht lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 7. August 2009 - 6 L 329/09 - ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos - Beschluss des OVG NW vom 7. August 2009, Aktenzeichen 5 B 1147/09 -. 30 Mit weiterem Schriftsatz vom 6. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, 31 die Auflage Ziffer 1 des Auflagenbescheids des Beklagten vom 5. August 2009 aufzuheben. 32 Sie beantragt nunmehr, 33 festzustellen, dass Ziffer 1 des Auflagenbescheids des Beklagten vom 5. August 2009 rechtswidrig gewesen ist. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er verteidigt die Ziffer 1 seines Auflagenbescheids vom 15. August 2009. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 L 329/09 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage hat keinen Erfolg. 40 Das Gericht lässt offen, ob die Klage zulässig ist. 41 Zwar ist für das Feststellungsbegehren der Klägerin die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die statthafte Klageart. Die Klägerin wehrt sich mit ihrem Klagebegehren nämlich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage und damit gegen einen Verwaltungsakt, den sie zutreffend mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO angegriffen hat, bevor sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf mit dem Ende der Demonstration der Klägerin erledigt hat. 42 Jedoch ist zweifelhaft, ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten versammlungsrechtlichen Auflage hat, ob sie im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, 43 vgl. zur Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 125 m.w.N., 44 und ob sie in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO überhaupt beteiligtenfähig sein kann. 45 Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 21. Februar 2002, Az. Au 5 S 02.214, juris. 46 Denn als juristische Person des öffentlichen Rechts dürfte die Klägerin nicht - auch nicht ausnahmsweise - Trägerin des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG sein. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008, Az. 1 BvR 1987/07, juris. 48 Ob die Klage damit bereits unzulässig ist, bedarf indessen keiner Entscheidung, weil weil sie jedenfalls nicht begründet ist. Ziffer 1 des Auflagenbescheids des Beklagten vom 5. August 2009 ist nämlich rechtmäßig gewesen und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO. 49 Zur Begründung der Rechtmäßigkeit des an die Klägerin gerichteten Auflagenbescheids des Beklagten hat das Gericht in seiner Entscheidung im Eilverfahren 6 L 329/09 ausgeführt: 50 " Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 51 Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. 52 Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. 53 Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. 54 Davon ausgehend hat der Antragsgegner zutreffend prognostiziert, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar besteht, wenn die Antragstellerin ihre Demonstration wie angemeldet durchführt, weil ohne eine zeitliche Verschiebung eines Teils des von der Antragstellerin geplanten Aufzugs die Teilnehmer an ihrer Demonstration mit den Teilnehmern an der vom Antragsgegner mit Auflagen bestätigten Versammlung der Beigeladenen mit der Folge zusammentreffen, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt. Auch die Antragstellerin geht für diesen Fall von gewalttätigen Ausschreitungen aus. 55 Um diese Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, ist die in der Auflage Ziffer 1 verfügte zeitliche Verschiebung des von der Antragstellerin beabsichtigten Aufzugs auf einem Teil der geplanten Wegstrecke geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen. 56 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. 57 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 1 BvQ 35/05, juris. 58 Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. 59 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris. 60 Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht. 61 Die lediglich für einen Teil des Aufzugsweges verfügte zeitliche Einschränkung schränkt das Demonstrationsrecht der Antragstellerin nämlich nicht wesentlich ein. Sie kann ohne Beschränkung oder Verlegung des geplanten Aufzugswegs nach wie vor ihr Anliegen, ein deutliches Zeichen gegen Rechts zu setzen, im Zentrum der T1. Innenstadt umsetzen. Der vom Bürgermeister der Antragstellerin in einem Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner hervorgehobene Kritikpunkt, "er laufe den Nazis nicht hinterher", lässt bei objektiver Betrachtung nicht erkennen, dass der Zweck der Versammlung der Antragstellerin - ein möglichst einmütiger Protest der T1. Bevölkerung gegen rechte Aktivitäten in ihrer Stadt - ernsthaft gefährdet ist, wenn aus polizeitaktischen Erwägungen auf einem Teil des eigenen Demonstrationsweges für eine überschaubare Zeitspanne ein Stillstand eintritt, bis der Demonstrationszug der rechten Szene weiter gezogen ist und den eigenen Demonstrationsweg frei gemacht hat. 62 Schließlich hat der Antragsgegner es auch zu Recht abgelehnt, den Interessenwiderstreit zwischen Antragstellerin und Beigeladener vollständig zu Lasten der Beigeladenen aufzulösen. Denn das bereits im Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner von der Antragstellerin geäußerte und im vorliegenden Verfahren weiter verfolgte, ausweislich der Antragsschrift "auf einem Konsens sämtlicher im Rat der Antragstellerin vertretenen demokratischen Gruppierungen" beruhende Begehren, "Demonstrationen des rechtsradikalen Spektrums" ganz aus der T1. Innenstadt herauszuhalten und im konkreten Fall z.B. die Versammlung der Beigeladenen auf das Gebiet des N1. Bahnhofs zu beschränken, findet im geltenden Recht keine Grundlage. 63 Zutreffend hat bereits der Antragsgegner in der Begründung seines Auflagenbescheids vom 5. August 2009 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Demonstration der Beigeladenen um eine Wahlkampfveranstaltung handelt, die unter das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG fällt, und dass auch im Rahmen der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ein Anspruch auf Öffentlichkeit im Innstadtbereich nicht verwehrt werden kann. Diese Wertung des Antragsgegners entspricht den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung der Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit entwickelten Maßstäben, nach denen Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten - hier der Demonstrationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit - n i c h t a n d i e G e s i n n u n g, s o n d e r n a n G e f a h r e n f ü r R e c h t s g ü t e r anknüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen. 64 Vgl. Kammerurteil vom 14. Januar 2009, juris, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG. 65 Da mit Blick auf die Demonstration der Beigeladenen am 8. August 2009 eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch konkrete Handlungen nicht zu befürchten ist, hat der Antragsgegner als Versammlungsbehörde nicht die Befugnis, mit einem auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Verbot oder mit versammlungsrechtlichen Auflagen der Beigeladenen jedes Demonstrieren in der besonders öffentlichkeitswirksamen T1. Innenstadt zu verbieten. 66 Schließlich ist - auch wenn sich das Datum 8.8. nach einem in der rechten Szene weit verbreiteten Geheimcode in die Buchstaben H.H. (= achter Buchstabe des Alphabets) und damit in eine Abkürzung für "Heil Hitler" umdeuten lässt - ein an die Beigeladene gerichtetes Verbot, am 8. August 2009 in der T1. Innenstadt zu demonstrieren, nicht für sich allein mit dem von der Beigeladenen gewählten Demonstrationsdatum zu begründen. 67 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007, Az. 1 BvR 1584/07, juris, Rdnrn. 27 ff. 68 Dementsprechend verbleibt auch der Antragstellerin letztlich nur das Mittel, sich geistig - etwa durch eine Gegendemonstration wie für den 8. August 2008 geplant - mit der Beigeladenen auseinanderzusetzen und sie vielleicht dadurch auf lange Sicht in T. zurückzudrängen." 69 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hält das Gericht an der vorstehend dargelegten rechtlichen Beurteilung des Auflagenbescheids des Beklagten fest. 70 Das Klagevorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass, die Entscheidung des Beklagten nunmehr rechtlich anders zu bewerten. 71 Die Klage unterliegt mithin der Abweisung. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.