Urteil
3 K 925/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0310.3K925.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2008, mit der die Beklagte gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt und weitere Zwangsgelder angedroht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das seit mehr als 125 Jahren Schuhe produziert, darunter seit mehr als 40 Jahren auch Feuerwehrstiefel. Am 01. Mai 2001 übernahm der jetzige Geschäftsführer I. den Betrieb der Klägerin. Zum Zeitpunkt der Übernahme war die Klägerin im Besitz einer vom TÜV Köln als Zertifizierungsstelle am 08. März 2000 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung, die sämtliche damals von ihr hergestellten Feuerwehrstiefel beinhaltete. Der Verkauf der produzierten Feuerwehrstiefel erfolgt ausschließlich im Direktvertrieb ab Werk. Aufgrund einer Anzeige des Landesamtes für Verbraucherschutz Halle vom 13. Juli 2005, der ein Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 11. Juli 2005 für ein Paar Feuerwehrstiefel des Modells Ultra beigefügt war, erhielt der Beklagte erstmals Kenntnis über Mängel an Feuerwehrstiefeln, die von der Klägerin hergestellt und vertrieben worden waren. Danach habe die Stichprobenkontrolle gezeigt, der Feuerwehrstiefel sei nicht antistatisch; die entsprechende Kennzeichnung des Piktogramms daher fehlerhaft. Ferner sei die Reißkraft der Laufsohle nicht normgerecht. Im Ergebnis entspreche der Stiefel weder den Anforderungen der EN 345-1: 1997 für Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Gefahren bei der Feuerbekämpfung noch der Richtlinie 89/686/EWG. Der Prüfbericht war im Auftrag einer Konkurrentin der Klägerin erstattet worden. Im Hinblick auf dieses Prüfergebnis fand am 3. August 2005 ein Gespräch zwischen einem Vertreter des Beklagten und dem Geschäftsführer sowie dem Vertriebsleiter der Klägerin statt. Wegen des vom Geschäftsführer der Klägerin geäußerten Verdachts, der geprüfte Schuh sei von Dritten vor der Prüfung manipuliert worden, wurde vereinbart, dass die Klägerin drei Paar Feuerwehrstiefel des Modells "Ultra" beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. testen lasse. Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin das ihr vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat vom 8. März 2000 zum 31. Dezember 2002 gekündigt hatte. Der TÜV Köln als Zertifizierungsstelle hatte nämlich ein Schreiben der Klägerin, Stiefel des Modells "Professional PLUS 865" würden nicht mehr produziert, mit der Begründung als Kündigung des gesamten Zertifikats gewertet, es sei nicht möglich, nur einzelne Produkte eines Gesamtzertifikats zu kündigen. Auf diesen Sachverhalt und die daran geknüpfte Bewertung hatte die Zertifizierungsstelle des TÜV Köln die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 11. September 2002 ausdrücklich hingewiesen und die Kündigung des gesamten Zertifikates zum 31. Dezember 2002 bestätigt. Nach dem Hinweis des Beklagten an die Klägerin, sie produziere seit dem 01. Januar 2003 ohne im Besitz der erforderlichen EG-Baumusterprüfungbescheinigungen zu sein, kündigte die Klägerin an, ihre Feuerwehrstiefel beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. neu zertifizieren zu lassen. Unter dem 28. April 2006 stellte das Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. der Klägerin eine bis zum 25. April 2007 befristete EG-Baumusterprüfbescheinigung von Sicherheitsschuhen nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG für die von ihr produzierten Modelle "Profi Plus", "Profi", "Ultra", "Spark" und "865U" mit dem Zusatz aus: "Teilprüfung Boden erfüllt". Die Baumusterprüfbescheinigung konnte erst zu einem so späten Zeitpunkt ausgestellt werden, weil die von der Klägerin zur Prüfung eingereichten Stiefel vereinzelt die Prüfungen nicht bestanden hatten und vom Prüfinstitut immer wieder neue Stiefel hatten angefordert werden müssen. Im Jahre 2006 gingen bei dem Beklagten vier weitere TÜV-Berichte ein, die von unterschiedlichen Konkurrenzunternehmen der Klägerin in Auftrag gegeben worden waren und übereinstimmend bei den geprüften Stiefeln eine fehlende Antistatik in Verbindung mit einer fehlerhaften Kennzeichnung, eine mangelhafte Haftfestigkeit der Laufsohle zum Schaft, eine zu geringe Höhe des Steilfrontabsatzes und einen zu geringen Abriebwiderstand der Laufsohle bemängelten. Die befristet ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung erklärte das auch mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. mit Schreiben vom 12. Januar 2007 für ungültig, nachdem Überprüfungen im laufenden Produktionsprozess Abweichungen von den geforderten Mindestanforderungen ergeben hatten. Die geprüften Stiefel wiesen trotz entsprechender Kennzeichnung keinerlei antistatische Eigenschaften auf, ein von den Sachverständigen als gravierender sicherheitstechnischer eingestufter Mangel, der zu einer Gefährdung des Trägers führe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der Sohle seien grenzwertig. Das Zertifikat ist zum 21. März 2007 wieder aktiviert worden. Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs "Profi Plus", "Profi", "Ultra", "Spark" und "865U". Ferner gab sie der Klägerin auf, bis spätestens 26. Februar 2007 Auskunft über Typ, Anzahl und jeweilige Käufer aller seit dem 28. April 2006 hergestellten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel der genannten Typen zu erteilen. Zudem drohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie den getroffenen Anordnungen nicht oder nicht aus-reichend bis zu dem genannten Termin nachkomme, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. Den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, die Stiefel seien in jeder Hinsicht normgerecht, wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben. Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 07. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die zuvor mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 angedrohten Zwangsgelder fest, und zwar in Höhe von 2.000,-- EUR wegen des (untersagten) Inverkehrbringens eines Feuerwehrstiefels sowie in Höhe von weiteren 2.000,-- EUR wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, bis spätestens 26. Februar 2007 eine Auflistung über Typ, Anzahl und jeweilige Käufer aller seit dem 28. April 2006 hergestellten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel der Typen "Profi Plus", "Profi", "Ultra", "Spark" und "865U" vorzulegen. Zugleich drohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie der Untersagungsverfügung vom 12. Februar 2007 hinsichtlich des Inverkehrbringens keine Folge leiste ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR und für den Fall, dass sie ihrer Auskunftspflicht bis zum 05. Mai 2008 nicht oder nur zum Teil Folge leiste, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR an. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 18. Februar 2008 an die Gemeinde O. ein Paar Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" verkauft, das auf der Lascheninnenseite mit dem Produktionsdatum '05 07' (= Mai 2007) gekennzeichnet gewesen sei. Für den Zeitraum 26. April 2007 bis 28. August 2007 sei die Klägerin nicht im Besitz eines gültigen Zertifikats für den Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" und damit nicht berechtigt gewesen, den Stiefel zu produzieren und in Verkehr zu bringen. Damit habe die Klägerin gegen Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 verstoßen, da sie Feuerwehrstiefel ohne gültiges Zertifikat verkauft habe. Da die Klägerin auch der Auskunftspflicht aus Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 nicht nachgekommen sei, werde gegen sie das in der vorgenannten Ordnungsverfügung angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von weiteren 2.000,-- EUR festgesetzt. Die Klägerin hat am 07. Mai 2008 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 3 L 268/08 - hat die Kammer durch Beschluss vom 20. November 2008 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe nicht gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 verstoßen. Den ursprünglichen Vortrag, die Kennzeichnung auf der Lascheninnenseite stimme nicht mit dem Produktionsdatum überein, weil der bei der Herstellung zuständige Arbeiter irrtümlich ein falsches Etikett gegriffen und in den tatsächlich im Februar 2008 produzierten Stiefel aufgebügelt habe, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 ausdrücklich aufgegeben. Ferner führt die Klägerin aus: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht sei rechtswidrig. Die gravierend in ihren Geschäftsbetrieb eingreifende Anordnung, Auskunft über die Anzahl der produzierten Feuerwehrstiefel unter Nennung der jeweiligen Käufer zu erteilen, sei durch die von der Beklagten in Einzelfällen behaupteten Mängel nicht gerechtfertigt. Die gleichermaßen von den Konkurrenten verwendeten Reißverschlüsse und Schnürsysteme, gefährdeten - selbst wenn sie die bestrittenen Mängel aufweisen sollten - den Verwender nicht und seien daher nicht gravierend. Stehe aber fest, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, Auskunft zu verlangen, sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verletzung der Auskunftspflicht unzulässig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07. April 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 07. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Beklagte hat zu Recht aufgrund von § 64 des Verwaltungsvollstreckungs- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gegen die Klägerin das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt und weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 4.000,-- EUR angedroht. Die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die bestandskräftige Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 kann demgemäß im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden, da sie auf die Unterlassung einer bestimmten Handlung (Inverkehrbringen von Feuerwehrstiefeln) und eine Handlungspflicht (Auskunftserteilung) gerichtet ist. Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer gegen das ihr gegenüber mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 erlassene Verbot verstoßen, u.a. Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" in Verkehr zu bringen. Diese Ordnungsverfügung ist in Verbindung mit ihrer Begründung dahin auszulegen, dass von dem Verbot des Inverkehrsbringens diejenigen von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel erfasst werden, die nicht die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung im Sinne von § 3 der 8. Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (GPSGV) erfüllen. Diese Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass persönliche Schutzausrüstungen, zu denen unzweifelhaft Feuerwehrstiefel zu zählen sind, die erforderliche Zertifizierung haben. Für den Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" war die Klägerin in der Zeit vom 26. April 2007 bis 28. August 2007 nicht im Besitz einer gültigen Baumusterprüfbescheinigung. Das ihr vom Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. (im Folgenden: PFI) erteilte, zwischenzeitlich suspendierte Zertifikat war bis zum 25. April 2007 befristet und ist nicht verlängert worden. Für das Modell "Ultra" war die Klägerin erst seit dem 29. August 2007 wieder im Besitz eines Zertifikats, ausgestellt durch die Firma CTC Lyon. Am 18. Februar 2008 erwarb die Gemeinde O. bei der Klägerin ein Paar Feuerwehrstiefel des vorgenannten Typs, wobei in der Lascheninnenseite das Produktionsdatum mit "05 07" (= Mai 2007) angegeben war. Die Klägerin brachte also Feuerwehrstiefel des Typs "Ultra" in Verkehr, obwohl sie für dieses Modell zum Zeitpunkt der Produktion nicht im Besitz eines gültigen Zertifikats war. Auch der in Ziffer II. der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Februar 2007 enthaltenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist die Klägerin unzweifelhaft nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung an einem schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Mangel leiden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin wird nichts objektiv Unmögliches auferlegt, da sie ihre Stiefel ausschließlich direkt vermarktet und damit bei ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb und vorschriftsmäßiger Buchführung sichere Kenntnis vom Namen aller Käufer haben muss. Bei Abwägung des mit der Anordnung verbundenen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin mit den schutzwürdigen Interessen der Feuerwehrleute, die sich im Notfalleinsatz darauf verlassen können müssen, dass ihre persönliche Schutzausrüstung in jeder Hinsicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, gebührt letzteren der Vorrang. Das für beide Verstöße jeweils festgesetzte Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Angesichts des mit der Grundverfügung bezweckten Schutzes von Leib und Leben der die Feuerwehrstiefel im Einsatz tragenden Feuerwehrmänner und der von ihnen zu rettenden Personen vor Gefahren durch nicht den Sicherheitsstandards entsprechende Ausrüstungsgegenstände sind die festgesetzten Zwangsgelder der Höhe nach gerechtfertigt. Die Auferlegung der Kosten folgt aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Auch das mit der Verfügung vom 7. April 2008 angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von jeweils 4.000,00 EUR ist der Höhe nach angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.