Urteil
2 A 736/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppen A 10 aufwärts liegt innerhalb der dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungspielraums.
Entscheidungsgründe
Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppen A 10 aufwärts liegt innerhalb der dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungspielraums. Ausfertigung Az.: 2 A 736/10 3 K 925/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Besoldung/ § 2 Abs. 1 2. BesÜV hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Polizeibeamter und begehrt die Anhebung seiner Bezüge auf 100 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009. Der Kläger erhält seit seiner erstmaligen Ernennung und Verwendung im Beitrittsgebiet abgesenkte Bezüge nach Maßgabe des § 17 SächsBesG. Am 20. November 2006 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Unter dem 29. Januar 2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bezügemitteilung für Januar 2008 ein und begehrte eine Besoldungsanpassung auf 100 %, weil eine verzögerte Anpassung gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 stellte das Landesamt für Finanzen fest, dass ein Anspruch auf Zulagen gemäß § 22 SächsBesG besteht und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine Besserstellung der Beamten im Vergleich zu tariflich beschäftigten Angestellten sei nicht veranlasst. Die Ausgleichszahlung nach § 22 Abs. 1 SächsBesG wahre das Abstandsgebot. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Juli 2008 Klage und führte aus, die reduzierte Besoldung verstoße gegen das Alimentationsprinzip. Das Abstandsgebot zur Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 werde nicht gewahrt. Beamte 1 2 3 3 der Besoldungsgruppe A 9 würden gegenüber Beamten der Besoldungsgruppe A 10 unzulässig bevorzugt, da deren Besoldung bereits zum 1. Januar 2008 auf 100 % angehoben worden sei. Durch den Ausgleich nach § 22 SächsBesG werde die Diskrepanz nicht ausgeglichen. Im Übrigen werde er gegenüber seinen Kollegen in Westdeutschland immer noch benachteiligt Mit Urteil vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 seien die Dienstbezüge des Klägers nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden. Die Höhe der Besoldung des Klägers habe sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der nach § 17 SächsBesG als Landesrecht geltenden Fassung sowie nach der gemäß § 73 Satz 1 und 2 BBesG erlassenen 2. BesÜV gerichtet. Danach sei das Niveau der Bezüge im Beitrittsgebiet befristet abgesenkt. Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BBVAnpG 2003/2004) sei eine tarifliche Einigung hinsichtlich der Vergütungsgruppen X bis V b nach dem damaligen Bundesangestelltentarif für die entsprechenden Besoldungsgruppen übernommen worden. Dementsprechend sei gemäß § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV der abgesenkte Bemessungssatz der Dienstbezüge im Beitrittsgebiet von 92,5 % für Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 9 nur bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden. Für die höheren Besoldungsgruppen, wozu der Kläger gehöre, ende die Absenkung erst mit Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV zum 31. Dezember 2009. Der Kläger könne auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung ableiten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehöre nicht, dass ranghöhere Beamte grundsätzlich auch eine höhere Besoldung erhalten müssten als rangniedrigere Beamte. Getragen sei die Beamtenbesoldung vielmehr vom Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn lediglich verpflichte, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei sei es dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, die Dienstbezüge von Beamten zu kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei und das durch die Kürzung verringerte Einkommen noch ausreiche, um dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Ob das insoweit maßgebliche Nettoeinkommen des 4 4 Beamten bestehend aus Grundgehalt, Zulagen und Einmahlzahlungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge, hänge im Wesentlichen von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab, wobei insbesondere der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes maßgebend sei. Hier sei darauf hinzuweisen, dass es gerade Sinn des BBVAnpG 2003/2004 gewesen sei, Beamte und Bedienstete im übrigen öffentlichen Bereich des Beitrittsgebietes gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liege erst dann vor, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibe. Anhaltspunkte dafür bestünden in Anlehnung an die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 2 KO 334/06 - aber weder in Bezug auf die Einkommensentwicklung bei den Angestellten des öffentlichen Dienstes noch bei der Einkommensentwicklung der Angestellten der Privatwirtschaft im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppe A 10. Ebenfalls sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Willkürverbot und das Differenzierungsgebot nicht ersichtlich. Insoweit könne sich der Gesetzgeber auf die ihm im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts eingeräumte weite Gestaltungsfreiheit berufen, so dass eine auf höchstens zwei Jahre befristete Ungleichbehandlung von Beamten, die vor oder nach dem 1. Januar 2008 in die Besoldungsgruppe A 10 befördert worden seien, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Für den zeitlich unterschiedlich ausgestalteten Eintritt der Beamten der unterschiedlichen Laufbahngruppen in die uneingeschränkte Besoldung gebe es einen nachvollziehbaren Grund, nämlich das Begehren des Gesetzgebers, Beamte und Angestellte nach Möglichkeit gleich zu behandeln. Da nur die Angestellten, die denjenigen Beamten, die der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet seien, entsprechend vor dem 1. Januar 2010 in den Genuss der uneingeschränkten Gehaltszahlung kommen sollten, sei es ein nachvollziehbarer Grund, dies auch auf Beamte zu übertragen. Die aus den unterschiedlichen Beförderungszeiträumen resultierende Ungleichbehandlung sei ebenfalls hinzunehmen, weil sie auf einem vernünftigen Grund beruhten. Hätten Beamte einmal einen Anspruch auf eine Besoldung zu 100 % erworben, könnten sie auch im Falle der Beförderung die Weiterzahlung der Zulage verlangen. Ansonsten hätten überhaupt keine Beförderungen ausgesprochen werden können, was mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar gewesen sei. Der Kläger könne auch nicht aufgrund seines höheren Ranges eine absolut höhere Versorgung erhalten als Beamte 5 der niedrigeren Besoldungsgruppe A 9. Auch im Hinblick auf eine eventuelle Verletzung des Abstandsgebotes gelte der Grundsatz, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen sei und unvermeidbare Härten enthalte. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, im jeweiligen Einzelfall für einen spürbaren Abstand zu sorgen, um das Abstandsgebot zu wahren. Höher besoldete Beamte könnten auf die Dauer ihres „Beamtenlebens“ zwar erwarten, dass ihr „Lebens“-Nettoverdienst höher sein werde, als derjenige ihrer in einem niedrigeren Amt tätigen sonst vergleichbaren Kollegen. Dies werde durch die lediglich auf zwei Jahre befristete Differenzierung im Hinblick auf die Besoldung zu 100 % jedoch nicht maßgeblich eingeschränkt. Dementsprechend komme es auf die Frage, ob durch § 22 SächsBesG dem Abstandsgebot genüge getan werde, nicht an. Der Kläger hat am 1. Oktober 2010 - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Beru- fung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung im Freistaat nicht richtig überprüft. Der Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angesprochenen tariflichen Einigung hinsichtlich der Vergütungsgruppen X bis V b und dem Text des BBVAnpG 2003/2004 sei nicht erkennbar. Im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts sei mit der unterschiedlichen Besoldung ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht beachtet worden. Auch wenn es bei der Besoldungshöhe nicht ausschließlich auf das Statusamt des Beamten ankomme, so sei dieses doch der maßgebliche Orientierungspunkt, wie aus § 19 BBesG gefolgert werden könne. Der Hinweis des Gerichts auf das Alimentationsgebot überzeuge nicht. Die Orientierung des jährlichen Nettoeinkommens an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen lasse eine allgemeine Einkommensentwicklung außer Betracht. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Etwas anderes ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 2008 - LVG 5/08 -. Das Verwaltungsgericht verkürze den Prüfungsmaßstab, soweit es von einer Ungleichbehandlung nur dann ausgehe, falls eine willkürliche, auf keinem sachlichen Grund beruhende Regelung vorliegen würde. Zu beachten sei gemessen am Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL/ 98 - auch, dass bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen 5 6 der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung unterliege. Als nachvollziehbarer Grund einer Ungleichbehandlung könne nicht angesehen werden, Beamte und Angestellte gleich zu behandeln. Dieses angeblich vom Bundesgesetzgeber stammende Begehren sei im BBVAnpG 2003/2004 so nicht niedergelegt worden. Die vom Beklagten durchgeführte unterschiedliche Behandlung von Beamten der gleichen Besoldungsgruppe je nach Beförderungsalter lasse sich nicht rechtfertigen. Es sei kein Argument, dass auch nur die Angestellten, die denjenigen Beamten, welche der Besoldungsgruppe A 9 und darunter zugeordnet seien, vor dem 1. Januar 2010 in den Genuss der uneingeschränkten Gehaltszahlung kommen würden. Auch sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend, dass die aus den unterschiedlichen Beförderungszeiträumen resultierende Ungleichbehandlung hinzunehmen sei. Weder in dem Tarifvertrag vom Januar 2003 noch in dem BBVAnpG 2003/2004 sei eine solche Basis wie die vom Beklagten angewendete vorgegeben. Auf ein Ermessen könne sich der Beklage nicht berufen. Auch allgemeine Erwägungen zur Zusammensetzung der Besoldung könnten eine nach Gruppen unterschiedliche Bezahlung nach dem Beförderungsdatum nicht rechtfertigen. Auch die Erwägung, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen sei und dies hingenommen werden müsse, solange es einen sachlichen Grund gebe, verkenne den Prüfungsmaßstab. Es könne auch nicht - so wie das Verwaltungsgericht meine - das Endgrundgehalt als ausschlaggebend angesehen werden, da dies den Maßstab auch für andere Teile der Besoldung bilde. Zudem finde die Differenzierung nach § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV anhand der Besoldungsgruppen und damit des Grundgehalts statt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. August 2010 - 3 K 925/08 - festzustellen, dass die Bezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG 6 7 8 7 hergeleitete Alimentationsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Bezügen in Höhe von 100 % der Besoldungsgruppe A 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009. Die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - zur Verfassungsmäßigkeit der abgesenkten Besoldung in den neuen Bundesländern nach § 2 der 2. BesÜV sei auch für die hier streitgegenständliche Entscheidung maßgeblich heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 73 BBesG und der 2. BesÜV hätten durch die Föderalismusreform I ihren Regelungssinn nicht verloren. Der Sächsische Gesetzgeber habe beim Erlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 von seinem weiten politischen Ermessen bei der Regelung von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch gemacht, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung habe anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte habe berücksichtigen dürfen. Im Zuge dessen sei rechtsfehlerfrei die Übernahme der 2. BesÜV in sächsisches Landesrecht erfolgt und mit § 22 SächsBesG eine Übergangsregelung eingefügt worden. Er habe somit an einer bereits getroffenen Entscheidung festgehalten. Diese Entscheidung sei zunächst für den Bereich der tarifvertraglich Beschäftigten im Rahmen der nicht kündbaren tariflichen Vereinbarung vom 9. Januar 2003 getroffen worden, wonach die Entgeltanpassung für die Vergütungsgruppen bis zum 31. Dezember 2009 abzuschließen gewesen sei. Diese Regelung sei dann mit dem BBVAnpG 2003/2004 für die entsprechenden Besoldungsgruppen der Beamten übernommen worden. Damit sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerade vermieden worden. Die auch nach der Föderalismusreform I weiter geltende Rechtsgrundlage für die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet (§ 73 BBesG) habe keinen sachlichen Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zwischen Tarifbeschäftigten einerseits und Beamten andererseits geboten. Die insoweit maßgeblichen Besonderheiten der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber dem Altbundesgebiet stellten sich für beide Statusgruppen gleich dar. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichklang der Besoldungsanpassung im Bereich des Besoldungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes stelle daher - worauf auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 - ausdrücklich hingewiesen habe - einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung innerhalb der Besoldung rechtfertigen könne. Insgesamt werde 8 damit auf einen übergreifenden Belang der Einheitlichkeit der Vergütung im öffentlichen Dienst abgestellt. Darüber hinaus sei eine derartige Regelung vorübergehender Ungleichheit in der Beamtenbesoldung schon in der Vergangenheit höchstrichterlich bestätigt worden. Mit Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 - habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht sachwidrig sei, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen linearen Anpassung einen begrenzten „Sparbetrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen seien. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Amtsangemessenheit der Alimentation sei gewährleistet. Die finanzielle Ausstattung des Beamten bleibe weder greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurück noch könne statusbezogen von einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation ausgegangen werden. Darüber hinaus sei die Absenkung der Dienstbezüge für die Besoldungsgruppe ab A 10 ebenso wie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - auch bis zum 31. Dezember 2009 im Hinblick auf die allgemeinen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet und speziell im Freistaat Sachsen noch gerechtfertigt. Auch wenn es zu einer weiteren Annäherung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern gekommen sei, so bleibe der Freistaat Sachsen weiterhin hinter den alten Bundesländern zurück. Eine Angleichung der Einkommen sei im streitgegenständlichen Zeitraum weder im öffentlichen Dienst noch in der Privatwirtschaft zu verzeichnen. Nach dem Bundesverfassungsgericht komme es auf die Gesamteinschätzung auf der Grundlage einer durchschnittlichen Betrachtung an. Dabei seien vergleichbare Sachverhalte zu Grunde zu legen. Als Vergleichsgruppe kämen die tariflich Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen in Betracht. Für diese gelte der TV-L, der die gleichen Absenkungen der Einkünfte vorsehe wie die 2. BesÜV. Demnach bestünden an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Besoldungsabsenkung keine Zweifel. Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, dass mit einer Angleichung der Dienstbezüge in den neuen Ländern nicht beliebig lang bis zu einer völligen Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zugewartet werden dürfe, habe der Besoldungsgesetzgeber berücksichtigt, indem die Absenkung des Bemessungssatzes im BBVAnpG 2003/2004 verringert und vom sächsischen 9 Besoldungsgesetzgeber zeitlich endgültig bis zum 31. Dezember 2009 beschränkt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 hat der Senat den Beklagten aufgefordert, die tatsächliche Entwicklung der Beamtenbezüge der Besoldungsgruppe A 9 im Vergleich zu der Besoldungsgruppe A 10/A 11 aufgeschlüsselt nach Dienstaltersstufen, Grundgehalt, Zuschlägen, Zulagen, Vergütungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 darzustellen. Ferner wurde um Stellungnahme gebeten, ob bzw. wie sich die prozentuale Gehaltserhöhung im Jahr 2008 in den Folgejahren ausgewirkt habe. Auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 20. Juli 2012 nebst der übersandten Vergleichsberechnungen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie auf die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag, dass die Bezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind, zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2005, BVerwGE 123, 308, 312; BVerwG, Urt. v. 20. Juni 1996, NVwZ 1998, 76, 77). Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Zahlungsansprüche entstehen somit erst dadurch, dass der Gesetzgeber dem Anliegen durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 20. Juni 1996 a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2004, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG). Solange es an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung fehlt, scheiden folglich Leistungsklagen aus; es verbleibt damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. 9 10 11 10 Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Besoldung des Klägers war in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verfassungswidrig nicht zu niedrig bemessen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden mit dem 28. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der bisherige Art. 74a GG aufgehoben und mit dem neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die Länder mit der Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Besoldung betraut. Der sächsische Landesgesetzgeber hat in Wahrnehmung dieser auf ihn am 1. September 2006 übergegangenen Gesetzgebungskompetenz gemäß § 17 SächsBesG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. 2008, S. 3) die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 73 BBesG) erlassene Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) als Landesrecht fort gelten lassen. Damit ist die in § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV vorgesehene Absenkung der Besoldung auf 92,5 % für den Kläger mit der Besoldungsgruppe A 10 bis zum außer Kraft treten der Rechtsverordnung zum 31. Dezember 2009 (§ 14 Abs. 3 2. BesÜV) weiterhin anwendbar. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei kommt es seit dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf den Freistaat Sachsen auf einen Vergleich der Besoldung sächsischer Beamter mit Beamten anderer Bundesländer nicht (mehr) maßgeblich an. Denn der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber ausschließlich dazu, in seinem Regelungsbereich den Gleichheitssatz zu wahren; eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, juris; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 - 4 K 1123/08 -, juris). Folglich stellt sich entscheidungserheblich auch nicht mehr die Frage, ob und inwieweit sich die Lebensverhältnisse im Freistaat Sachsen denen in den alten Bundesländern weiterhin angenähert bzw. angeglichen haben. 12 13 14 15 16 11 Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 - 2 A 54/09 -, in der es um die abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 ging, zur Verfassungsmäßigkeit der auch hier maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bereits Folgendes ausgeführt: „Diese Regelung verstößt bezüglich der der Klägerin zustehenden Besoldungsgruppe R 1 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, soweit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG i. V. m. § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 bereits eine Angleichung zum 1. Januar 2008 erfolgte. Der Gesetzgeber konnte innerhalb der ihm zustehenden besoldungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit jedenfalls für den höheren Dienst der Beamten und Richter eine spätere Angleichung der Besoldung vorsehen als für den einfachen und mittleren Dienst und das Eingangsamt des gehobenen Dienstes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 141, 158; Beschl. v. 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 330; Beschl. v. 31. Januar 1996, BVerfGE 93, 386, 397; Beschl. v. 4. April 2001, BVerfGE 103, 310, 318; Beschl. v. 12. Februar 2003, a. a. O. Rn. 85; vgl. auch Sachs-AnhVerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -, zitiert nach der Entscheidungsdatenbank in www.lverfg.justiz. sachsen-anhalt.de, Rn. 23). Nur die Überschreitung äußerster Grenzen kann beanstandet werden, wenn für eine vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachliche Gründe nicht mehr erkennbar sind. Dem Gesetzgeber steht es im Besoldungsrecht insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dem Gesetzgeber ist dabei zuzugestehen, nicht nur das Besoldungsgefüge, sondern auch übergreifende Belange in den Blick zu nehmen. Nach diesen Maßstäben konnte der sächsische Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 1 bis einschließlich A 9 eine frühere Angleichung vorsehen als für die höheren Besoldungsgruppen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/9812, dort unter A) war Zielsetzung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes „die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger der Dienstherren im Freistaat Sachsen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten vom 19. Mai 2006“. Die vorgesehene gespaltene Angleichung entsprach der im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 vorgesehenen Differenzierung (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 15 TV-L). Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichklang der Besoldungsanpassung im Bereich des Besoldungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes stellt einen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung innerhalb der Besoldung rechtfertigen kann (so auch SachsAnhVerfG, Beschl. vom 25. 17 12 August 2008 a. a. O; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2006 a. a. O.). Damit wird auf einen das Besoldungsgefüge übergreifenden Belang, nämlich die Einheitlichkeit der Vergütung im öffentlichen Dienst insgesamt, abgestellt. Die unterschiedliche Angleichung der Besoldung verstößt auch nicht gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG und das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 1 SächsVerf. Aus diesen Prinzipien folgt das Gebot, die Bezüge der Beamten und Richter entsprechend ihrer unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter abzustufen (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 1954, BVerfGE 4, 115, 135; BVerfG, Urt. v. 6. März 2007, BVerfGE 117, 330, 355; vgl. auch VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.), wobei unter Berücksichtigung der Bedeutung des Beamtentums für die Allgemeinheit der angemessene Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist. Dieses Gebot umfasst aber nicht ein Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger. So wird etwa das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende Besoldungsgefüge in seiner Struktur durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen nicht gestört. Eine solche vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen kann auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden und hält sich dann innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris; m. w. N.; VG Weimar, Urt. v. 1. Juni 2010 a. a. O. Rn. 36 m. w. N.). Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5) insbesondere nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ zu fordern. Nach diesen Maßstäben konnte der sächsische Besoldungsgesetzgeber jedenfalls für den höheren Dienst eine um zwei Jahre spätere Angleichung vorsehen als für andere Laufbahnen. Die vorgezogene Anpassung für die unteren Laufbahnen war zwar nicht ausdrücklich, aber durch die Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung im TV-L erkennbar durch soziale Belange motiviert. Der Ausgangspunkt für die unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte, dass die Bezieher niedrigerer Einkommen eine (baldige) Anpassung nötiger haben als die Empfänger höherer Bezüge, liegt innerhalb des dem Besoldungsgesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums.“ An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Aus denselben dargelegten Gründen begegnet es daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 GG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der sächsische Besoldungsgesetzgeber bereits für die Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts eine spätere Angleichung vorgesehen hat. 18 13 Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die zeitlich begrenzte Besoldungsabsenkung insbesondere auch keinen Verstoß gegen das aus dem Alimentationsprinzip Art. 33 Abs. 5 GG und dem Leistungsgrundsatz Art. 33 Abs. 2 GG folgende Abstandsgebot. Danach sind die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit und der Verantwortung der Ämter grundsätzlich abzustufen - so genanntes Abstufungsgebot - (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 1960, BVerfGE 11, 203, 215; BVerfG, Urt. v. 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris). Das bedeutet, dass verschiedene Laufbahnen und die Ämter innerhalb einer Laufbahn unterschiedlich besoldet werden müssen, wenn unterschiedliche Anforderungen bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, juris; Schmidt- Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 33 GG Rn. 142). Mit einem höheren Amt müssen daher in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sein (BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 1960 a. a. O.). Daraus folgt indes nicht, dass ein einem Beamten einmal übertragenes Amt besoldungsrechtlich immer im gleichen Verhältnis zu anderen Ämtern stehen muss und die Besoldungsdistanz gegenüber nicht beförderten Beamten stets erhalten bleiben muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Juli 1983 a. a. O.). Sachgerechte Gründe erlauben es dem Gesetzgeber unter Beibehaltung der Grundsätze der Alimentationspflicht und Wahrung des Besitzstandes die Höhe der Besoldung zu verändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 1981, 2 BvR 570/76 -, juris; Beschl. v. 5. Juli 1983 a. a. O.; BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf a. a. O. Rn. 144). Diesen Vorgaben hält die vom sächsischen Landesgesetzgeber für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 festgelegte Besoldung für die Besoldungsgruppe A 10 aufwärts trotz der weiteren Absenkung auf 92,5 % Stand. Nach der Übergangsvorschrift des § 22 Abs. 1 SächsBesG wird für den Fall, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 erhält, der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 € als Zulage gewährt. Damit trägt der Gesetzgeber Sorge dafür, dass der Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 trotz der weiteren Absenkung durch Fortgeltung der 2. BesÜV zwar kein dem Besoldungsgefüge ansonsten vergleichbarer Abstand zur nächsten Besoldungsgruppe zukommt, die Besoldung aber doch weder auf das Niveau der Besoldungsgruppe A 9 fällt noch darunter absinkt. 19 20 14 Dadurch wird jedenfalls der Besitzstand gewahrt. So wurde ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsberechung auch bei der Festsetzung der Bezüge des Klägers verfahren. Vor diesem Hintergrund und der zeitlichen Begrenzung auf zwei Jahre vermag auch der äußerst geringe Abstand einen Verfassungsverstoß nicht zu rechtfertigen. Denn der Entscheidung des sächsischen Besoldungsgesetzgebers lagen keine offensichtlich sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen zugrunde (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Juli 1983 a. a. O.). Wie in der oben zitierten Senatsentscheidung bereits ausgeführt, war das Ziel des Gesetzgebers die Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse (SächsBesG, Teil A LT Drs. 4/9812). Dass der Landesgesetzgeber im Hinblick darauf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2008 und 2009) einen weiteren Beitrag zur haushaltsmäßigen Konsolidierung der noch vereinigungsbedingt angespannten Finanzkraft des Landes verlangte und damit im Interesse eines nachhaltig und dauerhaft finanzierbaren öffentlichen Dienstes die Regelung auch als Mittel zur vorübergehenden Begrenzung der Personalkosten im öffentlichen Dienst verstand, liegt innerhalb seines Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, juris; Urt. v. 14. Februar 2012 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 3. Februar 2011 a. a. O.). Auch wenn es sich bei dem Übergangszeitraum von zwei Jahren für die von der Besoldungsabsenkung Betroffenen um einen langen Zeitraum handelt, so rechtfertigt sich dieser ebenfalls durch die Anlehnung an die allgemeine Einkommensentwicklung in den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken grundsätzlich nicht bestehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. September 2005 a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, juris; ThürOVG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - 2 KO 2009 -, juris). Dieses Ziel konnte der Gesetzgeber letztlich nur erreichen, wenn er auch den Zeitraum von zwei Jahren für die Besoldungsanpassung der Beamtenbesoldung übernahm. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Unterschiede zwischen den einzelnen Gruppen von Bediensteten nicht zu groß werden zu lassen und zwar sowohl um des Betriebsfriedens willen als auch um die Leistungsmotivation zu erhalten, ist auch sachgerecht. Zwar kann die unterschiedliche Behandlung der Besoldungsgruppen bis A 9 und derjenigen ab A 10 ebenfalls zu Problemen für den Betriebsfrieden wie auch für die Motivation der höheren Besoldungsgruppen führen. Wenn dies der Gesetzgeber jedoch anstelle einer 21 15 Ungleichbehandlung der Tarifbeschäftigten und der Beamten als nachrangig bewertet hat, so unterliegt dies seiner legislativen Einschätzung und ist hinzunehmen (vgl. SachsAnh-VerfG, Beschl. v. 25. August 2008 - LVG 5/08 -). Ob der Gesetzgeber damit auch die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers vom Gericht gerade nicht zu prüfen (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris). Jede Regelung des Besoldungsrechts wird zwangsläufig generalisieren und typisieren und kann in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen, die dem unmittelbar Betroffenen - wie dem Kläger - vielfach fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004 a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris). Dabei sind insbesondere bei Neuregelungen der Besoldung die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht immer miteinander in Einklang zu bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen daher hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung - wie hier - ein sachlicher Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004 a. a. O.). Anhaltspunkte dafür, dass das dem Kläger gezahlte Nettoeinkommen seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistete und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort nicht mehr ermöglichte, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen, so dass gegen die für eine feststehende, absehbare Übergangszeit vorgesehene weitere Besoldungsabsenkung und damit einhergehende geringere Besoldungsdifferenz zu den niedrigeren Besoldungsstufen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Solche bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass die Differenzierung innerhalb einer Laufbahngruppe erfolgte. Vielmehr liegt der Grund dafür in der Struktur des Besoldungsrechts begründet. Danach ist das Ausgangsamt der unteren Laufbahn stets mit dem Eingangsamt der höheren Laufbahn identisch, so dass eine Trennung nach Laufbahnen nicht weiter führt. 22 23 16 Auch die während des streitgegenständlichen Zeitraums für die Besoldungsgruppe A 10 um vier Monate (Mai bis August 2008) zusätzlich verzögerte lineare Anpassung um 2,9 Prozent vermag einen Verfassungsverstoß nicht zu rechtfertigen. Das Alimentationsprinzip umfasst gerade nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris). Es ist zudem ein sachlich vertretbarer Grund, wenn der Gesetzgeber an den sozialen Gesichtspunkt anknüpft, dass die Bezieher von kleinen Einkommen eine vorzeitige Anhebung der Besoldung nötiger haben, als die Empfänger höherer Bezüge und damit von Empfängern höherer Bezüge einen begrenzten Sparbetrag mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen solle, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen seien (vgl. BVerfG, Urt. v. 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, juris; SachsAnh-VerfG, Beschl. v. 25. August 2008 a. a. O.). Aus dem Umstand, dass die verzögerte lineare Anpassung mit der weiteren abgesenkten Besoldung kumuliert, folgt nichts anderes, weil es sich um einen Zeitraum von vier Monaten handelt, der sich nicht wesentlich auswirkt. Maßgeblich ist, dass jedenfalls auch für diesen Zeitraum durch die Regelung des § 22 SächsBesG eine - wenn auch äußerst geringe - Besoldungsdistanz gewahrt bleibt. Die verzögerte lineare Erhöhung der Besoldung für die Besoldungsgruppe A 10 aufwärts wirkte sich auch nicht über den 31. Dezember 2009 hinaus nachteilig aus, weil nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten in dem Schreiben vom 20. Juli 2012 die lineare Anpassung der Besoldungsgruppe A 10 im September 2008 um 2,9 % anhand der 100 % Besoldungstabelle erfolgte und sodann eine entsprechende Herunterrechnung auf 92,5 % für den begrenzten Zeitraum vorgenommen wurde. Soweit der Kläger ferner rügt, dass jedenfalls die aus den unterschiedlichen Beförderungszeiträumen resultierende Ungleichbehandlung derselben Besoldungsgruppe nicht hinzunehmen sei, folgt ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass seine Bezüge im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Weder dem Sächsischen Besoldungsgesetz noch der 2. BesÜV ist eine Regelung zu entnehmen, nach der die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die innerhalb des streitigen Zeitraums nach A 10 befördert wurden, einen 24 25 17 Anspruch auf 100 % Besoldung haben. Soweit der Beklagte eine solche Differenzierung gleichwohl praktiziert hat, kann der Kläger hieraus für sich wegen des Vorrangs des Gesetzes jedoch kein Recht auf eine höhere Besoldung bzw. auf Feststellung, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, juris; Beschl. v. 21. Februar 1995 - 1 BvR 1379/93 -, juris; BVerwG, Urt. v. 28. April 2005 - 2 C 1.04 -, juris; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 3 Rn. 36). Da dem Beklagten insoweit auch kein Ermessen zustand, weil es sich bei den besoldungsrechtlichen Vorschriften um gebundene Vorschriften handelt, kann sich der Kläger im Hinblick auf seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine Ermessensbindung des Beklagten berufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Einer Zulassung steht auch nicht entgegen, dass „ausgelaufenes Recht“ inmitten steht. Zwar ist die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1997, LKV 1997, 454 m. w. N., st. Rspr.; Senatsurt. v. 2. November 2010 - 2 A 232/10 -, juris). Deshalb scheidet eine Zulassung der Revision bei ausgelaufenem Recht regelmäßig aus. Etwas anderes gilt aber, wenn die Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschl. v 20. Dezember 1995, NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.; Senatsurt. v. 2. November 2010 a. a. O.). So liegt es hier. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim 26 27 18 Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: 19 Grünberg Hahn Moehl Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.894,64 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen vorgetragen haben (vgl. auch Nr. 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2