Urteil
3 K 1729/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0310.3K1729.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2008, mit der der Klägerin das Inverkehrbringen der von ihr produzierten Feuerwehrstiefeln untersagt und aufgegeben worden ist, die Käufer ihrer Stiefel über die von ihnen ausgehenden Gefahren zu informieren. 3 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das seit mehr als 125 Jahren Schuhe produziert, darunter seit mehr als 40 Jahren auch Feuerwehrstiefel. Am 01. Mai 2001 übernahm der jetzige Geschäftsführer I. den Betrieb der Klägerin. Zum Zeitpunkt der Übernahme war die Klägerin im Besitz einer vom TÜV Köln als Zertifizierungsstelle am 08. März 2000 ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung, die sämtliche damals von ihr hergestellten Feuerwehrstiefel beinhaltete. Der Verkauf der von ihr produzierten Feuerwehrstiefel erfolgt ausschließlich im Direktvertrieb ab Werk. 5 Aufgrund einer Anzeige des Landesamtes für Verbraucherschutz Halle vom 13. Juli 2005, der ein Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 11. Juli 2005 für ein Paar Feuerwehrstiefel des Modells Ultra beigefügt war, erhielt der Beklagte erstmals Kenntnis über Mängel an Feuerwehrstiefeln, die von der Klägerin hergestellt und vertrieben worden waren. Danach habe die Stichprobenkontrolle gezeigt, der Feuerwehrstiefel sei nicht antistatisch; die entsprechende Kennzeichnung des Piktogramms daher fehlerhaft. Ferner sei die Reißkraft der Laufsohle nicht normgerecht. Im Ergebnis entspreche der Stiefel weder den Anforderungen der EN 345-1: 1997 für Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Gefahren bei der Feuerbekämpfung noch der Richtlinie 89/686/EWG. Der Prüfbericht war im Auftrag einer Konkurrentin der Klägerin erstattet worden. 6 Im Hinblick auf dieses Prüfergebnis fand am 3. August 2005 ein Gespräch zwischen einem Vertreter des Beklagten und dem Geschäftsführer sowie dem Vertriebsleiter der Klägerin statt. Wegen des vom Geschäftsführer der Klägerin geäußerten Verdachts, der geprüfte Schuh sei von Dritten vor der Prüfung manipuliert worden, wurde vereinbart, dass die Klägerin drei Paar Feuerwehrstiefel des Modells Ultra beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. testen lasse. 7 Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin das ihr vom TÜV Köln ausgestellte Zertifikat vom 8. März 2000 zum 31. Dezember 2002 gekündigt hatte. Der TÜV Köln als Zertifizierungsstelle hatte nämlich ein Schreiben der Klägerin, Stiefel des Modells Professional PLUS 865 würden nicht mehr produziert, mit der Begründung als Kündigung des gesamten Zertifikats gewertet, es sei nicht möglich, nur einzelne Produkte eines Gesamtzertifikats zu kündigen. Auf diesen Sachverhalt und die daran geknüpfte Bewertung hatte die Zertifizierungsstelle des TÜV Köln die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 11. September 2002 ausdrücklich hingewiesen und die Kündigung des gesamten Zertifikates zum 31. Dezember 2002 bestätigt. 8 Nach dem Hinweis des Beklagten an die Klägerin, sie produziere seit dem 01. Januar 2003 ohne im Besitz der erforderlichen EG- Baumusterprüfungbescheinigungen zu sein, kündigte die Klägerin an, ihre Feuerwehrstiefel beim Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. neu zertifizieren zu lassen. 9 Unter dem 28. April 2006 stellte das Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. der Klägerin eine bis zum 25. April 2007 befristete EG-Baumusterprüfbescheinigung von Sicherheitsschuhen nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG für die von ihr produzierten Modelle Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 865U mit dem Zusatz aus: "Teilprüfung Boden erfüllt". Die Baumusterprüfbescheinigung konnte erst zu einem so späten Zeitpunkt ausgestellt werden, weil die von der Klägerin zur Prüfung eingereichten Stiefel vereinzelt die Prüfungen nicht bestanden hatten und vom Prüfinstitut immer wieder neue Stiefel hatten angefordert werden müssen. 10 Im Jahre 2006 gingen bei dem Beklagten vier weitere TÜV-Berichte ein, die von unterschiedlichen Konkurrenzunternehmen der Klägerin in Auftrag gegeben worden waren und übereinstimmend bei den geprüften Stiefeln eine fehlende Antistatik in Verbindung mit einer fehlerhaften Kennzeichnung, eine mangelhafte Haftfestigkeit der Laufsohle zum Schaft, eine zu geringe Höhe des Steilfrontabsatzes und einen zu geringen Abriebwiderstand der Laufsohle bemängelten. 11 Die befristet ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigung erklärte das auch mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e. V. mit Schreiben vom 12. Januar 2007 für ungültig, nachdem Überprüfungen im laufenden Produktionsprozess Abweichungen von den geforderten Mindestanforderungen ergeben hatten. Die geprüften Stiefel wiesen trotz entsprechender Kennzeichnung keinerlei antistatische Eigenschaften auf, ein von den Sachverständigen als gravierender sicherheitstechnischer eingestufter Mangel, der zu einer Gefährdung des Trägers führe. Die Werte bezüglich des Steilfrontabsatzes und der Trennkraft der Sohle seien grenzwertig. Das Zertifikat ist zum 21. März 2007 wieder aktiviert worden. 12 Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2007 mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra, Spark und 865U. Ferner gab sie der Klägerin auf, bis spätestens 26. Februar 2007 Auskunft über Typ, Anzahl und jeweilige Käufer aller seit dem 28. April 2006 hergestellten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel der genannten Typen zu erteilen. Zudem drohte sie der Klägerin für den Fall, dass sie den getroffenen Anordnungen nicht oder nicht ausreichend bis zu dem genannten Termin nachkomme, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Inverkehrbringens ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR sowie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. 13 Den gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, die Stiefel seien in jeder Hinsicht normgerecht, wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin keine Klage erhoben. 14 Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens wechselte die Klägerin das Prüfinstitut. Mit der Baumusterprüfung sowie der anschließenden Prüfung der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragte sie das Centre Technique Cuir Chaussure Maroquinerie (im Folgenden: CTC) in Lyon. Dieses Institut stellte der Klägerin mit Datum vom 25. Juli 2007, 2. und 3. August 2007 und 29. August 2007 Baumusterprüfbescheinigungen für die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel Profi Plus, Profi 365U, Spark und Ultra aus. 15 In der Folgezeit erhielt die Beklagte weitere Hinweise auf Normabweichungen bei den Feuerwehrstiefeln der Klägerin. Über den Konkurrenten HAIX erhielt die Beklagte einen Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 20. Februar 2008. Der Stiefel des Modells "Profi Plus" war der Prüfstelle in einem ungeöffneten Paket mit Original-Hanrath-Verpackung übergeben worden. Einen Fotodokumentation des ungeöffneten Postpakets ist dem Prüfbericht nachgeheftet. Ausweislich des Prüfergebnisses war das Brennverhalten des getesteten Stiefels nicht ausreichend. Senkel, Reißverschluss, Nähte und Schnürsystem waren geschmolzen. Die Nachbrennzeit betrug sowohl beim Senkel als auch beim Schnürsystem, der Überkappe und der Laufsohle mehr als zwei Sekunden. Beim Reflexmaterial hatte sich ein Loch gebildet. Der Schuh war nach der Beflammbarkeitsprüfung nicht mehr funktionell. Beanstandungen ergaben sich ebenfalls bei der Kennzeichnung des Stiefels. 16 In ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 teilte das CTC der Beklagten auf deren Nachfrage hin mit, die bei der Überprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung im Betrieb der Klägerin im September 2007 genommenen Proben seien nicht richtlinienkonform gewesen, und zwar hinsichtlich der Parameter Rutschhemmung, Trennkraft der Sohle, Durchtrittsicherheit, Zehenkappenbelastung und Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel. Die bei einer zweiten Überprüfung genommene Probe hätte immer noch Normabweichungen beim Brennverhalten der Schnürsenkel und der fehlende Rutschhemmung ergeben. Das CTC habe der Klägerin deshalb angekündigt, das ausgestellte Zertifikat zu suspendieren, wenn die festgestellten Mängel nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt worden seien. 17 Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. August 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra und Spark bis die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt seien und die zugelassene Stelle im Rahmen der Qualitätssicherung die Mängelfreiheit bestätige. Des Weiteren gab die Beklagte der Klägerin auf, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung alle Käufer von Feuerwehrstiefeln, die durch das CTC zertifiziert worden seien, über die Gefahren zu informieren. Die Information müsse schriftlich erfolgen und die aufgeführten Mängel beinhalten. Des Weiteren müsse den Käufern mitgeteilt werden, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel seit der Zertifizierung durch das CTC nicht gegeben gewesen seien und die Bescheinigung für die Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG von der CTC noch nicht ausgestellt worden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen einer Stichprobenprüfung seien durch das CTC erhebliche Mängel an den Feuerwehrstiefeln festgestellt worden, und zwar hinsichtlich der (unzureichenden) Rutschhemmung, zu geringer Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, zu geringer Zehenkappenbelastung, fehlender Durchtrittsicherheit und mangelhaftem Brennverhalten. Es sei festgestellt worden, dass die Feuerwehrstiefel trotz der vorliegenden Mängel weiterhin in Verkehr gebracht worden seien und die Baumusterprüfbescheinigung durch das CTC nicht ausgesetzt bzw. entzogen worden sei, obwohl dies aufgrund der genannten Mängel hätte geschehen müssen. Die fehlende Rutschhemmung und das mangelhafte Brennverhalten sei nicht abgestellt worden. Das CTC habe mitgeteilt, eine Bescheinigung über die EG- Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG sei nicht erteilt worden; die in der Ordnungsverfügung genannten Feuerwehrstiefel dürften daher nicht in den Verkehr gebracht werden. Auch schon im Prüfbericht des Prüf- und Forschungsinstituts Pirmasens e. V. vom 4. Juli 2008 seien die fehlende Antistatik und das Brennverhalten ausdrücklich bemängelt worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft Feuerwehrstiefel in Verkehr bringen werde, die den Sicherheitsanforderungen nicht entsprächen und deshalb eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit der Benutzer darstelle. Aufgrund der von verschiedenen Prüfinstituten festgestellten Mängel bestehe der begründete Verdacht, die Klägerin bringe Produkte in Verkehr bringe, die nicht den Anforderungen des § 4 GPSG entsprächen. Infolgedessen könne die Behörde gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 GPSG - wie hier geschehen - das Inverkehrbringen eines solchen Produktes verbieten. Die Anordnung, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein könnten, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller auf diese Gefahr hingewiesen würden, beruhe auf der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8 GPSG. Zusätzlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. 18 Die Klägerin hat am 20. August 2008 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer durch Beschluss vom 20. November 2008 - 3 L 383/08 - abgelehnt. 19 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die von ihr produzierten und in Verkehr gebrachten Stiefel seien durch das CTC Lyon zertifiziert worden. Die im Zuge der Stichprobenüberprüfung durch das CTC am 20. September 2007 festgestellten Beanstandungen seien bis auf die Rutschfestigkeit auf Stahl und die Brenndauer der Schnürsenkel beseitigt worden. Mängel hinsichtlich der Rutschfestigkeit auf Stahl seien allerdings bei allen auf dem Markt befindlichen Feuerwehrstiefeln festzustellen. Die Klägerin könne sich die Mängel bei der Brenndauer der Schnürsenkel nicht erklären, da sie ausschließlich vom TÜV zertifizierte Schnürsenkel der Firma Klostermann Söhne GmbH & Co. KG verwende. Sie habe die Feuerbeständigkeit ihrer Stiefel durch die Prüfstelle SATRA überprüfen lassen. Den hierüber gefertigten Bericht der SATRA vom 26. September 2008 legte sie vor. 20 Sie könne in Kürze den Nachweis der Qualitätssicherung vorlegen. Durch Vertrag vom 29. Mai 2007 habe sie die Firma CTC Lyon mit der EG- Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG beauftragt. 21 Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Klägerin den Vertrag mit der Firma CTC Lyon über die EG-Qualitätssicherung nach Art. 11 a RL 89/686/EWG gekündigt und um Rücksendung der Zertifikate gebeten. Das CTC hat seinerseits mit Schreiben vom 15. September 2008 mitgeteilt, dass die von ihr erteilten Zertifikate nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG zur Vermeidung einer Verbraucherkonfusion erlöschen, wenn bis zum 15. Oktober 2008 kein neues Prüfinstitut benannt werde. 22 Unter dem 30. September 2008 beauftragte die Klägerin das niederländische Institut TNO mit der Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG. Hierzu trägt sie vor, die Beauftragung einer neuen Stelle sei erforderlich geworden, weil der Vertreter des Beklagten die CTC so massiv unter Druck gesetzt habe, dass sich die CTC außerstande gesehen habe, den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zur Durchführung der Qualitätssicherung zu erfüllen (Beweis: Zeugnis des Herrn D. ). 23 Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 mit, ihr sei unter dem 06. Februar 2009 durch das englische Institut Intertek Labtest UK Limited, ein im Rahmen der Richtlinie 89/686/EWG/PSA für das Vereinigte Königreich gemeldete Stelle, für die von ihr hergestellten Feuerwehrstiefel Profi Plus, Ultra, Spark und Profi eine neue EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden. Im Zertifikat sei ausdrücklich ausgeführt, dass die geprüften Feuerwehrstiefel die Kriterien einer EG- Baumusterprüfung nach Art. 10 der Richtlinie 89/686/EWG erfüllten. Damit stehe fest, dass für die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Feuerwehrstiefel die Voraussetzungen nach EN 15090:2006 gegeben seien. 24 Ferner legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. März 2009 eine Bescheinigung der TNO vom 27. Februar 2009 über die von ihr durchgeführte Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG vor. 25 Damit stehe fest, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel in jeder Hinsicht normenkonform seien. Die Untersagungsverfügung der Beklagten sei mithin ein schwerwiegender und durch nichts gerechtfertigter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es drohe der wirtschaftliche Ruin und die Entlassung von 25 Mitarbeitern. 26 Die Klägerin beantragt, 27 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. August 2008 aufzuheben. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. 31 Ergänzend weist sie darauf hin, dass ihr inzwischen eine Vielzahl von Gutachten in- und ausländischer anerkannter Prüfinstitute vorläge, die alle übereinstimmend die gleichen Mängel an den Stiefeln festgestellt hätten. Danach sei erwiesen, dass die Klägerin seit dem 01. Januar 2003 Feuerwehrstiefel mit gravierenden sicherheitstechnischen Mängeln in den Verkehr gebracht habe, ohne die Voraussetzungen für deren Inverkehrbringen zu erfüllen. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma SATRA sei jedenfalls hinsichtlich der nicht geprüften Parameter nicht aussagefähig. Auf Nachfrage habe ihr die Prüfstelle SATRA mit Schreiben vom 19. November 2008 mitgeteilt, dass für die Klägerin nur eingeschränkte Tests hinsichtlich der Entflammbarkeit durchgeführt worden seien. Auf der Basis dieser begrenzten Tests könne nicht bestätigt werden, dass die betroffenen Stiefel eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit abgeben. Um diese Art von Schuhwerk vollständig beurteilen zu können, müssten sämtliche Tests nach Standard EN 15090 durchgeführt werden. Es bestehe der Verdacht, dass für Prüfungszwecke Schuhe entweder hochwertiger produziert würden als die Massenware, die im Übrigen verkauft werde, oder besonders präpariert, weil das Ergebnis der Prüfungen der Prüfstelle SATRA im Widerspruch zu sämtlichen Prüfungen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Frankreich stehe. Im Verlaufe des Klageverfahrens sei ihr ein weiterer Prüfbericht des TÜV Rheinland, Leipzig, vom 27. Oktober 2008 zugeleitet worden, der von der Freiwilligen Feuerwehr Michelau in Auftrag gegeben worden sei. Geprüft worden sei ein Feuerwehrstiefel des Modells Ultra mit dem Produktionsdatum 09/07. Auch in diesem Gutachten werde die fehlende Antistatik und ein mangelhaftes Brennverhalten ausdrücklich beanstandet. Die Nähte seien nach 32 der Prüfung zerstört gewesen, Reißverschluss und Senkel geschmolzen. Das Schriftbild des CE-Kennzeichens habe nicht dem Anhang 4 der Richtlinie 89/686/EWG entsprochen; auf der Innenlasche sei ein entfernter Aufdruck noch leicht sichtbar gewesen. 33 Die Beklagte hat im Hinblick auf den im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und im laufenden Klageverfahren erhobenen Vorwurf, sämtliche Gutachten und Prüfberichte seien Parteigutachten von Konkurrenzunternehmen, insgesamt 12 Paar Feuerwehrstiefel unterschiedlicher Modelle aus verschiedenen Produktionsreihen bzw. -jahren (November 2005 bis Januar 2008) beim Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) prüfen lassen. Über das Ergebnis der Überprüfungen geben die vom BGIA ausgestellten Prüfmitteilungen vom 14. Oktober 2008, 05. und 21. November 2008 Auskunft. Dort wird ausgeführt, dass sämtliche eingereichten Stiefel Mängel in zum Teil unterschiedlichen Parametern hätten. Keiner der geprüften Stiefel weise ein ausreichendes Brennverhalten auf. Zu den Prüfungsmethoden, -maßstäben und -ergebnissen hat die Klägerin eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 06. März 2009 verwiesen. 34 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Prüfer des BGIA zu den durchgeführten Prüfverfahren und den einzelnen Einwendungen im einzelnen Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 verwiesen. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die zulässige Klage ist unbegründet. 38 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 39 1. Rechtliche Grundlage für Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008, mit der der Klägerin das Inverkehrbringen der von ihr produzierten Feuerwehrstiefel untersagt worden ist, ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG -). Danach kann die zuständige Behörde, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entspricht, verbieten, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Gemäß § 4 GPSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfällt, nur in Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. 40 Feuerwehrstiefel sind Produkte im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 GPSG sind Produkte unter anderem technische Arbeitsmittel. Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 2 GPSG sogenannte Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind. Feuerwehrstiefel sind als Schutzausrüstung für Feuerwehrleute Produkte, die damit vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherungsgesetzes erfasst werden. 41 Die Feuerwehrstiefel sind auch Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 GPSG unterfallen. Der Verordnungsgeber hat von der Ermächtigung in dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) erlassen. Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV sind persönliche Schutzausrüstungen Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden. Feuerwehrstiefel sind danach unzweifelhaft persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 8. GPSGV und unterfallen damit dem Anwendungsbereich der 8. GPSG. 42 Zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008 lagen hinreichende Verdachtsmomente im Sinne von § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG dafür vor, dass die von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung gefährden werden. 43 Die Sicherheitsanforderungen an Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung ergeben sich aus § 2 der 8. GPSGV. Danach dürfen persönliche Schutzausrüstungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden. 44 Diese Anforderungen wurden zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07. August 2008 ersichtlich nicht erfüllt. 45 Sowohl die von der Klägerin im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Art. 11 A der Richtlinie beauftragten Stellen als auch das im weiteren Verfahren von der Beklagten mit der Prüfung von 12 Paar Feuerwehrstiefeln beauftragte Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (im Folgenden: BGIA) haben hinsichtlich unterschiedlicher Parameter Normabweichungen festgestellt, die nach der Risikobewertung der Prüfstellen zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen und bis heute hinreichende Verdachtsmomente dafür liefern, dass es im Produktionsprozess der Klägerin immer wieder zu Normabweichungen kommt. Diese Risikoeinschätzung wird weder durch die von der Klägerin selbst eingeholten, nur einzelne Parameter betreffenden Prüfergebnisse der SATRA noch durch die neuen EG-Baumusterprüfbescheinigungen der Intertek vom 06. Februar 2009 oder den Nachweis der Qualitätssicherung durch die TNO vom 27. Februar 2009 vollständig entkräftet und ausgeräumt. 46 Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge lag der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 07. August 2008 ein ausführlicher Bericht der CTC Lyon vor, und zwar über das bisherige Ergebnis der von ihr im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG durchgeführten Werksbesuche und Probenahmen. Danach hatten die im September 2007 aus der laufenden Produktion entnommenen Proben Normabweichungen hinsichtlich der Parameter Rutschhemmung, Trennkraft der Sohle, Durchtrittsicherheit, Zehenkappenbelastung und Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel ergeben. Trotz eindringlicher Aufforderungen, die Mängel im Produktionsprozess abzustellen, hätten die bei einem weiteren Werksbesuch genommenen Proben noch immer Normabweichungen beim Brennverhalten der Schnürsenkel und der Rutschhemmung gezeigt. Deshalb habe das CTC der Klägerin angekündigt, das ausgestellte Zertifikat zu suspendieren, falls die festgestellten Mängel nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt worden seien. Die von der CTC Lyon aufgelisteten Mängel entsprechen denjenigen, die der TÜV Rheinland, Leipzig, bei mehreren - durch Konkurrenten der Klägerin in Auftrag gegebenen - Prüfungen in seinen Prüfberichten dokumentiert hatte. 47 Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung auch zuvor schon Normabweichungen bei den produzierten Feuerwehrstiefeln festgestellt worden waren. So hatte das von der Klägerin mit der Zertifizierung und Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung im Jahre 2005 beauftragte Prüf- und Forschungsinstitut Pirmasens e.V. (im Folgenden: PFI) schon während des Zertifizierungsprozesses bemängelt, dass vereinzelt Stiefel die Prüfungen nicht bestanden. In dem sich nach der Zertifizierung anschließenden Verfahren zum Nachweis der Qualitätssicherung erklärte das PFI die der Klägerin befristet ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2007 für ungültig, nachdem sich im laufenden Produktionsprozess Abweichungen von den Mindestanforderungen hinsichtlich der Antistatik, Steilfrontabsatzhöhe und Trennkraft der Sohle ergeben hatten. 48 Auch aktuell liegen der Beklagten noch hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass die von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel nicht den in der 8. GPSGV vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen. So hat das BGIA Ende 2008 im Auftrag der Beklagten insgesamt zwölf Paar Feuerwehrstiefel der Modelle Profi Plus, Ultra und Spark aus unterschiedlichen Produktionszeiträumen überprüft. Nach den dem Gericht vorliegenden Prüfberichten vom 22. Oktober 2008, 05. November und 19. November 2008 hat keiner der geprüften Stiefel alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht ernsthaft in Frage stellen können. 49 Bei sämtlichen Stiefeln wurden - allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache - Normabweichungen festgestellt. Das im August 2006 produzierte Modell Profi Plus hatte keinen ausreichend hohen Steilfrontabsatz und war auf Keramik- und Stahlbelag nicht ausreichend rutschfest. Die im Jahre 2007 produzierten Modelle Profi Plus erfüllten nicht die Anforderungen an die Durchtrittsicherheit und Beflammbarkeit. Beim Modell Ultra wurde ebenfalls die Durchtrittsicherheit bemängelt, die Rutschhemmung war weder auf Keramik noch auf Stahl ausreichend. Das im November 2005 produzierte Modell Spark wies Abweichungen hinsichtlich des Steilfrontabsatzes, der Zehenschutzkappe und des elektrischen Durchgangswiderstandes auf. Das im Februar 2007 produzierte Modell Spark war hinsichtlich der Zehenschutzkappe und der Beflammbarkeit mangelhaft. Bei dem im November 2007 produzierten Paar des Modells Spark stellten die Gutachter Abweichungen im Brennverhalten fest. Die Zehenschutzkappe des im Juli 2007 produzierten Modells Profi hatte weder einen ausreichenden Widerstand gegen Stoß noch eine ausreichende Durchtrittsicherheit noch eine ausreichende Rutschhemmung. Das Brennverhalten war mangelhaft: Die Nähte verbrannten, der Reißverschluss verschmolz, die Senkel brannten tropfend ab und das Zusatzschließelement brannte. Dieselben Mängel im Brennverhalten zeigten die Stiefel des Typs Ultra (Produktionszeit: 01/07 und 03/07) und die beiden getesteten Modelle Profi (Produktionszeitraum 01/08). 50 Die dokumentierten Normabweichungen begründen hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die von der Klägerin produzierten und in Verkehr gebrachten Feuerwehrstiefel durchweg nicht den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und damit zu Gesundheitsgefahren der Benutzer führen. 51 Soweit ein Mangel in der Antistatik festgestellt worden ist, liegt ein Verstoß gegen Ziffer 2.6 des Anhangs II der Richtlinie vor. Danach müssen persönliche Schutzausrüstungen, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, so konzipiert sein, dass kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Energiebogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte. Soweit Abweichungen hinsichtlich der Zehenschutzkappe festgestellt worden sind, besteht ein erhöhtes Risiko für Quetschverletzungen der Zehen, die durch die risikorelevanten Zusatzanforderungen in Ziffer 3.1.1 des Anhangs II der Richtlinie verhindert werden sollen. Darin heißt es: 52 "Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis 53 Die für diese Art von Risiken geeigneten PSA (Anm: gemeint sind persönliche Schutzausrüstungen) müssen die Wirkung eines Stoßes dämpfen können und so Quetsch- oder Stichverletzungen des geschützten Teils vorbeugen (...)" 54 Zum Schutz vor Sturzunfällen, für die ein erhöhtes Risiko besteht, wenn - wie bei einigen Stiefeln der Klägerin bemängelt - die Rutschhemmung nicht ausreichend ist, bestimmt Ziffer 3.1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie: 55 "Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten 56 Die Laufsohlen des Schuhwerks, die ein Ausgleiten verhüten sollen, müssen so konzipiert, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, dass je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist." 57 Soweit die Feuerwehrstiefel ein normabweichendes Brennverhalten aufweisen, entsprechen sie nicht den Anforderungen in Ziffer 3.6 des Anhangs II der Richtlinie: 58 "Schutz gegen Hitze und/oder Feuer 59 Die thermische Isolierungskraft und die mechanische Festigkeit von PSA, die den Körper oder Körperteile gegen die Auswirkungen von Hitze und/oder Feuer schützen sollen, müssen für die vorhersehbaren Einsatzbedingungen entsprechend ausgelegt sein." 60 Diese Normabweichungen begründen nach der Risikobewertung der Prüfstellen ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreicht die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, besteht ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöht sich das Risiko für Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißverschlüsse kann der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch sich das Risiko für Fußverbrennungen erhöht. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen kann der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet werden, woraus ein erhöhtes Risiko für Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle resultiert. Liegen die Werte des elektrischen Durchgangswiderstandes außerhalb der Norm, besteht ein erhöhtes Risiko eines elektrischen Stromschlages. Bei Nichteinhaltung der geforderten Werte für die Durchtrittsicherheit und den Seitenabstand der durchtrittsicheren Sohle besteht ein erhöhtes Risiko für Fußverletzungen durch Eintreten von spitzen, scharfkantigen Gegenständen. 61 Die gegen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der Feststellungen des BGIA vorgebrachten Einwendungen der Klägerin sind durch die Ausführungen, die der Prüfer in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die Grundlage entzogen worden. Danach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die geprüften Feuerwehrstiefel entweder als Probenahme durch die Beklagte aus der laufenden Produktion der Klägerin oder unmittelbar durch Endverbraucher an das Prüfinstitut gelangt sind und entweder neu oder aber neuwertig gewesen sind. 62 Es besteht ferner kein Zweifel, dass die hinsichtlich des Parameters Durchtrittsicherheit bemängelten Feuerwehrstiefel die geforderten Werte eindeutig nicht aufgewiesen haben und die Stahlsohle - insoweit in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage des entsprechenden Probestücks plausibel dokumentiert - auch für einen Laien schon auf den ersten Blick erkennbar ohne den erforderlichen Seitenabstand in die Sohle eingesetzt worden ist. Der Vortrag der Klägerin, sie habe jetzt erst durch den Prüfer erfahren, dass es bei der Durchtrittsicherheit Schwankungsbreiten gebe, kann sie nicht entlasten. Die ausgewählten Materialien müssen so beschaffen sein, dass auch im ungünstigsten Fall die Mindestanforderungen erfüllt bleiben, was durch Kontrollen während des Produktionsvorganges fortlaufend zu überprüfen ist. 63 Die Vorwürfe, die Stiefel seien insbesondere hinsichtlich der Schnürsenkel und Einlegesohlen manipuliert worden, sind aus Sicht der Kammer aus der Luft gegriffen. Angesichts der Tatsache, dass die Stiefel vom Beklagten aus dem laufenden Produktionsprozess und durch verschiedene Endverbraucher unmittelbar beim BGIA eingesandt worden sind, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen, wie in sämtlichen Schuhen die Schnürsenkel gegen (identische) andere Senkel ausgetauscht worden sein sollen, zumal sich nach Auskunft des Prüfers in zwölf von dreizehn Paaren identische Schnürsenkel befunden haben. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Manipulation der Einlegesohlen. Auch insoweit hat der Prüfer ausdrücklich bestätigt, dass in sämtlichen geprüften Stiefeln die Original-Einlegesohlen vorhanden waren. 64 Dem Einwand der Klägerin, die Laufsohle eines Stiefelmodells sei mit einer brennbaren öligen Flüssigkeit behandelt worden, ist der Prüfer mit Nachdruck entgegengetreten. Die von ihm dargestellte Möglichkeit, dass sich an der Sohle noch (nicht brennbare) Glyzerinreste von der zuvor durchgeführten Prüfung der Rutschfestigkeit befunden hätten, erscheint der Kammer schlüssig und nachvollziehbar. 65 Der Behauptung der Klägerin, der Reißverschluss des Stiefels Profi Plus (07/07) hätte sich entgegen der Darstellung des Prüfers nach dem Beflammbarkeitstest noch öffnen lassen, ist in der mündlichen Verhandlung die Grundlage entzogen worden. Der auf Bitten des Gerichts vom Geschäftsführer der Klägerin unternommene Versuch, den entsprechenden Reißverschluss an dem an Gerichtsstelle als Anschauungsobjekt vorhandenen Stiefel zu öffnen, ist gescheitert. 66 Im Hinblick auf die danach ausreichend sicher festgestellten Normabweichungen der aus unterschiedlichen Modellen und Produktionszeiten genommenen Proben hinsichtlich Durchtrittsicherheit, elektrischem Durchgangswiderstand, Höhe des Steilfrontabsatzes und Stoßsicherheit der Zehenschutzkappe kommt es streit- entscheidend nicht mehr darauf an, ob die geprüften Stiefel (auch) hinsichtlich des Brennverhaltens sicherheitsrelevante Normabweichungen aufweisen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die insoweit von der Klägerin erhobene Einwendung, der Beflammbarkeitstest sei fehlerhaft unter Anwendung der EN 15090:2006 durchgeführt worden, obwohl der entsprechende Stiefel unter der Geltung der EN 345-2 zertifiziert worden sei, nicht stichhaltig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GPSG ist nämlich bei einem technischen Arbeitsmittel, das - wie hier die Feuerwehrstiefel durch die 8. GPSGV - von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, für das Inverkehrbringen maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens abzustellen ist. Bei den von der Klägerin produzierten Feuerwehrstiefel handelt es sich um solche technischen Arbeitsmittel. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 GPSG versteht man darunter verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind. Diese Arbeitsmittel bringt die Klägerin im Wege des Direktvertriebes als Produzentin jeweils erstmals in Verkehr. Wie bereits ausgeführt, bedarf diese Frage hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung. 67 Soweit die Klägerin selbst eingeräumt, dass die von ihr produzierten Stiefel keine ausreichende Rutschfestigkeit auf Stahl haben, aber auch die von den übrigen Hersteller produzierten Stiefel dieselben Mängel aufwiesen, ist dieser - unsubstantiierte und nur ein Parameter betreffende - Vortrag, seine Richtigkeit unterstellt, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg verhelfen. Besteht nämlich, wie ausgeführt, der Verdacht, dass Produkte die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden. Selbst wenn die Produkte anderer Hersteller dieselben Mängel aufweisen sollten, berechtigt das nicht die Klägerin, ihrerseits Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen, die Sicherheitsrisiken für den Träger und Dritte bergen. 68 Die durch die unterschiedlichen Prüfberichte dokumentierten zahlreichen Normabweichungen hat die Klägerin nicht durch den von ihr im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Prüfbericht der Firma SATRA, die Zertifizierung der Stiefel durch die Firma Intertek bzw. den Nachweis der Qualitätssicherung durch die Firma TNO ausräumen können. 69 Die im Prüfbericht der Firma SATRA enthaltenen Prüfergebnisse verhalten sich ausschließlich zum Brennverhalten und nicht zu den übrigen, bei den Feuerwehrstiefeln festgestellten Abweichungen. Mit Schreiben vom 19. November 2008 hat die Firma SATRA der Beklagten außerdem mitgeteilt, dass für die Klägerin nur eingeschränkte Tests hinsichtlich der Entflammbarkeit durchgeführt worden seien. Auf der Basis dieser begrenzten Tests könne leider nicht bestätigt werden, dass die betroffenen Stiefel eine zufriedenstellende Leistungsfähigkeit abgeben. Um diese Art von Schuhwerk vollständig beurteilen zu können, müssten sämtliche Tests nach Standard EN 15090 durchgeführt werden. 70 Auch durch die Vorlage von EG-Baumusterprüfbescheinigungen sind die bestehenden Verdachtsmomente nicht ausgeräumt worden. Hierdurch wird lediglich nachgewiesen, dass das Baumuster den einschlägigen Normen entspricht, entlastet die Klägerin allerdings nicht hinsichtlich der in den Verkehr gebrachten laufenden Produktion, bei der immer wieder gravierende Sicherheitsmängel festgestellt worden sind. Deshalb ist eine EG-Baumusterprüfbescheinigung grundsätzlich weder geeignet, den zusätzlich erforderlichen Nachweis der Qualitätssicherung nach Art. 11 A RL 89/686/EWG zu ersetzen noch festgestellte Abweichungen im laufenden Produktionsprozess zu widerlegen. 71 Bedenken bestehen ferner, weil die Klägerin ihre unverändert hergestellten Feuerwehrstiefelmodelle ohne Not und unter entsprechendem Kostenaufwand, den sie selbst mit 50.000,-- bis 80.000,-- EUR beziffert, immer wieder neu zertifizieren lässt, offenbar mit dem Ziel, die Frist zur Vorlage des Qualitätssicherungsnachweises jeweils neu in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verfügte die Klägerin darüber hinaus für jedes der von der Ordnungsverfügung erfasste Modell über zwei EG-Baumusterprüfbescheinigungen von unterschiedlichen zugelassenen Stellen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Vorgehensweise schon zur Vermeidung einer Konfusion unzulässig ist. Dementsprechend enthält Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/686/EWG die Maßgabe, dass der Antrag auf eine EG- Baumusterprüfung vom Hersteller für das betreffende Modell (nur) bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt wird. Da der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht zuletzt für die Kennzeichnung der Stiefel mit der Kenn-Nummer der Prüfstelle maßgebliche Bedeutung zukommt, darf für ein und dasselbe Produkt nur eine Baumusterprüfbescheinigung existieren. 72 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich nicht durch die kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung der Firma TNO vom 27. Februar 2009 über die von ihr durchgeführte Prüfung zur Qualitätssicherung nach Art. 11 A der Richtlinie 89/686/EWG. 73 Gemäß § 7 der 8. GPSGV unterliegen die in Art. 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen der Qualitätssicherung nach Art. 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle. Feuerwehrstiefel gehören zu den vorgenannten komplexen Schutzausrüstungen. Zur Kategorie der komplexen persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, zählen unter anderem Ausrüstungen für den Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Spritzern von Schmelzmaterial, d.h. gerade auch die hier streitigen Feuerwehrstiefel. Sie unterliegen damit nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren nach Art. 11 der Richtlinie. Die Klägerin hat sich für das Verfahren nach Art. 11 Buchstabe A entschieden. 74 In der Vergangenheit hat die Klägerin der Beklagten wechselnde zugelassene Stellen benannt, wobei sich durch das zunächst von der Klägerin hiermit beauftragte Institut PFI erhebliche Abweichungen von den geforderten Mindestanforderungen ergeben hatten. Die von der Klägerin anschließend mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle CTC Lyon stellte so gravierende Normabweichungen fest, dass sie sich veranlasst sah, der Klägerin anzukündigen, das von ihr ausgestellte Zertifikat zu suspendieren, wenn die Abweichungen nicht kurzfristig abgestellt würden. 75 Hinsichtlich des nunmehr von der Firma TNO ausgestellten Nachweises gilt Folgendes: 76 Der vorgelegte Qualitätssicherungsnachweis deckt nach der Überzeugung der Kammer nicht die seit dem 01. Januar 2003 durchgeführte Produktion ab. Das liegt ohne weiteres auf der Hand für die Zeiträume, in denen sogar ohne die notwendige Zertifizierung produziert worden ist, da der Qualitätssicherungsnachweis bezogen ist auf eine Übereinstimmung des Ergebnisses der laufenden Produktion mit dem zugehörigen EG-Baumuster. Dementsprechend deckt der Nachweis auch nicht die unter der Geltung des EG-Baumusters der PFI produzierten Stiefel ab. Der vorgelegte Qualitätssicherungsnachweis, der nach Angaben der Klägerin auf der Grundlage der von der CTC aus der laufenden Produktion entnommenen und anschließend durch die TNO überprüften Proben erstellt worden ist, kann sich daher nur auf eine Übereinstimmung mit dem von der CTC zertifizierten Baumuster beziehen, nicht auf das mit Datum vom 09. Februar 2009 von der Firma Intertek ausgestellte Zertifikat. 77 Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Qualitätssicherungsnachweis ausdrücklich nur auf den Prüfungszeitraum Januar/Februar 2009 beschränkt. Der Hinweis der Klägerin, diese Angabe beziehe sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen das Institut die Prüfungen durchgeführt habe, erscheint der Kammer nicht plausibel, da eine solche Information für die überprüfenden Behörden und den Käufer der Stiefel völlig unerheblich ist, weil ihr für die Beurteilung keinerlei Aussagekraft zukommt und daher keinen Einfluss auf den Inhalt und Umfang des Qualitätssicherungsnachweises hat. 78 Ungeachtet dessen erscheint der Kammer jedoch maßgeblich, dass § 8 Abs. 4 GPSG ein Einschreiten der zuständigen Behörden auch dann ermöglicht, wenn ein Hersteller für sein Produkt sowohl eine EG-Baumusterprüfbescheinigung als auch einen zeitnah ausgestellten Qualitätssicherheitsnachweis vorweisen kann, aber gleichwohl der begründete Verdacht besteht, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des § 4 GPSG entspricht. Genau so liegt der Fall hier. Es kommt hinzu, dass die Klägerin durch eine wiederholte Zertifizierung der (eigenen Angaben zufolge) unverändert hergestellten Feuerwehrstiefel bei unterschiedlichen, zugelassenen Stellen die Pflicht zur Vorlage eines Qualitätssicherungsnachweises über Jahre hinweg unbeachtet gelassen hat. Selbst wenn man den nunmehr kurzfristig vorgelegten Nachweis der TNO als geeignet ansehen wollte, die Qualitätssicherung der unter der Geltung der Zertifikate der CTC Lyon produzierten Stiefel nachzuweisen, bliebe gleichwohl der begründete Verdacht, dass die von der Klägerin produzierten Stiefel nicht den Anforderungen nach § 4 GPSG entsprechen. 79 Jedenfalls gilt: Für die künftig unter der Geltung der EG-Baumusterprüfbe- scheinigungen der Firma Intertek vom 09. Februar 2009 produzierten Stiefel verfügt die Klägerin noch nicht über den notwendigen Qualitätssicherungsnachweis. Den üblicherweise dem Produzenten eingeräumten "Vertrauensschutz", den derjenige genießt, der erstmals persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr bringen will, und zwar nach Erhalt der EG-Baumusterprüfbescheinigung, steht der Klägerin nicht zu, weil sie - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit Feuerwehrstiefel produziert und in den Verkehr gebracht hat, die hinsichtlich mehrerer Parameter die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllten. 80 Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 GPSG vor, war die Beklagte befugt, gemäß Ziffer 6 der Vorschrift zu verbieten, dass das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Das Verbot erweist sich auch nicht etwa im Hinblick auf den hiermit einhergehenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin als unverhältnismäßig. Die Beklagte hat der Klägerin über einen langen Zeitraum hinweg die Möglichkeit gegeben, ihre Produkte zertifizieren zu lassen und die Qualitätssicherung nach Art. 11 Buchstabe A der Richtlinie nachzuweisen. Dem ist die Klägerin über Jahre hinweg nicht nachgekommen, weil im Rahmen der Qualitätssicherung immer wieder gravierende Mängel der produzierten Stiefel aufgetreten waren. Der Schutz von Feuerwehrleuten, die bei einem Notfalleinsatz darauf vertrauen müssen, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt und dass weder ihr Leben noch das der von ihnen zu rettenden Personen gefährdet wird, gebietet die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung, nachdem viele Prüfberichte unabhängiger Stellen, insbesondere auch die von der Klägerin mit der Qualitätssicherung beauftragten Stellen sowie das BGIA, den Verdacht bestätigt haben, dass die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel den Sicherheitsanforderungen nicht gerecht werden. 81 2. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung, alle Käufer der von der CTC zertifizierten Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 Ziffer 8 GPSG. Da die Klägerin ausschließlich im Eigenvertrieb die von ihr produzierten Feuerwehrstiefel verkauft, wird ihr mit der Anordnung nichts objektiv Unmögliches auferlegt. 82 3. Die Androhung jeweils eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der in der Ordnungsverfügung auferlegten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Im Hinblick auf die von den Feuerwehrstiefeln für ihre Benutzer ausgehenden Gefahren ist das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden, um die Klägerin wirksam anzuhalten, die ihr auferlegten Unterlassungs- und Auskunftspflichten auch tatsächlich zu erfüllen. 83 Die Klage hat damit insgesamt keinen Erfolg. 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.