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Beschluss

3 L 383/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage wird nur wiederhergestellt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Feuerwehrstiefel sind persönliche Schutzausrüstungen und unterfallen den Anforderungen der 8. GPSGV in Verbindung mit Art. 2 und Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG. • Bei Vorliegen mehrerer unabhängiger Prüf- und Gutachten, die gravierende Normabweichungen und damit Gesundheits- und Unfallrisiken aufzeigen, rechtfertigt dies ein Verbot des Inverkehrbringens nach § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG. • Das Fehlen eines nach Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG nachgewiesenen Qualitätssicherungssystems rechtfertigt die Aufhebung einer Verkehrsfreiheit und kann die Verhängung von Informationspflichten unterstützen.
Entscheidungsgründe
Verbot des Inverkehrbringens mangelnder Feuerwehrstiefel; kein einstweiliger Rechtsschutz • Die aufschiebende Wirkung der Klage wird nur wiederhergestellt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. • Feuerwehrstiefel sind persönliche Schutzausrüstungen und unterfallen den Anforderungen der 8. GPSGV in Verbindung mit Art. 2 und Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG. • Bei Vorliegen mehrerer unabhängiger Prüf- und Gutachten, die gravierende Normabweichungen und damit Gesundheits- und Unfallrisiken aufzeigen, rechtfertigt dies ein Verbot des Inverkehrbringens nach § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG. • Das Fehlen eines nach Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG nachgewiesenen Qualitätssicherungssystems rechtfertigt die Aufhebung einer Verkehrsfreiheit und kann die Verhängung von Informationspflichten unterstützen. Die Antragstellerin produziert und vertreibt Feuerwehrstiefel. Der Antragsgegner untersagte mit Ordnungsverfügung vom 7. August 2008 das Inverkehrbringen bestimmter Stiefelmodelle und ordnete Informationspflichten gegenüber Käufern an; zudem drohte er Zwangsgelder an. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mehrere Prüfstellen (TÜV, PFI, BGIA, CTC Lyon) stellten bei Prüfmustern Normabweichungen etwa bei Antistatik, Rutschhemmung, Durchtrittsicherheit, Brennverhalten und Zehenschutz fest. Die Antragstellerin legte teilweise eigene Prüfergebnisse vor, konnte jedoch keinen vollständigen Nachweis über die geforderte Qualitätssicherung nach Art. 11 der Richtlinie erbringen. Der Antragsgegner stützt sein Verbot auf § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG; die Androhung von Zwangsgeld beruht auf landesrechtlichen Vollstreckungsnormen. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn das Interesse des Antragstellers überwiegt; dies setzt erhebliche Erfolgsaussichten bzw. offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme voraus. • Anwendbare Normen: § 4 GPSG, § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG, 8. GPSGV, Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG, Anhang II der Richtlinie sowie §§ 55,57,60,63 VwVG NRW für Zwangsgeldandrohungen. • Produktqualifikation: Feuerwehrstiefel sind persönliche Schutzausrüstungen und damit Produkte i.S.d. GPSG sowie unterfallen der 8. GPSGV und den in Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG niedergelegten grundlegenden Anforderungen. • Feststellungen der Prüfstellen: Mehrere unabhängige Gutachten dokumentieren gravierende und teils wiederkehrende Normabweichungen (Antistatik, Rutschhemmung, Durchtrittsicherheit, Brennverhalten, Zehenschutz etc.), die nach Risikobewertung zu erheblichen Gesundheits- und Unfallgefahren führen können. • Qualitätssicherung: Die Antragstellerin konnte über Jahre keinen belastbaren Nachweis der Qualitätssicherung nach Art. 11 A erbringen; wiederholte Wechsel der benannten Stellen und Aussetzungen von Zertifikaten bestätigen systematische Mängel in der Qualitätssicherung. • Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit: Schutz von Feuerwehrkräften und Dritten vor gefährdenden PSA rechtfertigt das Verbot des Inverkehrbringens; dem Unternehmen wurde ausreichend Gelegenheit zur Zertifizierung und Mängelbeseitigung gegeben. • Schlussfolgerung zur aufschiebenden Wirkung: Da die angefochtene Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Erfolgsaussichten der Klage gering sind, besteht kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners bleibt in Kraft, da hinreichende und mehrfache Prüfungsbefunde gravierende sicherheitsrelevante Normabweichungen der Feuerwehrstiefel belegen und die Antragstellerin keinen nach Art. 11 der Richtlinie 89/686/EWG erforderlichen Qualitätssicherungsnachweis vorgelegt hat. Das Verbot des Inverkehrbringens nach § 8 Abs. 4 Nr. 6 GPSG ist verhältnismäßig, weil der Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer und Dritter höheres Gewicht hat als die wirtschaftlichen Interessen der Herstellerin. Zudem ist die angeordnete Informationspflicht rechtlich gedeckt und die Androhung von Zwangsgeldern stützt sich auf die einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften; aus diesen Gründen hat die Antragstellerin im Eilverfahren keinen Erfolg.