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Beschluss

6 L 14/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0309.6L14.09.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 4. Dieser Beschluss wird den Beteiligten per Fax zugestellt. G r ü n d e: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Er ist außerdem abzulehnen, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht wie angekündigt die zwingend vorgeschriebene Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks vorgelegt hat, vgl. § 117 Absätze 2 bis 4 ZPO. Der bei interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 91/09 bezüglich der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Dezember 2008 wiederherzustellen, soweit darin die behördliche Fortnahme von 2 Ziegen, 7 Shetland-Ponys und eines Kälbchens aus der Haltung der Antragstellerin in S. , I. -V. , und die anderweitig pflegliche Unterbringung der Tiere angeordnet wird, ist zulässig, aber unbegründet. Die streitgegenständliche Fortnahme- und Unterbringungsanordnung hat sich nicht - mit der Folge des Wegfalls des allgemeinen Rechtsschutzinteresses - teilweise dadurch erledigt, dass der Antragsgegner die 7 Shetland-Ponys und das Kälbchen aus der Haltung der Antragstellerin in S. , I. -V. , bereits veräußert hat. Die Kammer hält an der dem Antragsgegner bekannten Rechtsauffassung fest, dass die Erledigung einer auf § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützten behördlichen Veräußerungsanordnung durch den Verkauf sichergestellter Tiere nicht eintritt, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Folgen der Veräußerung rückgängig gemacht werden können oder die Frage der Rechtmäßigkeit der Veräußerungsanordnung in Bezug auf die schon veräußerten Tiere noch im Hinblick auf die Frage Bedeutung erlangen kann, ob der Antragsgegner die Kosten der Unterbringung der fortgenommenen Tiere entsprechend § 46 Abs. 3 Satz 5 PolG NRW aus dem Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu decken befugt ist. Vgl. Kammerbeschlüsse vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 -, juris, Rdnrn. 50 bis 56, und vom 2. August 2007 - Az. 6 L 264/07 -, juris, Rdnrn. 5 bis 12. Davon ausgehend hat sich die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom 30. Dezember 2008 bezüglich der bereits veräußerten Tieren nicht erledigt, weil jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung für die zwischen den Beteiligten streitige Frage von Bedeutung bleibt, ob der Antragsgegner befugt ist, die Kosten der Unterbringung der fortgenommenen Tiere aus dem Erlös aus dem Verkauf der Tiere zu decken. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat der Antragsgegner gegeben, indem er ausführte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um die Lebensbedingungen der Tiere kurzfristig zu verbessern. Die fortgenommenen Tiere seien in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört und bei einem Verbleib der Tiere in der Haltung der Antragstellerin bestehe für sie akute Lebens- und Verletzungsgefahr. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Fortnahme- und Unterbringungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig dar. Ein Verstoß gegen formelle Rechtsvorschriften ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der Antragsgegner wegen Gefahr im Verzuge nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gehalten, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides anzuhören. Dementsprechend kann dahinstehen, ob der Antragsgegner wie behauptet versucht hat, mit dem Antragsteller und dessen Ehefrau vor dem Erlass des Bescheides telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ermächtigungsgrundlage für die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung vom 30. Dezember 2008 ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die Voraussetzungen für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der am 30. Dezember 2008 in amtliche Verwahrung genommenen Tiere sind bei summarischer Betrachtung gegeben. Nach Lage der Akten waren die Tiere am 30. Dezember 2008 nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt, weil sie weder angemessen gepflegt noch verhaltensgerecht untergebracht waren. Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes liegt vor. An das Gutachten des Amtstierarztes, dem bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist und dessen Gutachten daher im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine besondere Bedeutung zukommt, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 -, juris, und vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 -, juris, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches kann je nach Lage des einzelnen Falles bereits dann vorliegen, wenn der gesetzlich als Sachverständiger vorgesehene Amtstierarzt - unter Umständen auch in der Form eines Aktenver-merks - eine Aussage zu einer sein Fachgebiet betreffenden Frage macht. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt. Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 20; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a Rn. 15; Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 564; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1998, 218. Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der schriftliche Aktenvermerk des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 30. Dezember 2008 (Blatt 147 des Verwaltungsvorgangs) die an ein Gutachten eines beamteten Tierarztes als Grundlage für Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu stellenden Anforderungen. Denn der Amtstierarzt des Antragsgegners hat seine am 30. Dezember 2008 gemachten Wahrnehmungen sowohl in dem in Rede stehenden Aktenvermerk vom gleichen Tag sowie ergänzend mit Lichtbildern (Blatt 158a bis 158f des Verwaltungsvorgangs) dokumentiert und bewertet und solchermaßen eine sachverständige Aussage zur Tierhaltung der Antragstellerin gemacht. Zusammengefasst fällt diese sachverständige Stellungnahme des Amtstierarztes dahin gehend aus, dass die in I. -V. gehaltenen Tiere mangelhaft versorgt und nicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Allen Tieren habe kein Trinkwasser und nicht genügend Futter zur Verfügung gestanden. Allen Tieren habe es an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt. Zudem seien die Tiere nicht verhaltensgerecht untergebracht gewesen. Diese Einschätzung des Amtstierarztes des Antragsgegners erfolgte auch explizit mit Rücksicht auf die noch am gleichen Tag durchgeführte Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere, wodurch sichergestellt war, dass der beamtete Tierarzt gezielt Feststellungen getroffen hat und sich der Bedeutung und Tragweite seiner Bewertung bewusst war. Vgl. zu dieser Anforderung: VG Aachen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -, juris, und vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07, 6 L 184/07 -, juris. Dies ergibt sich aus der Niederschrift des handelnden Amtstierarztes des Antragsgegners vom 6. Januar 2009 über den Inhalt u.a. eines Telefongesprächs mit dem Ehemann der Antragstellerin (Blatt 165 und 166 des Verwaltungsvorgangs), in der festgehalten ist, dass der Amtstierarzt bei der Fortnahme der Tiere am frühen Nachmittag des 30. Dezember 2008 an Ort und Stelle anwesend war und persönlich ein an den Ehemann der Antragstellerin gerichtetes Schreiben an dem Viehanhänger auf der Weide in I. -V. angebracht hat. Dementsprechend war ihm bei der Erstellung des Gutachtens bewusst, dass es als sachverständige Grundlage für die am gleichen Tag faktisch durchgeführte und durch den Erlass eines Verwaltungsakts angeordnete Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere dienen würde. Aus den - durch zahlreiche Lichtbilder (Blatt 158a bis 158f des Verwaltungsvorgangs) veranschaulichten und ohne weiteres nachvollziehbaren - Feststellungen des Amtstierarztes des Antragsgegners ergibt sich im Einzelnen unmittelbar, dass die Tierhaltung der Antragstellerin am 30. Dezember 2008 nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprach und die fortgenommenen Tiere dadurch erheblich vernachlässigt waren. Die Tiere wurden nicht angemessen ernährt. Ausweislich des Vermerks des Amtstierarztes des Antragsgegners vom 30. Dezember 2008 habe den Tieren kein Trinkwasser zur Verfügung gestanden; der Trinkwassereimer für die Ziegen auf dem Viehanhänger sei ebenso wie die mit Wasser gefüllte Plastikwanne für die übrigen Tiere eingefroren gewesen. Den Ponys und dem Kalb hätten lediglich der extrem spärliche Bewuchs (minderwertiges hartes Gras und harte, ehemals Samen tragende Fruchthalme) der hart gefrorenen Weidefläche zur Verfügung gestanden. Beim Erscheinen des Amtstierarztes seien das Kalb und die Ponys bettelnd an den Zaun gekommen. Der Ernährungszustand der Ziegen und des Kalbes sei zu bemängeln gewesen; der im Verhältnis zum Rumpf überproportional große Kopf des Kalbes habe auf chronischen Mangel schließen lassen (Bild eines Kümmerers). Daneben lässt sich dem Vermerk des Amtstierarztes entnehmen, dass die Tiere nicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Die auf engstem Raum auf dem Viehanhänger eingesperrten Ziegen hätten vor Kälte gezittert. Allen Tieren habe es an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt. Die gemeinsam gehaltenen Ponys und das Kalb hätten sich als nicht verträglich erwiesen; ein Pony habe wiederholt das Bullenkalb attackiert. Die Weide sei zudem nicht hinreichend ausbruchsicher gewesen, da die Tiere ein Tor mangels Öse für den Schieberiegel einen Spalt weit hätten aufdrücken können. Schließlich folgt aus dem Vermerk des Amtstierarztes, dass einige der Tiere nicht angemessen gepflegt wurden. Vor allem die dunkle Zwergziege habe an Durchfall gelitten; dadurch sei das Haarkleid ihrer Hintergliedmaßen stark mit Kot verunreinigt gewesen. Einige Ponys hätten haarlose Scheuerstellen im perianalen Bereich wie bei Endoparasitenbefall aufgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von der Einschätzung des beamteten Tierarztes des Antragsgegners abzuweichen. Die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, die Tiere seien ausreichend mit Futter und Trinkwasser versorgt worden, geltend gemachten Argumente können die gegenteiligen Feststellungen des Amtstierarztes am 30. Dezember 2008 nicht entkräften. Ihr Argument, die Ponys seien "wohlgenährt" gewesen, kann die Feststellungen des Amtstierarztes zur Fütterung des gesamten Tierbestandes nicht erschüttern, weil in dem Gutachten des Amtstierarztes vom 30. Dezember 2008 der Ernährungszustand der Ponys nicht bemängelt wird. Die Behauptung der Antragstellerin, auch das Kalb sei "wohlgenährt" gewesen, ist demgegenüber schlichtweg unglaubhaft. Der schlechte Ernährungszustand des Kalbes ist nämlich nicht nur von dem am 30. Dezember 2008 handelnden Amtstierarzt, sondern auch von der Amtstierärztin, die in der Zeit davor die Haltung der Tiere kontrolliert hat, beobachtet und beschrieben worden. Festgehalten ist in Aktenvermerken der Amtstierärztin zu Überwachungskontrollen am 24. November 2008 (Blatt 136 des Verwaltungsvorgangs), der Ernährungszustand des Kalbes sei mäßig; am 5. und am 8. Dezember 2008 (Blatt 142 des Verwaltungsvorgangs), der Ernährungszustand des Kalbes sei mäßig; am 15. und 17. Dezember 2008 (Blatt 144 des Verwaltungsvorgangs), der Ernährungszustand des Kalbes lasse zunehmend zu wünschen übrig; am 22. Dezember 2008 (Blatt 145 des Verwaltungsvorgangs), der Ernährungszustand des Kalbes habe sich weiterhin zum Negativen verändert. Die somit übereinstimmende Beurteilung des Ernährungszustandes des Kalbes durch mehrere Amtstierärzte kann die Antragstellerin nicht mit dem unsachlichen Argument erschüttern, das Kalb wäre verhungert, wenn es nicht regelmäßig getränkt und gefüttert worden wäre. Denn daraus, dass ein Tier noch lebt, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es angemessen ernährt worden ist. Ebenso wenig ist die Argumentation der Antragstellerin, durch die am 30. Dezember 2008 gefertigten Bilder im Verwaltungsvorgang werde eindeutig belegt, dass das Kalb "wohlgenährt" gewesen sei, geeignet, den behaupteten guten Ernährungszustand des Kalbes zu belegen. Denn der Bewertung des Pflege- und Ernährungszustandes eines Tieres durch einen Amtstierarzt auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Beobachtung des Tieres kommt prinzipiell ein höherer Beweiswert zu als einer Beurteilung des Pflege- und Ernährungszustandes des Tieres anhand eines Fotos. Es mag Einzelfälle geben, in denen durch ein Foto der Befund einer amtstierärztlichen Untersuchung widerlegt oder zumindest erschüttert werden kann. Im Regelfall garantiert jedoch eine persönliche Untersuchung und Beobachtung des Tieres durch den Amtstierarzt schon wegen der begrenzten Aussagekraft der "Momentaufnahme" eines Fotos verlässlichere Erkenntnisse über den Pflege- und Ernährungszustandes eines Tieres - hier des Kalbes - als ein Foto. Dass dennoch ausnahmsweise eines der am 30. Dezember 2008 aufgenommenen Fotos die vom Amtstierarzt an diesem Tag getroffene Feststellung mangelhafter Ernährung der Tiere widerlegen oder zumindest erschüttern könnte, hat weder der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 9. Januar 2008 kann die Feststellung einer unzureichenden Fütterung und Tränkung der Tiere im Gutachten des Amtstierarztes vom 30. Dezember 2008 nicht erschüttern. Der - wie dargelegt - durch sachverständige amtstierärztliche Feststellungen nachvollziehbar glaubhaft gemachte mangelhafte Ernährungszustand des Kalbes und der Ziegen ist nicht anders als durch eine unzureichende Ernährung der Tiere zu erklären. Das Gericht spricht der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht ab, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht haben, alle Tiere ausreichend zu ernähren. Augenscheinlich ist ihnen dies jedoch nur unzureichend gelungen. Dafür spricht neben dem mangelhaften Ernährungszustand des Kalbes und der Ziegen, dass bei keiner der seit dem 24. November 2008 durchgeführten Kontrollen Futter vorgefunden worden ist. Hätte der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich auch Raufutter (Heu) an die Ponys verfüttert, wären zumindest Spuren davon festzustellen gewesen. In den bereits erwähnten Aktenvermerken der Amtstierärztin über Kontrollen am 15., 17. und 22. Dezember 2008 ist demgegenüber ausdrücklich festgehalten, es hätten sich keine Hinweise auf Futtergaben in Form von Raufutter (Heu) gefunden. Auch haben weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann Belege für die behaupteten Futterkäufe vorgelegt, obwohl der Ehemann der Antragstellerin im Verfahren 6 L 12/09 ausdrücklich aufgefordert worden ist, den behaupteten Kauf von Futter und Milch durch Rechnungen oder schriftliche Erklärungen der Verkäufer zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist die eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 9. Januar 2008 ungeeignet, Zweifel an Feststellungen der Amtstierärzte zu begründen, die feststellen mussten, dass sich die Versorgung der Tiere mit Futter und Trinkwasser etwa ab Mitte Dezember 2008 zunehmend so sehr verschlechterte, dass am 30. Dezember 2008 das behördliche Einschreiten erforderlich war. Die Antragstellerin kann mit ihrem Vorbringen auch nicht die Feststellung des Amtstierarztes vom 30. Dezember 2008 erschüttern, dass die Tiere nicht verhaltensgerecht untergebracht waren. Mit dem insoweit im Wesentlichen vorgetragenen Argument, es sei ausreichender Witterungsschutz vorhanden gewesen, kann sie die vom Amtstierarzt festgestellten Unterbringungsmängel nicht widerlegen. Soweit die Antragstellerin einen ausreichenden Witterungsschutz mit der Robustheit der Shetlandponys begründet, die auch im Winter keinen Unterstand benötigten, übersieht sie, dass der Amtstierarzt nicht bemängelt hat, dass kein Unterstand für die Ponys vorhanden ist. Bemängelt hat er vielmehr, dass es allen Tieren an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche gemangelt habe. Dazu trägt die Antragstellerin zwar vor, ihr Ehemann habe für die Ponys regelmäßig trockenes Stroh ausgelegt, auf dem sie hätten lagern können. Diese Behauptung kann jedoch nicht geglaubt werden, denn nach den bereits erwähnten Feststellungen der Amtstierärztin ab dem 24. November 2008 war lediglich der Viehanhänger anfangs gut mit Stroh eingedeckt; außerhalb des Viehanhängers ausgelegtes Stroh ist bei keiner Kontrolle festgestellt worden, wohl aber, dass das Stroh im Viehanhänger seit dem 15. Dezember verdreckt war und nicht mehr erneuert wurde. Den weiteren vom Amtstierarzt festgestellten Unterbringungsmängeln tritt die Antragstellerin nicht argumentativ entgegen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass - wie vom Amtstierarzt festgestellt - die auf dem Viehanhänger eingesperrten Ziegen vor Kälte zitterten, es allen Tieren an ausreichend trockener, wärmegedämmter Liegefläche mangelte, die gemeinsam gehaltenen Ponys und das Kalb sich als nicht verträglich erwiesen und die Weide nicht hinreichend ausbruchsicher war mit der Folge, dass alle vier Ziegen die Weide verließen und zwei Ziegen an den Weihnachtstagen von der Polizei eingefangen wurden, weil sie den Straßenverkehr gefährdeten, und in den Viehanhänger zurückgebracht wurden. Diese erheblichen Unterbringungsmängel kann die Antragstellerin nicht mit dem Hinweis ungeschehen machen, sie habe mit dem Reitstall Kringshof in Wassenberg vereinbart, die Ponys dort bei für die Tiere unzumutbaren Witterungsverhältnissen unterzustellen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Tiere - wie dargelegt - bereits Ende Dezember 2008 unzumutbar untergebracht waren und von ihr oder ihrem Ehemann anders hätten untergebracht werden müssen. Letztlich greifen auch die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Feststellung einer unzureichenden Pflege einiger der Tiere nicht durch. Auch wenn - wie die Antragstellerin behauptet - beide Ziegen wegen einer Durchfallerkrankung behandelt wurden, lässt sich nicht hinwegreden, dass am 30. Dezember 2008 die dunkle Zwergziege so sehr an Durchfall gelitten hat, dass dadurch das Haarkleid ihrer Hintergliedmaßen stark mit Kot verunreinigt war. Wie sich darüber hinaus aus dem vom Antragsgegner im Verfahren 6 L 12/09 vorgelegten und deshalb dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Gutachten des praktischen Tierarztes Dr. med. vet. W. Ezilius vom 28. Januar 2009, dem beide Ziegen am 6. Januar 2008 vorgestellt wurden, ergibt, musste sofort eine Therapie für beide Tiere eingeleitet werden, weil die dunkle Zwergziege an einer hochgradigen Abmagerung, Schleimhautblässe, Untertemperatur und einem Magen-Darmwurmbefall litt und die andere Ziege ebenfalls Symptome von Unterernährung und Schleimhautblässe zeigte. Von einer ausreichenden Pflege der Ziegen durch die Antragstellerin und ihren Ehemann kann deshalb keine Rede sein. Auch die Einlassung der Antragstellerin zu den Scheuerstellen der Ponys im perianalen Bereich kann nicht überzeugen. Entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 3. März 2009 sind die Scheuerstellen nicht nur bei einer Stute, sondern bei "einigen" Tieren festgestellt worden. Ausweislich des Aktenvermerks der Amtstierärztin zu Überwachungskontrollen am 5. und am 8. Dezember 2008 (Blatt 142 des Verwaltungsvorgangs) wiesen drei Ponys haarlose Scheuerstellen im perianalen Bereich wie bei Endoparasitenbefall auf. Diesem Sachverhalt trägt die auf den Hormonhaushalt der Stute bezogene Argumentation nicht Rechnung. Bei einer abschließenden Gesamtbetrachtung der Einwendungen der Antragstellerin sieht sich das Gericht in seiner Wertung, dass der Amtstierarzt in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 zutreffend von einer erheblichen Vernachlässigung der Tiere im Sinne des § 2 TierSchG ausgegangen ist, dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin nicht auf das an sie gerichtete Schreiben des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 (Blatt 139 des Verwaltungsvorgangs) reagiert und Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen hat. Da das Schreiben nicht in Rücklauf gekommen ist, muss angenommen werden, dass es der Antragstellerin zugegangen ist. Für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Tieren spricht dies ebenso wenig wie der bezeichnende Umstand, dass sie - wie sie einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 12. Januar 2009 telefonisch erklärt hat (Blatt 187 und 188 des Verwaltungsvorgangs) -, nicht selbst gesehen hat, dass ihr Ehemann die Tiere regelmäßig getränkt und gefüttert hat, sondern dies nur durch die Befragung von Futterlieferanten und Bauarbeitern auf der Baustelle in der Nähe der Wiese überwacht haben will. Da die Baustelle am 17. Dezember 2008 wegen der eingetretenen Kälte stillgelegt wurde, ist nicht nachzuvollziehen, woher die Antragstellerin die eidesstattlich erklärte Gewissheit nimmt, dass ihr Ehemann tatsächlich bis zum 30. Dezember 2008 die Tiere regelmäßig gefüttert und getränkt hat. Der Antragsgegner durfte die Tiere der Antragstellerin als deren (Mit-)Halterin fortnehmen. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obsorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine - auch mittelbare - grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungsreport (NJW-RR) 1988, 655 mit weiteren Nachweisen; Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 12. Februar 1999 - 19 U 118/98 -, NJW-RR 1999, 155; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 - 22 U 6/97 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 7 U 146/03 -, juris. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen war die Antragstellerin (Mit-)Halterin aller am 30. Dezember 2008 fortgenommenen Tiere und damit auch der 4 Shetlandponys, von denen sie vorträgt, sie stünden im Eigentum ihrer minderjährigen Tochter N. W.. Denn nach den Umständen des Einzelfalles standen die Tiere auch in ihrem tatsächlichen Obsorgeverhältnis und wurden von ihr im eigenen Interesse gehalten. Die Antragstellerin hat an der Haltung der Tiere erkennbar ein eigenes Interesse, das sie nicht nur dadurch bekundet, dass sie gegen die Fortnahme und Veräußerung der Tiere gerichtlich vorgeht, sondern das auch dadurch sichtbar wird, dass sie sich in der Vergangenheit für die Tiere verantwortlich gezeigt hat. So hat sie ausweislich einer Telefonnotiz vom 14. Januar 2009 (Blatt 187 und 188 des Verwaltungsvorgangs) einem Mitarbeiter des Antragsgegners erklärt, sie habe ihrem Ehemann die Versorgung der Shetlandponys übertragen, als sie Ende November 2008 erkrankt sei und die Tiere nicht mehr selbst habe versorgen können. Sie habe die Versorgung der Tiere durch den Ehemann auch überwacht. Auch hat sie am 26. November 2008 eine mündliche Anordnung des Antragsgegners entgegengenommen und dafür gesorgt, dass noch am gleichen Tag die damals 4 Ziegen in I. -L. nach I. -V. umgestellt wurden. Dies sind deutliche Indizien dafür, dass ihr die Bestimmungsmacht über die Tiere zusteht. Da sie nach eigenen Angaben außerdem die Eigentümerin der Mehrzahl der Tiere ist (3 Shetlandponys, 2 Ziegen und 1 Kälbchen) und damit jedenfalls für diese Tiere das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt, liegen hinreichende Indizien dafür vor, dass die Antragstellerin zumindest (Mit-)Halterin der am 30. Dezember 2008 fortgenommenen Tiere ist, auch wenn noch unklar ist, wer für die Kosten der Tierhaltung in der Zeit der Erkrankung der Antragstellerin aufgekommen ist. Auch das zuletzt behauptete Eigentum ihrer minderjährigen Tochter N. W. an 4 Shetlandponys führt zu keiner anderen Bewertung, da aus den vom Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15. Januar 2009 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (Blatt 198 und 199 des Verwaltungsvorgangs) dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin der wirtschaftlich nicht leistungsfähigen und auch nicht genügend sachkundigen Tochter für deren Ponys sorgt. Ob der Tochter N. W. tatsächlich 4 der fortgenommenen Shetlandponys gehören, ist für die Tierhaltereigenschaft - wie dargelegt - ohne Belang, bedarf aber auch ansonsten keiner Klärung im vorliegenden Verfahren, weil mit der Behauptung des Eigentums der Tochter kein Umstand aufgezeigt wird, der zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre. Denn eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten Dritter kann nicht zum Eintritt einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führen und ihren Rechtsbehelfen damit schon im Ansatz nicht zum Erfolg verhelfen. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 25 CS 06.812 -, juris. Desgleichen werden Rechte der Antragstellerin nicht dadurch verletzt, dass der Antragsgegner die Verfügung vom 30. Dezember 2008 - wie in Ziffer 1. des Bescheidtenors mitgeteilt - sofort nach ihrem Erlass durchgeführt und die erst einen Tag später bewirkte Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin abgewartet hat, durch die erst die Wirksamkeit der Verfügung eingetreten ist. Denn § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG hindert die Behörde nicht, eine Fortnahme- und Unterbringungsverfügung zu erlassen und gleichzeitig die angeordnete Gefahrenbeseitigung unmittelbar durchzuführen. § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen einer behördlichen Sofortmaßnahme nämlich sowohl zur unmittelbaren Durchführung der zum Schutz von Tieren erforderlichen ordnungsrechtlichen, als Maßnahmen sui generis ohne Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG NRW und deshalb als Realakt zu qualifizierenden tatsächlichen Handlungen - vgl. Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 -, juris, Rdn. 25 f. mit z.N. - als auch zu dem Erlass eines den Realakt begleitenden Verwaltungsakts. Vgl. Kluge a.a.O., § 16a, Rdn. 25 f. Führt die Behörde die erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen nicht nur unmittelbar durch, sondern ordnet sie - wie hier - die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auch durch einen Verwaltungsakt an, hat dies rechtlich lediglich zur Konsequenz, dass sich der Eilrechtsschutz des betroffenen Tierhalters nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO richtet. Vgl. Kluge a.a.O., § 16a, Rdn. 28. Dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die getroffene Maßnahme war zur effektiven Wahrung des Tierschutzes geeignet, erforderlich und auch angemessen. Eine für die Antragstellerin weniger einschneidende Anordnung war angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verstöße gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass nicht zu erwarten war, dass die Antragstellerin für eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung sorgen würde. Trotz der hierauf bezogenen Vorhalte des Antragsgegners hat die Antragstellerin bis heute sich weder einsichtig gezeigt noch belastbare Indizien mitgeteilt, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass sie gesundheitlich und wirtschaftlich überhaupt in der Lage ist, die Tiere in Zukunft angemessen unterzubringen, zu versorgen und zu pflegen. Im Gegenteil sind die Zweifel daran, dass die Antragstellerin in Zukunft die Tiere ordnungsgemäß halten kann, dadurch gewachsen, dass ihrer bisherigen Hilfsperson - dem Ehemann - inzwischen mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2009 ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt worden ist. Wie sie ohne die Hilfe ihres Mannes die Tiere halten will, hat die Antragstellerin nicht erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Maßnahme auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Verfügung steht kein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin gegenüber. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang gegenüber dem Affektionsinteresse der Antragstellerin an der Fortführung der Tierhaltung eingeräumt hat. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass ein vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht gestellter Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 30. Dezember 2008 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin die am 30. Dezember 2008 fortgenommenen Tiere (2 Ziegen, 7 Shetland-Ponys und 1 Kälbchen) bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids zurückzugeben, unbegründet wäre. Die materielle Grundlage für einen - prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden - Anspruch der Antragstellerin auf Rückgabe der weggenommenen Tiere bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Die für einen aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch notwendigen Voraussetzungen, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist, liegen nicht vor. Ein ursprünglich rechtmäßiger Zustand lässt sich durch eine Wiedereinräumung des Besitzes an den weggenommenen Tieren an die Antragstellerin nicht wiederherstellen. Die Antragstellerin ist durch die Fortnahme der Tiere nämlich nicht in ihren Rechten verletzt worden, weil diese - wie ausgeführt - rechtmäßig war. Zudem ist ein Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten ursprünglich rechtmäßigen Zustandes gerichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris. Ein ursprünglich rechtmäßiger Zustand lässt sich jedoch durch eine Wiedereinräumung des Besitzes an den Tieren an die Antragstellerin nicht wiederherstellen. Weder entsprach ihre Tierhaltung am 30. Dezember 2008 in I. -V. den Anforderungen des § 2 TierSchG noch würde dies nach hier nur möglicher summarischer Prüfung - wie dargelegt - in Zukunft der Fall sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen, als den das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte aus der derzeitigen Sicht den Regelstreitwert von 5.000,- EUR ansieht.