OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1903/05

VG AACHEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen eine Entlassungsverfügung ist auch zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid sich auf mehrere vorausgegangene Schreiben bezieht beziehungsweise der Beklagte sich in der Sache eingelassen hat. • Ein Entlassungsantrag ist mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; liegt der Antrag im Zeitpunkt seiner Abgabe von einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit beeinflusst, ist der Antrag nichtig und die darauf gestützte Entlassungsverfügung rechtswidrig. • Bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Erklärung kann der Richter einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit heranziehen; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann notwendig sein, wenn die Rechts- und Sachlage besondere fachliche Kenntnisse erfordert.
Entscheidungsgründe
Entlassung wegen eigener Antragstellung unwirksam bei Geschäftsunfähigkeit • Die Anfechtungsklage gegen eine Entlassungsverfügung ist auch zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid sich auf mehrere vorausgegangene Schreiben bezieht beziehungsweise der Beklagte sich in der Sache eingelassen hat. • Ein Entlassungsantrag ist mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt; liegt der Antrag im Zeitpunkt seiner Abgabe von einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit beeinflusst, ist der Antrag nichtig und die darauf gestützte Entlassungsverfügung rechtswidrig. • Bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Erklärung kann der Richter einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit heranziehen; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht nicht. • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann notwendig sein, wenn die Rechts- und Sachlage besondere fachliche Kenntnisse erfordert. Die Klägerin, seit 1970 Landesbeamtin und zuletzt mit halber Stelle als Steueramtfrau beschäftigt, beantragte am 6. Januar 2000 ihre Entlassung. Die Oberfinanzdirektion entließ sie mit Verfügung vom 20. Januar 2000 zum 31. Januar 2000. Jahre später rügte die Klägerin, sie sei bei Stellung des Entlassungsantrags aufgrund einer psychotischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen; sie legte ärztliche Befunde vor und focht die Verfügung an. Die Behörde lehnte dies ab; anschließend erhob die Klägerin Klage. Das Gericht holte ein psychiatrisches Gutachten ein und prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil der Ehemann der Klägerin die Prozessführung nachträglich genehmigt hat (notariell beurkundete Generalvollmacht) und das Vorverfahren formell bzw. materiell ausreichend durchgeführt war (§ 68 VwGO). • Vorverfahren: Selbst wenn einzelne Widersprüche nicht ausdrücklich beschieden waren, war das Vorverfahren entbehrlich, weil sich die Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen hat. • Materielle Prüfung: Die Entlassungsverfügung beruht auf einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der auf dem Antrag der Klägerin basiert; dieser Antrag ist nach § 12 Abs.1 Nr.1 VwVfG NRW in Verbindung mit §§104,105 BGB nichtig, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Erklärung geschäftsunfähig war. • Beweiswürdigung: Ein eingeholtes psychiatrisches Gutachten (Univ.-Prof. Dr. Dr. T., 10.6.2008) ergab, dass die Klägerin im Januar 2000 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis litt und aufgrund von Verfolgungs- und Bedeutungswahrnehmungen ihre berufliche Situation als lebensbedrohlich empfand; daher war ihre Entscheidungsfindung durch psychotische Symptome geprägt und die freie Willensbildung ausgeschlossen. • Rechtsfolgen: Aufgrund des für das praktische Leben ausreichenden Gewissheitsgrades war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung handlungsunfähig; die darauf gestützte Entlassungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nichtigkeit: Ob die Verfügung darüber hinaus nach Landesrecht als nichtig anzusehen ist, blieb offen; für eine Nichtigkeitsfeststellung war es entbehrlich, weil die Klage auf Aufhebung gerichtet war. • Kosten und Nebenentscheidungen: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. • Anwendbare Normen: § 42 VwGO, § 68 VwGO, § 113 Abs.1 VwGO, §§ 104,105 BGB, § 12 Abs.1 Nr.1 VwVfG NRW, § 44 Abs.1 VwVfG NRW (vgl. Rechtsgedanken). Die Klage wird teilweise erfolgreich: Die Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2005 ist aufzuheben, weil die Klägerin bei Stellung des Entlassungsantrags am 6.1.2000 geschäfts- bzw. handlungsunfähig war und daher kein wirksamer Entlassungsantrag vorlag. Die Kammer stützt dies auf ein nachvollziehbares psychiatrisches Gutachten, das eine psychotische Erkrankung mit Verfolgungs- und Bedeutungswahrnehmungen feststellt, die die freie Willensbildung ausschloss. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Klage war trotz Verfahrensverzögerungen und Fragen der Widerspruchsfrist zulässig. Zudem wurde festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.