Urteil
4 K 781/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach dem Spieleraufwand besteuert und bei fehlender Erklärung ein Dreieinhalbfaches des Einspielergebnisses als Ersatzmaßstab ansetzt, ist verfassungsgemäß.
• Die Erheblichkeit der Steuer ist nicht dadurch verletzt, dass die Steuer nicht in jedem Einzelfall tatsächlich auf den Spieler überwälzt wird; eine kalkulatorische Überwälzung genügt.
• Die Satzung verstößt ebenso wenig gegen das Gleichheitsgebot oder europarechtliche Vorgaben (keine Umsatzsteuerähnlichkeit).
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer: Spieleraufwand und Ersatzmaßstab verfassungsgemäß • Die kommunale Vergnügungssteuersatzung, die Spielautomaten nach dem Spieleraufwand besteuert und bei fehlender Erklärung ein Dreieinhalbfaches des Einspielergebnisses als Ersatzmaßstab ansetzt, ist verfassungsgemäß. • Die Erheblichkeit der Steuer ist nicht dadurch verletzt, dass die Steuer nicht in jedem Einzelfall tatsächlich auf den Spieler überwälzt wird; eine kalkulatorische Überwälzung genügt. • Die Satzung verstößt ebenso wenig gegen das Gleichheitsgebot oder europarechtliche Vorgaben (keine Umsatzsteuerähnlichkeit). Die Klägerin betreibt in der Stadt B. Spielautomaten. Die Stadt B. änderte 2006 ihre Vergnügungssteuersatzung: Besteuerungsmaßstab ist nun der Spieleraufwand; bei Nichtangabe gilt als Spieleraufwand das 3,5-fache des Einspielergebnisses; die Änderung wurde 2007 rückwirkend präzisiert. Der Beklagte setzte Vergnügungssteuer für einzelne Zeiträume fest; zunächst geschätzt, nach Vorlage von Druckprotokollen berichtigt. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte u.a. Verfassungswidrigkeit, Unvereinbarkeit mit Landes- und Europarecht, fehlende Abwälzbarkeit, fehlerhafte Berechnung des Ersatzmaßstabs und Gleichheitsverletzungen. Das Gericht hat die Klage erhoben geprüft. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; materiell unbegründet (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. in der Fassung des 2. Nachtrags 2007; §9 VgStS bestimmt den Spieleraufwand, §9a VgStS regelt das Ersatzmaß (3,5-faches Einspielergebnis) und die Definition des Einspielergebnisses. • Verfassungsrechtliche Verträglichkeit: Die Satzung verletzt nicht Art.105 Abs.2a GG. Die Vergnügungssteuer bleibt eine traditionelle kommunale Aufwandsteuer; die Umstellung vom Stückzahl- auf einen Geldmaßstab ändert dies nicht. • Maßstabswahl und Wirklichkeitsnähe: Die Summe der Einsätze bildet den tatsächlichen Aufwand der Spieler realitätsnah ab; das Einspielergebnis ist ein fiktiver Saldo und nicht grundsätzlich geeigneter. • Abwälzbarkeit: Eine Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung genügt; der Steuerpflichtige muss die Steuer in seine Selbstkosten kalkulieren können. Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer ist nicht substantiiert dargetan. • Ermessens- und Ergebnisprüfung: Bei Satzungen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; eine weitergehende Kontrolle der parlamentarischen Abwägung ist ausgeschlossen. • Gleichbehandlung und Differenzierung: Einheitlicher Steuersatz und die Regelung zum Ersatzmaß verstoßen nicht gegen Art.3 GG; der gewählte Multiplikator ist sachlich vertretbar und liegt nicht generell zu Ungunsten der Aufsteller. • Europarecht: Die Steuer ist nicht umsatzsteuerähnlich; sie erfasst nur eine begrenzte Tätigkeit und wird nicht stufenweise erhoben, sodass kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide sind rechtmäßig, weil die kommunale Satzung die Besteuerung der Spielautomaten durch den Spieleraufwand und das bei fehlender Erklärung anzuwendende Ersatzmaß rechtlich trägt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Insbesondere ist die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung der Steuer gegeben und eine erdrosselnde Wirkung nicht substantiiert dargestellt. Weitere Rügen, etwa zum Gleichheitsgrundsatz, zur Abwälzbarkeit im Einzelfall oder zur Europarechtskonformität, sind unbegründet. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.