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Beschluss

4 L 443/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0109.4L443.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59,50 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 4 K 613/07 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 und des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das private Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides überwiegt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nach der Rechtsprechung der mit Abgaben befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 B 2322/92 - mit weiteren Nachweisen. nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer bzw. Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist weiter zu beachten, dass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das Aussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorträgt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Des weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, vgl. OVG NW, Beschluss vom 30 September 1987 - 3 B 1733/85 -. Hiervon ausgehend ist der Antrag abzulehnen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B vom 11. Dezember 2002 in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags vom 16. August 2006 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS) in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Diese Satzung ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02. Das Innehaben einer - neben der Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) erfordert in aller Regel die Aufwendung (erheblicher) finanzieller Mittel und bringt damit zugleich eine (besondere) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist Regelungsgegenstand der Zweitwohnungssteuersatzung. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu Ausbildungszwecken an ihrem Studienort aufhalten, dürfte dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein; denn nach dem - für das erkennende Gericht nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) schließt das Wesen einer Aufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde deshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - 14 A 2571/03 -, vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 - und (betreffend die Satzung der Stadt B ) vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 -. Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. (aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -). Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93). Zum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 -, a. a.0. (360 f.). Hiervon ausgehend dürfte nicht zu beanstanden sein, dass in § 2 ZWStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist nämlich Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 - und vom 15. März 2007 - 14 A 5269/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; Hamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Übertragung des melderechtlichen Verhältnisses von Haupt-und Nebenwohnung auf die zweitwohnungssteuerlichen Tatbestände von Erst-und Zweitwohnung verstoße für die Personengruppe der Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung und am Studienort mit Nebenwohnung gemeldet sind, gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/o7 - jeweils zitiert nach juris, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen sprechen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch bei diesem Personenkreis für eine Anknüpfung an die melderechtlichen Gegebenheiten. Zum anderen kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., auf den Zweck der Zweitwohnung nicht abgestellt werden darf und sich deshalb eine hieraus, letztlich dem Studienzweck, abgeleitete Beschränkung des ortsgesetzgeberischen Ermessens verbietet. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Antragstellers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sind erfüllt. Er ist seit Oktober 2006 mit Nebenwohnung in B gemeldet und deshalb nach § 6 Abs. 2 ZWStS ab dem darauf folgenden Monat zweitwohnungssteuerpflichtig. Hinsichtlich des Jahres 2007 ist die Steuer nach § 6 Abs. 1 ZWStS als Jahressteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden. Durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Zweitwohnungssteuer hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe keinen eigenen Wohnsitz in Münster und lebe dort im Haushalt seiner Eltern, steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht bereits deshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein solcher Raum auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, a.a.O.. Darauf, dass dieser Raum von den Eltern kostenlos zur Verfügung gestellt wird, kommt es nicht an; denn der für das Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür - zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten - erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -. Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller sein Zimmer im elterlichen Wohnhaus möglicherweise nicht im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht "innehat". Hierauf kommt es nicht an, weil § 2 Abs. 1 erste Alternative, Abs. 4 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative ZWStS für die Inhaberschaft einer Zweit-bzw. Nebenwohnung auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellen und für die Erst-bzw. Hauptwohnung nichts anderes gelten kann. Da auch keine sonstigen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs rechtfertigenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung vorliegen, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der