Beschluss
14 A 2917/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
12mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die nicht nach dem Zweck des Innehabens differenziert, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht.
• Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht, wenn die Entscheidung mit bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt.
• Der Umstand, dass ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sein könnte, hebt die Bindungswirkung bestehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf, solange diese nicht geändert wurden.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer und Gleichheitsgrundsatz: Bindung an BVerfG-Rechtsprechung • Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die nicht nach dem Zweck des Innehabens differenziert, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. • Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht, wenn die Entscheidung mit bindender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt. • Der Umstand, dass ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sein könnte, hebt die Bindungswirkung bestehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht auf, solange diese nicht geändert wurden. Der Kläger rügt die Rechtmäßigkeit einer Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung. Er macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend und verweist auf ein angeblich anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte die Steuerpflicht bejaht; der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit Verweis auf ernstliche Zweifel, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Sache. Der Kläger nennt kein konkretes Aktenzeichen des behaupteten Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüft lediglich, ob die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Entscheidungsrelevant ist insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von Aufwandsteuern mit dem Gleichheitsgrundsatz. • Die vom Kläger vorgetragenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO sind, vorbehaltlich ihrer ordnungsgemäßen Darlegung, nicht gegeben. • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die nach den Gründen des Innehabens differenziert und beruflich oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen ausnimmt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die Aufwandsteuer keine wertende Berücksichtigung der Zwecke zulässt; daraus folgt zwingend, dass eine Satzung ohne solche Differenzierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist für die Verwaltungsgerichte verbindlich nach § 31 Abs. 1 BVerfGG; die dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalte sind hinreichend kongruent, sodass die Bindungswirkung eintritt. • Selbst wenn beim Bundesverfassungsgericht ein neues Verfahren anhängig wäre, änderte dies nichts an der bestehenden Rechtslage, solange dessen Rechtsprechung nicht revidiert wurde; daher liegen keine ernstlichen Zweifel, keine besondere Schwierigkeit der Rechtsfrage und keine grundsätzliche Bedeutung vor. • Folglich war die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die sich an die verbindliche Rechtsprechung hält, nicht zuzulassen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer für eine beruflich genutzte Zweitwohnung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bindungswirkung für die Verwaltungsgerichte begründet. Ein angeblich anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ändert an dieser Bindungswirkung nichts, solange die dortige Rechtsprechung nicht geändert ist. Damit bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch liegen die sonstigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vor; der Beschluss ist unanfechtbar.