Urteil
3 K 896/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0731.3K896.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes eine - deklaratorische - Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 10. Oktober 1989 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger gemäß § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes eine - deklaratorische - Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 10. Oktober 1989 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. T a t b e s t a n d : Der am 6. März 1966 in L. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und streitet mit der beklagten Ausländerbehörde um die Frage der Fortgeltung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Er reiste am 3. März 1981 zwecks Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Sein Vater war damals ebenso wie sein ältere Bruder, zu dem er zog, Bergmann in I. (Hütte T. ). Auch der Kläger erhielt dort einen Arbeitsplatz. In der Folge war er fortlaufend im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Am 24. Februar 1989 heiratete er vor dem Standesamt D. /Türkei die ebenfalls türkische Staatsangehörige L1. , geb. D1. , geb. am 2. Juni 1971. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die in Deutschland 1991 und 1994 geboren sind. Am 10. Oktober 1989 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger war durchgängig im Tagebau, zuletzt bei der S. AG beschäftigt. Im August 2000 kam es auf der Rückreise von einem Türkeiurlaub auf dem Gebiet der Republik Serbien zu einem Geschehen, welches die serbischen Justizbehörden als versuchten Totschlag des Klägers an seiner Ehefrau bzw. Erstattung einer Falschanzeige werteten. Das Oberste Gericht Serbiens in Belgrad verhängte dafür mit Berufungsurteil vom 22. Dezember 2003 (Nr. 71-6178/03 Kz.I 1122/03) eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Von August 2000 bis Februar 2004 befand sich der Kläger in serbischer Strafhaft. Am 12. Februar 2004 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anfang März 2004 stempelte der Beklagte die Aufenthaltsberechtigung des Klägers vom 10. Oktober 1989 ungültig, zog den bis zum 13. Oktober 2004 gültigen türkischen Pass ein und erteilte dem Kläger fortan lediglich Duldungen. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 3. Februar 2004 - 18 F 187/02 - wurde die Ehe des Klägers geschieden. Im Scheidungsverfahren hatte die Ehefrau u.a. erklärt, er habe am 10. August 2000 versucht, sie umzubringen. Mit Anhörungsschreiben vom 12. Juli 2004 erklärte der Beklagte, er beabsichtige, den Kläger unter Androhung der Zurückschiebung in die Türkei aufzufordern, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 10. November 2004 erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2004 vorsorglich gegen die Ungültigerklärung der Aufenthaltsberechtigung "Widerspruch" und machte dazu geltend: Er sei im Besitz eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das auch nach dem Gefängnisaufenthalt in Serbien nicht verloren gegangen sei. Das ergebe sich aus den Entscheidungen Nazli und Cetinkaya des Europäischen Gerichtshofes. Durch die Duldungserteilung werde es ihm verweigert, ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Diese Situation belaste ihn schwer, so dass er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Gleichwohl sei er aber arbeitsfähig. Der Kläger hat am 9. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Sein Aufenthaltsstatus als Assoziationsberechtigter bestehe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Cetinkaya fort. Die Ungültigstemplung der Aufenthaltsberechtigung habe nicht erfolgen dürfen. Die serbische Justiz habe ihn zu Unrecht wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau verurteilt. Der wahre Geschehensablauf sei folgendermaßen: Er habe sich mit seiner Ehefrau und zwei Kindern auf der Rückfahrt von der Türkei befunden, als sie auf der Autobahn in Serbien von als Polizisten verkleideten Räubern überfallen worden seien. Der auf der Beifahrerseite stehende Räuber habe seiner Frau ein Messer an den Hals gesetzt, Geld verlangt und, als er, der Kläger, eine falsche Bewegung gemacht habe, sie lebensgefährlich verletzt. Darauf sei er, der Kläger, mit dem Pkw geflohen und habe seine stark blutende Frau in ein Krankenhaus gefahren. Die Ehefrau sei nach diesem Vorfall vernehmungsunfähig gewesen. Eine Krankenschwester habe ihre Gesten so verstanden, dass er, der Kläger, seine Ehefrau tödlich verletzt habe. Jedenfalls habe er nachdem er seine Ehefrau im Krankenhaus versorgt sah, zunächst die beiden Kinder zu seinem Bruder nach Deutschland gebracht und unbezahlten Urlaub genommen, um zu seiner Frau zurückzufahren. An der serbischen Grenze sei er dann als Tatverdächtiger festgenommen worden. Aufgrund von angeblichen Indizien, die für eine strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland kaum ausgereicht hätten, sei er in Serbien wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe sich dann jahrelang in serbischer Strafhaft befunden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes eine - deklaratorische - Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG- Türkei ab dem 10. Oktober 1989 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Aufenthaltsberechtigung vom 10. Oktober 1989 Gültigkeit besitzt, hilfsweise dazu, die Ungültigerklärung der Aufenthaltsberechtigung aufzuheben, weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides von Anfang März 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Aufenthaltsberechtigung vom 10. Oktober 1989 Gültigkeit besitzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er u.a. aus: Die nach der Strafhaft erfolgte Einreise des Klägers in das Bundesgebiet sei als unrechtmäßig anzusehen, weil die Aufenthaltsberechtigung und der Status aus dem Assoziationsrecht erloschen gewesen sei. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Fall Cetinkaya sei hier nicht anwendbar, weil der hiesige Kläger seine Strafhaft im Ausland verbüßt habe. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund seiner Verurteilung einen Ausweisungstatbestand erfülle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Scheidungsakten des Amtsgerichts F. - 18 F 187/02 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Voraussetzungen für eine abweichend von § 68 VwGO ohne Vorverfahren zulässige Verpflichtungsklage liegen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vor. Der Beklagte hat über das bereits im November 2004 durch "Widerspruchsschreiben" sinngemäß erhobene Verpflichtungsbegehren auf feststellende Bestätigung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis heute nicht entschieden. Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist erkennbar verstrichen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, vgl. § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Für den beantragten Zeitraum ab dem 10. Oktober 1989 steht ihm ein (konstitutives) Aufenthaltsrecht nach Maßgabe von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (künftig: ARB 1/80) zu. Die zwischen den Beteiligten allein strittige Frage, ob dieses Aufenthaltsrecht dadurch erloschen ist, dass der Kläger in Serbien eine mehrjährige Strafhaft verbüßt hat, ist zu verneinen. Das ergibt sich aus dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs: Ein türkischer Staatsangehöriger, der - wie es beim Kläger unstreitig der Fall ist - als Kind im Wege der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einreisen durfte und das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fallgruppen, nämlich - in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 diese Beschlusses oder - bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe, und zwar auch dann, wenn er - wie der vorliegend der Kläger - älter als 21 Jahre ist, von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr erhält, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein selbständiges Leben führt, und dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer gegen ihn verhängten und nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von solcher Dauer nicht zur Verfügung gestanden hat. Vgl. dazu jüngst: Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 - (Derin), Rn. 57, m.w.N. Die Voraussetzungen der für den Verlust der Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 hier allein in Betracht kommenden (zweiten) Fallgruppe, nämlich "das Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe", liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zunächst genügt zur Bejahung des Merkmals "nicht unerheblicher Zeitraum" nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eine Abwesenheit für bestimmte Zeit, auch nicht für mehrere Jahre. Insbesondere kann der Sechs-Monats-Frist in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG danach allenfalls Indizfunktion zukommen. Entscheidend ist vielmehr, ob der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige den Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet auf Dauer beseitigt hat. Diese Frage ist nicht nur anhand der Abwesenheitsdauer, sondern unter Einbeziehung auch weiterer Kriterien zu beantworten (z.B. Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung und/oder Arbeitsplatz, melderechtliche Abmeldung). Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 19 E 990/06 - und 8. März 2006 - 18 B 130/06 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. März 2006 -24 ZB 06.233 -, Juris, Rdn. 23. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet nicht aufgegeben. Auf Befragung des Gerichts hat er in sich schlüssig und damit glaubhaft geschildert, dass er mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet Mitte des Jahres 2000 lediglich einen auf wenige Wochen angelegten Urlaubs- und Verwandtenbesuch in der Türkei bezweckte. Gegenteilige Anhaltspunkte, die für eine Aufgabe des Lebensmittelpunktes sprechen könnten, haben sich nicht ergeben. Ferner führt ein Verlassen des Aufnahmestaates nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann zum Erlöschen des Status nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wenn es "ohne berechtigte Gründe" erfolgt. Für diese Voraussetzung ist auf die Freiwilligkeit des Auslandsaufenthalts abzustellen. Diese kann auch nachträglich wegfallen, etwa wenn eine Krankheit oder eine Inhaftierung die zunächst beabsichtigte Rückkehr nach Deutschland unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 19 E 990/06 - unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 21.März 2006 - 24 ZB 06.233 -, Juris, Rdn. 24. Gemessen an diesen Maßstäben liegt es auf der Hand, dass die Inhaftierung des Klägers in Serbien seine Rückkehr nach Deutschland unmöglich gemacht hat und er sich damit gerade nicht "ohne berechtigten Grund" im Ausland aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die serbischen Strafgerichte die Täterschaft des Klägers zu Recht angenommen haben oder nicht. Das daraus resultierende Auslegungsergebnis, dass dem Kläger die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 erhalten geblieben sind, begegnet schließlich keinen sonstigen rechtlichen Bedenken. Eine nach Art. 59 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 (BGBI. 1972 II, S. 385) zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei unzulässige Besserstellung liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Die (starke) Rechts- und Aufenthaltsposition aus Art. 7 Satz1 ARB 1/80, die, wie oben dargelegt, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes auch dann fortbestehen kann, wenn der Berechtigte dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang wegen der Verbüßung einer Strafhaft nicht zur Verfügung stand, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Dabei sieht das Gericht von einem Detailvergleich zwischen den rechtlichen Positionen der Assoziationsberechtigten und der Rechtsstellung von EU- Ausländern ab und begnügt sich insoweit mit dem Hinweis auf die gegenüber den Assoziationsrechten aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 schon vom Ansatz her andere Qualität der Unionsbürgerschaft nach Art. 17 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die allein den EU-Ausländern einen an die nationale Staatsangehörigkeit geknüpften grundlegenden Status als Bürger der Europäischen Union verleiht. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Das Gericht geht davon aus, dass die beklagte Ausländerbehörde zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten das Ergebnis des vorliegenden Klageverfahrens auch bei Maßnahmen über den Streitgegenstand hinaus berücksichtigen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.