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Beschluss

19 E 990/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zu gewähren, wenn der Kläger weder persönlich noch wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten zu tragen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Für die Prüfung, ob ein Aufenthaltsrecht nach Art.7 Satz1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 durch längere Abwesenheit erloschen ist, ist nicht allein die Dauer der Abwesenheit entscheidend, sondern ob der Betroffene den Integrationszusammenhang durch dauerhafte Aufgabe des Lebensmittelpunkts beseitigt hat (u.a. Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung/Arbeitsplatz, Melderegister). • Ein zunächst freiwilliger Auslandsaufenthalt kann nachträglich gerechtfertigt werden (z. B. durch Krankheit oder Inhaftierung), sodass kein Verlust des Aufenthaltsrechts eintritt. • Bei positivem Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach Art.7 ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Unionsbürgern eine ungerechtfertigte Begünstigung vorliegt (Art.59 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen). • Nationale Vorschriften, die ein Aufenthaltsrecht bei mehr als sechsmonatiger Abwesenheit löschen (§11 Satz1 AufenthG/EWG), sind im Hinblick auf europarechtliche Bestimmungen zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärtem Fortbestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts • Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zu gewähren, wenn der Kläger weder persönlich noch wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten zu tragen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Für die Prüfung, ob ein Aufenthaltsrecht nach Art.7 Satz1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 durch längere Abwesenheit erloschen ist, ist nicht allein die Dauer der Abwesenheit entscheidend, sondern ob der Betroffene den Integrationszusammenhang durch dauerhafte Aufgabe des Lebensmittelpunkts beseitigt hat (u.a. Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung/Arbeitsplatz, Melderegister). • Ein zunächst freiwilliger Auslandsaufenthalt kann nachträglich gerechtfertigt werden (z. B. durch Krankheit oder Inhaftierung), sodass kein Verlust des Aufenthaltsrechts eintritt. • Bei positivem Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach Art.7 ist zu prüfen, ob hierdurch gegenüber Unionsbürgern eine ungerechtfertigte Begünstigung vorliegt (Art.59 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen). • Nationale Vorschriften, die ein Aufenthaltsrecht bei mehr als sechsmonatiger Abwesenheit löschen (§11 Satz1 AufenthG/EWG), sind im Hinblick auf europarechtliche Bestimmungen zu überprüfen. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war seit 1981 in Deutschland wohnhaft und seit 1983 als Hauer beschäftigt. Im August 2000 reiste er nach Serbien aus, wurde dort wegen versuchten Totschlags an seiner Ehefrau verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach Verbüßung der Haft kehrte er im Februar 2004 nach Deutschland zurück. Der Kläger behauptet, ein Aufenthaltsrecht aus Art.7 ARB 1/80 bzw. Art.6 ARB 1/80 erworben zu haben; die Behörde zweifelte den Fortbestand dieses Rechts wegen der mehrjährigen Abwesenheit an. Streitgegenstand ist, ob durch die Ausreise und die Haft das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht erloschen ist und damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfahrenskostenrechtlich bedürftig (§166 VwGO). • Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten, weil nicht mit der für die Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass das Aufenthaltsrecht aus Art.7 ARB 1/80 durch die Haft in Serbien erloschen ist. • Für den Verlust des Aufenthaltsrechts ist nicht allein die Dauer der Abwesenheit maßgeblich; entscheidend ist, ob der Kläger den Integrationszusammenhang durch dauerhafte Aufgabe des Lebensmittelpunkts aufgegeben hat (Indizien: Ausreisezweck, Kündigung von Wohnung/Arbeitsplatz, Melderegister, Sechs-Monats-Frist höchstens indikativ). • Die Freiwilligkeit des Auslandsaufenthalts ist relevant; ein anfänglich freiwilliger Aufenthalt kann durch nachträgliche Unmöglichkeit der Rückkehr (z. B. Inhaftierung) gerechtfertigt werden, sodass kein Rechtsverlust eintritt. • Selbst wenn das Aufenthaltsrecht nach Art.7 erhalten geblieben sein sollte, ist zu prüfen, ob dadurch gegenüber Unionsbürgern keine unzulässige günstigere Behandlung erfolgt (Art.59 Zusatzprotokoll). • Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob nationale Vorschriften wie §11 Satz1 AufenthG/EWG, die eine Löschung des Aufenthaltsrechts bei mehr als sechsmonatiger Abwesenheit vorsehen, mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§166 VwGO, 127 Abs.4 ZPO; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend geändert, dass dem Kläger für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Begründend stellt das Gericht fest, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig ist und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil unklar bleibt, ob das Aufenthaltrecht aus Art.7 ARB 1/80 durch die im Ausland verbüßte Haft erloschen ist. Im Hauptsacheverfahren sind insbesondere zu prüfen, ob die Abwesenheit des Klägers den Integrationszusammenhang und damit den Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgelöst hat, ob die Ausreise ohne berechtigten Grund erfolgte oder durch Inhaftierung gerechtfertigt war, und ob eine mögliche Beibehaltung des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts gegenüber Unionsbürgern zu einer unzulässigen Bevorzugung führt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften; die Beteiligten können nur die Staatskasse im Rahmen der genannten Rechtsbehelfe anfechten.