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Beschluss

3 L 158/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0615.3L158.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, an sechs von ihr beschriebenen Stellen ihres Hauses auf dem Grundstück Gemarkung N. (M.-----straße ) wegen vorliegender Standsicherheitsmängel Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das zu sichernde Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (sog. Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung besitzt sie keinen Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die Beigeladene in Form der begehrten Ordnungsverfügung zur Beseitigung der von ihr wie folgt beschriebenen Mängel: 1. Im Giebeldreieck im Spitzboden fehlt die Ausfachung. Tragende Hölzer sind verbrannt bzw. durch den Brand stark geschwächt. 2. Die Gaubenwand der gartenseitigen Gaube ist ohne statisch wirksamen Anschluss auf den alten Giebel gesetzt. Die tragende horizontale Schwelle wurde herausgeschnitten. 3. Die Gaube ist statisch und konstruktiv nachzubessern und zu verstärken. 4. Die Gaube an der Straßenseite ist nicht standsicher. Die neue Mittelpfette liegt nur auf einem kleinen Stützpfosten auf, s. Bild 22. Einige Hölzer der Fachwerkwand sind verbrannt, s. Bild 12. 5. In der Fachwerkwand fehlen auf der Seite M.-----straße offensichtlich in den Knoten Verbindungsmittel, s. Bild 18-19. 6. In der Kellerwand ist der Fußriegel der Fachwerkkonstruktion angefault. Oberhalb des Holzes fehlen in den Ausfachungen diverse Mauerstücke. Das Mauerwerk ist im Kellergeschoss porös und mürbe. Für das Begehren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten ist anerkannt, dass dem Nachbarn ein Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des der Bauaufsichtsbehörde in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW) eingeräumten Ermessens zusteht, der sich im Falle der Ermessensschrumpfung zu einem Rechtsanspruch verdichten kann und verletzt wird, wenn die Behörde das Einschreiten ermessensfehlerhaft ablehnt. Von einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur die Entscheidung für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null), kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn durch einen baurechtswidrigen Zustand zugleich Nachbarrechte verletzt werden. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes darf sich die Bauaufsichtsbehörde dann nicht mit der Feststellung der Baurechtswidrigkeit eines baurechtlich relevanten Vorganges begnügen, sondern muss dem baurechtswidrigen Zustand abhelfen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 2843/93 -. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin mit einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Einschreitens vermag die Kammer jedoch im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Einerseits spricht zwar vieles dafür, dass gegen die Standsicherheit des Hauses der Beigeladenen (Haus Nr. 34) Bedenken stehen, wie der Statiker Dipl.-Ing. L. in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 mit der Fotodokumentation von 22 Lichtbildern und in dem gerichtlichen Erörterungstermin dargelegt hat, die auch nach Durchführung von fünf nachträglichen Maßnahmen im April 2007 durch die Beigeladene - wie sie zu 1.-3. im Vermerk des Antragsgegners vom 12. April 2007 und weiter zu 1.-2. im Vermerk vom 20. April 2007 aufgeführt sind - nicht gänzlich beseitigt worden sind. Insoweit wird auf die Ausführungen von Herrn L. im gerichtlichen Erörterungstermin Bezug genommen. Entscheidungserheblich im vorliegenden Nachbarstreit ist jedoch andererseits, dass die Antragstellerin für den Zustand und die Erhaltung des streitigen Giebels mitverantwortlich ist sowie dass die festgestellten Mängel der Standsicherheit zum Teil auf die bereits ausgeführten Abrissarbeiten zurückzuführen sind und sich erst verschlimmernd auswirken werden, wenn die Antragstellerin den Abriss ihres Hauses fortsetzt. Alle von der Antragstellerin in ihrem Antrag zu Ziffer 1 bis 6 beschriebenen Mängelbereiche liegen im Giebel oder an den Anschlussstellen des Giebels. Die Häuser Nr. 32 ( jetzt selbständige Parzelle°°° ) der Antragstellerin und der Beigeladenen Nr. 34 ( jetzt selbständige Parzelle°° ) sind früher als ein einheitliches Wohnhaus mit einer Innenwand an der hier fraglichen Stelle errichtet worden, welches nunmehr von der Antragstellerin an dem streitigen Giebel teilweise abgetrennt worden ist und weiter abgetrennt werden soll. Für den Zustand dieser gemeinsamen Wand ist die Antragstellerin genauso verantwortlich wie die Beigeladene, auch wenn anschließend die Giebelwand vorübergehend oder auf Dauer nur noch als Außenwand für das Wohnhaus der Beigeladenen dienen soll. Aus dieser "Schicksalsgemeinschaft" heraus ist die Antragstellerin ebenfalls für die Standsicherheit des Giebels verantwortlich und sie ist auch in der Lage, die Mängel am Giebel selbst zu beseitigen oder Abstützungsmaßnahmen durchzuführen, um einen Einsturz des Hauses der Beigeladenen in Richtung auf ihr Grundstück zu verhindern. Die Beigeladene hat hierzu im Schriftsatz vom 13. April 2007 und im Erörterungstermin ihr Einverständnis erklärt. Mängel in der Standsicherheit des Hauses der Beigeladenen sind auch auf Abrissmaßnahmen der Antragstellerin zurückzuführen. So hat die Antragstellerin im Rahmen der vollzogenen Abrissmaßnahmen im Bereich der gartenseitigen Dachgaube die waagerechte, im Giebel aufliegende Pfette abgeschnitten sowie im Spitzboden die Dachpfette und im Bodenbereich des Spitzbodens die - wenn auch angebrannte - Fußpfette am Giebel entfernt. Diese Maßnahmen haben - wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, erheblichen Einfluss auf die Standfestigkeit des verbleibenden Giebels, dem dadurch der feste Anschluss und die Abstützung zum Grundstück der Antragstellerin hin fehlt, was nach dem Abschnitt weiterer durchgehender Balken verstärkt der Fall sein wird. Diese Maßnahmen der Antragstellerin sind zwar zur Befolgung der ihr gegenüber ergangenen Ordnungsverfügung durchgeführt worden, fallen aber in den von ihr zu vertretenen Sphärenbereich, so dass sie für deren Folgebeseitigung selbst Maßnahmen zu ergreifen hat. Auf Grund der Ortsbesichtigung im gerichtlichen Termin und der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Gericht der Überzeugung, dass trotz der im Inneren des Hauses der Beigeladenen vorliegenden Mängel die Antragstellerin in der Lage ist, nach den vorgenannten eigenen Sicherungsmaßnahmen den Abriss fortzusetzen. Immerhin haben während des Ortstermins 11 Teilnehmer alle Räume im Haus der Beigeladenen vom Spitzboden bis zum Keller auch in den Bereichen unmittelbar am streitigen Giebel betreten, ohne dass die anwesenden Fachleute, unter denen sich zwei als Prüfstatiker tätige Diplomingenieure befanden, Bedenken erhoben haben. Zu dem Mangel am Fußbalken im Keller (Nr. 6 der Antragsschrift) hat Herr L. ausgeführt, dass dieser Umstand noch ein bis zwei Jahre hingenommen werden könne. Eine evtl. von diesem Balken ausgehende unmittelbare Gefahr kann daher ebenfalls erst durch die Abbrucharbeiten entstehen, die die Antragstellerin zu vertreten hat, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankommt, wie in allen anderen Fällen ihres Verantwortungsbereichs. Berücksichtigt man weiterhin, dass das Haus der Beigeladenen derzeit ungenutzt ist und sich in einem Rohbauzustand ohne Einrichtungsgegenstände befindet, so dass es weniger Traglasten zu bewältigen hat als ein in Nutzung befindliches Gebäude, so erscheinen die zweifelsfrei im Inneren vorliegenden Mängel nicht derart gravierend, dass sie nach den angesprochenen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen der Antragstellerin als Ursache für einen Einbruch des Hauses Nr. 34 in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin in Betracht kommen. Nur insoweit kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Nachbarrechte geltend machen, als das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück betroffen ist. Soweit Passanten auf der öffentlichen Verkehrsfläche gefährdet sein sollten oder Bauteile im Inneren des Hauses Nr. 34 einbrechen, wird die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt und sie kann sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Vorschriften berufen. Jeder Bauherr ist während der Bauphase verpflichtet, nach Wegfall seines grenzständigen Gebäudes für die Standsicherheit des verbleibenden angebauten Gebäudes zu sorgen, vgl. Oberlandesgericht ( OLG ) Karlsruhe, Urteil vom 17. Juli 2003 12 U 53/00 - OLGR Karlsruhe 2004, 2-5 und in Juris, unter Hinweis auf die Nutzungseinschränkung eines jeden Nachbarn gemäß § 922 Satz 3 BGB. indem er z.B. Abstützungsmaßnahmen ergreift. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin auch für den Zustand der verbleibenden Wand verantwortlich ist, weil diese bislang auch ihre eigene Gebäudeabschlusswand war, in der eigene tragende Holzbalken aufgenommen wurden. In dieser besonderen Situation der "Schicksalsgemeinschaft" hat der abreißende Bauherr erhöhte Verantwortung für die verbleibende neu entstehende Außenwand des Nachbargebäudes und muss für deren Standsicherheit jedenfalls insoweit selbst sorgen, dass sie während der Bauphase nicht auf sein freigewordenen Grundstück einbricht. Es ist daher seitens des Antragsgegners nicht ermessensfehlerhaft, von einer Inanspruchnahme der Beigeladenen als Störerin der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzusehen und es bezüglich ihres Hauses nach der Durchführung von fünf Verbesserungsmaßnahmen bei der derzeit bestehenden Situation als vorübergehenden Zustand bis zur angekündigten Renovierung im Herbst vor dem Eintreten des Schneefalls zu belassen. Immerhin hat ihr Haus schwere mit heftigen Stürmen verbundene Gewitter in den letzten Wochen vor dem Gerichtstermin ohne erkennbare Beeinträchtigungen überstanden. Ob die Antragstellerin wegen zusätzlicher Absicherungsmaßnahmen, die auf Baumängel im Innern des Hauses der Beigeladenen beruhen, Schadensersatz verlangen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, da solche Ansprüche zivilrechtlicher Art sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da diese sich nicht durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei bewertet die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Betrages von 7.500,-- EUR.