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Urteil

12 U 53/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Statiker, der an Abbruchmaßnahmen mitwirkt, kann nach § 922 Satz 3, § 823 Abs.2 BGB haften, wenn er Pflichtverletzungen begeht und dadurch die Funktion einer halbscheidigen Grenzwand beeinträchtigt wird. • § 922 Satz 3 BGB schützt das Nutzungsinteresse des Nachbarn an einer Grenzeinrichtung und richtet sich auch gegen Mitwirkende wie Planer oder Statiker. • Zur Haftung für Folgeschäden genügt, dass die Standsicherheitsgefährdung durch den Abriss der anliegenden Gebäude kausal verursacht wurde; Risse, die andere Ursachen haben, begründen keine Haftung. • Ein Verjährungseinwand nach § 852 BGB a.F. greift nicht, wenn der Geschädigte keine zumutbare Möglichkeit hatte, die verantwortliche Person früher zu erkennen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Statikers für durch Abbruch beeinträchtigte halbscheidige Giebelwand (§ 922, § 823 BGB) • Ein Statiker, der an Abbruchmaßnahmen mitwirkt, kann nach § 922 Satz 3, § 823 Abs.2 BGB haften, wenn er Pflichtverletzungen begeht und dadurch die Funktion einer halbscheidigen Grenzwand beeinträchtigt wird. • § 922 Satz 3 BGB schützt das Nutzungsinteresse des Nachbarn an einer Grenzeinrichtung und richtet sich auch gegen Mitwirkende wie Planer oder Statiker. • Zur Haftung für Folgeschäden genügt, dass die Standsicherheitsgefährdung durch den Abriss der anliegenden Gebäude kausal verursacht wurde; Risse, die andere Ursachen haben, begründen keine Haftung. • Ein Verjährungseinwand nach § 852 BGB a.F. greift nicht, wenn der Geschädigte keine zumutbare Möglichkeit hatte, die verantwortliche Person früher zu erkennen. Die Klägerin war Eigentümerin eines Hinterhauses, dessen südliche und westliche Giebelwände halbscheidig an Nachbargebäuden angrenzten. Auf den Nachbargrundstücken Am M-Platz 6 und L-Straße 6 wurden Abrissarbeiten durchgeführt. Der Beklagte H. K. war als Statiker mit der Untersuchung der Standsicherheit des abzureißenden Hauses und angrenzender Bauteile beauftragt. Nach dem Abriss standen die Giebelwände der Klägerin freistehend über mehrere Geschosse und waren nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr ausreichend ausgesteift. Die Klägerin machte Vermietungsausfälle und Wiederherstellungskosten geltend und bezifferte einen Teil ihres Schadens. Das Landgericht verneinte Teile der Klage, insbesondere hinsichtlich vorhandener Risse, und sprach der Klägerin Ersatz für Folgeschäden zu; hiergegen wurden Berufungen eingelegt. • Rechtliche Grundlage: § 922 Satz 3, § 823 Abs.2, § 1004, § 249 BGB. § 922 Satz 3 BGB verbietet die Änderung oder Beseitigung einer Grenzeinrichtung ohne Zustimmung des Nachbarn, schützt dessen Nutzungsinteresse und richtet sich auch gegen Mitwirkende wie Statiker. • Pflichtumfang des Beklagten: Der Beklagte war beauftragt, die Statik des abzureißenden Hauses und der angrenzenden Bauteile zu prüfen; dazu gehörte die halbscheidige Grenzwand, die nach Abriss zur Außenwand der Klägerin wurde. Auch bei beratender Tätigkeit bestehen Hinweispflichten gegenüber dem Auftraggeber und mittelbar zum Schutz der Betroffenen. • Verschulden: Der Beklagte hat fahrlässig gehandelt, weil er unzureichende Sicherungsmaßnahmen (z. B. nur Eckbandagen, Austausch von Ankern) anordnete bzw. keine ausreichenden Hinweise auf die Notwendigkeit weitergehender Aussteifungsmaßnahmen gab, obwohl er die Gefahr fehlender Aussteifung nach dem Abriss erkennen konnte. • Kausalität und Schaden: Durch das Unterlassen rechtzeitiger Hinweise wurde die Stadt nicht veranlasst, während oder unmittelbar nach dem Abriss die Decken als Scheiben auszubilden; dadurch entstanden Vermietungsausfälle und Folgekosten. Die Klägerin hat den Verzögerungsschaden und die Wiederherstellungskosten hinreichend beziffert (EUR 144.565,34). • Abgrenzung Risse: Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die vorhandenen Wandrisse auf die Gefährdung der Standsicherheit durch den Abriss zurückzuführen sind; hierfür sind u. a. Temperaturdifferenzen und bereits vorhandene Fugen als Ursache festgestellt worden, so dass insoweit kein Ersatzanspruch besteht. • Verjährung: Ein Verjährungs- oder Kenntnisseinwand nach § 852 BGB a.F. greift nicht; die Klägerin hatte nicht die zumutbare Möglichkeit, die Verantwortlichkeit früher zu erkennen, und die Klage hat die Verjährung durch rechtzeitige Erhebung unterbrochen. Der Senat ändert das landgerichtliche Urteil und verurteilt den Beklagten H. K. zur Zahlung von EUR 144.565,34 nebst Zinsen; ferner wird festgestellt, dass er als Gesamtschuldner neben der Stadt M. zum Ersatz sämtlicher weiterer durch die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Hinterhauses entstandener und noch entstehender Schäden verpflichtet ist, mit bestimmten Ausnahmen. Die Berufung der Klägerin war in Bezug auf die bezifferten Schadensposten erfolgreich; die weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der Risse wurden abgewiesen, weil deren Ursachen nicht auf die Abrissarbeiten zurückgeführt werden konnten. Die Berufung des Beklagten ist im Übrigen zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass ein mitwirkender Statiker haftet, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt und dadurch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer halbscheidigen Grenzwand eintritt.