Urteil
6 K 1485/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0502.6K1485.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Halter des Schäferhundes "Dick". Unter dem 21. Juni 2004 wurde dem Beklagten angezeigt, dass "Dick" bereits mehrfach andere Hunde angefallen habe. Am 17. Juni 2004 habe er gegen 15 Uhr im Steinbruch H. einen Jack-Russel-Terrier gebissen. Der nicht angeleinte "Dick" sei plötzlich auf diesen zugekommen und habe sich in ihn verbissen. Der Jack- Russel-Terrier habe sich wegen einer Bissverletzung am Rücken in tierärztliche Behandlung begeben müssen. Am 22. Juni 2004 wurde dem Beklagten gegenüber angegeben, es sei auch schon zu weiteren Vorfällen mit "Dick" gekommen. Dieser laufe im Steinbruch H. immer frei herum und habe sich auf andere Hunde gestürzt und zugebissen. Auch einen Tibet-Terrier habe er einmal dergestalt "geschnappt", dass er - "Dick" - die Schnauze voller Haare gehabt habe. Auf ein daraufhin ergangenes Anschreiben des Beklagten antwortete der Kläger unter dem 1. Juli 2004, es sei richtig, dass es am 17. Juni 2004 zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem "Dick" einen Jack-Russell-Terrier mit dem Fang kurz auf den Boden gedrückt habe. Danach habe er, der Kläger, den Jack-Russell-Terrier abgefühlt. Das Tier habe aber nicht geblutet und habe auch keine erkennbare äußere Verletzung aufgewiesen. "Dick" habe im letzten Jahr eine Begleithundprüfung und in diesem Jahr die erste Stufe der Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde absolviert. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab dem Tag der Zustellung an, (1.) "Dick" beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen und dem Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Die Leine dürfe (2.) eine Länge von 2 m nicht überschreiten und müsse so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden könne. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson müsse (3.) von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die ihm angezeigten Beißvorfälle. Zudem drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung an, sollte der Kläger der Anordnung nicht nachkommen. Der Kläger erhob am 10. August 2004 Widerspruch und suchte am 11. August 2004 beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen - L / geführt. Am 6. November 2004 unterzog der Amtsveterinär des Kreises F. den im Zeitpunkt der Begutachtung ca. zweieinhalbjährigen "Dick" einem Verhaltenstest. Der Amtsveterinär führte in seiner diesbezüglichen Stellungnahme aus, "Dick" falle durch große Energie und Dominanz auf. Er versuche ständig, andere Hunde mit seinem Körper herunterzudrücken und ihnen den Weg zu verstellen. Auf die zurückhaltenden Kommandos des Klägers reagiere "Dick" nur, wenn er in der unmittelbaren Nähe seines Herrchens sei. Außerhalb des Geländes sei das Verhalten des Hundes beim Zusammentreffen mit Fahrradfahrern, Kindern und Spaziergängern geprüft worden. Hierbei habe der Hund sicher und situationskonform reagiert. Das Mensch-Hunde- Gespann bestehend aus der Familie des Klägers und "Dick" solle eine gemischte Hundeschule besuchen, damit der Hund ein sichereres Sozialverhalten im Umgang mit anderen Hunden erlernen könne. Hierbei müsse auch die Hierarchie innerhalb des Rudels gefestigt werden. Bis zum Nachweis einer entsprechend bestandenen Prüfung sollte der angeordnete Leinenzwang bestehen bleiben. Für den ebenfalls angeordneten Maulkorbzwang hätten sich in der Prüfung keine Anhaltspunkte ergeben. Im Eilverfahren - L / - erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2004, dass er an dem angeordneten Maulkorbzwang nicht festhalte, den Leinenzwang aber beibehalte. Daraufhin wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 21. August 2005 gab eine Anzeigeerstatterin gegenüber dem Polizeipräsidium B. an, dass ihr Hund von einem freilaufenden Schäferhund auf der B1. Straße in X. gebissen worden sei. Der Hund gehöre dem Kläger. Dieser sei bei dem Vorfall anwesend gewesen und habe sich damit entschuldigt, sein Hund drücke "gegnerische" Hunde herunter und attackiere sie. Der Hund der Anzeigeerstatterin habe vom Tierarzt genäht werden müssen. Dazu erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten am 23. Januar 2006, "Dick" habe den Dackel beim Vorfall vom 21. August 2005 offenbar dominiert. Ob ein Biss stattgefunden habe, habe nicht festgestellt werden können. Der Vorfall habe sich nicht auf öffentlichen Wegen abgespielt. Er habe sich auch außerhalb des Stadtgebietes T. zugetragen. Mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2006 setze der Beklagte das in seiner Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fest. Zugleich drohte der Beklagte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR an, falls der Kläger der Ordnungsverfügung nicht nachkomme. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Vorfall vom 21. August 2005. Der Hund des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt nicht angeleint gewesen. Der andere Hund habe eine Verletzung erlitten und habe tierärztlich behandelt werden müssen. Der Kläger erhob am 5. April 2006 Widerspruch. Es liege keine wirksame und bestandskräftige Anordnung des Beklagten vor. Aus diesem Grund gehe der Bescheid vom 28. März 2006 ins Leere. Im Übrigen werde nach wie vor bestritten, dass sein Hund einen anderen Hund gebissen und verletzt habe. Die insoweit ausgestellten Atteste der Tierärzte seien nichtssagend und Gefälligkeitsbescheinigungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 4. Oktober 2006, wies der Landrat des Kreises B. (1.) den Widerspruch hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2004 angeordneten Leinenzwangs zurück. Des Weiteren änderte der Landrat des Kreises B. (2.) die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 in Bezug auf die Androhung von Zwangsgeld "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" in: "für den Fall der Zuwiderhandlung" ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006, zugestellt am 4. Oktober 2006, änderte der Landrat des Kreises B. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2006 hinsichtlich der erneuten Androhung eines Zwangsgeldes dahingehend ab, dass das Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die mit der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 angeordnete Verpflichtung, den Hund "Dick" beim Verlassen des befriedeten Besitztums an einer höchstens 2 m langen, reißfesten Leine zu führen, angedroht werde. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat am 12. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Behauptung im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, "Dick" habe bereits mehrfach andere Hunde angefallen und am 17. Juni 2004 einen anderen Hund gebissen, sei stark übertrieben. Mittlerweile seien nahezu zwei Jahre vergangen, ohne dass Auffälligkeiten des Hundes hätten festgestellt werden können. Vielmehr sei er aufgrund weiterer Ausbildung noch gehorsamer geworden, als er es ohnehin schon gewesen sei. "Dick" sei nicht gefährlich. Die Vorschrift des § 11 Abs. 6 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) sei ungenau. Der Rechtsbegriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" sei zu unbestimmt und für den Laien nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus beziehe sich der Leinenzwang nach Auffassung des Beklagten auf das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu sei der nordrhein-westfälische Gesetzgeber jedoch nicht ermächtigt. Der Beklagte könne die Anordnung allenfalls für sein Gemeindegebiet aussprechen, jedoch nicht für Gebiete darüber hinaus. Es sei auch nicht klar, wie die Zwangsgeldandrohungen zu verstehen seien. Richtig sei außerdem lediglich, dass sich am 21. August 2005 ein geringfügiger Vorfall auf freiem Gebiet auf einer Wiese im Einzugsbereich der Stadt X. ereignet habe, nämlich auf der Wiese, die in unmittelbarer Nachbarschaft einer Hundeschule liege. Diese Wiese liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ein Grund für einen Leinenzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sei nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, 1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 28. August 2006 aufzuheben, 2. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 26. September 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der angeordnete Leinenzwang sei auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 28. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, "Dick" beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen (Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Juli 2004), ist § 12 Abs. 1 des LHundG NRW vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Vorliegend durfte der Beklagte den Leinenzwang für "Dick" anordnen, um Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG NRW abzuwehren, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris. Die Annahme des Beklagten, dass von "Dick" eine Gefahr für die Gesundheit anderer Hunde ausgeht, ist gerechtfertigt. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt. Vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 69. Daran gemessen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW kommen könnte, bei denen andere Hunde zu Schaden kommen könnten, wenn "Dick" unangeleint ausgeführt würde. Dafür sprechen zunächst die aktenkundigen Vorfälle vom 17. Juni 2004 und vom 21. August 2005. Am 17. Juni 2004 biss der zu diesem Zeitpunkt unangeleinte "Dick" nach den insoweit plausiblen Angaben einer Anzeigeerstatterin einen Jack-Russel- Terrier in den Rücken. Dafür, dass es zu einer Bissverletzung gekommen ist, spricht die im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegte Tierarztrechnung vom 18. Juni 2004, in der von der Behandlung einer Bissverletzung am Rücken und einer Wundklammerung die Rede ist. Am 21. August 2005 kam es zu einem weiteren Vorfall, als der wiederum unangeleinte "Dick" einen Rauhaardackel zu Boden drückte und offenbar zubiss. Auch hier deutet eine Tierarztrechnung auf das Vorliegen eines Beißvorfalls hin (siehe Blatt 101 der Beiakte I). Weiterer maßgeblicher Anhaltspunkt für eine Gefährlichkeit von "Dick" für andere -vor allem kleinere - Hunde ist die gutachterliche Stellungnahme des Amtsveterinärs des Kreises F. vom 6. November 2004. Darin heißt es, dass "Dick" durch große Energie und Dominanz auffalle und dass er ständig versuche, andere Hunde mit seinem Körper herunterzudrücken und ihnen den Weg zu verstellen. Auf die zurückhaltenden Kommandos des Klägers reagiere "Dick" nur, wenn er in der unmittelbaren Nähe seines Herrchens sei. Bei einem Herumtollen mit anderen Hunden auf dem Gelände der Hundeschule sei "Dick" durch unangemessenes, extremes Dominanzverhalten aufgefallen. Hunde, die sich von ihm nicht dominieren lassen wollten, würden sofort attackiert, wobei es aber nicht zu wirklichen Beißereien gekommen sei. Die Einwirkungsversuche des Herrchens würden nicht beachtet. Als ein wesentlich größerer und schwerer, und damit "Dick" überlegener Hund zur Gruppe gestoßen sei, sei "Dick" in übertriebene Unterwürfigkeit verfallen. Das Mensch-Hunde-Gespann bestehend aus der Familie des Klägers und "Dick" solle - so der Amtsveterinär - eine gemischte Hundeschule besuchen, damit der Hund ein sichereres Sozialverhalten im Umgang mit anderen Hunden erlernen könne. Hierbei müsse auch die Hierarchie innerhalb des Rudels gefestigt werden. Bis zum Nachweis einer entsprechend bestandenen Prüfung sollte der angeordnete Leinenzwang bestehen bleiben. In Anbetracht dieser Empfehlung des Amtsveterinärs hat sich an der Richtigkeit der Gefahrenprognose - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit August 2005 keine weiteren Beißvorfälle bekannt geworden sind - bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts durchgreifend geändert. Denn die anempfohlene Verhaltensprüfung im Hinblick auf den Umgang mit anderen Hunden steht noch aus. Daran ändert der klägerische Hinweis auf die von "Dick" absolvierten Prüfungen zum Begleithund und zum Schutzhund ebenso wenig, wie die Tatsache, dass "Dick" derzeit zum Rettungshund ausgebildet werde, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2007 erklärte. Denn ausweislich der Erläuterung des Amtsveterinärs des Kreises F. vom 6. November 2004 liegt etwa bei den Schutzhundeprüfungen das Hauptaugenmerk auf der Arbeit des Hundes und nicht auf seinem Sozialverhalten, um das es allerdings in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang gerade geht. Auch nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann für "Dick" aus den vom ihm abgelegten Prüfungen keine Privilegierung abgeleitet werden. Gemäß § 17 Satz 1 LHundG NRW gilt die Pflicht zum allgemeinen gefahrvermeidenden Verhalten des § 2 Abs. 1 LHundG NRW, vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 35, nämlich sogar auch für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Die Anordnung des Leinenzwangs erweist sich nicht als i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. Namentlich liegt kein Fall einer Ermessensüberschreitung vor, weil der Leinenzwang unverhältnismäßig wäre. Da es sich bei "Dick" nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW handeln dürfte, ergibt sich für ihn die Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bereits aus § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG NRW. Die Anordnung des Leinenzwangs ist aber auch außerhalb des vorgenannten Bereichs erforderlich. Denn gerade im Außenbereich kann es zum Zusammentreffen mit anderen Spaziergängern kommen, die ihre Hunde ausführen. Ein milderes Mittel als der Leinenzwang, das ebenso geeignet wäre, um Gefahrensituationen der bereits eingetretenen Art wirksam zu verhindern, ist derzeit nicht ersichtlich. Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Juli 2004 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Die Anordnung, dass die Leine eine Länge von 2 m nicht überschreiten dürfe und so beschaffen sein müsse, dass der Hund sicher gehalten werden könne, lässt sich aus den vorstehenden Gründen gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen. Auch Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit i.S.d. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der Anordnung, dass der Halter oder eine andere Aufsichtsperson von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein müsse, den Hund sicher an der Leine zu halten, bestehen nicht. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten Umständen, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 37 Rn. 5. Für den Kläger als Adressaten von Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2004 ist hinreichend erkennbar, was mit der Anforderung der ausreichenden körperlichen Konstitution gemeint ist. Dadurch wird nach Lage der Dinge die Pflicht statuiert, dass "Dick" nur von einer Person ausgeführt werden darf, deren körperlichen Kräfte ausreichen, um plötzlich auftretende Gefahrensituationen, während derer "Dick" an der Leine geführt wird und unerwartet an dieser zieht, zu bewältigen. Insofern setzt Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2004 eine § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW entsprechende Pflicht um, demzufolge die Halterin oder der Halter in der Lage sein muss, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 25, wo ausdrücklich auf die körperliche Konstitution der Aufsichtsperson abgehoben wird. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW auch mit Rücksicht auf Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Juli 2004 erfüllt. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 28. August 2006 ist weiterhin insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung androht. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Denn der Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers ist im Verfahren - L / - mit Blick auf den Leinenzwang und die mit diesem im Zusammenhang stehenden streitgegenständlichen Bestandteile der Ordnungsverfügung nicht wiederhergestellt worden. Vielmehr ist das Eilverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte nicht mehr an dem Maulkorbzwang festhielt. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche lassen die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines nicht erledigten Verwaltungsaktes - wie der hier im Streit befindlichen Ordnungsverfügung - unberührt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 161 Rn. 19. Die Zwangsgeldandrohung ist auch i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, juris. Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen. Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. So liegt der Fall hier. Zwischen den streitbefangenen Handlungspflichten aus Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 besteht ein enger Sachzusammenhang, da sie sich sämtlich auf den angeordneten Leinenzwang und dessen Umsetzung beziehen. Dies mag zusätzlich auch der Umstand belegen, dass der Landrat des Kreises B. die Ziffern 1 und 2 der Verfügung in der Neufassung der neuerlichen Zwangsgeldandrohung vom 28. März 2006 in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 im Verfügungsausspruch sprachlich zusammengelegt hat. Es ist daher für den Adressaten der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 hinreichend erkennbar, dass er der Anordnung bereits dann nicht nachkommt, wenn er einer der drei Ziffern der Verfügung zuwiderhandelt. Das angedrohte Zwangsgeld ist nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW unverhältnismäßig. Es ist im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW abgesteckten Rahmen angesiedelt, wonach das Zwangsgeld auf mindestens 10,- EUR und höchstens 100.000,- EUR schriftlich festgesetzt wird und bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. Danach erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR vorliegend nicht unangemessen. Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 25. Januar 2005 - W 5 S 05.31 -, juris. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2006 - IV-5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06, 5 Ss (OWi) 205/06 - (OWi) 47/06 IV - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2007, 1014. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anleinung eines Hundes eine Geldbuße von 250,- EUR unvertretbar hoch, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten (Gefährdung oder Belästigung anderer; Verunreinigung). Bei einem Vergleich mit ebenfalls häufig vorkommenden Verkehrsverstößen erscheine in diesen Fällen ein Bußgeld von 20,- EUR angemessen. Der zitierte § 60 Abs. 1 VwVG NRW stellt keinen notwendigen Zusammenhang zwischen der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes und eines etwaig verhängten Bußgeldes her. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch anderen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht entnehmen. In § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW heißt es lediglich, dass die Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder einer Geldbuße angewandt werden können. Gegen die Notwendigkeit einer betragsmäßigen Koppelung von Zwangsgeld und Bußgeld spricht auch deren unterschiedlichen Zwecksetzung. Während ein Zwangsgeld als Beugemittel auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet ist, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, NVwZ 2005, 819 ff. und vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1271 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2007 - 7 A 678/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 5 E 1035/95 -, NVwZ-RR 1997, 763, wird durch die Verhängung einer Geldbuße eine vom Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit eingestufte rechtswidrige und vorwerfbare Handlung (vgl. § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -) als "Verwaltungsunrecht" geahndet. Siehe insoweit auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidung vom 14. Oktober 1958 - 1 BvR 510/52 - Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 8, 197 ff. Die Klage ist des Weiteren auch insofern unbegründet, als sie sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 26. September 2006 wendet. Diese ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist § 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat die aus Ziffer 1 der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004 folgende und ihm ab dem Tag der Zustellung aufgegebene Verpflichtung, "Dick" beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen, nicht erfüllt, als er "Dick" am 21. August 2005 unangeleint aus-führte. Die Anleinpflicht ist nicht auf das Gebiet der Stadt T. beschränkt, so dass eine Nichterfüllung von Ziffer 1 der im Streit stehenden Ordnungsverfügung auch in einem unangeleinten Ausführen von "Dick" auf dem Gebiet der Stadt X. zu sehen ist. Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren getroffene Einzelfallanordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die - wie hier - in ihrer Wirkung nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ergehen gemäß § 13 Satz 2 LHundG NRW in Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und besitzen deshalb Geltung nicht nur für das Gemeindegebiet, sondern für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Vgl. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 5. November 2002 - M 22 S 02.3220 -, juris, für den Freistaat Bayern. Der Umstand, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes am 28. März 2006 auf einer Zwangsgeldandrohung fußte, die im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung gegen § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verstieß, vgl. insoweit auch Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 1. Februar 2006 - 6 K 1032/03 -, juris, führt nicht zur ihrer Rechtswidrigkeit. Zum einen ist ausreichende Grundlage der (weiteren) Verwaltungsvollstreckung eine vollziehbare Zwangsgeldandrohung. Eine solche liegt (und lag) hier vor, weil die Rechtsbehelfe des Klägers insofern gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Zum anderen ist Klagegegenstand die Ordnungsverfügung vom 28. März 2006 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 26. September 2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2006 hatte der Landrat des Kreises B. der Zwangsgeldandrohung vom 28. Juli 2004 jedoch bereits im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 eine neue - rechtmäßige - Gestalt gegeben. Damit ist auch die Festsetzung des Zwangsgeldes in die Rechtmäßigkeit jedenfalls gleichsam hineingewachsen. Schließlich ist die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750,- EUR in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises B. vom 26. September 2006 nicht zu beanstanden. Sie befindet sich im Einklang mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.