Urteil
3 K 1674/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0306.3K1674.05.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 am 2. April 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bescheides über seine Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 gehabt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 am 2. April 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bescheides über seine Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. T a t b e s t a n d : Mit Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 begehrte der Kläger bei dem Beklagten eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Einzelhandelsbetrieben (Drogeriemarkt und Textilmarkt) mit Grundflächen von 500 qm und 600 qm sowie mit Verkaufsflächen von 430 qm bzw. 520 qm auf dem Grundstück Gemarkung F. in der B.--------straße Nr. 4. Die Grundflächenzahl des auf dem 2.956 qm großen Grundstück geplanten Vorhabens beträgt 0,37. Die Anzahl der unmittelbar an der B.--------straße gelegenen Stellplätze wird mit 31 angegeben. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 35 der Stadt F. vom 31. März 1971 und ist darin als Mischgebiet mit zweigeschossiger Bauweise, Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,7 ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als gewerbliche Fläche dargestellt. Die Stadt F. plant parallel mit der Änderung des Flächennutzungsplanes, die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 271 im Bereich des Bebauungsplans Nr. 35 zwischen der B1. Straße und der Bundesautobahn A 4. Die Planvorstellungen der Stadt beruhen auf einem Gutachten der D. T. GmbH C. vom März 2003 über das Einzelhandelskonzept der Stadt F. . Danach sind in dem hier fraglichen Bereich Fachmarktstandorte mit Bestandsschutz vorhanden und es soll keine Etablierung innenstadtrelevanter Sortimente erfolgen. Mit "Zwischenbescheid" vom 6. Januar 2005 verlängerte der Beklagte die Bearbeitungsfrist der Bauvoranfrage des Klägers bis zum 29. April 2005 gemäß § 68 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW ) mit der Begründung, dass die Beteiligung der Bezirksregierung erforderlich sei. Am 24. Februar 2005 - bekannt gemacht am 9. März 2005 im Amtsblatt Nr. 5 der Stadt F. - beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss (Planungsausschuss) der Stadt F. die Aufstellung und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den neuen Bebauungsplan Nr. 271 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 35, in dem das Grundstück des Klägers als Gewerbegebiet ausgewiesen werden soll, mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die im einzelnen aufgeführte Sortimente führen. Im nordöstlichen Bereich des neuen Bebauungsplanes ist ein großflächiger Einzelhandelsbereich (SO 1) geplant, während westlich anschließend im Bereich eines vorhandenen umfangreichen S. - Marktes ein SO 2 Gebiet gelegen ist. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zum Bebauungsplan Nr. 271 sind in Mischgebieten und in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Sortimentsgruppen einer angefügten Liste zuzuordnen ist, die u. a. Textilien, Bekleidung sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel enthält. Gemäß Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet generell zulässig - abweichend von der vorstehenden Regelung unter Nr. 2.1 - Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Des Weiteren werden nach Nr. 3.2 für das Gewerbegebiet Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VII gemäß des Abstandserlasses 1978 ausgeschlossen. In der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 271 ist ausgeführt: "1. Planungsanlass: Die Intention zur Entwicklung eines Fachmarktzentrums mit Schwerpunkt in der Unterhaltungselektronik in der Stadt F. ist begründet durch die Zielsetzung, sowohl die mangelnde Kaufkraftbindung im Versorgungsbereich der Stadt für diese Branche auszugleichen als auch die Funktion F.'s als Einkaufsstadt mit einem breiten und tiefen Angebot über den stationären Einzelhandel hinaus zu stärken. Eine über mehrere Jahre hinweg beobachtete Analyse des Standorts kommt zu folgendem Profil: Der Einzelhandelsbesatz ist vorwiegend durch kleinteilige Angebotsstrukturen gekennzeichnet. Der Besatz an überregional tätigen Filialisten und Fachmärkten ist gering. Die Stadt F. verfügt über zwei Gebiete mit großflächigem Einzelhandel an der E. Straße und der B.-------straße . Hier finden sich zwei in die Jahre gekommene SB-Warenhäuser und ein Baumarkt. Diese Standorte sind neu zu ordnen. Eine Verminderung des Kaufkraftabflusses bei gleichzeitiger Erhöhung der Kaufkraftbindungsquote zur Stärkung des zentralen Ortes F. und zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung erfordert die Ansiedlung eines Fachmarktzentrums mit dem Schwerpunkt Unterhaltungselektronik. Nur durch die Ansiedlung von konzentriertem Geschäftsbesatz mit Magnetwirkung ist der Standort F. zu arrondieren und zu stärken. Die niedrige Bindungsquote der Kaufkraft in der benannten Branche zeigt mangelnde Attraktivität und strukturelle Schwachpunkte. Die Zentralität bei aperiodischem Bedarf ist zu steigern. Die Kaufkraftabflüsse sind zur Deckung des Bedarfs im Versorgungsbereich zu binden.... 3. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes: Ziel des Bebauungsplanes ist es u. a., das vorhandene, teilweise überlagernde Planungsrecht zu ordnen, das uneingeschränkte Gewerbegebiet zu begrenzen, die Handelsflächen an dem vorhandenen Standort des Sondergebietes zu konzentrieren und die gefangenen landwirtschaftlichen Flächen zu entwickeln. Weiterhin ist Ziel des Bebauungsplanes, die Stadt F. als Einkaufsstadt zu stärken und attraktive Geschäftslagen zu entwickeln, die die gesamte Breite von Einzelhandelsformen auf konzentrierten, integrierten und aufgewerteten Standorten anbieten. Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" zur Vorbereitung einer Ansiedlung eines Fachmarktzentrums mit Schwerpunkt in der Unterhaltungselektronik. Dabei sieht die derzeitige Konzeption an dem vorgenannten Standort eine Realisierung von ca. 7.500 qm Verkaufsfläche untergliedert in mehrere Fachmärkte vor. Ferner soll ein Wohngebiet mit rund 30 Wohngebäuden in Einzel- und Doppelhausbebauung entstehen.... 5. Erläuterungen zu den Planfeststellungen, 5.1.2 MI-Mischgebiete: Bei der Festsetzung des Mischgebietes an der B1. Straße handelt es sich um eine Bestandsfestsetzung eines Teilbereiches der von einer Mischung aus Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geprägt ist. Diese Festsetzung entspricht der bestehenden Planfestsetzung des vorhandenen Bebauungsplanes und wird durch die aktuelle Zielsetzung der Stadt F. nicht geändert. Allerdings werden in den Mischgebieten Einschränkungen für die Nutzungen vorgenommen. Es werden Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht zugelassen werden, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: 01. Textilien, Bekleidung.... 15. Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel...... Es handelt sich dabei um nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente, die im Bereich des Gewerbegebietes M. auf den als Sondergebiet festgesetzten Standorten und im Übrigen im Stadtkern als zentralem F. Einkaufsbereich konzentriert werden sollen. Eine weitere ungesteuerte Entwicklung des Einzelhandels in dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich soll auf diese Weise verhindert werden.... 5.1.3 GE-Gewerbegebiete: Bei dem Gewerbegebiet handelt es sich um den rückwärtigen Teil der Grundstücke an der B1. Straße. Die in einem Teilbereich bestehende Festsetzung als Mischgebiet wird geändert in eine Gewerbegebietsfestsetzung, da in diesem Bereich Wohnnutzungen städtebaulich nicht wünschenswert und aufgrund der gewerblichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte nicht standortgemäß sind. Auch hier sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an den Endverbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der o.g. Liste (siehe MI-Gebiete unter 5.1.2) zuzuordnen ist. Diese nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente sollen in den ausgewiesenen Sondergebieten oder im zentralen F. Einkaufsbereich konzentriert werden und gleichzeitig an diesem Standort die gewerblichen Bauflächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe bereitgehalten werden." Ende Februar/Anfang März 2005 sah der Beklagte von der vorgesehenen Vorlage der Bauvoranfrage an die Bezirksregierung Köln ab und gab sein vorbereitetes Schreiben an die Bezirksregierung vom 17. Februar 2005 nicht zur Absendung. Mit am 30. März 2005 zur Post gegebenem Bescheid vom 29. März 2005 stellte der Beklagte auf Antrag der Gemeinde vom 10. März 2005 die Entscheidung über die Bauvoranfrage des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Nach Einlegung des Widerspruchs des Klägers vom 31. März 2005 ordnete der Beklagte unter dem 19. April 2005 (zugestellt am 22. April 2005) die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides unter Hinweis auf den Ausschluss von Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen nach den textlichen Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet an. Der Kläger hat am 22. Juli 2005 Untätigkeitsklage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur positiven Bescheidung seiner Bauvoranfrage begehrt. Zur Begründung führt er aus, seine beiden Einzelhandelsgeschäfte seien nach dem Bebauungsplan Nr. 35 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 zulässig. Die Vorhaben stellten kein Einkaufszentrum und keinen Verbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dar. Zur vorhandenen Bebauung verweise er auf das SB-Warenhaus S. -Markt sowie auf den gegenüberliegenden U. -Getränkemarkt und auf einen M1. -Markt. Am 28. September 2005 - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt F. am 30. September 2005 - beschloss der Rat der Stadt F. die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 271 in der Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2005. Der Eigentümer des Antragsgrundstücks hat im Flächennutzungsplanverfahren Einwendungen zu der Darstellung des Gewerbegebiets für seine Parzelle erhoben. Diese Einwendungen hat der Beklagte dahin beschieden, dass dessen Grundstück zwar im Bebauungsplan Nr. 35 als Mischgebiet festgesetzt, im Flächennutzungsplan aber seit Jahrzehnten als Fläche für die gewerbliche Nutzung dargestellt sei. Genutzt werde das Grundstück seit Jahrzehnten als Gewerbegrundstück. Im gesamten rückwärtigen Bereich nördlich der B1. Straße befänden sich im Umfeld durchgängig gewerbliche Nutzungen. Im neuen Bebauungsplanverfahren 271 werde ein Teilbereich des Grundstücks deshalb als Gewerbegebiet festgesetzt. Am 18. Januar 2006 beschloss der Rat der Stadt F. die Aufstellung einer Veränderungssperre, da das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Komplexität bisher nicht abgeschlossen werden konnte. Die Veränderungssperre wurde am 27. Januar 2006 im Amtsblatt der Stadt F. bekannt gemacht. Am 4. April 2006 lehnte der Beklagte einen positiven Bescheid über die Bauvoranfrage des Klägers vom 12. November 2003/8. Oktober 2004 ab. Am 26. Mai 2006 wies der Landrat des Kreises C: den Widerspruch des Klägers gegen den Zurückstellungsbescheid vom 29. März 2005 zurück. Am 12. Juli 2006 wies der Landrat des Kreises C. den Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. April 2006 zurück. Im weiteren Klageverfahren trägt der Kläger vor: Die Bauleitplanung der Stadt F. sei eine unzulässige, so genannte Verhinderungsplanung. Bei seinem Vorhaben handele es sich um zwei selbstständige Einzelhandelsbetriebe mit je unter 700 qm Verkaufsfläche, die nicht zu einem einheitlichen und dann großflächigen Einzelhandelsbetrieb zusammengezogen werden dürften. Es sei nicht erfindlich, warum seine Vorhaben als kleine Einzelhandelsbetriebe verhindert werden sollten. Er beabsichtige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, denn er habe bereits Mietinteressenten gehabt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. April 2006 und 12. Juli 2006 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 für die Errichtung eines Drogeriemarktes und eines Textilmarktes positiv zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen dass er bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gehabt hat, dazu hilfsweise, festzustellen, dass er bis zur Bekanntmachung der Veränderungssperre am 27. Januar 2006 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides gehabt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Es liege keine Verhinderungsplanung vor. Es sei im überplanten Bereich zu einer ungesteuerten Durchmischung gewerblicher Nutzungen mit nahversorgungsrelevantem Einzelhandel gekommen. Ziel sei es, das Gebiet in seiner Grundstruktur als Gewerbegebiet zu sichern. Der Bebauungsplan Nr. 35 entspreche nicht mehr dem aktuellen Planungsrecht, insbesondere den Regelungen zum großflächigen Einzelhandel. Daher habe er seit längerer Zeit zur Bearbeitung angestanden. Nunmehr stehe die Veränderungssperre einem positivem Bescheid über die Bauvoranfrage des Klägers entgegen, da nach dem Bebauungsplan Nr. 271 die Ausweisung als gewerbliche Fläche mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben geplant sei. Ein Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre sei als Dringlichkeitsentscheidung für den 14. März 2007 vorgesehen. Eine weitere Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 271 solle am 5. Juni 2007 beschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Landrats des Kreises Aachen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag begründet. Mit dem Hauptantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung hat sie keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. April 2006 über die Bauvoranfrage des Klägers und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises C. vom 12. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides über seine Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 zur Errichtung eines Drogerie- und eines Textilienmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F. . Seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, vgl. §§ 71 und 75 BauO NRW. Der Erteilung der Bebauungsgenehmigung steht die Veränderungssperre der Stadt F. entgegen. Da der Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, kommt es hinsichtlich der Anwendung des Rechts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht an. Eine Veränderungssperre ist daher als geltendes Recht zu berücksichtigen, obwohl der Kläger seinen Antrag auf Erteilung eines positiven Vorbescheides im Oktober 2005 vor Erlass dieser Satzung gestellt hat. Der Rat der Stadt F. hat die Veränderungssperre am 18. Januar 2006 als Satzung beschlossen und die Gemeinde hat sie am 27. Januar 2006 aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 25. Januar 2006 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt F. bekannt gemacht, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 BauGB. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind erfüllt. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Planungsausschuss der Stadt F. hatte am 24. Februar 2005 neben der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 271 - B.------- straße - für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 9. März 2005 im Amtsblatt der Stadt F. ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Zuständigkeit des Planungsausschusses für den "von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellenden" (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB) Bauleitplan anstelle des Rates der Stadt F. ergibt sich aus § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 12 der Hauptsatzung der Stadt F. und § 4 Abs. 2 Buchstabe a der dazugehörigen Zuständigkeitsordnung, wonach der Planungsausschuss u. a. für die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß §§ 2 und 12 BauGB und für die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zuständig ist. Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 271, der materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 79, 200; Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 661 und Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471, liegt somit vor. Der Erlass einer Veränderungssperre war nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwischen dem Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan und dem Erlass der Veränderungssperre ein Zeitraum von ca. einem Jahr liegt. Solche dazwischen liegende Zeiträume sind nämlich selbst dann unbedenklich, wenn sie länger sind als die längstmögliche Dauer der Veränderungssperre, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rdnr. 10 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - und Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 -. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre sind auch nicht insoweit gerechtfertigt, als eine Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen darf. Diesem Tatbestandsmerkmal lässt sich entnehmen, dass die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ernsthaft gewollt und einen Stand erreicht haben muss, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1987 - IV C 39.74 -, Baurechtssammlung (BRS) 30 Nr. 76. Die Planvorstellungen der Stadt F. sind im Hinblick auf den neuen Bebauungsplan Nr. 271 ausreichend konkretisiert; denn sie lassen bereits eine vollständige Überplanung des Gebiets mit Baugebieten und Baugrenzen sowie den Umfang der zulässigen baulichen Anlagen innerhalb eines zweifelsfrei angegebenen Planbereichs erkennen. Es sind somit ausreichend positive planerische Vorstellungen vorhanden, die Gegenstand einer planerischen Absicherung durch eine Veränderungssperre sein können. Die Veränderungssperre ist auch zur Sicherung der Planung der Gemeinde erforderlich, da eine Bauvoranfrage (hier: die des Klägers) vorliegt, die den konkreten Planungen der Gemeinde widerspricht; denn der Kläger möchte zwei Einzelhandelsbetriebe errichten, die in dem Gewerbegebiet, das für sein Grundstück vorgesehen ist, nicht zulässig sein sollen. Dass die Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage zum Anlass nimmt, eine Veränderungssperre zu beschließen, und dies sogar nach Klageerhebung des Bauherrn, ist nicht zu beanstanden, vgl. Grauvogel, in: Kohlhammer, Kommentare zum Baugesetzbuch, § 14; BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 64.87 -, BRS 49 Nr. 118. Auch materiell-rechtlich ist die Veränderungssperre mit Blick auf die Planabsichten nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die beabsichtigte Planung der Gemeinde den Grundsätzen der Bauleitplanung entspricht und ob die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander gerecht abgewogen sind (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), ist abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB zu beurteilen. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann daher nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebotes widerspräche, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.43 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 385 = BRS 55 Nr. 95 und vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Grauvogel, a.a.O., § 14 Rdnr. 15. Vorliegend ist also zu berücksichtigen, dass noch eine zweite Offenlegung des in der Aufstellung befindlichen Planes beabsichtigt ist, die nach dem Eingang von (weiteren) Anregungen und Bedenken der Bürger und Träger öffentlicher Belange zu einer Änderung der Planung führen können. Rechtliche Mängel des Planentwurfs wirken sich auf die Gültigkeit der Veränderungssperre nur dann aus, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind, d. h. die Planungsvorstellungen der Gemeinde unter keinem möglichen Gesichtspunkt zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 150.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 = DVBl. 1989, 458 = DÖV 1989, 637; Grauvogel, a.a.O., § 14 Rdnr. 15. An diesen Maßstäben gemessen ist die Planungsabsicht der Stadt F. nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten der D. T. GmbH, C. , vom März 2003 sind für den hier fraglichen Bereich Fachmarktstandorte mit Bestandsschutz vorhanden und es soll keine Etablierung weiterer innenstadtrelevanter Sortimente erfolgen. Nach der nicht von dem Kläger beanstandeten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 271 ist Zielsetzung der Planung, sowohl die mangelnde Kaufkraftbindung im Versorgungsbereich der Stadt für die Unterhaltungselektronik auszugleichen als auch die Funktion der Stadt F. als Einkaufsstadt mit einem breiten und tiefen Angebot über den stationären Einzelhandel hinaus zu stärken. Voraussetzung für eine weitere Einzelhandelsentwicklung und eine planungsrechtliche Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen in F. soll eine räumliche Abgrenzung von zentralen Bereichen werden. Um zukünftig ausreichend Entwicklungsspielraum zu gewährleisten, sollen neben dem Zentrum mögliche Entwicklungsflächen unter Einbeziehung der schon vorhandenen Standorte geschaffen und in anderen Bereichen die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften eingeschränkt werden. Diese Planung entspricht städtebaulichen Grundsätzen. Die Kammer kann keinen Planungsfehler darin erkennen, dass neben dem vorhandenen umfangreichen Einzelhandelsbetrieb des S. -Marktes ein Sondergebiet für den Einzelhandel ausgewiesen wird und mit Blick auf die vorhandene Bebauung in Richtung auf die B1. Straße zunächst ein Gewerbegebiet, das Anschluss an ein westlich gelegenes Gewerbegebiet findet, und danach ein Mischgebiet unmittelbar an der B1. Straße ausgewiesen wird. Die Ausweisung als Gewerbegebiet und Mischgebiet entsprechen der tatsächlichen Nutzung und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In dem neu ausgewiesenen Gewerbegebiet sind nämlich tatsächlich vorhanden: ein Baumaschinenbetrieb mit LKW und anderen Nutzfahrzeugen, ein Altenteilerhaus zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und eine landwirtschaftliche Hofstelle. Es bietet sich daher für den hier fraglichen Bereich die Verlängerung des westlich gelegenen Gewerbegebietes mit nicht stark emittierenden Betrieben als "Pufferzone" zwischen einem Sondergebiet mit umfangreichen Einzelhandelsbetrieben und dem eine Wohnbebauung zulassendem Mischgebiet an der B1. Straße an. Für die Ausweisung des vom Kläger beanstandeten Gewerbegebiets auf seinem Grundstück spricht auch die Lage an der Zufahrtstraße zu dem vorhandenen umfangreichen S. -Markt und zu den Plangebieten SO 2 und SO 1, wobei auf letzteren großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden sollen. Der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr zu den umfangreichen Einzelhandelsbetrieben würde zu ungesunden Wohnverhältnissen auf dem Antragsgrundstück führen, wenn hier nach einer Mischgebietsausweisung Wohnhäuser zulässigerweise errichtet werden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Zu- und Abgangsverkehr nicht nur auf der vorhandenen B.-------straße an der Westseite des Antragsgrundstücks, sondern auch auf der Planstraße an der Nordseite des Antragsgrundstücks erfolgen wird. Die weitere, dem Flächennutzungsplan entsprechende gewerbliche Nutzung des Antragsgrundstücks als gewerbliche Fläche - wie sie auch in der Vergangenheit erfolgt ist - ist daher mit den Grundsätzen einer städtebaulichen Ordnung vereinbar und ein Fehler in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Die Planung ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als in dem hier fraglichen Gewerbegebiet nach Ziffern 3 und 2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 271 einzelne Handelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Sortimentsgruppen einer beigefügten Liste zuzuordnen ist, zu der u. a. Textilien, Bekleidung und Pelzwaren sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel (Drogerie) gehören, wobei Ergänzungen des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten nach der Liste unbedenklich sind, wenn ein Antragsteller nachweist, dass von der Nutzung keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Warensortimenten ist nach § 1 Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist nachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Stadt F. ein städtebauliches Bedürfnis dafür besteht, einerseits Einzelhandelsbetriebe dadurch zu fördern, dass diese in den dafür vorgesehenen Planbereichen errichtet werden können und andererseits die Planungsausweisungen auf ein angemessenes Maß beschränkt wird, damit zentren- und nahversorgungsrelevante Warensortimente zur Vermeidung der Verödung der Innenstadt im Zentrum verbleiben. In dieser Hinsicht steht der Gemeinde ein Planungsermessen zu. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bevorzugung von Gewerben produzierender und verarbeitender Art für den hier fraglichen Bereich ist mit Blick auf die vorhandenen örtlichen Gewerbebetriebe, auf das westlich angrenzende planungsrechtliche Gewerbegebiet und auf die Möglichkeiten zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im nördlichen und nordwestlichen Bereich sowie mit Blick auf den Schutz des Stadtzentrums städtebaulich gerechtfertigt. Den Interessen der Händler ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in dem hier fraglichen Gewerbegebiet ausgeschlossene Warenklassen oder Warenarten in Ergänzung des zulässigen Sortiments zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass von der Nutzung keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen (vgl. Nr. 2.1, letzter Satz der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 271), und dass Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher generell zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist (vgl. Nr. 3.1 der vorgenannten textlichen Festsetzungen). Der Ausschluss der unter Ziffern 3 und 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgeführten Warensortimentsgruppen, u. a. Textilien, Bekleidung, Pelzwaren sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel, ist durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sind bereits dann anzunehmen, wenn es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. Mai 1998 - 1 L 66/96 -, NVwZ-RR 2000, 10. Solche speziellen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Waren, mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit Waren, die der jeweilige Betrieb nicht selbst herstellt, oder deren Verkauf nicht im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen, liegen hier vor. Gründe für den vorgenannten Ausschluss sind, dass die Stadtteilzentren gestärkt und gesichert werden sollen. Die verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung mit solchen Gütern soll in den Stadtzentren und in den Stadtteilen erfolgen, in denen sich Wohnbebauung befindet, weil dadurch "kurze Wege entstehen" und die Identifikation der Bewohner mit ihrem Stadtteil gefördert wird. Das sind besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Denn dadurch wird nicht nur die bedarfsgerechte Nahversorgung mit tragbaren Waren und mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere für nicht mobile Käuferschichten, gewährleistet, sondern es wird auch einer Verödung der Zentren entgegengewirkt und unnötige Verkehrs-(Einkaufs-)Ströme aus den Stadtteilen in die Gewerbegebiete vermieden. Der Ausschluss von innenstadtrelevanten Sortimenten über die vorhandenen, Bestandsschutz genießenden Betriebe in dem hier fraglichen Bereich hinaus ist abwägungsgerecht und wird von einem schlüssigen städtebaulichen Konzept getragen. Als weiterer städtebaulicher Grund für den Ausschluss der hier fraglichen Waren kommt hinzu, dass die als Gewerbegebiet festgesetzten Bereiche dem klassischen Gewerbe, wie Produktions- und Handwerksbetrieben, vorbehalten werden sollen, und dass größere Einzelhandelsbetriebe an anderer Stelle zusammengefasst werden sollen, um die raumordnerischen und regionalplanerischen Vorteile für die Stadt F. auszuschöpfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 5.1.3) sollen die nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente in den ausgewiesenen Sondergebieten oder im zentralen F. Einkaufsbereich konzentriert werden und gleichzeitig an diesem Standort die gewerblichen Bauflächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe bereitgehalten werden. Die planungsrechtliche Steuerung der Stadt F. für die weitere Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelsansiedlungen mit einer räumlichen Abgrenzung vom zentralen Bereich sind städtebauliche Gesichtspunkte ebenso wie die Einbeziehung von bestimmten Einzelhandelsgeschäften in speziell ausgewiesenen Sondergebieten. Hierbei handelt es sich um eine städtebaulich gerechtfertigte Strategie der planungsrechtlichen Anpassung, um die städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung zu unterstützen. In Gewerbe- und Industriegebieten werden zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente sowie zentrenrelevante Dienstleistungen ausgeschlossen, um städtebaulich ungewollten Entwicklungen vorzubeugen. Die weitere Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss (vgl. § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO), ist erkennbar erfüllt, weil auch unter Berücksichtigung der ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe eine überwiegende Anzahl von in der Baunutzungsverordnung geregelten Gewerbebetrieben zulässig bleiben und der Charakter eines Gewerbegebiets deshalb nicht verändert wird. Schließlich würde (als weitere Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Veränderungssperre) das Vorhaben des Klägers auch den Planvorstellungen der Stadt F. entgegenstehen, da der Kläger mit den beiden geplanten Einzelhandelsbetrieben - Drogeriemarkt und Textilienmarkt - zwei Geschäfte errichten möchte, deren Warensortimente nach Nrn. 3 und 2.1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan mit der Bezeichnung Textilien, Bekleidung, Pelzwaren sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel ausgeschlossen sind. Eine Verwirklichung seiner Vorhaben würde daher der Planung der Stadt F. in einem erheblichen Umfang zuwiderlaufen. Die somit rechtswirksame Veränderungssperre hat nicht nachträglich ihre Wirksamkeit verloren. Insbesondere ist die Geltungsdauer der am 27. Januar 2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nicht abgelaufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Zeit der Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage durch Bescheid vom 29. März 2005, da seit Bekanntgabe dieses mit einfacher Post am 30. März 2005 abgesandten und am 2. April 2005 als bekannt gemacht geltenden Zurückstellungsbescheides ( vgl. § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW ) bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer am 6. März 2007 keine zwei Jahre vergangen sind ( vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Der auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbare Zeitraum beginnt nach Ansicht der Kammer zum Vorteil des Klägers schon nach der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides am 2. April 2005 und nicht erst mit der Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides am 22. April 2005, weil der Beklagte sich schon vor Anordnung der sofortigen Vollziehung an einer Entscheidung über die Bauvoranfrage wegen des Zurückstellungsbescheides gehindert sah. Auch unter Berücksichtigung der sog. faktischen Zurückstellung für die Zeit eines nicht hinreichend zügig bearbeiteten Baugesuchs ergibt sich keine Frist von zwei Jahren, die zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung führen würde. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB über die Anrechnung abgelaufener Zeiträume nach Erlass eines Zurückstellungsbescheides ist entsprechend auf die faktische Zurückstellung anwendbar, d.h. wenn ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 4 C 79.68 - Baurecht (BauR) 1971, 34 und Beschluss vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 - BRS 54 Nr. 76 = BauR 1992, 746 sowie Grauvogel a.a.O., § 17 Rdnr. 8 und Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rdnr. 17; denn derartige faktische Zurückstellungen erreichen eine der Anwendung von § 15 BauGB gleichartige Wirkung und in beiden Fällen stimmt die Interessenlage überein. Eine bescheidbare Bauvoranfrage des Klägers lag hier in der Fassung vom 8. Oktober 2004 - Eingang beim Beklagten am 12. Oktober 2004 - vor. Der Zeitraum, ab wann von einer unangemessenen zeitlichen Verzögerung der Bescheidung einer Bauvoranfrage ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser Zeitraum, der - nach angemessener, mit § 75 VwGO abzustimmender, im Baurecht wohl eine häufig drei Monate unvermeidbar überschreitende Frist - , vgl. Grauvogel a.a.O., § 17 Rdnr. 10, dadurch vergeht, dass ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet wird, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit der Bearbeitung, von der Anzahl der zu beteiligenden Behörden und Ämtern einer Behörde sowie davon ab, ob es sich um eine Baugenehmigung oder - wie hier - um eine Bauvoranfrage mit großem Prüfungsumfang handelt. Der Prüfungsumfang war nach dem Inhalt der Bauvoranfrage des Klägers nicht beschränkt. In dem Formular zu der vom Kläger ausgefüllten Bauvoranfrage fehlten in der Rubrik "Genaue Fragestellung zum Vorbescheid" Eintragungen, die eine eingeschränkte Überprüfung ermöglichen. Der Beklagte hatte daher das gesamte Bauplanungsrecht einschließlich der Erschließung und bauordnungsrechtlich auch die Stellplatzfrage mit Anzahl und Lage der auf einem Lageplan angegebenen Stellplätze zu prüfen. Da zwei Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von zusammen weit über 700 qm auf einem Grundstück zur Genehmigung gestellt waren, stellte sich die Frage , ob ein (anderen Beurteilungskriterien unterliegendes) Einzelhandelgeschäft im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt und die Sache nach Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996 ( MBl NRW 1996, 922 ) vor einer Entscheidung der Bezirksregierung Köln zur Zustimmung vorgelegt werden musste, was zunächst vom Beklagten angenommen worden ist, wie sein Zwischenbescheid vom 6. Januar 2005 über die Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zum 29. April 2005 und der bereits gefertigte, aber nicht abgesandte Vorlagebericht des Beklagten vom 17. Februar 2005 verdeutlichen. Außerdem waren nicht einfach gelagerte Fragen zu der Verkehrssituation auf der schmalen B.-------straße , die u.a. zu dem umfangreichen Einkaufszentrum S.----markt führt, zu prüfen, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist im vorliegenden Fall die Bearbeitungsfrist erheblich länger als drei Monate zu bemessen und es kann bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 2. April 2005 noch nicht von einer unangemessenen und verzögerlichen Bearbeitungszeit ausgegangen werden. Danach beginnt die anrechenbare Zeit einen Tag nach der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides, also am 3. April 2005, und die Veränderungssperre würde am 3. April 2007 außer Kraft treten. Zugunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen dass, falls sich durch die Anrechnung von verzögerlichen Bearbeitungszeiten in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Unwirksamkeit der Veränderungssperre durch Zeitablauf ergeben hätte, dennoch ein Berufen auf die Anrechnung des vorgenannten Abs. 1 Satz 2 nicht möglich ist, weil hier die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden kann. Bei der Berechnung des Zeitraumes, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre dem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzuberechnen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - BauR 1990, 694 = NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101 und Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = BRS 30 Nr. 76 =BauR 1977,31 = DVBl 1977, 36; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rdnr. 24. Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit einer im Ermessen der Gemeinde stehenden Verlängerung der Veränderungssperre, die nach Angaben des Beklagten auch am 14. März 2007 beschlossen werden soll, sind nicht ersichtlich, da das komplexe Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte und eine weitere Offenlegung des Planes, die am 5. Juni 2007 beschlossen werden soll, erforderlich geworden ist. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung zum Nachteil des Klägers aus, da der von der Veränderungssperre bezweckte Sicherungszweck das Verbot der Bebauung rechtfertigt. Das Vorhaben des Klägers läuft nämlich der zukünftigen Planung konträr entgegen und würde als Berufungsfall für weitere Einzelhandelsgeschäfte in dem geplanten Gewerbegebiet hinter der B1. Straße herangezogen werden können. Dieser Vorgang würde jedoch die Veränderungssperre wirkungslos machen. Soweit der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgt, ist die Klage zulässig und begründet. Zur Zulässigkeit ist auszuführen: Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Rechtsstreit vor einer Entscheidung des Gerichts erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, das im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dementsprechend kann ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag dahingehend umstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig war. Einen solchen Antrag kann er unter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch - wie hier - hilfsweise stellen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - und vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -. Das Begehren des Klägers auf Erteilung eines positiven Vorbescheides hat sich hier nach Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 am 2. April 2005 und Erlass der nachfolgenden Veränderungssperre erledigt, da nach diesem Zeitpunkt wegen Änderung der Rechtslage ein positiver Bescheid über die Bauvoranfrage nicht mehr ergehen konnte. Hinsichtlich des Zurückstellungsbescheides liegt der Zeitpunkt der Erledigung zwar vor der Klageerhebung am 22. Juli 2005, dem Kläger war es jedoch unzumutbar, schon zu diesem Zeitpunkt sein Bauvorhaben aufzugeben und unmittelbar vor dem Zivilgericht Schadensersatzklage zu erheben, weil die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nur vorübergehende Wirkung hat und der Kläger hoffen konnte, nach Ablauf der Zurückstellungsfrist einen positiven Bescheid über seine Bauvoranfrage zu bekommen oder zu erstreiten. Der Erlass eines Zurückstellungsbescheides und der Eintritt einer Veränderungssperre sind zwar keine Erledigungen im eigentlichen Sinne des Wortes, sind aber nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Erledigung gleichzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, BRS 60 Nr. 100; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A 1683/99 - und Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, BRS 57 Nr. 201. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung. Denn das Verfahren dient der Vorbereitung eines Amtshaftungs - oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht. Eine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag ein Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann zu begründen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -. Der Kläger hat aufgezeigt, dass er einen solchen zivilgerichtlichen Prozess gegen den Beklagten anstrengen wird, wenn er mit dem vorliegenden Feststellungsbegehren Erfolg hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Neben einem verschuldensabhängigen Anspruch aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 39 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Betracht, dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen sind. Die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Kläger hatte bis zur Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides am 2. April 2005 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach bestand kein Anspruch mehr auf Erteilung eines positiven Vorbescheides, da die Zurückstellung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Insbesondere war die Zurückstellung "für einen Zeitraum von 12 Monaten" ausreichend bestimmt, obwohl der Bescheid nicht förmlich zugestellt worden ist und fraglich sein könnte, wann die Frist zu laufen beginnt. Die zulässige Auslegung ergibt, dass die Frist mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, beginnt, vgl.: VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1989 - 9 VG 1750/89 - in juris, hier also am 3. April 2005. Dem Vorhaben des Klägers standen vor Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides und der Veränderungssperre öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bebauungsplansrechts nicht entgegen, vgl. § 71 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die Zulässigkeit des Vorhabens im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 vom 31. März 1971. Denn die neue Planung nach dem Bebauungsplan Nr. 271 kann mangels Planreife nach § 33 BauGB und entgegenstehender Planausweisung keine Rechtsgrundlage sein. Bedenken gegen die Wirksamkeit des nach der Bekanntmachungsanordnung des zuständigen Bürgermeister vom 19. März 1971 im Amtsblatt des Kreises Aachen vom 31. März 1971 ordnungsgemäß veröffentlichten Bebauungsplanes Nr. 35 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In diesem Plan aus dem Jahre 1971 ist das Grundstück des Klägers als Mischgebiet ausgewiesen. Welche Betriebe in einem solchen Mischgebiet zulässig sind, richtet sich wegen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1971 nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968, BGBl. I 1237, berichtigt am 20. Dezember 1968, BGBl. I 1969, 11 (BauNVO 1968), vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, S. 31. Danach sind die beiden vom Kläger geplanten Einzelhandelbetriebe zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 gehören u.a. Einzelhandelsbetriebe zu den ohne weiteres zulässigen, nicht wesentlich störenden Vorhaben in einem Mischgebiet, es sei denn, es handelt sich um Einkaufszentren oder Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, und daher gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 nur in Sondergebieten zulässig sind. Von dieser Art sind die geplanten Einzelhandelsgeschäfte des Klägers mit Verkaufsflächen von 430 qm und 520 qm aber ersichtlich nicht. Eine Addition der Verkaufsflächen der beiden hier zur Genehmigung gestellten Einzelhandelsbetriebe kommt nicht in Betracht; der geplante Drogeriemarkt und der Textilienmarkt erfüllen nicht die Anforderungen an den Rechtsbegriff eines gemeinsamen Einkaufszentrums. Anhaltspunkte für eine planvolle Zusammenfassung beider Märkte im Sinne eines geplanten Einkaufszentrums bestehen nicht. Sie sind nicht durch ein gemeinsames Konzept oder eine Kooperation verbunden und es ist nicht anzunehmen, dass sie nach außen, etwa durch gemeinsame Werbung oder Namensgebung, in Erscheinung treten werden, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 2861/04 -. Hätte sich in einem nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren auf Grund geänderter Pläne oder Angaben des Bauherrn in dieser Hinsicht eine andere Beurteilung ergeben, wäre insoweit eine Bindungswirkung durch den vorangegangenen Bauvorbescheid nicht eingetreten. Die vom Kläger geplanten Einzelhandelsbetriebe mit einem Drogeriemarkt und einem Textilmarkt mit 430 qm bzw. 520 qm Verkaufsfläche sind als Einzelvorhaben aufgrund ihres Umfanges keine Einkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, da sie bereits deutlich unter der Grenze von 700 qm bis 800 qm liegen, jenseits derer regelmäßig die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs gegeben ist. Besonderheiten des Betriebskonzepts oder Ähnliches, die gleichwohl eine Einstufung des Vorhabens als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zur Folge haben müssten, sind nicht ersichtlich, vgl. zum Maßstab der Verkaufsfläche: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) 2004, 699, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - und Beschlüsse vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, BRS 62 Nr. 191 und vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70, vgl. zur Großflächigkeit ab 800 qm: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - sowie zu den übrigen Kriterien: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, BRS 62 Nr. 191 und vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70 sowie vom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72. Aber selbst wenn das Vorhaben des Klägers als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Baunutzungsverordnung 1968 anzusehen wäre, stünde dies allein seiner Zulässigkeit im damaligen Mischgebiet nicht entgegen. Denn auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 allein wegen dieser Qualifikation erst dann auf Kern- und Sondergebiete zu verwiesen, wenn er nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Von einer übergemeindlichen Versorgung durch die Einzelhandelsbetriebe des Planvorhabens kann hier aber keine Rede sein. Die streitgegenständlichen Einzelhandelsbetriebe widersprechen auch nicht den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1971. Sie liegen innerhalb der Baugrenzen, also im Bereich der überbaubaren Flächen und halten mit der Grundflächenzahl von 0,37 das Maß der baulichen Nutzung von 0,4 nach dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1971 ein. Die Erschließung ist über den vorderen Bereich der B.-------straße gesichert, ohne dass störende Auswirkungen auf eine schützenswerte Wohnbebauung zu befürchten wären. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze von 24 wird mit 31 auf dem Antragsgrundstück gestellt. Erforderlich nach Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW Nr. 3.1 sind ein Stellplatz je 30 bis 50 qm Verkaufsnutzfläche, hier also = 950 ./. 40 = 23,75 notwendige Stellplätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwG