Urteil
6 K 3548/04
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abschleppen eines verbotswidrig im Einmündungsbereich geparkten Fahrzeugs kann als Ersatzvornahme rechtmäßig sein, wenn dadurch die durch die StVO geschützte Sicht- und Verkehrsordnung wiederhergestellt wird.
• Eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug ist zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht; dabei sind Androhung oder Festsetzung nicht erforderlich.
• Vor dem Abschleppen sind Nachforschungen nach dem Fahrzeugführer nur ausnahmsweise geboten, nämlich wenn konkrete Hinweise auf dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort und Bereitschaft zur sofortigen Beseitigung des Fahrzeugs vorliegen.
• Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu prüfen; bloßer Verkehrsverstoß rechtfertigt Abschleppen jedenfalls dann, wenn die Funktion der Verkehrsfläche beeinträchtigt ist und mildere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Abschleppen verkehrswidrig im Einmündungsbereich geparkter Pkw rechtmäßig • Das Abschleppen eines verbotswidrig im Einmündungsbereich geparkten Fahrzeugs kann als Ersatzvornahme rechtmäßig sein, wenn dadurch die durch die StVO geschützte Sicht- und Verkehrsordnung wiederhergestellt wird. • Eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug ist zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht; dabei sind Androhung oder Festsetzung nicht erforderlich. • Vor dem Abschleppen sind Nachforschungen nach dem Fahrzeugführer nur ausnahmsweise geboten, nämlich wenn konkrete Hinweise auf dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort und Bereitschaft zur sofortigen Beseitigung des Fahrzeugs vorliegen. • Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu prüfen; bloßer Verkehrsverstoß rechtfertigt Abschleppen jedenfalls dann, wenn die Funktion der Verkehrsfläche beeinträchtigt ist und mildere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der Kläger parkte seinen Pkw am 17.6.2004 innerhalb der 5-m-Zone eines Einmündungsbereichs. Eine Überwachungskraft ließ das Fahrzeug abschleppen; der Kläger zahlte 126,29 EUR und begehrte Rückerstattung. Er behauptete, das Fahrzeug nur kurz zum Entladen einer Waschmaschine abgestellt zu haben und dass keine Verkehrsbehinderung vorlag; außerdem habe ein Anwohner den Abschleppdienst veranlasst und hätte den Aufenthaltsort des Klägers angeben können. Die Beklagte verweigerte die Erstattung mit der Begründung, das Fahrzeug habe die Sichtverhältnisse verschlechtert und Fußgänger behindert; das sofortige Abschleppen sei erforderlich gewesen. Der Kläger nahm einen Teil der Klage zurück und verlangte die Zahlung der Abschleppkosten nebst Zinsen. Das Gericht prüfte, ob die Ersatzvornahme und die Kostenforderung rechtmäßig waren. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Leistungsklage war statthaft und zulässig, die Klagerücknahme teilweise erledigt. • Rechtsgrundlage der Ersatzvornahme: Die Ordnungsbehörde kann nach § 14 Abs.1 OBG NRW i.V.m. §§ 55 Abs.2, 57, 59 VwVG NRW und KostO NRW die Beseitigung von Gefahren anordnen und Dritte mit Kostenbelastung heranziehen. • Gefahrenlage: Das Fahrzeug stand unstreitig in der 5-m-Zone vor einer Einmündung (§ 12 Abs.3 Nr.1 StVO), wodurch die durch die Vorschrift verfolgte Sicht- und Funktionssicherung beeinträchtigt war; damit lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. • Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit: Abschleppen war geeignet und erforderlich, weil der Fahrzeugführer nicht anwesend war und keine gleich wirksame, weniger einschneidende Maßnahme (z. B. sofortige Benachrichtigung) zur Verfügung stand; Nachforschungen sind nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Erreichbarkeit vorliegen, die hier nicht gegeben waren. • Angemessenheit: Die Belastungen für den Kläger (Kosten und Zeitaufwand) standen nicht in offensichtlich unzumutbarem Missverhältnis zum Zweck der Maßnahme; besondere mildernde Umstände wurden nicht substantiiert dargetan. • Rechtsfolgen: Da die Ersatzvornahme rechtmäßig war, war die Zahlung an den Abschleppunternehmer nicht rechtsgrundlos; Anspruch auf Erstattung besteht daher nicht (KostO NRW i.V.m. VwVG NRW). Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger einen Teil zurückgenommen hatte; die weitergehende Klage auf Erstattung der Abschleppkosten wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Ordnungsbehörde wegen des Parkverstoßes im Einmündungsbereich zurecht im Sofortvollzug gehandelt und das Fahrzeug als Ersatzvornahme entfernen lassen durfte. Dem Kläger steht daher kein Erstattungsanspruch zu, weil die Zahlung an den Abschleppunternehmer aufgrund der rechtmäßigen Ersatzvornahme geschuldet war. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.