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Urteil

6 K 4382/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0510.6K4382.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - H. 109. Dieses Fahrzeug war am 18. Oktober 2004 mindestens in der Zeit von 7.53 Uhr bis 7.58 Uhr in einem mit Zeichen 242 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Fußgängerbereich in der T.--straße /Ecke S.------straße in B1. abgestellt. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 139,07 EUR ausgehändigt. Mit Schreiben vom 5. November 2004 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe das Fahrzeug überhaupt nicht im eigentlichen Fußgängerzonenbereich, sondern in einer Ausbuchtung abgestellt, die durch Poller abgetrennt sei und von Fußgängern überhaupt nicht benutzt werde. Im fraglichen Bereich gebe es außer dem Restaurant B2. keinerlei Geschäfte. Der Bereich sei völlig unbelebt, es handele sich um eine normale Straßenzone, nicht um eine Fußgängerzone im klassischen Sinn. Überdies sei das Fahrzeug auch frühmorgens abgeschleppt worden, zu einer Zeit, in der in aller Regel noch kein Fußgänger unterwegs sei. Mit Schreiben vom 25. November 2004 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Nach Informationen des zuständigen Fachbereiches sei die T.--straße im Jahre 1991 einschließlich des Einmündungsbereiches S.------straße im Rahmen einer Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme umgebaut worden. Dabei sei der Straßenteil vor dem Restaurant zu einem Platz verändert worden, der den Anwohnern als Aufenthaltsfläche dienen solle. Außerdem sei eine Fahrradtrasse eingerichtet worden. Die Platzfläche sei durch eine durchgehende Bordsteinführung vom Fahrbahnbereich abgesetzt und weitestgehend durch Poller gegen das Befahren abgesichert. Im Zusammenhang mit dem letzten Umbau des Restaurants seien mehrere Poller abhanden gekommen und hätten ersetzt werden müssen. Um die Fläche eindeutig zugunsten der Fußgänger zu regeln, sei mit Verkehrsanordnung vom 4. September 2002 eine Beschilderung nach Zeichen 242 festgelegt worden. Der Ausbauzustand der beparkten Fläche lasse auch keinen Zweifel über die Eigenschaft als Gehweg aufkommen, da die Oberfläche mit Gehwegplatten befestigt sei. Die Beschilderung weise eindeutig einen Fußgängerbereich aus. Der Platz werde auch von Fußgängern frequentiert und im Sommer für den Außenausschank des Restaurants genutzt. Außerdem befinde sich im Bereich dieses aufgeweiteten Gehweges eine Bushaltestelle mit Fahrgastunterstand. Über den Platz führe eine wichtige und viel genutzte Fahrradroute zwischen der Aachener Innenstadt und den südlichen Stadtteilen. Überdies befänden sich in der S.------straße eine Grundschule und zwei Kindergärten. Der Fußgängerbereich werde besonders zu schulrelevanten Zeiten genutzt. Vor diesem Hintergrund sei diese Zone in jedem Fall von Kraftfahrzeugen freizuhalten. Die Abschleppmaßnahme sei daher erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass er neben den eigentlichen Abschleppkosten in Höhe von 139,07 EUR auch die entstandenen Taxikosten in Höhe von 10,- EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- EUR geltend mache. In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 hat die Kammer das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Rückerstattung der entstandenen Taxikosten sowie die Zahlung einer Auslagenpauschale beantragt hat. Das insoweit unter dem neuen Aktenzeichen 6 K 772/06 fortgeführte Klageverfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2006 an das Landgericht B. verwiesen worden. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 139,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Schreibens vom 25. November 2004. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung verlangen. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Die vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos. Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 139,07 EUR zu. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 242 der StVO vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem wirksam als "Fußgängerzone" ausgeschilderten Bereich abgestellt war. Eine "Fußgängerzone" ist ausschließlich Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diesen Bereich nicht benutzen. Ein eingeschränkter Fahrzeugverkehr ist nur zulässig, wenn er durch Zusatzschild ausdrücklich zugelassen wird. Vorliegend ist durch Zusatzschild lediglich das Befahren des Fußgängerbereiches mit Fahrrädern zugelassen worden. Das Beparken dieses Bereiches mit einem Kraftfahrzeug war demnach nicht zulässig und das Fahrzeug des Klägers mithin verbotswidrig abgestellt. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den durch das verbotswidrige Parken begründeten rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Weil die Beklagte wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr zulässigerweise im Sofortvollzug tätig geworden ist (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW), bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 27. Mai 2002 -3 B 67.02-, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983, 1066, 1067; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 22. Mai 1990 -11 UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 -6 K 3548/04-. Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 139,07 EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines Fahrzeuges. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens, die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 2000, 310. Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als "Fußgängerzone" ausgeschilderten Verkehrsfläche der T.--straße /Ecke S.------straße deren Funktion, die neben verkehrsregelnden und -lenkenden Gesichtspunkten auch städtebauliche und -planerische Aspekte umfasst. Das OVG NRW hat zur Funktion von "Fußgängerzonen" in seinem Urteil vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81- u.a. ausgeführt: "Die Einrichtung von Fußgängerbereichen in den Innenstädten beruht nicht allein auf den straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen der Sicherheit und Leichtigkeit bzw. Ordnung des Verkehrs. Ihr liegen darüber hinaus städtebauliche und -planerische Gesichtspunkte zugrunde [...], die auf eine Verbesserung der Lebensqualität und eine Wiederbelebung des öffentlichen Lebensraumes in den Innenstädten abzielen [...]. Dazu gehört auch die Ausgestaltung der Bereiche als Ruhezonen, die Passanten zum Aufenthalt und Verweilen einladen [...] und ihnen eine ungestörte Kommunikation ermöglichen. Kraftfahrzeuge im Fußgängerbereich beeinträchtigen diesen - mit der straßenrechtlichen Widmung verfolgten - Zweck [...]. Abgesehen davon, dass sie den ungefährdeten Aufenthalt von Personen in Frage stellen, belasten sie die verkehrsberuhigte Zone durch Verunstaltung, Lärm und Abgase. Bei dieser Art der Störung kann weder (allein) auf das Vorliegen einer Verkehrsbehinderung abgestellt werden noch ist für eine am konkreten Ausmaß sonstiger Beeinträchtigungen ausgerichtete Betrachtung Raum. Es kommt nicht darauf an, dass im Einzelfall Belastungen feststellbar sind und Personen daran Anstoß nehmen. Die mit der Einrichtung von Fußgängerzonen verbundene Zielsetzung rechtfertigt Maßnahmen zur Freihaltung und Beseitigung von Störfaktoren bereits, wenn erst dafür Sorge getragen werden soll, dass der Bereich entsprechend seiner Funktion von den Bürgern angenommen wird." Wird eine für diesen Bedarf eingerichtete Verkehrsfläche von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen in Anspruch genommen, so wird ihre Funktion daher wesentlich beeinträchtigt. Diese Funktionsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug des Klägers rechtfertigte vorliegend deshalb ein Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme, vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2002 -6 K 23/99-; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2000 -3 B 149.01-, und Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000 -5 A 2724/00-, und vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94- (zu verkehrsberuhigten Zonen); OVG Rh-Pf, Urteil vom 15. März 1988 -7 A 44/87-, NVwZ 1988, 658; BayVGH, Urteil vom 4. Oktober 1989 -21 B 89.01969-, NZV 1990, 47. Die Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Klägers ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen, greifen im Ergebnis nicht durch. Sie folgen insbesondere nicht aus seiner Darstellung, dass es sich bei dem fraglichen Bereich nicht um eine Fußgängerzone im klassischen Sinn, sondern bei richtiger Betrachtung um eine Verkehrsfläche ohne erkennbare, jedenfalls ohne nennenswerte Funktion, mithin um einen "toten" Bereich gehandelt habe. Der Kläger geht fehl, wenn er insoweit die besondere Funktion von Fußgängerzonen lediglich Fußgängerzonen im klassischen Sinn, wie sie in der Regel im Kernbereich größerer Städte mit derart ausgewiesenen Geschäftsstraßen zu finden sind, zuschreiben will. Denn nicht nur der Einrichtung dieser klassischen Fußgängerzonen können die genannten straßenverkehrsrechtlichen und straßenplanerischen Erwägungen zu Grunde liegen. Die vorliegend in Rede stehende Fußgängerzone wurde ausweislich des Akteninhalts im Jahre 1991 im Rahmen einer Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme der T.--straße , die den Einmündungsbereich S.------straße umfasste, errichtet. Der im Zuge dieser Maßnahmen neu errichtete und als Fußgängerzone gewidmete Platz sollte nach dem Willen der Stadtplaner verstärkt eine Nutzung als Aufenthaltsfläche für Fußgänger ermöglichen. Dass dieses Ziel nicht erreicht worden ist und der Platz von Fußgängern tatsächlich in keiner Weise genutzt wird oder genutzt werden kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Bereits der Umstand, dass sich auf dem Platz die von mehreren Buslinien angefahrene Bushaltestelle "S.------straße " mit Fahrgastunterstand befindet, spricht hiergegen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass zur fraglichen Zeit die nahegelegene Grundschule S.------straße - im Übrigen anders als die ebenfalls im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kindergärten (Kindergarten St. Marien und Kindertagesstätte N.---------straße ) - aufgrund der bereits begonnenen Herbstferien für den regulären Schulbetrieb nicht geöffnet war und dass überdies - angesichts der Uhrzeit und der regnerischen Witterung - eine Bestuhlung des fraglichen Bereichs für die Außengastronomie des dort gelegenen Restaurants nicht zu erwarten gewesen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die genannten Umstände sprechen allein dafür, dass die Fußgängerzone zur fraglichen Zeit - lediglich - von einem Teil des möglichen Nutzerkreises nicht genutzt worden ist. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme könnte aber allein eine Feststellung, dass der fragliche Bereich von Fußgängern überhaupt nicht genutzt wird, eine Beeinträchtigung der allein Fußgängern vorbehaltenen Funktion als Verkehrsfläche daher ausgeschlossen ist, möglicherweise, ohne dass die Kammer dies hier zu entscheiden hat, dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen, vgl. zu einem derartigen Ausnahmefall (Abschleppen eines während der Nachtzeit in einer Fußgängerzone abgestellten Pkw): OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 1988 -12 A 191/88-, NVwZ-RR 1989, 647. Ein derartiger Ausnahmefall liegt vorliegend jedoch nach dem zuvor Gesagten erkennbar nicht vor. Überdies ging vom Fahrzeug des Klägers eine (negative) Vorbildwirkung aus. Um den auf andere parkplatzsuchende Kraftfahrer einwirkenden Nachahmungseffekt auszuschließen, war die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers auch unter Berücksichtigung der für ihn damit verbundenen finanziellen Nachteile angemessen, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O., und vom 20. Dezember 1989 -7 B 179.89-, NJW 1990, 473. Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von "Fußgängerzonen" ist es ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei verbotswidrigem Parken in diesen Bereichen regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Der vorliegende Fall weist keine hiervon abweichenden Besonderheiten auf. Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden, so war der Kläger als Halter des Fahrzeuges auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch kann ihm deshalb nicht zustehen. Die Klage unterliegt daher in vollem Umfang der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.