Beschluss
9 L 454/05
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Ordnungsverfügungen kann wiederhergestellt werden, wenn die Behörde unzuständig ist.
• Bei Festsetzung des Streitwerts im vorläufigen Eilverfahren ist der Wert zu halbieren; Androhungen der Ersatzvornahme bleiben unberücksichtigt.
• Die unterliegende Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Unzuständigkeit der Behörde • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Ordnungsverfügungen kann wiederhergestellt werden, wenn die Behörde unzuständig ist. • Bei Festsetzung des Streitwerts im vorläufigen Eilverfahren ist der Wert zu halbieren; Androhungen der Ersatzvornahme bleiben unberücksichtigt. • Die unterliegende Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Die Antragsteller legten Widersprüche gegen zwei Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 13. Juni 2005 ein. Im parallelen Verfahren (9 L 453/05) stellte das Gericht fest, dass der Antragsgegner unzuständig ist. Vor diesem Hintergrund beantragten die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Das Verwaltungsgericht behandelte die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz. Es wurden keine weiteren Verfahrensumstände oder sachliche Einzelmaßnahmen in der Verfügung berücksichtigt. Der Streitwert wurde für das Eilverfahren angesetzt und reduziert. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die vorläufige Rechtslage und die Kostenfolge. • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn sich aus den Gründen des parallelen Verfahrens die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde ergibt. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, da durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Anträge erfolgreich waren. • Streitwertfestsetzung: Zur Bemessung des Streitwerts gelten §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG; im vorläufigen Eilverfahren ist der Wert zu halbieren. Die in den Ordnungsverfügungen enthaltene Androhung der Ersatzvornahme bleibt bei der Festsetzung unberücksichtigt. • Vorläufigkeit des Eilverfahrens: Die Entscheidung ist auf den vorläufigen Rechtsschutz beschränkt; materiellrechtliche Bewertungen zur Sache wurden nicht getroffen. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2005 wurde wiederhergestellt, weil die verfügende Behörde nach den Gründen des parallelen Verfahrens unzuständig ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt, wobei der Ansatz den Auffangstreitwert berücksichtigt und im vorläufigen Verfahren halbiert wurde. Die Entscheidung betrifft lediglich den einstweiligen Rechtsschutz; in der Hauptsache ist über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügungen nicht entschieden worden.