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Beschluss

9 L 453/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0823.9L453.05.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Er ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO), soweit er sich gegen die Aufforderung zur Anmel-dung der Tochter V. der Antragsteller an einer weiterführenden allgemeinbilden-den Schule oder genehmigten Ersatzschule der Sekundarstufe I und deren Nachweis (Ziff. 1 der Verfügungen) richtet, und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwal- tungsgerichtsordnung (AG VwGO), soweit er gegen die Androhung der Ersatzvor- nahme (Ziff. 3 der Verfügungen) gerichtet ist. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 der Verfügungen) genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollzie-hung der Ordnungsverfügungen daraus herleitet, dass ohne die Erfüllung der gesetz-lichen Schulpflicht die Entwicklung und Ausbildung der Tochter der Antragsteller gefährdet ist. Die von der Kammer im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzu-nehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durch-setzung der angefochtenen Verwaltungsakte und dem privaten Interesse der An-tragsteller an einem Aufschub der Vollziehung ergibt vorliegend, dass das öffentliche Interesse das private Interesse der Antragsteller überwiegt. Denn nach der im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfü-gungen. Die Kammer hält auch nach erneuter Überprüfung mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesverfassung - LVerf) daran fest, dass es für die §§ 18, 19 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG) im Regelfall keines vor- geschalteten Zuweisungsverfahrens bedarf und die Auffangzuständigkeit der Haupt- schule jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine Anmeldung zu keiner weiterführenden Schule erfolgt. vgl. Pöttgen/Jehkul/Kumpfert, Allgemeine Schulordnung (ASchO), Kommentar, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 2; a. A. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 19 B 620/05 -. Dementsprechend fehlt es an einer einfach-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Antragsgegnerin zu den vorliegend angefochtenen schulrechtlichen Maßnahmen ermächtigt. Deren Tätigwerden ist für die Ausübung des Schulzwangs bzw. von Maßnahmen im Vorfeld weder in den schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen noch systematisch erforderlich, so dass auch der Runderlass des Kultusministeriums vom 27. November 1979 zur Überwachung der Schulpflicht (BASS 12 - 51 Nr. 5) ein Tätigwerden der Schulaufsichtsbehörde nicht vorsieht. Auch § 46 Abs. 4 des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) führt zu keiner ander- weitigen Beurteilung. Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten Schulform aufgenommen worden ist. Diese Bestimmung regelt aber lediglich Modalitäten der Aufnahme von Schülern in die Schule und knüpft an das bisherige Zuweisungsrecht der Schulaufsichtsbehörde § 28 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in diesem Rahmen an. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 46 SchulG vom 5. Mai 2004, LT-Drucksache 13/5394, (http://www.landtag.nrw.de /portal/Dokumentenarchiv). Für den Ausnahmefall, dass sich Eltern ihrer Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 SchpflG völlig entziehen, ergibt sich jedoch eine Ermächtigung der für die in Betracht kom-menden Schulen zuständigen Aufsichtsbehörde zu einem Tätigwerden nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 Abs. 1 LVerf i. V. m. § 14 Abs. 3 SchVG. Art. 8 Abs. 1 LVerf begründet einen Teilhabeanspruch des Kindes auf Bildung und Erziehung, der auch im schulorganisatorischen Bereich Beachtung findet, vgl. Geller - Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein- Westfa-len, 3. Auflage, Art. 8 Anm. 2 a) aa), 3. Zwar bleibt das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Bestimmung der Ausbildung ihres Kindes unberührt, so dass nicht im Sinne einer Bestenauslese oder der Herbeiführung einer optimalen Ausbildung staatlicherseits eingegriffen werden kann, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Febru-ar 1982 - 1 BvR 188/80 -, BVerfGE 60, 79, 94. Davon zu unterscheiden ist indes eine - hier vorliegende - Verweigerung jeglicher Mitwirkung in Form der Ausbildungsbestimmung im staatlichen Schulsystem, die zu einem Leerlaufen des Teilhabeanspruches führen würde. Ob darin eine Verletzung der Elterpflicht zu sehen ist, die ein Einschreiten auf der Grundlage des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt, gegebenenfalls auch vor dem Hintergrund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bedarf hier mit Blick auf den neben dem Elternrecht bestehenden, aus Artikel 7 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Erziehungsauftrag keiner abschließenden Beurteilung. Vgl. in diesem Zusammenhang: Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 6 Rdnr. 40ff, Art. 7 Rdnr. 3ff; Schmitt-Kammler in Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 66ff, Art. 7, Rdnr.22ff; zum staatlichen Erziehungsauftrag: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1992 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 182 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 1/75 und 147/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f. Dieser kann im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 LVerf zudem nicht außer Betracht lassen, dass sich der Teilhabeanspruch des Kindes vorliegend auf den Besuch des Gymnasiums oder der Gesamtschule richtet. Dem Geltung zu verschaffen liegt hier im Kompetenzbereich der Antragsgegnerin als der für diese Schulen zuständigen Aufsichtsbehörde. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die von der Antragsgegnerin angedrohte Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 58, 59, 63 des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen keinen rechtlichen Bedenken. Mit Blick auf die wie bereits dargelegt nicht zu beanstandende Anordnung des Sofortvollzuges bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Anträge sind daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt den Auffangstreitwert hinsichtlich beider angefochtener Ordnungsverfügungen, wobei der anzusetzende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist und die jeweils enthaltene Androhung der Ersatzvornahme außer Betracht bleibt.