Urteil
7 K 1884/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0708.7K1884.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren. Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks S.-----straße 1 in B. . Das Grundstück ist an die von dem Beklagten durchgeführte städtische Abfallentsorgung angeschlossen. 3 Zur Erfüllung ihrer abfallwirtschaftlichen Aufgaben bediente sich die Stadt B. in den Jahren 2000 bis 2002 der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH (nachfolgend: B1. Abfallwirtschaft GmbH), die in diesen Jahren zusammen mit der Firma S1. +T Entsorgung GmbH Kommanditistin der MVA X. GmbH & . Co. KG war. Die zuletzt genannte Gesellschaft betreibt die 1997 in Betrieb gegangene Müllverbrennungsanlage (MVA) X. , in der auf drei Verbrennungsstraßen mit einer Kapazität von jeweils 16 t je Stunde Abfall aus dem Gebiet der Stadt B. und der Gemeinden des Kreises B. verbrannt wird. In einer vom 19. Juni 1997 datierenden Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. , der B1. Abfallwirtschaft GmbH sowie der S1. +T Entsorgung GmbH und der MVA X. GMbH & Co. KG i.G. verpflichteten sich die B1. Abfallwirtschaft GmbH und die S1. +T Entsorgung GmbH, zur besseren Auslastung der MVA X. ein jährliches Abfallkontingent in Höhe von jeweils 145.000 t pro Jahr für die Dauer von 20 Jahren zu übernehmen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wurde der S1. +T Entsorgung GmbH ein Verbrennungspreis von 220,00 DM/t garantiert. Die B1. GmbH zahlt ein auf der Basis von 145.000 t ermitteltes Entgelt zuzüglich eines Betrages von 50 % der kalkulierten nicht gedeckten Kosten. Die weiteren nicht gedeckten Kosten gehen zu Lasten der MVA X. GMbH & Co. KG. Ab 2006 hat die Firma S1. +T Entsorgung GmbH das gleiche Entgelt wie die B1. Abfallwirtschaft GmbH zu zahlen. 4 Seit 2003 sind Gesellschafter der MVA X. GMbH & Co. KG die S2. Umwelt West GmbH und die B1. Entsorgung GmbH, in der die B1. Abfallwirtschaft GmbH aufgegangen ist. An ihr sind zu jeweils 3,125% der Kreis und die Stadt B. sowie zu 93,75% der aus den Kreisen B. und Düren sowie der Stadt B. gebildete Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) beteiligt. Für die Zeit ab dem Jahre 2003 übertrug die Stadt B. ihre abfallwirtschaftlichen Aufgaben im Wesentlichen auf diesen Verband. 5 Der Beklagte zog den Kläger in den Streitjahren 2000 bis 2003 wie folgt zu Abfallbeseitigungsgebühren heran: 6 für 2000 mit Bescheid vom 27. Januar 2000: 1.819,80 DM (930,45 EUR), 7 für 2001 mit Bescheid vom 01. Februar 2001: 1.985,40 DM (1.015,12 EUR), 8 für 2002 mit Bescheid vom 31. Januar 2002: 1.116,00 EUR 9 für 2003 mit Bescheid vom 05. Februar 2003: 1.116,00 EUR. 10 Der Beklagte erklärte die Heranziehung jeweils für vorläufig. Mit Bescheid vom 05. Februar 2004 wurde der Kläger zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von 1.056,60 EUR herangezogen; zugleich wurden die mit den vorgenannten Bescheiden betreffend die für die Jahre 2000 bis 2003 vorläufig festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren endgültig festgesetzt. 11 Gegen den Bescheid vom 05. Februar 2004 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, die Müllverbrennungsanlage sei in ihrem Ausmaß für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich. Bei ihrer Dimensionierung sei zu berücksichtigen gewesen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur Zwischenlagerung von Abfällen bestünden, dass sich die anfallende Abfallmenge nicht gleichmäßig über das Jahr verteile, sondern Spitzen hohen Aufkommens bestünden und dass aus technischen Gründen nicht ständig alle drei Verbrennungslinien zur Verfügung stünden. Die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit seien bei der Errichtung der Müllverbrennungsanlage nicht überschritten worden. Die Einplanung einer Kapazitätsreserve von 20% sei sachgerecht. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln sei im Zeitpunkt der Planung der Anlage bei einer mittleren Prognose für das Jahr 2000 von einer verbrennbaren Müllmenge aus Stadt und Kreis B. von 318.000 t im Jahr ausgegangen. Eine Prüfung durch ein unabhängiges Ingenieurbüro habe ergeben, dass bei weitreichender Vermeidung und Verwertung eine Restabfallmenge von 287.000 t im Jahr zu erwarten sei. Dass diese Menge bislang nicht erreicht worden sei, könne weder der Stadt B. noch den Betreibern der Müllverbrennungsanlage angelastet werden. 12 Der Kläger hat am 16. April 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe Kosten in Ansatz gebracht, die nach § 6 Abs. 3 KAG NRW nicht ansatzfähig seien. Es gehe hier nicht um die ursprüngliche Dimensionierung der MVA. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beklagte auch nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der infolgedessen eingetretenen Verringerung der Abfallmengen an der bestehenden Betriebsführung festgehalten habe. Zur Kostenreduzierung wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die zugrundeliegenden Verträge - insbesondere den mit der B1. Abfallwirtschaft GmbH bzw. der B1. Abfallentsorgung GmbH - zu ändern oder auch zu kündigen. Denkbar wäre auch die Abschaltung einer der aufgrund der reduzierten Müllmengen nicht mehr benötigten Verbrennungsstraßen oder die Reduzierung des Personals gewesen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 27. Januar 2000, vom 01. Februar 2001, vom 31. Januar 2002, vom 05. Februar 2003 und vom 05. Februar 2004 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 aufzuheben, soweit er, der Kläger, mit diesen Bescheiden zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbe- scheid. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 27. Januar 2000, vom 01. Februar 2001, vom 31. Januar 2002, vom 05. Februar 2003 und vom 05. Februar 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. März 2004 sind hinsichtlich der Abfallbeseitigungsgebühren rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Inanspruch-nahme der seitens der Stadt B. als öffentliche Einrichtung betriebene Abfallentsorgung ist die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt B. vom 10. Dezember 1992 in den für die Veranlagungsjahre jeweils gültigen Fassungen (nachfolgend: AWS), in Bezug auf die Jahre 2000 bis 2003 in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW, 165 AO. 23 Die Satzung ist materiell wirksam. Weder der Gebührenmaßstab (nachfolgend I.) noch die Gebührensätze (nachfolgend II.) sind rechtlich zu beanstanden, soweit die Kammer die Satzungsregelungen aufgrund des Vorbringens der Beteiligten oder von Amts wegen überprüft hat, 24 vgl. zum Überprüfungsmaßstab bei Abgabensatzungn BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123. 25 Auf der Grundlage der Satzung ist der Kläger zu Recht zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden (nachfolgend III.). 26 I. 27 Der in § 20 AWS festgelegte Gebührenmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Maßstabsregelung stellt auf die Zahl, Art und Größe der aufgestellten Restmüllbehälter sowie auf die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr ab. Die Regelung sieht darüber hinaus einen sog. Gebührenerlass für Gebührenpflichtige vor, die eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben. Ein solcher Maßstab ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LAbfG zulässig, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ- RR 2002, 223; VG B. , Urteile vom 17. Mai 2005 - 7 K 1253/01 - und vom 22. Juni 2001 - 7 K 3321/97 -. 29 Der in der Abfallwirtschaftssatzung vorgesehene Einheitsmaßstab für die Inanspruch-nahme der verschiedenen Sonderleistungen der städtischen Abfallentsorgung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, 30 vgl. hierzu ausführlich VG B. , Urteil vom 17. Mai 2005 - 7 K 1253/01 - mit weiteren Nachweisen. 31 II. 32 Auch die in § 20 AWS geregelten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Die Sätze entsprechen insbesondere der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht überschreiten. Allerdings sind Überschreitungen der rechtmäßigerweise anzusetzenden Gesamtkosten von bis zu 3 % noch als unerheblich anzusehen. Diese Toleranzgrenze ergibt sich aus Praktikabilitätserwägungen. Würde man bereits geringste Fehler ausreichen lassen, um den Gebührensatz und damit die Satzung insgesamt für ungültig zu halten, läge hierin eine Verkennung des Wesens einer mit zahlreichen Unwägbarkeiten belasteten Prognose. Dabei gilt freilich die Einschränkung, dass Kostenüberschreitungen, die auf willkürlich, d. h. bewusst fehlerhaften Kostenansetzungen beruhen, unabhängig von ihrer Höhe nicht toleriert werden können, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ- RR 2002, 213; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgaben-recht, Kommentar, § 6 Rn. 259 mit weiteren Nachweisen. 34 Im Einzelnen gilt in den jeweiligen Veranlagungsjahren Folgendes: 35 1.) Für das Veranlagungsjahr 2000 ist das Gebührenaufkommen laut Gebührenbedarfsberechnung 2000 (BA XIX) auf 67.101.061,20 DM veranschlagt worden. Es übersteigt das ansatzfähige Kostenvolumen selbst bei Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht um mehr als 3%. Die zu tolerierende Fehlermarge beläufe sich auf 1.954.399,84 DM (67.101.061,20 DM : 103 x 3). Die veranschlagten Ausgaben betragen nach der Gebührenbedarfsrechnung des Beklagten 71.583.276,00 DM. Von diesem Betrag sind Nebeneinnahmen in Höhe von 4.779.967,00 DM abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Kosten für den Selbstkompostiererabschlag, den der Beklagte ausgehend von 10.000 Selbstkompostierern mit 300.000,00 DM kostenerhöhend angesetzt hat. Selbst wenn die Zahl der Selbstkompostierer niedriger angesetzt würde - im Jahre 1998 gab es lediglich 6.416 Selbstkompostierer, so dass aus der Sicht der Kammer einiges dafür spricht, im Jahre 2000 nicht von 10.000, sondern von etwa 7.000 Selbstkompostierern auszugehen und damit einen Selbstkompostiererabschlag von nur 210.000,00 DM kostenerhöhend anzusetzen -, beläuft sich der veranschlagte gebührenrelevante Aufwand auf 67.013.309,00 DM (71.583.276,00 DM - 4.779.967,00 DM + 210.000,00 DM = 67.013.309,00 DM). Bei dieser Sachlage ist die zuvor erläuterte 3%-Marge in Höhe von 1.954.399,94 DM auch unter Berücksichtigung weiterer (eventuell) unzulässiger Kostenansätze in Höhe von 77.521,83 DM, auf die noch weiter unten eingegangen wird, eingehalten worden. 36 a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die der Stadt B. von der B1. Abfallwirtschaft GmbH in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW ansatzfähig. 37 Zu den nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in eine Gebührenkalkulation einstellbaren Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Fremdleistungen im Sinne der Vorschrift sind Leistungen, die eine dritte Person - sei es eine natürliche Person oder Personenmehrheit oder eine juristische Person - für die entsorgungspflichtige Körperschaft als eigentlichen Aufgabenträger der Abfallentsorgung erbringt. Dritte Person in diesem Sinne kann auch eine juristische Person des Privatrechts wie etwa eine GmbH sein, an der eine Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. Entscheidend ist, dass eine von der kommunalen Körperschaft jedenfalls rechtlich getrennte juristische Person gehandelt hat, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 53594 -; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Urteile vom 01. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - StuG 1997, 356, und vom 30. September 1996 - 9 A 4047/93 -, und Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173. 39 Der Entsorgungsträger darf jedoch nicht jeden von dem Fremdleister geforderten Preis unbesehen in seine Kostenkalkulation einstellen. Vielmehr hat er zu prüfen, welches die für das Gebührenjahr ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LAbfG sind. Ansatzfähig sind dabei nur die Entgelte, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den geltenden rechtlichen Vorgaben gerechtfertigt sind. Sie müssen insbesondere betriebsnotwendig sein, ihre Bemessung darf nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen, 40 vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 24. November 1999 - 9 A 53594 - . 41 Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Gebührenbedarfsberechnung hinsichtlich eingestellter Entgelte für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft ist, wenn bei der im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bzw. der Feststellung des Betriebsergebnisses gebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern nur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war. 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, KStZ 2004, 15. 43 Danach stellen die Entgelte für die von der MVA X. GMbH & Co. KG erbrachten Verbrennungsleistungen einen grundsätzlich gebührenfähigen Aufwand dar. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die MVA überdimensioniert sei und daher die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht in voller Höhe von den Gebührenschuldnern zu tragen seien, 44 vgl. zu dem Problem der Überkapazität unter anderem Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 74 ff., 30. Erg. Lfg. (März 2004) und 29. Erg. Lfg. (Sept. 2003); Queitsch, "Anlagen - Überkapazitäten und Abfallgebühr", AbfallR 2002, 30 ff. 45 Die Kammer hat zu dieser Problematik in ihren den Beteiligten bekannten Urteilen vom 13. Mai 2005 in den Verfahren 7 K 1253/02 und 7 K 1347/02, jeweils die Gebührenjahre 1998 und 1999 betreffend, Folgendes ausgeführt: 46 "Danach stellen die Entgelte für die von der Müllverbrennungsanlage X. GMbH & Co. KG erbrachten Verbrennungsleistungen einen grundsätzlich gebührenfähigen Aufwand dar. Insbesondere genügen diese Entgelte gemäß den zwischen der Stadt B. , dem Kreis B. , der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH vom 17. und 23. Dezember 1993 und mit der Firma S1. +T Entsorgung GmbH sowie der MVA X. GmbH & Co. KG am 19. Juni 1997 geschlossenen Vertragswerke den preisrechtlichen Anforderungen gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den auf § 8 der vorgenannten Verordnung beruhenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP. Aus den vertraglichen Vereinbarungen von Dezember 1993 folgt, dass die Vertragsparteien Entsorgungsentgelte auf der Grundlage von Selbstkostenpreisen vorsehen wollten. Laut Rahmenvertrag zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. und der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH vom 23. Dezember 1993 ist diese Gesellschaft im Wesentlichen zur eigenverantwortlichen Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der im Kreis- und Stadtgebiet anfallenden Abfälle gegen eine Vergütung in Form von Entgelten nach einer von ihr zu erlassenden und von Stadt und Kreis zu genehmigenden Entgeltordnung verpflichtet. Nach § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages hat sie bei der Ermittlung der Entgelte die im Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthaltenen Grundsätze der Vollkostendeckung und der Äquivalenz von Leistung und Entgelt nach Maßgabe der Grundsätze des § 9 LAbfG zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages zwischen der Stadt B. und dieser Gesellschaft vom 17. Dezember 1993 verpflichtete sich die B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH bei der Ermittlung ihrer Entgelte zur Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Preisrechts, ferner zur Berücksichtigung der Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Nach § 2 Abs. 2 des Entgeltvertrages hat die Entgeltkalkulation den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gemäß der Verordnung PR Nr. 30/53 und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten zu entsprechen. Im Rahmen der Vollkostendeckung ist nach dem Rahmenvertrag vom 23. Dezember 1993 und dem Entgeltvertrag vom 17. Dezember 1993 eine den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende, angemessene Entgeltgestaltung zugrunde zu legen, die eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, einen angemessenen Gewinn und eine angemessene Risikovergütung enthält. 47 Die auf der Grundlage des vorgenannten Vertragswerkes insbesondere für die durch die MVA X. erbrachten Verbrennungsleistungen angesetzten Selbstkostenpreise sind danach nicht zu beanstanden, soweit die Kammer von Amts wegen bzw. aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Veranlassung zu einer Überprüfung hat. 48 Die Berücksichtigung von Selbstkostenpreisen für die Erbringung von Verbrennungsleistungen durch die MVA X. GMbH & Co. KG steht nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 1 VO PR Nr. 30/53. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift ist für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 der Vorzug vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 zu geben. Marktpreise für den von Kreis und Stadt B. zu entsorgenden verbrennungsgeeignetem Abfall gab es im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Insoweit ist entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Fixierung des Preises für die Beurteilung von dessen Zulässigkeit abzustellen. Die Auftragsverhältnisse, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt darbieten, bestimmen die Art des zulässigen Preistyps. Bei längerfristigen Verträgen hat dieser Preistyp auch dann Bestand, wenn sich während der Laufzeit des Vertrages die Verhältnisse ändern. 49 Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, § 1 Rn. 106. 50 Danach ist die Berechnung der Verbrennungsentgelte auf der Grundlage von Selbstkostenpreisen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - dargelegt, dass es im Zeitraum 1991 bis 1996 im Regierungsbezirk Köln zulässig war, mit einem privaten Betreiber einer Müllverbrennungsanlage einen Selbstkostenpreis für Aufträge zur thermischen Verwertung von Rest- und Sperrmüll in einer Größe von 100.000 bis 150.000 t/a zu vereinbaren, weil es insoweit für solch große Abfallmengen keinen Markt gab. Von dem gleichen Ansatz ist auch die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 22. Juni 2001 - 7 K 3321/97 - ausgegangen, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob an der damaligen Begründung festgehalten wird. 51 Ausgehend von Nr. 4 Abs. 2 LSP führt die verbrennungstechnische Auslegung der MVA X. und ihre Entgeltordnung nicht zu einer Rechtswidrigkeit der danach ermittelten Gebührensätze. Nach Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstehen. Zwar kann bei einer deutlichen Unterbeschäftigung einer Anlage (z.B. infolge einer Überkapazität), eine wirtschaftliche Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 LSP angezweifelt werden, da die Höhe der bei einer Leistungserstellung anfallenden Kosten wesentlich vom Beschäftigungsgrad der eingesetzten Betriebsmittel bestimmt wird und es gegebenenfalls zu einem erheblichen Kostenanstieg je Produktionseinheit kommt. 52 Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP, Rn. 23. 53 Auch ist von einer Überkapazität der MVA X. auszugehen, die zunächst für die Verbrennung von Abfallmengen errichtet wurde, die im Kreis und in der Stadt B. als entsorgungspflichtige Körperschaften anfallen. Ausweislich der der Kammer vorliegenden immissionsschutzrechtlichen rechtlichen Genehmigungen der Bezirksregierung Köln vom 30. Juni 1994 und 24. Februar 1995 wurde diese Müllverbrennungsanlage mit drei Verbrennungsstraßen und einem Mülldurchsatz von 16 t/h geplant und errichtet. Im Dauerbetrieb sind dies bei 24 Stunden pro Tag und 365 Tagen im Jahr 420.480 t. Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen führen jedoch dazu, dass nur ein bestimmter Anteil der Volllastjahreskapazität von Müllverbrennungsanlagen tatsächlich zur Verfügung steht. Im Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Band 2, Teilplan Siedlungsabfälle, Stand: Januar 1996 (unter anderem auf Seite 33) wird von einer Verfügbarkeit von rund 85 % (also von etwa 360.000 t/a) ausgegangen. Vor der Inbetriebnahme der MVA X. wurden insoweit Erfahrungssätze von 75 % bis 90 % genannt (Seite 3 der "Betriebswirtschaftlichen Auswirkungen einer Verkleinerung der Müllverbrennungsanlage X. von 3 auf 2 Linien" vom 11. August 1997 = K-UR/ES in der aus dem Verfahren gleichen Rubrums beigezogenen Beiakte IXL). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen führen Abschaltvorgänge und Stilllegungszeiten infolge auftretender Betriebsstörungen oder notwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass erfahrungsgemäß nur 70 % der Volllast-Jahreskapazität von Müllverbrennungsanlagen tatsächlich zur Verfügung stehen. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, a.a.O.; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 74, 30. Erg.Lfg. (März 2004). 55 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausnutzbarkeit einer Müllverbrennungsanlage auch durch den Heizwert des zu entsorgenden Abfalls mitbestimmt wird, kann für die MVA X. mithin von einer verfügbaren Verbrennungskapazität von sicherlich ca. 290.000 t/a ausgegangen werden. Diese Kapazitätsgröße wurde auch in dem zwischen dem Kreis und der Stadt B. , der Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH, der damals noch in Gründung befindlichen MVA X. GMbH & Co. KG sowie der Firma S1. +T Entsorgung GmbH geschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 zugrunde gelegt. 56 Dieser Kapazität stehen ausweislich der von der BDO Deutschen Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüften Entgeltkalkulation 1998, Anlage VI, für das Jahr 1998 Planmengen in Höhe von 128.020 t an thermisch zu beseitigenden Abfallmengen aus dem Kreis und der Stadt B. gegenüber. In der entsprechenden 1998 erstellten Kalkulation für 1999 ist der Planansatz für 1998 auf 122.549 t fortgeschrieben worden, während 120.040 t für 1999 erwartet wurden. 57 Die danach festzustellende Überkapazität rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die dadurch verursachten (Mehr-)Aufwendungen als so genannte Leerkosten nicht in die Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten als ansatzfähige Kosten eingestellt werden dürfen. Die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten einer im Eigentum eines Dritten stehenden Anlage mit einer Überkapazität, die nicht auf eine mangelnde Wahrnehmung der Unternehmerfunktion, sondern auf Verlangen eines öffentlichen Auftraggebers zurückzuführen ist (hier von Stadt und Kreis B. ), 58 vgl. insoweit Ebisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 4 LSP Rn. 23; Dittmann, a.a.O., S. 417; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 77, 29. Erg.Lfg. (Sept. 2003), 59 als Fremdkosten an die Gebührenpflichtigen weitergegeben werden können, hängt von der Beachtung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Erforderlichkeit von Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ab. Hierdurch wird eine äußerste Grenze markiert, die eine Kommune nicht überschreiten darf. Die Gebührenpflichtigen sollen danach nicht zu Kosten überflüssiger Maßnahmen herangezogen werden. Den Einrichtungsträgern steht jedoch bei der Beurteilung der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. 60 Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10063/01 OVG -, KStZ 2002, 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, NWVBl. 1995, 482 (487); Dittmann, a.a.O.; Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 69 f, 30. Erg.Lfg. (März 2004) 61 Überschritten wird diese Grenze erst, wenn das von dem Dritten beanspruchte Entgelt in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar ist. 62 Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10063/01 OVG -, KStZ 2002, 52; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, a.a.O.; Dittmann, a.a.O. 63 In diesem Zusammenhang ist auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip von Belang, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herzuleiten ist und nach dem öffentliche Abgaben nicht in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen sollen. Dieses Gebot ist auch dann zu beachten, wenn Entgelte für die Inanspruchnahme einer Fremdleistung in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 53.99 -, juris; kritisch hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, a.a.O. 65 Allerdings erfordert das Äquivalenzprinzip nicht, dass die vielfältigen Kosten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie sachlich nicht schlechthin unvertretbar sind. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774, KStZ 2004, 12. 67 Zunächst stand es in dem bei einer gerichtlichen Überprüfung zu respektierenden und durch Art. 28 Abs. 2 GG, 78 Abs. 1 Verf NW geschützten und nicht durch das kommunale Gebührenrecht ausgeschlossenen weiten Organisationsermessen der Stadt B. , sich im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH bzw. der MVA X. GMbH & Co.KG als beauftragten Dritten gemäß § 5 Abs. 7 LAbfG zu bedienen und sich für die thermische Beseitigung von Abfall zu entscheiden. 68 Vgl. insoweit auch: BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 8 B 173.98 -, NVwZ 1999, 653. 69 Auch angesichts des zuvor festgestellten Umfangs der Überkapazität der MVA X. ist letztlich ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht mit der Folge gegeben, dass das für die Erbringung der Verbrennungsleistung geforderte Entgelt eine grob unangemessene Höhe erreicht hat, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar ist. Zwar kann der sich auch in der von den Klägern erwähnten "Stellungnahme zur Kapazitätsauslegung der MVA X. im Auftrag der Stadt Baesweiler" des Öko-Institutes e.V. von April 1997 wiederfindenden Auffassung, dass die tatsächliche Entwicklung der Abfallmengen aus der Stadt und dem Kreises B. die bereits im Planungsstadium vorgetragene Kritik an der Dimensionierung der MVA X. durchaus bestätigt hat, nicht mit Erfolg widersprochen werden. Jedoch folgt hieraus nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das aufgezeigte Gebot der gebührenrechtlichen Erforderlichkeit. Ein derartiger Verstoß würde nur dann vorliegen, wenn die Schaffung der Überkapazitäten auf einer schlechthin sachlich nicht vertretbaren Planung beruhen würde. 70 Vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 740a, 27. Erg. Lfg. (Sept. 2002). 71 Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, auch wenn es bereits Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts, d.h. vor der Unterzeichnung des auf die Errichtung der MVA X. ausgerichteten Verträge im Dezember 1993, eine Reihe von Anzeichen gab, dass sich die zu entsorgenden Abfallmengen deutlich reduzieren würden. Gleichwohl sahen das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen noch im Jahr 1993 keine Veranlassung, die Abfallmengenprognosen für die Gebietskörperschaften zu korrigieren. In Abfallmengenprognosen, die unter anderem für die Bemessung der Kapazitäten für künftige Abfallentsorgungsanlagen verwendet wurden, legte man in Nordrhein-Westfalen eine jährliche lineare Steigerung der Abfallmengen von 1,5 % zugrunde. Des Weiteren hatte das vorgenannte Ministerium die Bezirksregierungen und das Landesoberbergamt noch mit Runderlassen vom 5. März und 30. April 1993 angewiesen, bei entsorgungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf eine frühestmögliche Umsetzung der Anforderungen der TA Siedlungsabfall (TASI) hinzuwirken, die eine Ablagerung unbehandelter Abfälle zukünftig ausschließen sollte. Des Weiteren wurde auch in Teilen der Literatur die Meinung vertreten, dass im Hinblick auf die Müllverbrennung weniger die Befürchtung zu hegen sei, dass den vorhandenen Anlagen der Brennstoff ausginge, denn nahezu alle Müllverbrennungsanlagen würden eher an der oberen Kapazitätsgrenze betrieben. 72 Vgl. insoweit zusammenfassend: Dittmann, a.a.O., mit Nachweisen. 73 Eine schlechterhin unvertretbare Planungsentscheidung für die MVA X. kann aber schon im Hinblick auf die entsprechenden Ausweisungen im Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Stand: Januar 1992, nicht angenommen werden. Dieser auf §§ 16, 17 LAbfG vom 21. Juni 1988 (in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Vorschriften vom 24. November 1998 - GV NW. S. 666 - geltenden Fassung) beruhende Abfallentsorgungsplan (S. 104/109) prognostizierte einen Verbrennungsbedarf für das Jahr 2000 und für die Stadt sowie den Kreis B. zwischen 280.000 t bis 340.000 t und sah bei einer Verfügbarkeit von 80 % eine Kapazitätsauslegung der (noch zu bauenden) MVA X. von 400.000 t vor. Gemäß § 17 Abs. 5 LAbfG in der angesprochenen Fassung wurden Abfallentsorgungspläne mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung hatten. Nach § 5 b Abs. 1 Satz 2 LAbfG in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 1992 (GV NW. S. 32) hatte das Abfallwirtschaftskonzept von Kreis und Stadt B. von September 1993, das gleich hohe Abfallmengen vorhersah, die Festsetzungen des Abfallentsorgungsplanes 1992 zu beachten. 74 Die in die Gebührenberechnung einfließenden Verbrennungsentgelte stehen auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung Köln ab Mitte 1994 für das Jahr 2000 nur noch zu verbrennende Abfallmengen aus Stadt und Kreis B. in Höhe von 234.589 t erwartete und gleichwohl die MVA X. nicht umgeplant und kleiner gebaut wurde, im Widerspruch zu dem gebührenrechtlichen Gebot der Erforderlichkeit. Ein solcher Fehler ist unter anderem anzunehmen, wenn eine entsorgungspflichtige Kommune auf Änderungen von Rahmenbedingungen offensichtlich sachwidrig reagiert, indem sie z.B. eine zunächst vertretbar gewesene Prognoseentscheidung bei der Planung der in Rede stehenden Entsorgungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig anpasst, obwohl dies eindeutig möglich und auch unter Berücksichtigung der durch eine veränderte Planung voraussichtlich entstehenden Mehrkosten und zeitlichen Verzögerungen zweifelsfrei zumutbar gewesen wäre. 75 Vgl. Lichtenfeld, a.a.O. 76 In einem derartigen Fall wäre das für die Erbringung der Fremdleistung beanspruchte Entgelt sachlich schlechthin unvertretbar. 77 Vgl. zu diesem Kriterium bei der Erforderlichkeit, BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 38; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 12 A 10063/01 OVG -, a.a.O., Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 740 a, 27. Erg. Lfg. (Sept. 2002). 78 Die zuvor genannte Voraussetzung einer offensichtlich sachwidrigen bzw. offensichtlich nicht ausreichenden bzw. unterbliebenen Reaktion auf die Reduzierung der Abfallmengen liegt hinsichtlich der Müllverbrennungsanlage X. jedoch nicht vor. 79 Von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme, dass auf die drastische Reduzierung von Abfallmengen nicht sachwidrig reagiert wurde, ist die vom 19. Juni 1997 datierende Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Kreis B. , der Stadt B. , der Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH sowie der Firma S1. +T Entsorgung GmbH und der MVA X. GmbH & . Co. KG i.G. In Vollzug dieses Vertrages werden die von den Gebührenzahlern aus der Stadt und dem Kreis B. aufzubringenden Kosten der Müllverbrennung zunächst um einen Betrag in Höhe von 31.900.000,-- DM (220,-- DM/t x 145.000 t) jährlich reduziert. Die Zusammenarbeitsvereinbarung sah die Übertragung der MVA X. auf die neu zu gründende MVA X. GMbH & Co. KG vor, deren Gesellschaftsanteile in den hier interessierenden Jahren zu je 50% bei der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH und der Firma S1. +T Entsorgung GmbH lagen. Beide Gesellschafter garantierten für die zunächst vorgesehene Vertragslaufzeit von 20 Jahren jeweils die Anlieferung von 145.000 t zu verbrennenden Abfalls je Jahr. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Firma S1. +T Entsorgung GmbH ein Verbrennungspreis von 220,-- DM/t garantiert (für die Zeit danach soll ein Entgelt entsprechend dem für das B1. -Kontingent anfallen) und der insoweit die Gebührenzahler entlastet. Auch werden nach dem in der Vereinbarung bestimmten Entgeltsystem, welches ansonsten ausdrücklich auf die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Bezug nimmt, 50 % der in der MVA X. GMbH & Co. KG kalkulierten, nicht gedeckten Kosten nicht über die B1. Entsorgung GmbH an die Stadt und den Kreis B. als deren Gesellschafter und damit an den Gebührenzahler weitergegeben, sondern fließen (als Verlustvortrag) in die Bilanz der MVA X. GMbH & Co. KG ein. Für das Jahr 1998 bedeutete dies zu Gunsten der Gebührenzahler bei einem für die thermische Abfallbeseitigung prognostizierten Verlust von insgesamt 13.777 TDM (vgl. Anlage II, Blatt 2 der von der BDO Deutschen Warentreuhand Aktiengesellschaft geprüften Entgeltkalkulation 1998) eine Entlastung von 6.889 TDM. Dieser Betrag liegt sogar noch über den in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen Wagnis- und Gewinnzuschlag von 5 % (der Nettoselbstkosten) in Höhe von 5.553 TDM. Ausweislich der Vorbemerkung zu der Vereinbarung vom 19. Juni 1997 wurde diese geschlossen, weil der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln, Stand: Juli 1996, verdeutliche, dass die Entwicklung des Abfallaufkommens in Kreis und Stadt B. die Auslastung der im Bau befindlichen Müllverbrennungsanlage nicht mehr gewährleistete und die Gebührenzahler entlastet werden sollten. Nach einer vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2004 auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen für 1998 vorgelegten Vergleichsberechnung wäre der auf die B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH entfallende Durchschnittstonnenpreis ohne die Zusammenarbeitsvereinbarung um ca. 90,-- DM höher ausgefallen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, dass der Beklagte in der vorgenannten Vergleichsberechnung anscheinend das B1. -Abfallkontingent gemäß der Zusammenarbeitsvereinbarung zugrunde legte. Es müssten jedoch die Abfallmengen in Ansatz gebracht werden, auf die ohne die Zusammenarbeitsvereinbarung die Kosten zu verteilen gewesen wären. Wie weiter oben bereits erwähnt, wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung der Entgeltkalkulation 1999 für 1998 Abfallmengen aus der Stadt und dem Kreis von (nur) ca. 122.500 t erwartet. Ausgehend hiervon wäre ohne die Zusammenarbeitsvereinbarung noch ein deutlich höherer Durchschnittstonnenpreis angefallen. 80 Soweit die Kammer in Urteilen vom 22. Juni 2001 unter anderem in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 K 3321/97 ausgeführt hat, dass infolge der in Rede stehenden Zusammenarbeitsvereinbarung 50 % der kalkulierten verbleibenden nicht gedeckten Kosten als so genannter B1. -Aufschlag über die B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH in unzulässiger Weise an die Gebührenzahler weitergegeben würden, wird an dieser Bewertung nicht festgehalten. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz nur dann richtig wäre, wenn das Kalkulationsschema auf einer Vereinbarung beruhen würde, die vor Planung und Errichtung der Anlage im Hinblick auf die zu erwartende Verbrennungskapazität und deren Aufteilung zwischen der öffentlichen Hand einerseits und dem privaten Mitgesellschafter andererseits getroffen worden wäre. Dann wäre es unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betriebsführung nach Nr. 4 LSP nicht zu rechtfertigen, die der öffentlichen Hand zuzuordnenden Kosten zu Gunsten eines Privaten zu erhöhen und dadurch den Kostenanteil zu übernehmen, der auf den privaten Dritten als Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und den Selbstkosten der Anlage entfiele. Ein solches Handeln zu Lasten der öffentlichen Hand wäre weder betriebsnotwendig noch unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Handelns zu rechtfertigen. Wie bereits aufgezeigt, stellt sich der maßgebliche Sachverhalt in entscheidenden Punkten anders dar. Die Zusammenarbeitsvereinbarung datiert vom 19. Juni 1997. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Probebetrieb für die MVA X. angelaufen, und diese Vereinbarung stellt ausweislich ihrer Vorbemerkung, die Vertragsbestandteil ist, eine Reaktion auf die Entwicklung von Abfallmengen dar, um die Belastung mit Gebühren zu verringern. 81 In den Blick zu nehmen ist auch, dass eine kostenneutrale Umplanung der MVA X. infolge der Reduzierungen von Müllmengen, worauf auch der Prokurist der B1. Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH - nunmehr B1. Entsorgung GmbH - in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nur bis zu einem Zeitpunkt deutlich vor dem im Juli 1994 erfolgten ersten Spatenstich möglich gewesen wäre. Aber bereits im Dezember 1993 waren zu einem Zeitpunkt, als für die Stadt und den Kreis B. noch die Vorgaben des Abfallentsorgungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Stand: Januar 1992, der die MVA X. in der errichteten Form vorsah, maßgeblich waren, die Verträge für die Errichtung und zum Betrieb der MVA X. mit drei Verbrennungsstraßen und einem Durchsatz von rechnerisch 3 x 16 t/h x 24 h/Tag x 365 Tagen unterzeichnet worden. Den Vertragsabschlüssen waren wiederum jahrelange Planungen vorausgegangen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der von dem Beklagten in dem Verfahren gleichen Rubrums 7 K 3321/97 eingereichten Stellungnahme der B1. - Abfallwirtschaft Kreis und Stadt B. GmbH - vom 11. August 1997 "Betriebswirtschaftliche Auswirkungen einer Verkleinerung der Müllverbrennungsanlage X. von 3 auf 2 Linien" eine für 1993 unterstellte entsprechende Umplanung zu ca. 30 % höheren Verbrennungsentgelten geführt hätte. Als Gründe hierfür werden aufgeführt, dass zwar einerseits die Verkleinerung der Anlage zu einer Investitionsersparnis von 82,65 Millionen DM (= 11,7 % der budgetierten Investitionssumme) geführt hätte. Aber andererseits müsse davon ausgegangen werden, dass die Firma S1. +T Entsorgung GmbH nicht die Anlieferung von 145.000 t/a zu einem Preis von 220,-- DM/t, sondern allenfalls von 40.000 t/a garantiert hätte. Ebenso sei bei einer Verkleinerung davon auszugehen, dass die vorgenannte Firma sich nicht zu 50 % an der MVA X. GMbH & Co. KG beteiligt hätte, die wiederum gemäß der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 50% der verbleibenden kalkulierten nicht gedeckten Kosten der MVA X. trägt. Die Beantwortung der Frage, ob die hypothetischen Ansätze der angesprochenen Stellungnahme zutreffend sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da schon aufgrund der zuvor erörterten Gesichtspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass auf die Reduzierung von Abfallmengen seit 1994 in einer schlechthin sachwidrigen Art und Weise reagiert wurde. 82 Schließlich verweist die Kammer zur Beurteilung der Frage, ob das von der MVA X. GmbH & . Co. KG für die Erbringung von Verbrennungsleistungen geforderte Entgelt in erkennbarer Weise eine gröblich unangemessene Höhe erreicht, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar ist, (lediglich) ergänzend noch darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem bereits zitierten Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - einen Gebührensatz als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen hat, dem unter anderem ein für das Jahr 1996 von der 1991/1992 in Betrieb gegangenen Müllverbrennungsanlage Bonn gefordertes Verbrennungsentgelt von 350,-- DM/t (ohne Mehrwertsteuer) zugrunde lag (S. 18 des Urteilsabdruckes). Vor dem Hintergrund, dass die MVA X. erst in den Jahren 1994 bis 1997 errichtet wurde, der damit verbundenen Baupreissteigerungen und unterschiedlichen Abschreibungszeiten kann bei einer vergleichenden Betrachtung der für 1998 prognostizierte Durchschnittstonnenpreis von 413,-- DM/t (397,41 DM/t für 1999) nicht als sachlich schlechthin unvertretbar angesehen werden. 83 Ausgehend von der grundsätzlichen Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte und des Grundsatzes, dass eine Gebührenbedarfsberechnung hinsichtlich eingestellter Entgelte für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft ist, wenn bei der im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bzw. der Feststellung des Betriebsergebnisses gebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern nur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war, 84 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, a.a.O., 85 sind unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses für das Jahr 1998 und der gebotenen Überprüfung die für dieses Jahr maßgeblichen Gebührenfestsetzun-gen im Ergebnis nicht zu beanstanden." 86 An dieser Bewertung hält die Kammer fest. 87 Der Einwand des Klägers, durch Abschaltung einer Verbrennungsstraße hätten Kosten eingespart werden können, greift nicht durch. Bei dauerhaftem Betrieb von nur zwei Verbrennungsstraßen würde sich die Kapazität der MVA unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Auslastbarkeit von 70% auf lediglich 196.224 t/Jahr (70% von 280.320 t [16 t/h x 2 x 24 x 365]) belaufen. Diese Kapazität hätte zwar zur Aufnahme des Abfalls aus Stadt und Kreis B. genügt. Indes darf nicht außer acht gelassen werden, dass sich die B1. Abfallwirtschaft GmbH und die S1. +T Entsorgung GmbH in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 19. Juni 1997 jeweils zu einer Anlieferung von mindestens 145.000 t/Jahr verpflichtet hatten. Diese Verpflichtungen wären bei Stillegung einer Verbrennungsstraße nicht (mehr) erfüllbar gewesen. Wäre infolgedessen die Zusammenarbeit mit der S1. + T Entsorgung GmbH beendet (oder gar nicht aufgenommen) worden, so hätte dies eine deutlich geringere Auslastung der MVA zur Folge gehabt, die - wie bereits in den Urteilen der Kammer vom 17. Mai 2005 aufgezeigt - zu einer erheblichen Kostensteigerung je Tonne zu verbrennenden Abfalls geführt hätte. Schon vor diesem Hintergrund geht auch der weitere Einwand des Klägers ins Leere, die mit der Abschaltung einer Verbrennungsstraße verbundene Möglichkeit der Reduzierung des Personals würde sich gebührenmindernd auswirken. 88 b) Auch die neben dem Verbrennungsentgelt eingestellten Kosten sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 89 aa) Der für die kalkulatorischen Zinsen angenommene Ansatz von 7,75% ist zwar (geringfügig) überhöht. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Emissionsrenditen für Anleihen der öffentlichen Hand zwischen 1955 und 1996 gemäß der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank - II. Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten, 7a), Emissionsrenditen nach Wertpapierarten, Anleihen der öffentlichen Hand - von 7,27% sowie einer zulässigen Erhöhung bis zu ca. 0,5% ergibt dies einen für 2000 ansatzfähigen Zinssatz von 7,67%, 90 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -; VG B. , Urteil vom 17. Mai 2005 - 7 K 1253/02 -. 91 Dieser anzusetzende Zinssatz führt nach einer von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Berechnung der Kammer zu einer Kostenreduzierung von 7.505,07 DM. 92 bb) Es spricht ferner vieles dafür, dass auch der Ansatz eines Wagniszuschlags in Höhe von 2,5% der Nettoselbstkosten bei den sonstigen von der B1. Abfallwirtschaft GmbH erbrachten Fremdleistungen als überhöht anzusehen ist. Das allgemeine Unternehmerwagnis, das gemäß Nrn. 48 Abs. 1, 51 a) LSP im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Positionen soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind, 93 vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 51 LSP Rn. 4 ff. 94 Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte, 95 vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Auflage 2000, S. 1118 f. 96 Angesichts der Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen und der damit verbundenen Möglichkeit der jährlichen nachträglichen Abrechnung erscheinen diese Risiken allerdings gering. Ob sie mit 2,5% der Nettoselbstkosten zutreffend bemessen sind, bedarf letztlich allerdings keiner Entscheidung. Selbst wenn nämlich als Wagniszuschlag ein Ansatz von lediglich 1% der Nettoselbstkosten als angemessen erachtet würde, 97 vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 04. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13; VG B. , Urteil vom 17. Mai 2005 - 7 K 1253/02 -, 98 wäre ausgehend von der durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vergleichsberechnung, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, vom Kostenvolumen ein Betrag in Höhe von 35.799 EUR (70.016,76 DM) abzusetzen. Danach wirken sich die aufgezeigten (eventuellen) Fehlansätze mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 77.521,83 DM nicht auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Gebührensatzes aus, weil sie die noch zu tolerierende Fehlermarge von 3% des Gebührenaufkommens (= 1.954.399,84 DM) nicht übersteigen. 99 Nach alledem ist ungeachtet der aufgezeigten (eventuell) unzulässigen Kostenansätze die Festlegung der Gebührensätze nicht zu beanstanden. 100 2.) Für das Veranlagungsjahr 2001 gilt im Ergebnis nichts anderes: Das laut Gebührenbedarfsberechnung 2001 (BA XX) auf 70.052.169,60 DM veranschlagte Gebührenaufkommen übersteigt selbst bei Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3%. Die Fehlermarge beläuft sich auf 2.040.354,45 DM (70.052.169,60 DM : 103 x 3). Die Ausgaben betragen nach der Gebührenbedarfsrechnung des Beklagten 75.154.273,00 DM. Abzüglich von Nebeneinnahmen in Höhe von 5.289.709,00 DM und zuzüglich der den Selbstkompostierern gewährten Abschläge in Höhe von insgesamt 185.000,00 DM belaufen sich die durch Gebühren auszugleichenden Ausgaben auf 70.049.564,00 DM. Auf dieser Grundlage ist die oben erläuterte 3%- Marge auch bei (eventuell) unzulässigen Kostenansätzen nicht ausgeschöpft: 101 a) Der für die kalkulatorischen Zinsen angenommene Ansatz von 7,70 % ist aus den oben angeführten Gründen zu korrigieren, und zwar auf 7,61 %. Dies führt nach der Berechnung der Kammer zu einer Kostenreduzierung in Höhe von 6.468,80 DM. Der (eventuell) überhöhte Ansatz bei dem Wagniszuschlag bedingt ausweislich der Vergleichsberechnung des Beklagten eine Reduzierung des ansatzfähigen Kostenvolumens um 50.540,60 DM (25.841 EUR). 102 b) Die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides für das Jahr 2001 folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die B1. Abfallwirtschaft GmbH bei ihrer Entgeltberechnung unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GV. NW. 1998 S. 686) eine Überdeckung aus dem Jahre 2000 in Höhe von 30.100,00 EUR berücksichtigt hat. Denn der Kläger wird durch die Verrechnung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Die Überdeckung aus dem Jahre 2000 in Höhe von 30.100,00 DM ist entgeltmindernd berücksichtigt und der Stadt B. sind entsprechend geringere Kosten in Rechnung gestellt worden. 103 3.) Für das Veranlagungsjahr 2002 ist das Gebührenaufkommen laut Gebührenbedarfsberechnung 2002 (BA XXI) auf 38.295.507,60 EUR veranschlagt worden. Es übersteigt selbst bei Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3%. Diese Fehlermarge beläuft sich auf 1.115.403,13 EUR (38.295.507,60 EUR : 103 x 3). Die Ausgaben betragen nach der Gebührenbedarfsrechnung des Beklagten 41.048.989,00 EUR. Abzüglich der Nebeneinnahmen in Höhe von 2.838.501,00 EUR und zuzüglich der den Selbstkompostierern gewährten Abschläge in Höhe von insgesamt 94.589,00 EUR belaufen sich die Ausgaben auf 38.305.077,00 EUR. Auf dieser Grundlage ist der 3%-Toleranzspielraum auch bei (eventuell) unzulässigen Kostenansätzen nicht ausgeschöpft: 104 a) Die aus den oben angeführten Gründen erforderliche Korrektur des Zinssatzes bei den kalkulatorischen Zinsen von 7,68% auf 7,57% führt nach den Berechnungen der Kammer zu einer Kostenreduzierung in Höhe von 4.692,95 EUR. Der (eventuell) überhöhte Ansatz bei dem Wagniszuschlag bedingt ausweislich der Vergleichsberechnung des Beklagten eine Reduzierung des ansatzfähigen Kostenvolumens um 47.645,00 EUR. 105 b) Die Rechtswidrigkeit des Gebührenfestsetzungsbescheides für das Jahr 2002 folgt auch nicht aus der Berücksichtigung einer Überdeckung aus dem Jahre 1999 in Höhe von 58.600,00 EUR und einer Unterdeckung aus dem Jahre 2000 in Höhe von 126.800,00 EUR. Im Saldo ergibt sich zwar aufgrund dieser unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW vorgenommenen Verrechnung eine Entgelterhöhung um 68.200,00 EUR, die sich erhöhend beim Gebührenaufwand ausgewirkt hat. Allerdings berührt dieser Ansatz nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, da sich der auf 1.115.403,13 EUR belaufende Toleranzspielraum von 3% auch unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3 a) problematisierten weiteren Kosten nicht annähernd ausgeschöpft ist. 106 4.) Ebensowenig zu beanstanden ist die Kalkulation für das Jahr 2003. Das Gebührenaufkommen beläuft sich laut Gebührenbedarfsberechnung 2003 (BA XXII) auf 36.495.180,00 EUR. Es übersteigt selbst bei Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3%. Diese Fehlermarge beläuft sich auf 1.062.966,41 EUR (36.495.180,00 EUR : 103 x 3). Nach der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten betragen die Ausgaben 38.986.827,00 EUR. Abzüglich der Nebeneinnahmen in Höhe von 2.590.410,00 EUR und zuzüglich der den Selbstkompostierern gewährten Abschläge in Höhe von insgesamt 94.589,00 EUR belaufen sich die Ausgaben auf 36.491.006,00 EUR. Auf dieser Grundlage ist der oben erläuterte 3%-Spielraum auch bei (eventuell) unzulässigen Kostenansätzen nicht ausgeschöpft: Die aus den oben angeführten Gründen erforderliche Korrektur des Zinssatzes bei den kalkulatorischen Zinsen von 7,65% auf 7,52% führt nach den Berechnungen der Kammer zu einer Kostenreduzierung in Höhe von 5.233,48 EUR. Der möglicherweise überhöhte Ansatz bei dem Wagniszuschlag bedingt ausweislich der Vergleichsberechnung des Beklagten eine Reduzierung des ansatzfähigen Kostenvolumens um 14.796,00 EUR. Die Einstellung von Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 2000 und 2001 hat im Saldo eine Kostenerhöhung in Höhe von 534.210,00 EUR zur Folge. Im Ergebnis ist aber auch bezogen auf das Jahr 2003 eine Überschreitung der 3%-Grenze nicht festzustellen. 107 5.) Schließlich ist im Ergebnis auch die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2004 nicht zu beanstanden. 108 a) Das laut Gebührenbedarfsberechnung 2004 (BA XXIII) veranschlagte Gebührenaufkommen von 33.610.251,00 EUR übersteigt selbst bei Abzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze nicht das ansatzfähige Kostenvolumen um mehr als 3%. Diese Fehlermarge beläuft sich auf 978.939,35 EUR (33.610.251,00 EUR : 103 x 3). Die Ausgaben betragen nach der Gebührenbedarfsrechnung des Beklagten 36.598.758 EUR. Abzüglich der Nebeneinnahmen in Höhe von 3.095.869,00 EUR und zuzüglich der Selbstkompostiererabschläge in Höhe von insgesamt 94.589,00 EUR belaufen sich die Ausgaben auf 33.597.478,00 EUR. Auf dieser Grundlage ist der oben erläuterte 3%-Spielraum auch bei (eventuell) unzulässigen Kostenansätzen nicht ausgeschöpft: Der für die kalkulatorischen Zinsen angenommene Ansatz von 7,62% ist aus den oben angeführten Gründen zu korrigieren, und zwar auf 7,47%. Dies führt nach der Berechnung der Kammer zu einer Kostenreduzierung in Höhe von 4.608,10 EUR. Der (eventuell) überhöhte Ansatz bei dem Wagniszuschlag bedingt ausweislich der Vergleichsberechnung des Beklagten eine Reduzierung des ansatzfähigen Kostenvolumens um 41.332,00 EUR. 109 b) Die Rechtswidrigkeit des Gebührenfestsetzungsbescheides für das Jahr 2004 kann auch nicht mit Hinweis auf die Berücksichtigung einer Überdeckung aus dem Jahre 2002 in Höhe von 6.007.600,00 EUR und einer Unterdeckung aus dem Jahre 2001 in Höhe von 6.018.600,00 EUR begründet werden. Im Saldo ergibt sich zwar eine dadurch bedingte Kostensteigerung von 11.000,00 EUR, die sich entgelterhöhend ausgewirkt hat. Allerdings berührt dieser Ansatz nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, da sich der auf 987.939,35 EUR belaufende Toleranzspielraum von 3% auch unter Berücksichtigung der unter a) problematisierten weiteren Kosten auch in diesem Jahre nicht überschritten wird. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Überdeckung hat der Beklagte nachvollziehbar mit Hinweis auf die Auflösung einer Rückstellung für Deponie-Nachsorgekosten begründet. Die Unterdeckung aus dem Jahre 2001 beruht - wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2005 geklärt hat - auf einem über vier Wochen dauernden vollständigen und einem zweiwöchigen teilweisen Stillstand der MVA nach einer festgestellten Quecksilberverunreinigung, von der seinerzeit umfangreich in der örtlichen Presse berichtet wurde. 110 III. 111 Auf der Grundlage der gültigen Abfallwirtschaftssatzungen für die jeweiligen Veranlagungsjahre ist der Kläger zu Recht zu Abfallbeseitigungsgebühren für die Jahre 2000 bis 2004 herangezogen worden. Rechtsfehler bei der konkreten Anwendung der Satzung sind insoweit weder ersichtlich noch dargetan. 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.