Beschluss
6 L 1108/04
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG setzt eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich vereinsbezogene Sachen in der Wohnung befinden.
• Ist das sicherzustellende Vereinsvermögen voraussichtlich im Gewahrsam Dritter, muss spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegen, die den formellen Anforderungen der VereinsG-DVO genügt.
• Zur Wahrung des Briefgeheimnisses ist erkennbar vereinsbezogene Post gesondert sicherzustellen; dabei sind die entsprechenden Schutzvorschriften, hier § 100 Abs. 2 ZPO, zu beachten.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsanordnung und Sicherstellung vereinsbezogener Post nach VereinsG • Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG setzt eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich vereinsbezogene Sachen in der Wohnung befinden. • Ist das sicherzustellende Vereinsvermögen voraussichtlich im Gewahrsam Dritter, muss spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegen, die den formellen Anforderungen der VereinsG-DVO genügt. • Zur Wahrung des Briefgeheimnisses ist erkennbar vereinsbezogene Post gesondert sicherzustellen; dabei sind die entsprechenden Schutzvorschriften, hier § 100 Abs. 2 ZPO, zu beachten. Der Kläger beantragte die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zur Sicherstellung von Vereinsvermögen des B1.-B2. e. V. B. Die Vereinsverbots- und Beschlagnahmeverfügung des Bundesministeriums des Innern war zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin war als Angestellte des Vereins tätig und durfte nach Arbeitsvertrag außerhalb der Vereinsräume arbeiten; in der Vergangenheit war bereits Vereinsvermögen in ihrer Wohnung aufgefunden worden. Der Antragsteller legte dem Gericht einen Entwurf eines Sicherstellungsbescheids vor. Es bestand die Befürchtung, die betroffenen Gegenstände könnten sonst entzogen werden. Der Tenor ordnete die Durchsuchung unter der Bedingung an, dass der Sicherstellungsanordnung vor Zustellung an die Antragsgegnerin zugestellt wird, und verfügte die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post unter Beachtung des Schutzes nach § 100 Abs. 2 ZPO. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG; das Verwaltungsgericht am Ort der Maßnahmen ist zuständig. • Voraussetzung der Anordnung ist eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung; diese lag durch die rechtskräftige Entscheidung über die Verbotsverfügung und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens vor. • Zur Verhältnismäßigkeit und zum Schutz der Wohnung als verfassungsrechtlich geschütztes Gut müssen darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Durchsuchung vereinsbezogene Gegenstände aufgefunden werden; solche Anhaltspunkte liegen vor, weil die Antragsgegnerin als Beschäftigte des Vereins außerhalb der Vereinsräume tätig war und bereits 2002 Vereinsgegenstände in ihrer Wohnung gefunden wurden. • Befinden sich die Sachen im Gewahrsam Dritter, ist für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung erforderlich, dass spätestens beim Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt, die den formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügt; dies war durch den vorgelegten Entwurf sichergestellt. • Die Anordnung zur Sicherstellung vereinsbezogener Post ist erforderlich zum Schutz des Vereinsguts; zugleich ist das Briefgeheimnis der Betroffenen durch Anwendung der Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO zu wahren. • Aus Gründen der Wirksamkeit der Maßnahme erfolgte die Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO. Der Antrag auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post wurden stattgegeben. Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin wurde angeordnet, weil eine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung vorlag und hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass sich Vereinsvermögen in der Wohnung befindet. Die Durchführung der Durchsuchung ist an die Bedingung geknüpft, dass vor Zustellung an die Antragsgegnerin eine wirksame Sicherstellungsanordnung vorliegt, die den formellen Vorgaben der VereinsG-DVO entspricht. Ferner wurde die Sicherstellung vereinsbezogener Post angeordnet; dabei sind die Schutzvorschriften zum Briefgeheimnis zu beachten. Damit sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme und Sicherstellung des Vereinsvermögens gewahrt und die Maßnahmen zur Sicherung der Beweismittel und des Vermögens rechtmäßig angeordnet.